Bauen für den Bund in NRW

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1 Hier baut die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Oberfinanzdirektion Münster vertreten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Bauen für den Bund in NRW

2 Herausgeber: Oberfi nanzdirektion Münster Bauabteilung Andreas-Hofer-Straße 50, Münster Tel Intranet: Redaktion: Dorothea Blümer (BLB NRW), Josef Heine (OFD), Jürgen Köster (OFD), Wolfgang Lammers (OFD) Layout: Tanja Guizetti (OFD) Stand:

3 Organleihe: Was ist das? Wie wird die Organleihe umgesetzt? Welche Aufgaben hat die entliehene Bauverwaltung? Wie werden die Aufgaben wahrgenommen? Welche Aufgaben hat der BLB NRW beim Bundesbau? Welche Aufgaben hat die Bauabteilung der OFD Münster? Wie erfolgt die Erstattung der Kosten? 3

4 Der Bund verfügt über keine eigene Bauverwaltung, um die von ihm in den einzelnen Bundesländern genutzten Liegenschaften selbst baufachlich zu betreuen. Damit er dennoch seine Bauangelegenheiten in eigener Zuständigkeit wahrnehmen kann, bedient er sich der Bauverwaltungen der Länder im Wege der Organleihe. Organleihe: Was ist das? Organleihe bedeutet hier, dass ein Bundesland Teile seiner Bauverwaltung an den Bund entleiht. In NRW sind dies die Bauabteilung der OFD Münster und der BLB NRW, soweit sie Bundesbauaufgaben wahrnehmen. Sie sind damit Bestandteile der Bundesbauverwaltung. 4

5 Wie wird die Organleihe umgesetzt? Grundlagen der Organleihe sind das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) und das zwischen dem Bund und dem Land NRW abgeschlossene Verwaltungsabkommen. In diesem sind die Aufgaben, die Art der Aufgabenwahrnehmung und die Zuständigkeiten aufgeführt sowie die Beachtung der dabei anzuwendenden Regelwerke des Bundes festgeschrieben. Hierzu zählen die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RB- Bau), das Vergabehandbuch für die Durch führung von Bauaufgaben des Bundes (VHB), Leitfäden, Baufachliche Richtlinien und Arbeitshilfen des Bundes und Erlasse und Verfügungen zu Bauaufgaben des Bundes. Der Bund erstattet dem Land NRW die durch die Organleihe entstandenen Kosten. Höhe und Umfang der Erstattung sind in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. 5

6 Welche Aufgaben hat die entliehene Bauverwaltung? Die Aufgaben sind in folgende Bereiche gegliedert: Objektbezogene Aufgaben (Aufgaben, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen erforderlich sind.) Bauherrenaufgaben Planung Kostenermittlung Bauausführung Objektübergreifende Aufgaben (Aufgaben, die die Sicherstellung eines einheitlichen Handelns gewährleisten.) Mitwirkung bei der Festlegung von Standards Mitarbeit bei der Fortschreibung von Regelwerken Erarbeitung von Musterplanungen Mitarbeit in Arbeitskreisen des Bundes Sonstige bau- und liegenschaftsbezogene Aufgaben (Aufgaben, die sich aus rechtlichen Verpfl ichtungen oder im Eigeninteresse des Bundes ergeben, ohne dass es sich hierbei um konkrete Baumaßnahmen handelt.) Begehungen, Prüfungen und Überwachungen Bereitstellung und Aufbereitung von Fachinformationen Betriebsüberwachung Begleitung von Zuwendungsmaßnahmen Aufgaben nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz 6

