Reisebedingungen für Seniorenreisen, veranstaltet durch den DRK Kreisverband Solingen e.v.

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1 1. Abschluss des Reisevertrages a.) Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem DRK-Kreisverband Solingen verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. b.) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Annahme durch den DRK-Kreisverband Solingen zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der DRK-Kreisverband Solingen dem Teilnehmer die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des DRK Kreisverbandes Solingen vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem DRK die Annahme erklärt. 2. Bezahlung a) Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 200,00 gefordert. Diese Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Teilnehmer erhält mit der Reisebestätigung einen Reisesicherungsschein ausgestellt. b) Die Restzahlung ist spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn fällig wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7b) oder 7c) genannten Gründen abgesagt werden kann. c.) Wenn der Reisepreis bis Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, kann der DRK Kreisverband Solingen e.v. vom Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung gemäß Ziffer 5a) einen Ersatzbetrag fordern. d) Bei Tagesreisen darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. 3. Leistungen Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den DRK-Kreisverband Solingen bindend. Der Kreisverband behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Teilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird. 4. Leistungs- und Preisänderungen a)änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom DRK-Kreisverband Solingen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln Seite 1 von 6

2 behaftet sind. Der DRK-Kreisverband Solingen ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. b) Der DRK-Kreisverband Solingen behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen zu ändern. Das betrifft Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse. Die Preise ändern sich nur in dem Umfang, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. c) Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der DRK-Kreisverband Solingen den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der DRK-Kreisverband Solingen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des DRK-Kreisverbandes Solingen über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. 5. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen a) Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim DRK-Kreisverband Solingen. Der Teilnehmer muss seinen Rücktritt schriftlich erklären. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, fordert der DRK- Kreisverband Solingen eine angemessene Entschädigung. Bei der Berechnung der Höhe der Entschädigung berücksichtigt der DRK-Kreisverband Solingen ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Tritt der Teilnehmer früher als 2 Monate (bei Flugreisen - 3 Monate) vor Beginn der Reise zurück, so werden pro Person 25,00 für anteilige Organisationskosten einbehalten. b) Werden auf Wunsch des Teilnehmers nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann der DRK-Kreisverband Solingen e.v. vor Beginn der Reise ein Bearbeitungsentgelt von 15,00 pro Teilnehmer erheben. Umbuchungswünsche des Teilnehmers, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziff. 5a) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. c) Bis zum Reisebeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der DRK-Kreisverband Solingen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag Seite 2 von 6

3 ein, so haften er und der Teilnehmer dem DRK- Kreisverband Solingen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der DRK-Kreisverband Solingen bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 7. Rücktritt und Kündigung durch den DRK- Der DRK-Kreisverband Solingen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) ohne Einhaltung einer Frist wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des DRK-Kreisverbandes Solingen nachhaltig stört, falsche Angaben im Fragebogen gemacht hat oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der DRK-Kreisverband Solingen so behält er doch den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen verlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der DRK-Kreisverband Solingen verpflichtet, den Teilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Teilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der DRK-Kreisverband Solingen den Teilnehmer unverzüglich davon zu unterrichten. c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den DRK-Kreisverband Solingen nicht zumutbar ist oder wenn das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die entstehenden Kosten für die Durchführung der Reise eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Für den DRK- besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn er die dazu geführten Umstände nicht zu verantworten hat z.b. durch einen Kalkulationsfehler. Der DRK-Kreisverband Solingen muss im Fall eines Rücktritts ein entsprechendes Ersatzangebot stellen. Macht der Teilnehmer keinen Gebrauch von dem Ersatzangebot, erhält er alle bisher geleisteten Zahlungen zurückerstattet. Seite 3 von 6

