Befristete Arbeitsverträge an Hochschulen. Personalversammlung PH Karlsruhe 26. April 2017 Redaktion: Matteo

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1 Befristete Arbeitsverträge an Hochschulen

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4 Befristete Arbeitsverträge an Hochschulen Befristungsmöglichkeiten und rechtliche Grundlagen Pauschal, ohne Sachgrund (TzBefrG, altes WissZeitVG) Durch einen Sachgrund gerechtfertigt: Qualifizierung (WissZeitVG) Vorübergehender Bedarf (TzBefrG) Vorrübergehende Finanzierung / Drittmittelfinanzierung (WissZeitVG) Vertretung (TzBefrG, BEEG, PflegeZG) Anschluss an einer Ausbildung oder Studium (TzBefrG) Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze (SGB VI) Nach Wunsch oder im Interesse des Arbeitsnehmers, bspw. bei Hiwis (TzBefrG, WissZeitVG) Weitere Grunde Eigenart der Arbeitsleistung, bspw. bei Künstlern, Sportlern, etc (TzBefrG) Erprobung (TzBefrG) Bei fehlenden Einstellungsvoraussetzungen (TzBefrG) Gerichtlicher Vergleich (TzBefrG) Sonstige Gründe (bspw. Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit) Kein Grund: Teilzeit, Nebenbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung, etc.

5 Die Befristung ohne Sachgrund nach dem TzBefrG Sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig Innerhalb dieser Zeitspanne ist eine dreimalige Verlängerung möglich Zuvor -Beschäftigungsverbot: Die sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnisbestanden hat (Schutz vor Kettenbefristung). Das gilt auch für vorherige Beschäftigungen als studentische Hilfskraft an einer Hochschule des Landes Baden Würrtemberg Regelung bei Unternehmensgründung: Sachgrundlose Befristung bis zur Dauer von vier Jahren zulässig Sonderregelung für ältere Arbeitnehmer Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden (an Hochschulen irrelevant)

6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz Für wen gilt das Gesetz? Wissenschaftliches Personal (ohne Hochschullehrer/innen) mit mind. 25% Stelle an - Staatlichen Hochschulen - Staatlich anerkannten (privaten) Hochschulen - Staatliche Forschungseinrichtungen (bspw. IAB) - Staatlich finanzierte Einrichtungen (bsp.zew, Frauenhofer Instituten, WZB, etc..)

7 Wer gehört zum wissenschaftlichen Personal? Zum wissenschaftlichen Personal gehört nach dem WissZeitVG wer vorwiegend wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Eine Wissenschaftliche Tätigkeit / Dienstleistung zielt darauf, neue Erkenntnisse zu gewinnen bzw. Erkenntnisstand zu sichern. Diese soll ggf. dem Zweck der Qualifizierung (Erwerb wissenschaftlicher Kompetenzen) dienen können. Im Bereich der Forschung: -eigene Forschung - evtl. auch Tätigkeit im Bereich Projektmanagement, Wissenstransfers In Bereich der Lehre: - Wenn hinreichender Raum für eigenständige Forschung vorhanden ist oder - die Lehre der eigenen Qualifizierung dient

8 Wissenschaftszeitvertragsgesetz Relevante Rechtsprechung Qualifikationsbefristung / personeller Geltungsbereich (Auswahl) Folgende Tätigkeiten bzw. Beschäftigte fallen (meistens) nichtunter den personellen Geltungsbereich des WissZeitVG: - Studienberatung (ArbG Frankfurt ) - Mitarbeiter einer Hochschule, die lediglich Fremdsprachenkenntnisse vermitteln, ohne Möglichkeit, eine wissenschaftliche Qualifikation zu erwerben (ArbG Hamburg ) - Lehrkräfte für besondere Aufgabe mit einem erhöhten Deputat (ab 14 SWS) die Grundlagenseminare (Bachelor-Niveau) anbieten (LAG Hessen , LAG München ) - Geschäftsführer (LAG Hamm ) - Organisation von Fachtagungen, ohne die Möglichkeit zu haben, diese inhaltlich zu bestimmen (LAG Hamm )

9 Wissenschaftszeitvertragsgesetz Relevante Rechtsprechung Qualifikationsbefristung / personeller Geltungsbereich (Auswahl) - Eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre ist dann gegeben, wenn diese der eigenen (wissenschaftlichen) Qualifizierungdient. wenn der Lehrende Forschungs-und Erkenntnisentwicklungauf dem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgt, reflektiertund kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Auch LfbA können daher unter Umständen unter den Geltungsbereich des WissZeitVGfallen (BAG , BAG )

