Berichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010

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1 Dritter Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen Berichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 Für den Berichtszeitraum werden die Fragen des Fragebogens der Kommission vom 26. Juli 2007, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3547 wie folgt beantwortet: 1. Allgemeine Beschreibung Nennen Sie die im Berichtszeitraum durchgeführten wichtigen Änderungen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die in Bezug auf die Richtlinie 1999/13/EG durchgeführt wurden. Die Richtlinie 1999/13/EG wurde durch die 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert am 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) und durch die 2. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) zuletzt geändert am 20. Dezember 2010 (BGBL. I S. 2194) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die Erfüllung der Anforderungen, die von der Richtlinie 1999/13/EG an Genehmigungsoder Registrierverfahren gestellt werden, wird durch diese Verordnungen jeweils in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der

2 - 2 - Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), sichergestellt. Die 4. BImSchV legt fest, welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einer Genehmigung bedürfen. Darunter fallen mindestens die von der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen erfassten Anlagen. Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmigung bedürfen, sind von den Betreibern gemäß 5 Abs. 2 der 31. BImSchV und nach 12 Abs. 1 der 2. BImSchV der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. An den vorgenannten Verordnungen sind im Berichtszeitraum in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG keine Änderungen vorgenommen worden. 2. Erfassung von Anlagen 2.1. Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II A für den ersten ( ) und den letzten Tag ( ) des Berichtzeitraums getrennt an, wie viele Anlagen den nachstehend genannten Kategorien zuzuordnen sind: Gesamtzahl der Anlagen; Gesamtzahl der Anlagen, die unter die Richtlinie 2008/1/EG 1 fallen; Gesamtzahl der Anlagen, die nach Richtlinie 1999/13/EG registriert/zugelassen Gesamtzahl der Anlagen, die in Anwendung des Reduzierungsplans registriert/zugelassen Gesamtzahl der Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/13/EG gilt. Fügen Sie diesem Fragebogen einen Anhang bei, in dem die Gründe für alle Ausnahmeregelungen aufgelistet Gesamtzahl der Anlagen, für die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 1999/13/EG gilt. Fügen Sie diesem Fragebogen einen Anhang bei, in dem die Gründe für alle Ausnahmeregelungen aufgelistet 2.2. Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II A an, wie viele Anlagen im Berichtzeitraum den nachstehend genannten Kategorien zuzuordnen sind: 1 kodifizierte 96/61/EG ( IPPC -Richtlinie )

3 - 3 - Gesamtzahl der neuen oder wesentlich geänderten Anlagen, die gemäß Richtlinie 1999/13/EG registriert/ zugelassen Die in den Spiegelstrichen 1-5 der Fragen 2.1 und 2.2 angefragten Daten sind für die Anlagenarten, die in den deutschen Rechtsvorschriften den im Anhang II A der Richtlinie 1999/13/EG genannten Tätigkeiten zugeordnet sind, jeweils getrennt für den in den beigefügten Tabellen 1a und 1b und für den in den Tabellen 2a und 2b des beigefügten Anhangs angegeben. Hinsichtlich des 6. Spiegelstriches der Frage 2.1 wurden für 22 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen von der Ausnahmemöglichkeit nach Anhang III Nr der 31. BImSchV Gebrauch gemacht (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 1999/13/EG. 3. Substitution Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II A für das Ende des Berichtzeitraums ( ) an, welche nach Richtlinie 67/548/EWG des Rates 2 (2) als erbgutverändernd bzw. fortpflanzungsgefährdend eingestufte Stoffe oder Zubereitungen (R45, R46, R49, R60, R61) noch immer und in welchen (geschätzten) Mengen (Tonnen pro Jahr) verwendet werden. Die in den Spiegelstrichen angefragten Daten sind für die Anlagenarten, die in den deutschen Rechtsvorschriften den im Anhang II A der Richtlinie 1999/13/EG genannten Tätigkeiten zugeordnet sind, in der beigefügten Tabelle 3 des beigefügten Anhangs angegeben. 4. Überwachung Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II A im Berichtzeitraum die folgenden Zahlen an: Zahl der Anlagen, deren Betreiber nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie einmal jährlich bzw. auf Verlangen Bericht erstattet haben; 2 ABl. 196 vom , S. 1.

