Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte

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1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Bischoffen (Stand: 12. Änderungssatzung vom ) Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessichen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom (GVBl. S. 158), der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom (GVBl. I. S. 134) und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom (GVBl. I S. 698), mehrfach geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. S. 241) sowie 90 des Sozialgesetzbuches Nr. 8, neugefasst durch Bekanntmachung vom (BGBL. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 8 vom (BGBI. I S. 10), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bischoffen in ihrer Sitzung am 04. Mai 2015 folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte erlassen: 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der Kindertagesstätte haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in a) die Betreuungsgebühr, b) die Bastelpauschale, c) das Verpflegungsentgelt. (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte zu entrichten. (3) Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. 1

2 (4) Sowohl die Betreuungsgebühr als auch die Bastelpauschale sind stets für einen vollen Monat zu entrichten. 2 Betreuungsgebühren (1) Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt ab dem Nr. 1 für die Kindertagesstätte Marienkäfer, Niederweidbach: a) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden - Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr Grundmodul I 160,00 EURO/Monat, 120,00 EURO/Monat. b) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden an vier Tagen von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr, an einem Tag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr Modul II 205,00 EURO/Monat, 155,00 EURO/Monat. Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern bzw. das Modul, wird die wöchentliche Betreuungszeit je Kind an zwei Tagen von 7:30 Uhr bis 15:00 Uhr und an drei Tagen von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt. Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind (erstes Kind): 185,00 EURO/Monat, 140,00 EURO/Monat. c) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden Montag bis Donnerstag von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr, Freitag von 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr Modul III 250,00 EURO/Monat, 190,00 EURO/Monat. 2

3 Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern bzw. das Modul, wird die wöchentliche Betreuungszeit je Kind an zwei Tagen von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr und an drei Tagen von 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr festgesetzt. Die Betreuungszeit am Freitag wird von 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr festgesetzt. Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind (erstes Kind): 205,00 EURO/Monat, 155,00 EURO/Monat. Nr. 2 für die evangelische Kindertagesstätte Wichernzwerge, Bischoffen: a) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden Grundmodul I 155,00 EURO/Monat, 115,00 EURO/Monat. b) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden Modul II 200,00 EURO/Monat, 150,00 EURO/Monat. Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern bzw. die längere Betreuungszeit von wöchentlich 10 Stunden aus Modul II, beträgt die monatliche Betreuungsgebühr für das Einzelkind (erstes Kind): 180,00 EURO/Monat, 135,00 EURO/Monat. c) für das Einzelkind (erstes Kind) bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden Modul III 245,00 EURO/Monat, 185,00 EURO/Monat. Teilen sich die Erziehungsberechtigten von zwei Kindern bzw. die längere Betreuungszeit von wöchentlich 20 Stunden aus Modul III, beträgt die monatliche Betreuungsgebühr für das Einzelkind (erstes Kind): 3

4 Die monatliche Betreuungsgebühr beträgt für das Einzelkind (erstes Kind): 200,00 EURO/Monat, 150,00 EURO/Monat. (2) Die Festlegung auf eine gewählte Betreuungszeit (Modul) nach Abs. 1 erfolgt auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zum Ablauf des laufenden Kinder-gartenjahres. Ein Wechsel der Betreuungszeit ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des laufenden Kindergartenjahres (Ende April) zu beantragen. Ein früherer Wechsel der Betreuungszeit (Modul) ist nur auf Antrag und aus wichtigem Grund möglich. Im Antrag sind die Gründe schriftlich darzulegen. Über einen früheren Wechsel entscheidet der Gemeindevorstand bzw. der Kirchenvorstand für die Ev. Kindertagesstätte. Die Betreuungsgebühr nach Abs. 1 erhöht sich -jeweils- ab dem um 5,00 EURO/Monat und ab dem um weitere 5,00 EURO/Monat. (3) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die Kindertagesstätte, beträgt für das zweite Kind die Betreuungsgebühr jeweils 75 % der Gebühr der jeweils gewählten Betreuungszeit (Modul) nach Abs. 1. Für jedes weitere Kind wird Befreiung erteilt, soweit einem Kind der Familie nicht gleichzeitig eine Gebührenbefreiung nach Abs. 4 gewährt wird. Ist das erste Kind nach Abs. 4 von der Benutzungsgebühr befreit, wird die Befreiung der Benutzungsgebühr nicht in die Berechnung für die Vergünstigung für das zweite Kind mit einbezogen. Für die Berechnung der Benutzungsgebühren bei gleichzeitigem Besuch von Geschwisterkindern im Kindergarten ist stets das älteste Kind als erstes Kind anzusehen. (4) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten gewährt, erhebt die Gemeinde Bischoffen keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung, mindestens für eine tägliche Betreuungszeit von 5 Stunden. Für die 5 Stunden überschreitende Betreuungszeit besteht eine anteilige Gebührenpflicht in Höhe des Anteils der Gebühren, der auf den oberhalb von 5 Stunden liegenden Teil der täglichen Betreuungszeit entfällt. (5) Eltern, deren Kinder vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren Kinder von der Einschulung zurückgestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. 4

5 (6) Der Gemeindevorstand kann in begründeten Einzelfällen (auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten) - im Rahmen der nach Abs. 1 festgesetzten wöchentlichen Betreuungszeiten der Module - abweichende Regelungen festsetzen. (7) Der Gemeindevorstand entscheidet darüber, ob Module eingeführt, zeitlich verändert oder aufgehoben werden. Vor jeder Entscheidung ist der Kirchenvorstand anzuhören. 3 Bastelpauschale und Verpflegungsentgelt (1) Als Bastelpauschale sind einheitlich 5,00 /Monat je Kind zu entrichten. (2) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des Kindes am Essen in der Tageseinrichtung erhoben. Es wird monatlich mit den Erziehungsberechtigten abgerechnet. 4 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Die Benutzungsgebühr ist am ersten eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu überweisen. (3) Die Gebühr ist bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. (5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der 163, 227 AO. 5

6 5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden. 6 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 7 Inkrafttreten Diese 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bischoffen über die Benutzung der Kindertagesstätte tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Diese 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Bischoffen über die Benutzung der Kindertagesstätte wird hiermit ausgefertigt: Bischoffen, den 04. Mai 2015 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Bischoffen (Venohr) Bürgermeister 6

7 Hinweis: Satzung (Urfassung) vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am

8 6. Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am

9 12. Änderungssatzung vom veröffentlicht am in Kraft getreten am Ggf. vorstehende Änderungen wurden vollständig in die Satzung eingearbeitet. Bischoffen, den Venohr -Bürgermeister- 9

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