10 Qualifikationsbefristung ( 2 Abs. 1 WissZeitVG) Befristung zum Zwecke der eigenen Qualifizierung innerhalb von Höchstbefristungsgrenzen 6 Jahre 6 Jahre Promotion Höchstbefristungsgrenze erhöht sich um jeweils 2 Jahre bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder (auch für Stief- und Pflegekinder) bei Vorliegen einer Behinderung nach 2 Absatz 1 SGB IX bei einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung Höchstbefristungsgrenze in der Post-Doc Phase erhöht sich um unverbrauchte Zeiten in der Phase vor der Promotion (gilt nicht, wenn man in dieser Zeit ein Stipendium erhalten hat oder in die Doktorandenliste aufgenommen worden ist) Der einzelne Vertrag verlängert sich mit Zustimmung des Arbeitnehmers automatischbei: - Beurlaubung oder Arbeitszeitreduzierung für die Betreuung eines Kindes (max. 2 Jahre) - Elternzeit (keine Beschäftigung) - Beurlaubung für eine wiss. Tätigkeit (max. 2 Jahre) - Freistellung für Vertretungstätigkeit (bspw. Personalrat) (max. 2 Jahre) - krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung - Grundwehr und Zivildienst

11 Qualifikationsbefristung: Anrechnung Folgende Beschäftigungszeiten werden angerechnet: Alle befristetewissenschaftliche Beschäftigungen (mehr als 25%) bei Arbeitgebern im Geltungsbereich des Gesetzes (deutschen staatlichen und anerkannten Hochschulen, öffentlichen und privaten staatl. finanzierten Forschungseinrichtungen) Unabhängig von der Befristungsgrundlage (TzBefrG, Drittmittelbefristung, etc.) Inkl. Zeiten im Beamtenverhältnis Inkl. Beschäftigungen als wissenschaftliche Hilfskraft Keine Berücksichtigung Stipendien (von Dritten) Beschäftigungszeiten an ausländischen Hochschulen Beschäftigungszeiten als studentische Hilfskraft bis zur Dauer von 6 Jahren Zeiten,die zu einer Beurlaubung bzw. einer Arbeitsvertragsverlängerung (vgl. oben, bspw. Elternzeit, Grundwehr, ) führen können

12 Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Qualifizierungsziel Gesetzliche Regelung: Eine Qualifizierungsbefristung in der Promotions-und Postdoc-Phase ist nur noch möglich, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. ( 2 Abs. 1 Satz 1) Anknüpfend an die bisherige Rechtsprechung heißt das: Eine Beschäftigung erfolgt dann zur Qualifizierung (Sachgrund), wenn es ein definiertes Qualifizierungsziel gibt, ein strukturiertes Vorgehen im Sinne dieses Qualifizierungszieles vorliegt und eine Prognose getroffen werden kann, in welcher Zeit das angestrebte Qualifizierungsziel erreichbar ist. Die Befristungsdauer soll der angestrebten Qualifizierung angemessen sein

13 Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Qualifizierungsziel Mögliche Qualifizierungsziele Promotion Wissenschaftliche Qualifizierung in Forschung (bspw. Projektmanagement) & Lehre (mehr als reine Fort- und Weiterbildung) Promotion Habilitation Erwerb von Kenntnissen in der (Drittmittel-)Forschung Erfahrung in der wiss. Lehre

14 Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Drittmittelbefristung Befristung aufgrund vorrübergehender bzw. projektgebundener Finanzierung über Drittmittel ( 2 Abs. 2 WissZeitVG) - ohne Höchstbefristungsgrenze Beschäftigung wird mehr als 50% aus Mitteln Dritter finanziert Es handelt sich um ein Forschungsvorhaben die Finanzierung wird für eine bestimmte Aufgabe und eine bestimmte Zeit bewilligt keine Dauerprojekte! der Mitarbeiter wird der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt die vereinbarte Befristungsdauer muss dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen die Dauer der Befristung kann eventuell auch kürzer als der Bewilligungszeitraum sein darf aber nicht länger sein sowohl Zweck- als auch Kalenderbefristungen sind möglich gilt nicht mehr für das nicht-wissenschaftliches und nicht-künstlerische Personal

