Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung

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1 ArbG Bamberg, Endurteil v Ca 402/15 Titel: Abmahnung und ordentliche Kündigung wegen Verspätung - Interessenabwägung Normenketten: KSchG 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO 256 Abs. 1 BGB 314 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Eine Abmahnung wegen eines um eine Sekunde verspäteten Arbeitsbeginns ist unwirksam, weil eine echte Pflichtverletzung oder Verspätung dann nicht vorliegt. Die Abmahnung wäre zudem unverhältnismäßig (vgl. BAG BeckRS 9998, 63397). (red. LS Ulf Kortstock) 2 Da andere wirksame Abmahnungen wegen Verspätungen jedenfalls für eine gewisse Zeit (fast drei Jahre) das Verhalten des Arbeitnehmers positiv beeinflußt haben, ergibt die Interessenabwägung im Einzelfall, dass die Kündigung wegen einer gut einstündigen Verspätung nicht sozial gerechtfertigt ist. (red. LS Ulf Kortstock) Schlagworte: Arbeitszeitregelung, Abmahnung, Verspätung, ordentliche Kündigung, verhaltensbedingt, Interessenabwägung, Einzelfall, Verhältnismäßigkeit Fundstelle: AuR 2016, 253 Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom nicht zum aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Einsteller weiterzubeschäftigen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert des Verfahrens wird auf EURO ,-- festgesetzt. 5. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung der Beklagten vom zum aufgelöst worden ist und ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Einsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Der am geborene, ledige und keiner Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem bei der Beklagten als Einsteller beschäftigt. Er bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.640,00 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.

2 Der Kläger ist im 21-Schichtsystem eingesetzt. Es gelten folgende betriebliche Arbeitszeiten: Die erste Schicht (Frühschicht) dauert von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, die zweite Schicht (Spätschicht) dauert von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und die dritte Schicht (Nachtschicht) dauert von Uhr bis 6:00 Uhr. Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 8:30 Uhr an seinem Zur Spätschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 14:03 Uhr an Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:13 Uhr an seinem Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:07 Uhr an seinem Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:01 Uhr an seinem Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:02 Uhr an seinem Zur Spätschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 14:02 Uhr an Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:01 Uhr an seinem Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:12 Uhr an seinem Zur Nachtschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 22:03 Uhr an Zur Nachtschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 22:01 Uhr an Zur Spätschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 14:01 Uhr an Zur Spätschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 14:01 Uhr an Zur Spätschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 14:02 Uhr an Zur Spätschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 14:06 Uhr an Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:10 Uhr an seinem Zur Nachtschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 22:41 Uhr an Zur Nachtschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 22:09 Uhr an Zur Nachtschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 22:07 Uhr an

3 Zur Nachschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 22:04 Uhr an Zur Spätschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 14:08 Uhr an Zur Spätschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 14:04 Uhr an Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:07 Uhr an seinem Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:10 Uhr an seinem Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:05 Uhr an seinem Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:05 Uhr an seinem Zur Nachtschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 22:19 Uhr an Zur Spätschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 14:02 Uhr an Zur Nachtschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um Uhr an Wegen dieser 29 Vorfälle sprach die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2012 (Anlage B1, Bl. 82/83 da) eine Abmahnung wegen mehrfachen Verstoßes gegen die bestehende Arbeitszeitregelung aus. In dem Abmahnungsschreiben sind die jeweiligen Zeitbuchungen mit Datum aufgeführt und es ist ein Hinweis auf den Beginn der jeweiligen Schichten enthalten. Es enthält außerdem die Aufforderung an den Kläger, künftig seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, insbesondere die bestehende Arbeitszeitregelung einzuhalten. Für den Fall eines erneuten Pflichtverstoßes wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt. Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 6:01 Uhr. Zur Nachtschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 22:15 Uhr. Im Hinblick auf diese Vorfälle mahnte die Beklagte den Kläger wegen wiederholten Verstoßes gegen die bestehende Arbeitszeitregelung letztmalig mit Schreiben vom (vgl. Anlage B 2, Bl. 84 der Akte) ab. In dem Abmahnungsschreiben sind wiederum die jeweiligen Zeitbuchungen mit Datum aufgeführt und es ist ein Hinweis auf den Beginn der jeweiligen Schichten enthalten. Es enthält außerdem die dringende Aufforderung an den Kläger, künftig seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, insbesondere die bestehende Arbeitszeitregelung einzuhalten. Für den Fall eines erneuten Pflichtverstoßes wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt. Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 22:00:01 Uhr am Im Hinblick darauf wurde er mit Schreiben vom (vgl. Anlage B 3, Bl. 85 der Akte) wegen Verstoßes gegen die bestehende Arbeitszeitregelung abgemahnt. Das Schreiben enthält die Angabe, dass der Kläger am um 22:00:01 Uhr gestempelt habe und einen Hinweis auf den Beginn der jeweiligen Schichten. Es enthält außerdem die Aufforderung an den Kläger, künftig seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, insbesondere die bestehende Arbeitszeitregelung einzuhalten. Für den Fall eines erneuten Pflichtverstoßes wird die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angekündigt.