7 Wie werden die Aufgaben wahrgenommen? Die Gesamtverantwortung für das Bauwesen des Bundes obliegt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Verwaltungsstruktur der Bundesbauverwaltung mit den entliehenen Organen ist dreistufi g aufgebaut. Sie ist gegliedert in Oberste Technische Instanz, Mittelinstanz und Ortsinstanz. Oberste Technische Instanzen des Bundes sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für die zivilen Bauaufgaben, das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) für die Verteidigungsbauaufgaben. Mittelinstanz für die Fachaufsicht und die Leitung von Bauaufgaben ist in NRW die Bauabteilung der OFD Münster. Ortsinstanz für die Erledigung der Bauaufgaben ist der BLB NRW. Die dafür erforderlichen Abläufe hat dieser in seinem Prozess-Web (ARIS-Prozesse) abgebildet. 7

8 Welche Aufgaben hat der BLB NRW beim Bundesbau? Die Erledigung der Bauaufgaben des Bundes, die dem BLB NRW als baudurchführende Ebene übertragen ist, umfasst alle Leistungen, die für die Planung, Durchführung und Abwicklung von Bauaufgaben des Bundes erforderlich sind. Diese sind im Wesentlichen in den RBBau und in der Anlage zur Vereinbarung über die Erstattung der Verwaltungskosten (VKE-Vereinbarung) beschrieben. Dazu gehören auch Bauherrenleistungen wie z. B. das Abschließen von Verträgen im Namen des Bundes und die rechtsgeschäftliche Abnahme von Bauleistungen. 8

9 Welche Aufgaben hat die Bauabteilung der OFD Münster? Die Bauabteilung der OFD Münster leitet als fachaufsichtsführende Ebene die Bauaufgaben des Bundes, die vom BLB NRW durch seine Niederlassungen erledigt werden. Das bedingt eine vollständige, transparente Information und Kommunika tion auf allen beteiligten Ebenen sowie die übergeordnete Mittelbewirtschaftung durch die Bauabteilung der OFD Münster. Die Leitungsfunktion umfasst die übergeordnete Steuerung der vom BLB NRW zu erledigenden Aufgaben und die Fachaufsicht zur Sicherung der Qualität und Rechtmäßigkeit. Die Leitungsaufgaben umfassen Bauherrenaufgaben nach RBBau, die Festlegung der Planungsvorgaben zu Ablauforganisation, Standards und Qualitätsanforderungen und die Entscheidungen, Kontrolle und Weisungen zur Umsetzung dieser Vorgaben. Die Fachaufsicht dient der ordnungsgemäßen Durchführung der zu erledigenden Bundesbauaufgaben. Sie ist von der Bauabteilung der OFD Münster zur Sicherstellung der zweckmäßigen, rechtmäßigen und wirtschaftlichen Aufgabenerledigung für den Bund nach pfl ichtgemäßem Ermessen umfassend wahrzunehmen; dazu gehören Information, Akteneinsichtnahme, Kontrolle und Prüfung, Beanstandung und Weisung. 9

10 Wie erfolgt die Erstattung der Kosten? Der Bund erstattet dem Land die Kosten, die ihm bei der Erledigung der Aufgaben des Bundes durch die Oberfi nanzdirektion Münster und den BLB NRW entstehen, nach Maßgabe einer gesonderten Kostenerstattungsvereinbarung (...). ( 4 des Verwaltungsabkommens) Diese gesonderte VKE-Vereinbarung setzt die Wahrnehmung aller Aufgaben und ihre ordnungsgemäße Erledigung voraus und gleicht alle Kosten, die dadurch dem Land NRW entstehen, aus. Sie umfasst zurzeit eine Aufsichtspauschale (Istkostenerstattung für die OFD Münster) eine Projektbearbeitungspauschale (14 % bzw. 20 % des Bruttoumsatzes für den BLB NRW) eine Bauherrenpauschale (3 % des Bruttoumsatzes für den BLB NRW) eine Sockelpauschale (pauschal für baukostenunabhängige Leistungen des BLB NRW und der OFD Münster). 10

11 Yin & Yang - spontane Skizze zur Darstellung des Ergebnisses des gemeinsamen Workshops von BLB NRW und OFD Münster am und in Marienfeld - 11

12 Eine Information der Oberfi nanzdirektion Münster

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