Das neuen Verfahren ist geregelt in 51 a Absatz 2 c und 2 e des Einkommensteuergesetzes.
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- Eugen Günther
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1 Hinweise zum neuen Verfahren für den Kirchensteuerabzug ab 2015 Vorbemerkung Das neuen Verfahren ist geregelt in 51 a Absatz 2 c und 2 e des Einkommensteuergesetzes. Überblick Zeitplan für
2 ab Information der Mitglieder durch die Wohnungsgenossenschaft bzw. Information der Mitglieder und der Sparer durch die Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung über die bevorstehende Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (sog. KiStAM) beim BZSt und das diesbezüglich bestehende Widerspruchsrecht (Möglichkeit zur Erteilung eines sog. Sperrvermerks, siehe weiter unten). - Diese Information hat individuell und schriftlich oder in anderer geeigneter Form zu erfolgen, z. B. in einem Anschreiben oder auf einem Kontoauszug oder als elektronische Mitteilung. Ein allgemeiner Hinweis auf das Widerspruchsrecht, z. B. in der Mitgliederzeitung oder in Form eines Aushangs Allgemeiner Geschäftsbedingungen in der Geschäftsstelle der Wohnungsgenossenschaft, genügt diesen Anforderungen nicht. - Diese Information der Mitglieder bzw. Sparer muss jährlich erfolgen. Das Gesetz enthält lediglich die Vorgabe, dass die Information "rechtzeitig" vor der Datenabfrage zu den KiStAM beim BZSt zu erfolgen hat. In diesem Sinne ist zu beachten, dass der Sperrvermerk bis zum eines Kalenderjahres beim BZSt eingehen muss, damit er bei der anschließend stattfindenden Datenabfrage (sog. Regelabfrage, siehe weiter unten) berücksichtigt werden kann. Es sollte daher genügend Vorlaufzeit für die Reaktion der Mitglieder bzw. Sparer eingeplant werden. Zum Musterschreiben für eine Information der Mitglieder bzw. Sparer vgl. Anlage 1 des Schreibens. voraussichtlich ab Antrag auf Nutzerzulassung zum Verfahren sowohl durch die Wohnungsgenossenschaft selbst als auch durch einen evtl. beauftragten Datenlieferanten Registrierung im BOP (BZStOnline-Portal). Nähere Informationen zur Registrierung und Zulassung zum Verfahren sowie zu den Wegen der Datenübermittlung wird ein sog. Kommunikationshandbuch enthalten. Dieses wird auf den Internetseiten des BZSt veröffentlicht ( Steuern_national_node.html). Der Termin steht noch nicht fest. 2
3 voraussichtlich ab Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer beim BZSt möglich Dafür werden folgende Informationen des Mitglieds bzw. Sparers benötigt: 1. Vorname 2. Nachname 3. Geburtsdatum 4. Anschrift Für die Datenübermittlung stehen drei Wege zur Verfügung: Lieferung über BOP-Formular Lieferung über Upload einer csv-datei innerhalb von BOP Lieferung über die ELMA-Massendatenschnittstelle Nähere Details dazu wird das Kommunikationshandbuch enthalten. Hinweise: - Empfehlung: Damit die Software-Anbieter die EDV-technischen Grundlagen für die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer rechtzeitig schaffen können, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme. - Sollte der Wohnungsgenossenschaft die Steuer-Identifikationsnummer des Mitglieds bzw. Sparers bereits bekannt sein, erübrigt sich eine Datenabfrage beim BZSt. - Bei der Datenabfrage der Steuer-Identifikationsnummer beim BZSt handelt es sich zwar um eine "Kann"-Regelung. Der Wohnungsgenossenschaft steht es frei, die Steuer-Identifikationsnummer auch direkt beim Mitglied bzw. Sparer zu erfragen. Hierfür gelten keine Formvorschriften. Der automatisierten Datenabfrage beim BZSt mit entsprechender EDV-technischen Unterstützung sollte allerdings der Vorzug gegeben werden. - Die Steuer-Identifikationsnummer ist auch dann abzufragen, wenn vom Mitglied bzw. Sparer zum Zeitpunkt der Abfrage ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Warum? Auch in diesen Fällen könnten sich in dem auf die Regelabfrage (siehe hierzu weiter unten) folgenden Kalenderjahr kapitalertragsteuerpflichtige Dividenden- und/oder Zinszahlungen ergeben. - Ergibt die Abfrage der Steuer-Identifikationsnummer beim BZSt eine Fehlermeldung, muss die Wohnungsgenossenschaft die Steuer-Identifikationsnummer direkt beim Mitglied bzw. Sparer erfragen. 3
