Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel DerGesetzentwurfdientderUmsetzungderRichtlinie2005/14/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom11.Mai2005zurÄnderungderRichtlinien72/166/EWG,84/5/EWG,88/357/EWGund90/232/EWGdesRates sowiederrichtlinie2000/26/egdeseuropäischenparlamentsunddesrates überdiekraftfahrzeug-haftpflichtversicherung (ABl.EGNr.L149S.14,im Folgenden 5. KH-Richtlinie ). ZielderRichtlinieistes,dasaufverschiedenenRichtlinienberuhendeSystem derkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungdergemeinschaftzuaktualisieren undzuverbessern.dieänderungensollendabeiinsbesonderedengeschädigten vonverkehrsunfällenzugutekommen.bestehendelückendergeltendenkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungsrichtliniensollengeschlossenwerden.darüberhinaussolldemwachsendengrenzüberschreitendenverkehr,dernurnochin AusnahmefällenGrenzkontrollenunterzogenwird,besserRechnunggetragen werden.fernersollderbinnenmarktfürdiekraftfahrzeug-haftpflichtversicherung gestärkt werden. B. Lösung DieUmsetzungderRichtlinieerfordertinsbesondereÄnderungendesPflichtversicherungsgesetzesunddesStraßenverkehrsgesetzes.FernersollendasVersicherungsaufsichtsgesetz,dasEinführungsgesetzzudemGesetzüberden Versicherungsvertrag,dieKraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnungunddie VerordnungzurDurchführungderRichtliniedesRatesderEuropäischenGemeinschaftenvom24.April1972betreffenddieAngleichungderRechtsvorschriften dermitgliedstaatenbezüglichderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungundder KontrolleeinerentsprechendenVersicherungspflichtgeändertwerden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwandentstehenwederfürdenBundnoch für die Länder oder Gemeinden.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.Vollzugsaufwand DieRichtliniesiehteinePflichtderMitgliedstaatenvor,derKommissioneine ListevonFahrzeughalternzuübermitteln,dievonderVersicherungspflichtbefreitsind.DieAufgabederBündelungdieserInformationenundderÜbermittlungderDatenandieKommissionsolldemKraftfahrt-Bundesamtübertragen werden.derdemkraftfahrt-bundesamthierdurchentstehendezusätzlicheaufwandistvernachlässigbarundkannohnepersonalmehrungmitdenvorhandenenhaushaltsmittelngedecktwerden.solltendennochmehrausgabenerforderlich werden, werden diese im Einzelplan 12 ausgeglichen. E. Sonstige Kosten DreiimGesetzenthalteneVorschläge,dieAusweitungdesMindestversicherungsschutzes,dieAusweitungderHaftungdesEntschädigungsfondsunddie Verpflichtung,fürnichtinderKraftfahrzeughaftpflichtversicherungversicherte FahrzeugeeinenvergleichbarenSchutz (ineinerbetriebshaftpflichtversicherung)vorzuhalten,wirkenprämienerhöhendundnehmendamiteinflussaufden EinzelpreisderVersicherungsprämieinderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungbzw.Betriebshaftpflichtversicherung.Dementsprechendistdurchdieses Gesetzeinesehrschwache,erhöhendeEinflussnahmeaufdasPreisniveau,und hier insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht auszuschließen. F. Bürokratiekosten Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/5551

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/5551 Anlage 1 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften* Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes DasPflichtversicherungsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.April1965 (BGBl.IS.213),zuletzt geändertdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.I S. ), wird wie folgt geändert: 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 6.Halter von 1.In 1werdennachdemWort Kraftfahrzeugs diewörter,dessendurchdiebauartbestimmtehöchstgeschwindigkeitsechskilometerjestundeübersteigt, eingefügt. a)selbstfahrendenarbeitsmaschinenundstaplernimsinnedes 3Abs.2Satz1Nr.1 BuchstabeaderFahrzeug-Zulassungsverordnung,derenHöchstgeschwindigkeit20KilometerjeStundenichtübersteigt,wennsieden VorschriftenüberdasZulassungsverfahren nicht unterliegen, b)anhängern,diedenvorschriftenüberdas Zulassungsverfahren nicht unterliegen, sofernsieeineversicherungabgeschlossenhaben undaufrechterhalten,dieeinendenvorschriften diesesgesetzesvergleichbarenhaftpflichtversicherungsschutz gewährt. b)nachabsatz2satz2werdenfolgendesätzeeingefügt: WirdeinPersonen-oderSachschadenverursacht, haftetderfahrzeughalterimverhältniszueinemdrittenauch,wennderfahrerdeneintrittdertatsache, fürdieerdemdrittenverantwortlichist,vorsätzlich undwiderrechtlichherbeigeführthat. 12Abs.1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3. 3a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)SoweitdieSchadenregulierungüberdasdeutscheBürodesSystemsderGrünenInternationalenVersicherungskarteoderdenEntschädigungsfondsnach 12erfolgt,istAbsatz1entsprechendanzuwenden Abs. 2 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: DieMindesthöhenderVersicherungssummenergeben sichausderanlage.dasbundesministeriumderjustiz wirdermächtigt,imeinvernehmenmitdembundesministeriumfürverkehr,bauundstadtentwicklungund dembundesministeriumfürwirtschaftundtechnologie durchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesratesdieinderanlagegetroffenenregelungenzuändern, wenn dies erforderlich ist, um 1.beieinerÄnderungderwirtschaftlichenVerhältnisse oderderverkehrstechnischenumständeeinenhinreichendenschutzdergeschädigtensicherzustellen oder 2.dieMindesthöhenderVersicherungssummenandie nachartikel1abs.3derrichtlinie84/5/ewgdes Ratesvom30.Dezember1983betreffenddieAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenbezüglichderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl.EG1984Nr.L8S.17)erhöhtenBeträgeanzupassen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DieseVerpflichtungbestehtauch,wenndaszuversicherndeRisikonach 13aAbs.2Satz2Nr.2Halbsatz2desVersicherungsaufsichtsgesetzesimInland belegen ist. b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: WährenddesVersicherungsverhältnisseshatdas VersicherungsunternehmendemVersicherungsnehmerjederzeiteineBescheinigungnachSatz1innerhalbvon15TagenabZugangdesentsprechenden VerlangensbeidemVersicherungsunternehmenzuerteilen. 6.In 7Nr.3werdendieWörter nach 29cderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchdiewörter des Versicherungsunternehmensgegenüberderzuständigen ZulassungsbehördezurBeendigungseinerHaftungnach 3 Nr.5 ersetzt. *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2005/14/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom11.Mai2005zurÄnderungder Richtlinien72/166/EWG,84/5/EWG,88/357/EWGund90/232/EWGdesRatessowiederRichtlinie2000/26/EGdesEuropäischenParlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. EU Nr. L 149 S. 14).