15 Wissenschaftszeitvertragsgesetz Drittmittel Drittmittel sind solche, die einer Hochschule oder Forschungseinrichtung außerhalb ihrer regulären Haushaltsmittel zufließen Diese Mittel müssen nicht (zwangsläufig) von einer dritten natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts zugewendet werden Bei Drittmitteln kann es sich auch um mittelbare Staatsgelder handeln, wie Zuwendungen der DFG oder Mittel von sonstigen Trägern, die keine Haushaltsmittel sind

16 Wissenschaftszeitvertragsgesetz: Drittmittelbefristung Relevante Rechtsprechung Drittmittelbefristung (Auswahl) Studienbeiträge sind keine Drittmittel i.s.d. WissZeitVG(LAG NRW, ) Die Mittelbewilligung muss zeitlich begrenzt sein: eine Drittmittelzuweisung, die sich wenn nicht rechtzeitig gekündigt - automatisch um zwei Jahre verlängert, kann keine Drittmittelbefristung gerechtfertigten (BAG ) Ein Rechtsmissbrauch der Drittmittelbefristung kann auch bei einer hohen Anzahl befristeter Arbeitsverträge über einen längeren Zeitraum bei gleich wiederkehrender Tätigkeit vorliegen (unzulässige Kettenbefristung). Voraussetzung für die Drittmittelbefristung ist die inhaltliche Fremdbestimmung der Tätigkeit durch den Drittmittelgeber. (LAG Köln, ) Drittmittelbefristung darf nicht dazu dienen, das Finanzierungsrisiko der Hochschule auf die Beschäftigten abzuwälzen. Daueraufgaben dürfen nicht dadurch finanziell sichergestellt werden, dass Beschäftigte nach Bedarf auf aktuell vorhandene Drittmittelprojekte umgeschlüsselt werden. (LAG Sachsen )

17 Wissenschaftliche Hilfskräfte: Befristung Bisher Nach WissZeitVG, Abs1. Satz 1 oder nach TzBefrG 14, Abs. 1 Nr. 6 Als wissenschaftliches Personal erfasst: 6+6 Regelung Beschäftigungszeiten (mit mehr als ¼ der regelmäßigen Arbeitszeit) nach einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) wurden häufig auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet Neu: Eigenständiger Befristungstatbestand: Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeitenmit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. Studienbegleitende Beschäftigungen (Bachelor-1. Master) werden auf die Höchstbefristungsdauer grundsätzlich nicht mehr angerechnet.

18 Novellierung WissZVG: Fazit Kleiner, aber deutlicher Schritt nach vorne im Kampf um faire Beschäftigungsbedingungen Nicht alle Vorschläge der GEW wurden aufgegriffen Viele Verbesserungen bleiben vage und unbestimmt Im Ergebnis wurde die Rechtsposition der Beschäftigten jedoch gestärkt Umsetzung des Gesetzes muss aktiv begleitet werden Rechtsverfahren: Auslegung durch Arbeitsgerichte Flankierende Reformen sind nötig: Substanzielle Verbesserung der Grundfinanzierung der Hochschulen Entfristungsoffensive (Dauerstellen für Daueraufgaben)

19 Tipps für die Praxis 1. Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlangt die Schriftform. Fehlt die Schriftform gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen 2. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kommt zustande, wenn die Befristungsabrede unwirksam ist weil: -die Begründungfür die Befristung den Anforderungen einer sachlichen Rechtfertigung nicht genügt und - die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht vorliegen. 3. Eine Entfristungsklage bei Erstbeschäftigung innerhalb der ersten zwei Jahren läuft meistens ins Leere! (Ausnahme: Eine Zuvor-Beschäftigung liegt vor). Während der Probezeit macht wenig sinn. 4. Verlängerung sachgrundloser Befristung ist nur unten bestimmten Voraussetzungen möglich darauf achten und sich beraten lassen

20 Tipps für die Praxis 5. Eine Vertragsverlängerungaufgrund z.bder Elternzeit wird häufig nicht automatisch gewährt. Daher sich rechtzeitig darum kümmern. 6. Sämtliche Befristungskontrollklagen bzw. Entfristungsklagen müssen innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages eingereicht werden. 7.Familienpolitische Komponenten gelten nur bei Qualifikationsbefristung. Daher auch bei drittmittelfinanzierten Stellen: Qualifikationsbefristung bevorzugen. 8. Arbeitsvertrag vor Unterschrift prüfen (lassen).

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