4 Zur Frühschicht am erschien der Kläger ausweislich seiner Zeitbuchung um 7:09 Uhr. Mit Schreiben vom (Anlage B 4, Bl. 87 der Akte) hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Klägers mit Wirkung zum an. Der Betriebsrat hat am erklärt, abschließend beraten zu haben und dass keine Stellungnahme abgeben werde. Mit Schreiben vom (Bl. 9 der Akte), dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Die gegen diese Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage ist am beim Arbeitsgericht eingegangen und wurde der Beklagten am zugestellt. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung unverhältnismäßig und damit nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des 1 Abs. 2 KSchG sei. Der Kläger sei nicht wirksam abgemahnt worden. Die Abmahnung vom sei unwirksam, weil sie nur eine relevante Verspätung - am zum Gegenstand habe und im Übrigen nur marginale Verspätungen um wenige Minuten, die keinerlei Auswirkung auf den Betriebsablauf gehabt hätten und bei denen Mess-Intoleranzen des Zeiterfassungssystems zu berücksichtigen seien. Unwirksam sei auch die Abmahnung vom , bei der sich der erste Vorfall in einem nicht exakt messbaren Bereich von einer Minute bewege. Die Abmahnung vom wegen des Vorfalls am sei unwirksam, weil der Kläger an diesem Tag pünktlich zur Arbeit erschienen sei. Bei einem Schichtbeginn um 22:00 Uhr hätten die Mitarbeiter bis 22:00:59 Uhr Zeit, sich einzustempeln. Im Übrigen müsse nach Ansicht des Klägers berücksichtigt werden, dass zwischen dem und dem kein weiterer Verstoß gegen die Arbeitszeitregelung erfolgt sei und der Kläger in diesem Zeitraum immer pünktlich zur Arbeit erschienen sei. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom nicht beendet wird. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht. 3. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Einsteller weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung vom aus verhaltensbedingten Gründen nach 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sei. Der Kläger habe in einer Vielzahl von Fällen und trotz Ausspruchs mehrerer Abmahnungen am erneut gegen seine Hauptleistungspflichten verstoßen. Wegen dem ständigen Zuspätkommen des Klägers sei es zu erheblichen betrieblichen Störungen gekommen, da eine Schichtübergabe mit der vorangegangenen Schicht nicht mehr möglich gewesen sei. Innerhalb der Abteilung habe keine Planungssicherheit mehr bestanden und andere Mitarbeiter hätten die Arbeit des Klägers mit übernehmen und mit leisten müssen. Wegen des weitergehenden Sachvortrags wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Bezug genommen wird auch auf die Sitzungsprotokolle vom (Bl. 24/25 der Akte) und vom (Bl. 114 bis116 der Akte). Mit Beschluss vom (Bl. 122/123 der Akte) hat das Gericht gem. 278 Abs. 6 ZPO dass Zustandekommen eines Teilvergleichs zur Vereinbarung eines sog. Prozessarbeitsverhältnisses festgestellt.