4 8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Durch- oder Fortführung der Reise durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der DRK-Kreisverband Solingen für die erbrachten Leistungen oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Dafür verpflichtet sich der DRK-Kreisverband Solingen, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die für einen evtl. Rücktransport gemäß den Vertragsbedingungen notwendig sind. Die Mehrkosten sind von beiden Vertragspartnern je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last. 9. Haftung des Reiseveranstalters a) Der DRK-Kreisverband Solingen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen (Ausnahme siehe Punkt 3) und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen. b) Der DRK-Kreisverband haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. 10. Gewährleistung a) Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der DRK- Kreisverband Solingen kann jedoch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verweigern und stattdessen eine gleichwertige Ersatzleitung erbringen. b) Minderung des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsmäßig erbrachten Leistung kann der Teilnehmer eine Reisepreisminderung verlangen. Dazu ist der Reispreis in dem Maße zu mindern, in welchem der tatsächliche Wert vom zugesagten Wert abweicht. Die Preisminderung tritt nicht in Kraft, wenn der Teilnehmer den Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat. c) Kündigung des Vertrages Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der DRK-Kreisverband Solingen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer schriftlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Ebenso kann der Teilnehmer kündigen, wenn ihm die Reise aufgrund eines Mangels aus wichtigen, dem DRK-Kreisverbandes Solingen erkennbarem Gründen nicht zuzumuten ist. Eine Frist ist dabei nicht einzuhalten wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom DRK- Kreisverband Solingen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist. Die bis zur Kündigung entstandenen Kosten werden dem Teilnehmer in Rechnung gestellt. d) Schadenersatz Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gilt nicht, wenn der DRK-Kreisverband Solingen den Mangel der Reise nicht zu vertreten hat. Seite 4 von 6

5 11. Beschränkung der Haftung a) Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der DRK-Kreisverband Solingen für einen entstehenden Schaden durch Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. b) Der DRK-Kreisverband Solingen haftet für Schadenersatzansprüche bei Personenschäden auf Grund unerlaubter Handlungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen bis zu einer Höhe von ,00 je Teilnehmer und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Teilnehmer und Reise 4100,00. Liegt der Reisepreis über 1366,00 ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Der DRK-Kreisverband Solingen empfiehlt allen Teilnehmern den Abschluss einer Reiseunfall- und Gepäckversicherung. c) Ein Schadenersatzanspruch gegen den DRK-Kreisverband Solingen kann auf Grund international geltender Übereinkommen oder darauf beruhender gesetzlichen Vorschriften nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden oder ausgeschlossen sein. d) Sofern der DRK-Kreisverband Solingen als vertraglicher Luftfrachtführer bei der Luftbeförderung auftritt, haftet er neben dem ausführenden Luftfrachtführer im Rahmen der für diesen geltenden Bestimmungen. e) Kommt dem DRK-Kreisverband Solingen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. Für die Beförderung mit Fährschiffen gelten die Bedingungen der jeweiligen Fährschiff-Reederei. 12. Mitwirkungspflicht a) Der Teilnehmer verpflichtet sich, bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. b) Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern das möglich ist. Unterlässt der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, verliert er den Anspruch auf Reisepreisminderung. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. 13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung a) Innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise muss der Teilnehmer seine Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise dem DRK-Kreisverbandes Solingen geltend machen. Nach dieser Frist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. b) Die Verjährung der Ansprüche beträgt ein Jahr. Und beginnt mit dem vertragsmäßigen Ende der Reise. Während Verhandlungen zwischen Teilnehmer und dem DRK-Kreisverband Solingen ruht die Verjährungsfrist. Verweigert der Teilnehmer oder der DRK-Kreisverband Solingen die Fortsetzung der Verhandlungen, tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Ruhezeit ein. Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in drei Jahren. Seite 5 von 6

6 14. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften a) Der DRK-Kreisverband Solingen steht dafür ein, dass deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren Änderungen, soweit dem DRK-Kreisverband Solingen bekannt; mit erforderlicher Sorgfalt vor Reiseantritt unterrichtet sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat entsprechende Auskünfte. b) Ist der DRK-Kreisverband Solingen beauftragt, haftet er nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, der DRK-Kreisverband Solingen hat die Verzögerung selbst zu vertreten. 15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Das gilt ebenfalls für die vorliegenden Reisebedingungen. 16. Gerichtsstand Der Gerichtsstand des DRK-Kreisverbandes Solingen e.v. ist Amtsgericht Wuppertal (Vereinsregister VR 25642). Für Klagen des DRK-Kreisverbandes Solingen gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben; oder gegen Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Abschluss des Vertrages zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist ebenfalls das Amtsgericht Wuppertal zuständig. Seite 6 von 6

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