4 Sollte das Mitglied bzw. der Sparer keine Auskunft erteilen, unterbleibt folglich der Kirchensteuerabzug, da ohne Steuer- Identifikationsnummer keine Abfrage der KiStAM beim BZSt erfolgen kann. Die Wohnungsgenossenschaft sollte in diesen Fällen ihre Aktivitäten und das Ergebnis entsprechend dokumentieren. Anmerkung: Eine umfassende Abfrage der Steuer-Identifikationsnummern der Mitglieder bzw. Sparer wird nur einmalig erforderlich sein. Bei anschließenden Änderungen im Mitglieder-/Sparerbestand sollte die Steuer-Identifikationsnummer direkt mit Beginn der Geschäftsbeziehung vom (künftigen) Mitglied bzw. Sparer erfragt werden. Die im Zuge des neuen Kirchensteuerabzugsverfahren mitgeteilte Steuer-Identifikationsnummer darf auch für die Zwecke der Freistellungsaufträge verwendet werden. D. h., Freistellungsaufträge, die bislang noch keine Steuer-Identifikationsnummer enthalten (Altbestand), bleiben damit auch noch nach dem gültig, ohne dass das Mitglied bzw. der Sparer gesondert tätig werden muss. bis Erteilung des Sperrvermerks durch das Mitglied bzw. den Sparer gegenüber dem BZSt (vgl. Musterschreiben in Anlage 1). Achtung: Geht der Sperrvermerk erst nach dem eines Kalenderjahres beim BZSt ein, kann dieser bei der anschließend stattfindenden Regelabfrage (siehe dazu weiter unten) nicht berücksichtigt werden. Das bedeutet: Der Wohnungsgenossenschaft werden die Kirchensteuerabzugsmerkmale der betreffenden Mitglieder bzw. Sparer übermittelt. Sie hat dementsprechend zu verfahren. Ansonsten wird der Wohnungsgenossenschaft ein neutraler Wert (Nullwert) übermittelt. Der Kirchensteuerabzug unterbleibt. Für die Erteilung des Sperrvermerks durch das Mitglied bzw. den Sparer besteht Formularzwang. Das Formular steht unter Formularcenter Suchbegriff "Kirchensteuer" oder "Sperrvermerk" zum Download zur Verfügung. Anmerkung: Ein einmal erteilter Sperrvermerk behält bis zum schriftlichen Widerruf durch das Mitglied bzw. den Sparer gegenüber dem BZSt Gültigkeit. 4
5 ab bis Sog. Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt Das KiStAM besteht aus zwei Komponenten: Die ersten fünf Ziffern bilden den Kirchensteuersatz in der Form xx,xx ab. Hinter den letzten sechs Ziffern verbirgt sich die steuererhebende Religionsgemeinschaft. Für die Datenabfrage werden folgende Informationen des Mitglieds bzw. Sparers benötigt: 1. Steuer-Identifikationsnummer 2. Geburtsdatum Für die Datenübermittlung stehen drei Wege zur Verfügung: Lieferung über BOP-Formular Lieferung über Upload einer csv-datei innerhalb von BOP Lieferung über die ELMA-Massendatenschnittstelle Nähere Details dazu wird das Kommunikationshandbuch enthalten. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Abfrage der KiStAM beim BZSt. Auch wenn der Wohnungsgenossenschaft aufgrund freiwilliger Mitteilungen ihrer Mitglieder bzw. Sparer alle für die Vornahme des Kirchensteuerabzugs notwendigen Informationen vorliegen würden, hat die Datenabfrage beim BZSt zu erfolgen. Die im Gesetz enthaltene Härtefallregelung greift "nur" im Hinblick auf die elektronische Datenübermittlung. Das Ergebnis dieser Regelabfrage (KiStAM zum Stichtag eines Kalenderjahres) wird dem Kirchensteuerabzug bei Dividenden- und Zinszahlungen ab den bis zum des folgenden Kalenderjahres zugrundegelegt. Anmerkung: Die Regelabfrage hat dann jährlich immer im Zeitraum vom bis zum zu erfolgen. Die betriebsinternen EDV-Systeme müssen so ausgelegt werden, dass nur die für die Verarbeitung der Daten zwingend erforderlichen Berechtigten Zugriff auf die KiStAM haben. Die KiStAM dürfen nicht für jeden Mitarbeiter sichtbar in der EDV hinterlegt sein. voraussichtlich ab Voraussichtlich ab dem besteht auch die Möglichkeit einer sog. Anlassabfrage (z. B. bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder auf Kundenwunsch) außerhalb des o. g. Zeitraums. 5
6 ab Verpflichtung der Wohnungsgenossenschaft zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs bei Dividendenzahlungen Verpflichtung der Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs bei Dividenden- und/ oder Zinszahlungen Hinweis zum Kirchensteuerabzug bei Personenmehrheiten - Gemeinschaftskonten von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung Kirchensteuer muss auch für Gemeinschaftskonten von Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern abgeführt werden. Der Anteil der Kapitalertragsteuer wird zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs hälftig ermittelt (Aufteilung im Verhältnis 50 : 50). - Andere Personenmehrheiten werden von dem neuen Verfahren für den Kirchsteuerabzug nicht erfasst! Weitere Detailfragen zum neuen Verfahren für den Kirchensteuerabzug werden im Fragen- Antworten-Katalog (FAQ Kirchensteuerabzugsverpflichtete) geklärt. Das BZSt hat diesen auf seinen Internetseiten veröffentlicht ( 6
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