Die Sicherung des Lebensunterhalts
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- Karlheinz Holtzer
- vor 6 Jahren
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1 Die Sicherung des Lebensunterhalts Gedanken zur Rechtsprechung des BVerwG Michael Hoppe ein Beitrag zur Tagung: Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht in Stuttgart-Hohenheim
2 Die Sicherung des Lebensunterhalts Gedanken zur Rechtsprechung des BVerwG
3 - Gedanken zur Rechtsprechung des BVerwG Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhalts als Erteilungskriterium Was ist "der Lebensunterhalt"? Auslegung des AufenthG durch BVerwG Vorgaben des Unionsrechts in der Rechtsprechung Folgerungen / Diskussion
4 Bedeutung der Sicherung des Lebensunterhalts Regelerteilungsvoraussetzung 5 I 1 AufenthG 2 III AufenthG (Legaldefinition) Bedeutung / Zweck "zentraler Begriff für f r das AuslR" Vermeidung neuer Belastungen für f öffentliche Haushalte
5 - kein autonomes Konzept - Urteil vom C BVerwGE 131, 370 Prognose Unterhaltsbedarf / Prognose "zur Verfügung stehende Mittel" (Rn. 19) Anwendung SGB II einschließlich lich Freibetrag Erwerbstätige tige (jetzt: 11b III SGB II) einschließlich lich Werbungskosten (jetzt: 11b I 1 Nr. 3, II SGB II) Kritik: Freibetrag als Anreiz, dient nicht zur Existenzsicherung aber: Anspruch auf öffentl.. Mittel besteht trotzdem
6 - unionsrechtliche Vorgaben - EuGH, Urteil v C-578/08 - Chakroun - InfAuslR 2010, 221 RL 2003/86/EG Familiennachzug als Grundregel (Rn. 43) "kann-einschränkung"" "ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" als eng auszulegende Ausnahme autonomer Begriff des Unionsrechts feste Einkünfte, nfte, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts zu bestreiten Richtbetrag, kein fester Mindestbetrag zulässig
7 - unionsrechtliche Vorgaben - BVerwG, Urteil v C BVerwGE 138, 135 keine Berücksichtigung des Freibetrags für f Erwerbstätige tige ( ( 11b III SGB II) im Anwendungsbereich der FamZusfRL (Rn.33) kein Mangel an ausreichenden festen und regelmäß äßigen Einkünften nften konkrete Berechnung der Werbungskosten zulässig (Rn. 34)
8 - unionsrechtliche Vorgaben - BVerwG, Urteil v C BVerwGE 138, 148 keine Korrektur bei der für f r die NE zu prüfenden Lebensunterhaltssicherung keine unionsrechtlichen Vorgaben Frage: Notwendigkeit eines gespaltenen Verständnisses von 2 III AufenthG??
9 - unionsrechtliche Vorgaben - EuGH, Urteil v C-22/08 Vatsouras - InfAuslR 2009, 265 SGB II - Leistung keine Sozialhilfe isd Art. 24 II RL 2004/38/EG keine Aussage im Verhältnis zu Drittstaatsangehörigen rigen ohne Unionsbürgerbezug - Art. 45 AEUV nicht betroffen
10 - Bedarfsgemeinschaft - BVerwG, Urteil v C BVerwGE 138, 135 Lebensunterhaltssicherung: im Grundsatz nach Maßst stäben des Sozialrechts zu bestimmen (Rn. 21) Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug Regeln der Bedarfsgemeinschaft finden Anwendung (Rn. 20) 7 Abs. 3 SGB II und 9 Abs. 2 SGB II
11 - Bedarfsgemeinschaft - BVerwG, Urteil v C BVerwGE 138, 135 Bedarfsgemeinschaft aus Sinn und Zweck begründet / auch FamZusfRL stellt auf Familie ab (Rn. 23, 26) unionsrechtliche Einzelfallwürdigung, Art. 6 GG finden bei Regel/Atypik-Entscheidung nach 5 I 1 AufenthG Berücksichtigung (Rn. 33) Bsp. Urt. v C Bedarfsgemeinschaft mit deutschen Familienangehörigen, "isolierter Bedarf" gedeckt keine Verfestigung des Aufenthalts der Familienangehörigen
12 - Bedarfsgemeinschaft - Urteil v C AuAS 2011, 266 Bedarfsgemeinschaft aus Mitgliedern der Kernfamilie bei NE zu berücksichtigen (Rn. 14) hier auch: Lebensgefährtin (Rn. 3) 7 III Nr. 3 lit. c SGB II Mutter der gemeinsamen Kinder! keine uneingeschränkte nkte Anwendung des SGB II, (neuer?) Begriff der Kernfamilie 2 III 4 AufenthG? Unterhaltsansprüche?