5 Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags und des Weiterbeschäftigungsantrags zulässig und begründet. Die Kündigung der Beklagten vom ist nicht durch Gründe, die im Verhalten des Klägers liegen, i. S. d. 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, so dass sie gem. 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflösen konnte. Die festgestellte Unwirksamkeit der Kündigung hat zur Folge, dass auch dem Weiterbeschäftigungsantrag stattzugeben ist. Hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags ist die Klage mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses isd. 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. I. Die Kündigung der Beklagten vom ist nicht durch Gründe, die im Verhalten des Klägers liegen, isd. 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Zwar hat Kläger trotz zweier einschlägiger und wirksamer Abmahnungen vom und vom am erneut gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur pünktlichen Arbeitsaufnahme in nicht unerheblicher Weise verstoßen. Die Kündigung hält jedoch nach Ansicht der Kammer einer Interessenabwägung im Einzelfall nicht stand. 1. Das KSchG ist vorliegend gem. 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG anwendbar. 2. Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht (vgl. etwa BAG, Urteil vom AZR 638/13 -, NZA 2014, 965, Rn. 16). Insbesondere kann ein wiederholt verspätetes Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger Abmahnungen als Verletzung der Arbeitspflicht eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom AZR 609/00 -; LAG Thüringen, Urteil vom Sa 365/09 -). Allerdings ist auch bei der Prüfung, ob verhaltensbedingte Gründe die Kündigung bedingen oder dem Arbeitgeber trotz Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus zumutbar ist, eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. etwa BAG Urteil vom AZR 994/12 - NZA 2014, 250, Rn.44). 2. Der Kläger hat am seine Arbeitspflicht nicht unerheblich verletzt, indem er nicht pünktlich zum Beginn der Frühschicht um 06:00 Uhr, sondern erst um Uhr an seinem Arbeitsplatz erschienen ist. Auch ist er insoweit bereits - zwar nicht mit dem Schreiben vom , aber mit den Schreiben vom und vom einschlägig und wirksam abgemahnt worden. a) Die Abmahnung vom ist nach Ansicht der Kammer unwirksam, weil sie keine Pflichtverletzung des Klägers zum Gegenstand hat. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass bei einem Arbeitsbeginn um 22:00 Uhr keine Verspätung vorliegt, wenn der Kläger um 22:00:01 Uhr an seinem Arbeitsplatz erscheint. Eine Abmahnung wegen einer Verspätung von einer Sekunde wäre zudem unverhältnismäßig (der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch für die Abmahnung, vgl. BAG vom AZR 606/08 -, NZA 2009, 1011, Rn.14). b) Demgegenüber sind die beiden einschlägigen Abmahnungen vom und vom wirksam. aa) Beide Abmahnungen sind nach Ansicht der Kammer hinreichend bestimmt und erfüllen ihre Rüge - und Warnfunktion (vgl. zu den Funktionen einer Abmahnung etwa BAG, Urteil vom AZR 782/11, NZA 2013, 91, Rn.20). Der Kläger kann aus den Abmahnungen aufgrund der Angaben des Datums, der Uhrzeit der Zeitbuchungen und des Beginns der jeweiligen Schichtbeginns erkennen, an welchen Tagen er in welchem zeitlichen Umfang zu spät gekommen ist und dass die Beklagte diese Verspätungen beanstandet. Auch wird jeweils für den Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht. Ob die Abmahnung in jedem einzelnen abgemahnten Fall - also auch bei den Verspätungen um eine Minute - gerechtfertigt ist, ist nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend. Maßgeblich ist insoweit

6 allein, dass die Abmahnungen vom und vom jeweils auch Verspätungen von mindestens 10 Minuten zum Gegenstand haben, die jedenfalls nicht mehr als unerheblich angesehen werden können. Die Abmahnungen beziehen sich daher (zumindest auch) auf - im Hinblick auf den Grund der Kündigung vom einschlägige und tatsächlich vom Kläger begangene, nicht unerhebliche Verletzungen der Arbeitspflicht. bb) Die beiden Abmahnungen vom und vom sind nicht durch Zeitablauf wirkungslos geworden. Zwar kann eine Abmahnung im Einzelfall ihre Warnfunktion verlieren, wenn sich der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum einwandfrei verhält (vgl. BAG, Urteil vom AZR 782/11, NZA 2013, 91, Rn.20). Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer wieder im Ungewissen sein konnte, was der Arbeitgeber von ihm erwartet bzw. wie er auf eine etwaige Pflichtverletzung reagieren werde. Vorliegend konnte der Kläger am trotz des Zeitablaufs seit seiner letzten wirksam abgemahnten Verspätung am nicht im Ungewissen darüber sein, dass die Beklagte von ihm weiterhin erwartet, dass er pünktlich zum Schichtbeginn am Arbeitsplatz erscheint. Diese Erwartung hat die Beklagte in dem - wenn auch als Abmahnung unwirksamen - Schreiben vom zum Ausdruck gebracht. c) Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass der Beklagten trotz der erneuten, bereits einschlägig abgemahnten und zahlreichen Pflichtverletzungen des Klägers eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus (noch) zumutbar ist. Insoweit hat die Kammer vor allem zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass zwischen den letzten beiden Verspätungen am und am ein Zeitraum von immerhin fast drei Jahren liegt. Das zeigt, dass die Abmahnungen vom und vom offenbar nicht ohne Einfluss auf den Kläger geblieben sind und er sie sich in dieser Zeit hat zur Warnung gereichen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Ansicht, dass das Interesse des über sechs Jahre bei der Beklagten beschäftigten Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten (allerdings sehr pauschal) vorgetragenen verspätungsbedingten Betriebsablaufstörungen - dem Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist (noch) überwiegt. II. Das Obsiegen mit dem Kündigungsschutzantrag hat zur Folge, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden. III. Der allgemeine Feststellungsantrag ist unzulässig, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgebracht, aus denen sich ein über den Kündigungsschutzantrag hinausgehendes Feststellungsinteresse isd. 256 Abs. 1 ZPO ergibt. IV. Die Kostentscheidung beruht auf 92 Abs. 1 ZPO. V. Der Streitwert wurde gem. 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe von insgesamt fünf Bruttomonatsgehältern festgesetzt. VI. Anlass für eine Zulassung der Berufung nach 64 Abs. 2 Buchst. a i. V. m.. Abs. 3 ArbGG bestand nicht. Die Berufung ist jedoch für beide Parteien - für den Kläger hinsichtlich der Klageabweisung und der Beklagten hinsichtlich der Klagestattgabe - gem. 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft.

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