1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils

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1 Wiss. Mit. Oliver Aldea 1 Betriebsübergang, 613a BGB I. Regelungszwecke - Sicherung von Bestand und Inhalt des Arbeitsverhältnisses! Der Bestand des AV soll von der Person des Arbeitgebers unabhängig sein, soweit der konkrete Arbeitsplatz fortbesteht (Gleichlauf von Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis) Grund: Dem AN ist die Person seines jeweiligen AG in der Regel egal, wenn der Arbeitsplatz gleich bleibt. - Wahrung der Kontinuität des Betriebsratsamts - Verteilung des Haftungsrisikos zwischen altem und neuem Arbeitgeber, 613a Abs. 2 BGB II. Europarechtlicher Hintergrund - Richtlinie 77/187/EWG - Richtlinie 98/50/EG - Richtlinie 01/23/EG III. Voraussetzungen 1. Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils

2 Wiss. Mit. Oliver Aldea 2 a. Betrieb Organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder immaterieller Mittel einen arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. (P) Gilt bei 613a BGB dieser allg. Betriebsbegriff? - BAG früher: (+), aber mit Ausnahme der Arbeitnehmer arg.: Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist gerade Rechtsfolge des Betriebsübergangs. Auf die Arbeitnehmer kann es daher nicht gleichzeitig auch als Tatbestand eines Betriebsübergangs ankommen (sog. Konfusionsargument). Problem aber: Was gilt in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt und Betriebsmittel nur eine untergeordnete Rolle spielen (bspw. Bewachungsgewerbe, Reinigungsgewerbe)? - Daher EuGH und später die RL 98/50/EG bzw. 01/23/EG: Es kommt nicht auf die einzelnen Begriffe Betrieb und Betriebsteil an, sondern auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.

3 Wiss. Mit. Oliver Aldea 3 Seit 1997 hat auch das BAG diese Definition der wirtschaftlichen Einheit übernommen. b. Betriebsteil BAG: Eine organisatorisch abgrenzbare Einheit des Betriebs, mit welcher der Arbeitgeber innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks bestimmte arbeitstechnische Teilzwecke selbstständig verfolgen kann. Kein Betriebsteil: - reine Tätigkeit - i.d.r. einzelne Gegenstände EuGH: Keine Differenzierung zwischen Betrieb und Betriebsteil. Relevant allein: wirtschaftliche Einheit, s.o. Die reine Tätigkeit ist allerdings auch nach dem EuGH (anders noch EuGH, , Christel Schmidt) und der RL 01/23/EG keine wirtschaftliche Einheit. c. Übergang der wirtschaftlichen Einheit Die wirtschaftliche Einheit muss ihre Identität bewahrt haben. Dies bestimmt sich anhand einer Gesamtbetrachtung von insb. sieben Merkmalen ( Sieben-Punkte-Katalog ): - die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, - der Übergang oder nicht Übergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter,

4 Wiss. Mit. Oliver Aldea 4 - der Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs (z.b. Know-How, Geschäftsbeziehungen, Lizenzen), - die freiwillige Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, - der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft, - der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit sowie - die Dauer der Unterbrechung dieser Tätigkeit Keines dieser Kriterien darf isoliert betrachtet werden, keines hat Vorrang. Der Übergang i.s.d. 613a BGB tritt in jedem Fall nur dann ein, wenn der Erwerber den Betrieb auch tatsächlich fortführt. Dass er ihn fortführen könnte, genügt nicht. 2. Übergang auf einen anderen Inhaber Wechsel des Rechtsträgers erforderlich. Abgrenzung zur Betriebsstilllegung: Ein Betrieb, der nicht mehr besteht, kann nicht auf einen anderen Inhaber übergehen. 3. Übergang durch Rechtsgeschäft Abgrenzung zu:

5 Wiss. Mit. Oliver Aldea 5 - Übergang durch Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt (z.b. Insolvenzverwalter) - Gesamtrechtsnachfolge (str.)! Ein Rechtsgeschäft liegt bereits dann vor, wenn der Erwerber mit Willen des Veräußerers eine organisierte wirtschaftliche Einheit übernimmt (weite Auslegung). 4. Kein Widerspruch des Arbeitnehmers, 613a Abs. 6 BGB Der Arbeitnehmer kann dem Übergang widersprechen, mit der Folge, dass dessen Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergeht (Verzicht auf den Schutz des 613a BGB). Vorteil: Erwerber kann u.u. unsicherer Arbeitgeber sein (z.b. sich abzeichnende Insolvenz) Nachteil: Arbeitnehmer muss beim alten Inhaber mit betriebsbedingter Kündigung rechnen (Arbeitsplatzwegfall). [(P) Sozialauswahl] a. Ausübung des Widerspruchsrechts - Schriftliche Erklärung gegenüber altem oder neuem Inhaber - Widerspruchsfrist: ein Monat nach Zugang der Unterrichtung nach 613a Abs. 5 BGB - Keine Begründung erforderlich

6 Wiss. Mit. Oliver Aldea 6 b. Ausschluss des Widerspruchsrechts - Verzicht (nicht: Vorausverzicht) - Treuwidrigkeit - Verwirkung IV. Rechtsfolgen des Betriebsübergangs 1. Vertragsübergang kraft Gesetzes, 613a Abs. 1 S. 1 BGB 2. Kollektivrechtliche Folgen nach 613a Abs. 1 S. 2 4 BGB Grundsatz: Individualrechtliche Weitergeltung von Normen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen Ausnahmen insb. 613a Abs. 1 S. 3, 4 BGB [3. Kontinuität des Betriebsrats] 4. Haftungsrechtliche Folgen, 613a Abs. 2, 3 BGB Grundsatz 613a Abs. 2 BGB: Alter Betriebsinhaber muss für noch nicht erfüllte, vor dem Betriebsübergang entstandene Verpflichtungen neben dem Betriebserwerber weiterhaften, soweit diese vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang fällig werden (Gesamtschuldnerschaft).

7 Wiss. Mit. Oliver Aldea 7 Ausnahme 613a Abs. 3 BGB: Keine Haftung des Veräußerers bei Erlöschen einer juristischen Person durch Umwandlung. Grund: Es besteht kein Haftungsträger mehr. 5. Beschränktes Kündigungsverbot, 613a Abs. 4 BGB Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist sowohl durch den Veräußerer als auch den Erwerber unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen (z.b. Umstrukturierungen beim Erwerber oder Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit beim Veräußerer nach Widerspruch des AN) bleiben möglich.

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