13 - 6a BKGG - Kinderzuschlag - 6a BKGG "Neutralität" t" von Kindern Vss.. u.a.: elternspezifischer Bedarf gedeckt Vermeidung von SGB II - Hilfebedürftigkeit AsylbLG-Leistungsempf Leistungsempfängernger können keinen Kinderzuschlag erhalten
14 - Zukunftsprognose - begehrte Statusänderung muss berücksichtigt werden Zuzug mit Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis usw. sozialrechtliche Folgen sind zu berücksichtigen: AsylbLG oder SGB II, Kindergeldansprüche
15 - Zukunftsprognose - begehrte Statusänderung muss berücksichtigt werden Einkommensquelle von hinreichender Sicherheit? reicht minimales Überschreiten der Bedarfe aus? Was ist mit absehbarer Regelsatzerhöhung? hung?
16 - Auswirkungen der "Ankopplung an das Sozialrecht" - im Sozialrecht "günstige" Änderungen können Aufenthaltsrechte bedrohen! Frage der Prognose - "Sicherheitszuschlag"? Regel-Ausnahmesystematik bei Verlängerungsantrag ggf. bedenken 55 II Nr. 6 AufenthG nur Sozialhilfebezug soll Aufenthalt beenden
17 - Auswirkungen der "Ankopplung an das Sozialrecht - im Sozialrecht "günstige" Änderungen können k Aufenthaltsrechte bedrohen! Bedarfsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche "Sonderbewertung" notwendig im Anwendungsbereich des Unionsrechts Einzelfallwürdigung (bei Regel/Ausnahme) erforderlich unionsrechtskonforme, geteilte Auslegung von 2 III AufenthG komplizierte Berechnungen, nicht 1:1 dem Sozialrecht entsprechend
18 "überschießende ende Prävention" (Marx) oder Schonung öffentlicher Kassen? Unionsrecht eröffnet keinen "Zuzug in die Sozialsysteme" Grundrechte können k (selten) Nachzug trotz SGB II Bezug gebieten! restriktive Zuzugs-/Nachzugsregelungen ermöglichen großzügigere gigere Handhabung bei Verlängerung
19 Die Sicherung des Lebensunterhalts Gedanken zur Rechtsprechung des BVerwG
20 Diese Präsentation ist ausschließlich zum privaten Gebrauch bestimmt. Jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung der Urheberin/des Urhebers bzw. der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Alle Rechte bleiben bei der Autorin/dem Autor. Eine Stellungnahme der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist durch die Veröffentlichung dieser Präsentation nicht ausgesprochen. Für die Richtigkeit des Textinhaltes oder Fehler redaktioneller oder technischer Art kann keine Haftung übernommen werden. Weiterhin kann keinerlei Gewähr für den Inhalt, insbesondere für Vollständigkeit und Richtigkeit von Informationen übernommen werden, die über weiterführende Links von dieser Seite aus zugänglich sind. Die Verantwortlichkeit für derartige fremde Internet-Auftritte liegt ausschließlich beim jeweiligen Anbieter, der sie bereitstellt. Wir haben keinerlei Einfluss auf deren Gestaltung. Soweit diese aus Rechtsgründen bedenklich erscheinen, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart Im Schellenkönig Stuttgart DEUTSCHLAND Telefon:
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