4 - 4 - Zahl der Anlagen, bei denen nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie, die Einhaltung der Anforderungen ständig überwacht wird. Eine jährliche Datenübermittlung ist in den deutschen Rechtsvorschriften nur für einen Teil der unter die Richtlinie 1999/13/EG fallenden Anlagen vorgesehen. Es handelt sich hierbei um Anlagen, die von der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2. BImSchV) geregelt werden. Die im ersten Spiegelstrichen angefragten Daten hinsichtlich der jährlichen Datenübermittlung sind für die Anlagenarten, die in den deutschen Rechtsvorschriften den im Anhang II A der Richtlinie 1999/13/EG genannten Tätigkeiten zugeordnet sind, in der Tabelle 4 Spalte 3 des beigefügten Anhangs angegeben. Die im ersten Spiegelstrich angesprochene Verpflichtung des Betreibers, der zuständigen Behörde Daten auf Verlangen vorzulegen, ist in den deutschen Rechtsvorschriften für den größeren Teil der von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Anlagen vorgesehen. Diese Verpflichtung gilt für Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Einunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 31. BImSchV) fallen. Die erbetenen Daten sind für die jeweiligen Anlagenarten in der beigefügten Tabelle 4 Spalte 4 des beigefügten Anhangs angegeben Die im zweiten Spiegelstrichen angefragten Daten hinsichtlich der ständigen Überwachung (kontinuierliche Messung) sind für die Anlagenarten, die in den deutschen Rechtsvorschriften den im Anhang II A der Richtlinie 1999/13/EG genannten Tätigkeiten zugeordnet sind, in der beigefügten Tabelle 4 Spalte 5 des beigefügten Anhangs angegeben. 5. Einhaltung der Vorschriften Bitte geben Sie bei jeder der zwanzig Tätigkeiten von Anhang II A im Berichtzeitraum die folgenden Zahlen an: Zahl der Betreiber, bei denen Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie festgestellt wurden, und zwar a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung einmal jährlich bzw. auf Verlangen ; b) gegen andere Vorschriften der Richtlinie?

5 - 5 - Bei wie vielen Betreibern haben die zuständigen Behörden die Betriebsgenehmigung ausgesetzt oder zurückgezogen, weil ein Verstoß im Sinne von Artikel 10 Buchstabe b vorlag? Die in den Spiegelstrichen angefragten Daten sind für die Anlagenarten, die in den deutschen Rechtsvorschriften den im Anhang II A der Richtlinie 1999/13/EG genannten Tätigkeiten zugeordnet sind, in Tabelle 5 Spalte 3-5 des beigefügten Anhangs angegeben. 6. Emissionen 6.1. Bitte geben Sie bei allen Anlagen für die Jahre 2008 und 2010 den geschätzten Gesamtausstoß flüchtiger organischer Verbindungen (in Tonnen) an. Der geschätzte Ausstoß von flüchtigen organischen Verbindungen aus allen Anlagenarten, die in den deutschen Rechtsvorschriften den in Anhang II A der Richtlinie 1999/13/EG genannten Tätigkeiten zugeordnet sind, beträgt insgesamt für t und für t Die Daten basieren auf dem Forschungsvorhaben Bitte geben Sie bei allen Anlagen für die Jahre 2008 und 2010 bei jeder der 20 Tätigkeiten von Anhang II A den geschätzten Ausstoß flüchtiger organischer Verbindungen an (fakultativ). Die in Frage 6.2 angefragten Daten sind für die Anlagenarten, die in den deutschen Rechtsvorschriften den im Anhang II A der Richtlinie 1999/13/EG genannten Tätigkeiten zugeordnet sind, in Tabelle 6 Spalte 3 und 4 des beigefügten Anhangs so weit wie möglich angegeben. 3 Tebert, C.; Volz, S.; Dr. Theloke, J.: Sicherung der Berichterstattung für 2008 und 2010 über Menge und Art der VOC-Emissionen aus Anlagen im Geltungsbereich der 31. BImSchV, Hamburg 31. Januar 2011

6 Kosten 7.1. Bitte schätzen Sie die Gesamtkosten, d. h. die Summe der Kosten, die allen beteiligten Behörden bei der Durchführung der 31. BImSchV im Jahr 2010 durch die Genehmigung, Überwachung, Inspektionen usw. entstehen, in Euro/Jahr oder ersatzweise Mann-Jahre (fakultativ). Die Beantwortung der Frage ist fakultativ. Wegen des sehr hohen Ermittlungsaufwands in den Bundesländern Deutschlands wird von der Beantwortung der Frage abgesehen Bitte schätzen Sie die Verwaltungskosten für diese Berichterstattung in Mann- Monate und Euro (fakultativ). Die Beantwortung der Frage ist fakultativ. Wegen des sehr hohen Ermittlungsaufwands in den Bundesländern Deutschlands wird von der Beantwortung der Frage abgesehen. 8. Veröffentlichung der Berichte der Mitgliedstaaten zu diesen Fragebogen Bitte nennen Sie die Stelle, z. B. die URL-Adresse eines Netzplatzes, die der Öffentlichkeit direkten Zugang zu den die Antworten auf diesen Fragebogen enthaltenden Berichten der Mitgliedstaaten bietet. Der Bericht an die Kommission ist unter der Internetadresse abgelegt. 9. Verbesserungen Was ist hinsichtlich der Durchführung/künftigen Überarbeitung der Richtlinie 1999/13/EG;

7 - 7 - künftiger Fragebogen zu beachten? Zukünftig sollte sich die Kommission auf einen einheitlichen Berichtsumfang einigen. Die zu jedem Berichtszeitraum geänderten Abfragen erschweren die Berichterstattung. Die Datenerfassung und Antworten jeweils zum Ende des Berichtszeitraums wird als wünschenswert angesehen. 10. Sonstige Bemerkungen Keine

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