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7. 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)indemsatzteilvornummer1werdennach demwort Geschädigten einkommaunddie Wörter derenversicherern,demdeutschen BürodesSystemsderGrünenInternationalen VersicherungskarteunddemEntschädigungsfonds nach 12 eingefügt. bb)nummer4 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. b)inabsatz2satz1wirdnachderangabe Richtlinie 2000/26/EG dieangabe deseuropäischenparlamentsunddesratesvom16.mai2000zur AngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenüberdieKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungundzurÄnderungderRichtlinien73/239/ EWGund88/357/EWGdesRates (ABl.EGNr.L 181 S. 65) eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdnachnummer2folgendenummer 2a eingefügt: 2a.wennderHalterdesFahrzeugsnacheiner inumsetzungdesartikels4buchstabeb derrichtlinie72/166/ewgerlassenen BestimmungeinesanderenMitgliedstaatesderEuropäischenUnionvonderVersicherungspflicht befreit ist,. bb)insatz2werdennachdenwörtern Nummern1bis3 diewörter glaubhaftmacht,dass er eingefügt. b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: FürSachschädenbeschränktsichindenFällendes Absatzes1Satz1Nr.1dieLeistungspflichtdesEntschädigungsfondsaufdenBetrag,der500Euro übersteigt.ansprücheaufersatzvonsachschäden amfahrzeugdesersatzberechtigtenkönnendarüber hinausindenfällendesabsatzes1satz1nr.1nur geltendgemachtwerden,wennderentschädigungsfondsaufgrunddesselbenereignisseszurleistung einerentschädigungwegendertötungeinerperson oderdererheblichenverletzungdeskörpersoder dergesundheitdesersatzberechtigtenodereines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist. 9.In 12aAbs.2Nr.5werdendieWörter desrates vom30.dezember1983betreffenddieangleichung derrechtsvorschriftendermitgliedstaatenbezüglich derkraftfahrzeug-haftpflichtversicherung (ABl.EG 1984 Nr. L 8 S. 17) gestrichen. 10.In 12bSatz3werdendieWörter deseuropäischen ParlamentsunddesRatesvom16.Mai2000zurAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaaten überdiekraftfahrzeug-haftpflichtversicherungundzur ÄnderungderRichtlinien73/239/EWGund88/357/ EWGdesRates (ABl.EGNr.L181S.65) gestrichen. 11.DieAnlagezu 4Abs.2 (Mindestversicherungssummen) wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.DieMindesthöhederVersicherungssumme beträgtbeikraftfahrzeugeneinschließlichder Anhänger je Schadensfall a)fürpersonenschädensiebeneinhalbmillionen Euro, b) für Sachschäden eine Million Euro, c)fürdiewedermittelbarnochunmittelbarmit einempersonen-odersachschadenzusammenhängendenvermögensschäden (reine Vermögensschäden) Euro. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben. bbb)derbisherigedoppelbuchstabeccwird Doppelbuchstabe bb. bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben. bbb)derbisherigedoppelbuchstabeccwird Doppelbuchstabe bb. Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes DasVersicherungsaufsichtsgesetzinderFassungder Bekanntmachungvom17.Dezember1992 (BGBl.1993I S.2),zuletztgeändertdurchArtikel desgesetzesvom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert: 1.In 7bAbs.3Satz3wirdnachderAngabe 3a die Angabe Abs.1 eingefügt. 2.In 13aAbs.2Satz2Nr.2werdennachdemWort Vertragsstaat diewörter ;abweichendhiervonistbei einemfahrzeug,dasvoneinemmitglied-odervertragsstaatineinenanderenüberführtwird,währendeineszeitraumsvon30tagennachabnahmedesfahrzeugsdurch denkäuferderbestimmungsmitglied-oderbestimmungsvertragsstaatalsdermitglied-odervertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist eingefügt. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag InArtikel7Abs.2Nr.2desEinführungsgesetzeszudem GesetzüberdenVersicherungsvertraginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer7632-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,daszuletztdurchArtikel des Gesetzesvom (BGBl.IS. )geändertwordenist,werdennachdemwort Mitgliedstaat diewörter ;abweichendhiervonistbeieinemfahrzeug,dasvoneinemmitgliedstaatineinenanderenüberführtwird,währendeines

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/5551 Zeitraumsvon30TagennachAbnahmedesFahrzeugsdurch denkäuferderbestimmungsmitgliedstaatalsdermitgliedstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist eingefügt. Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes DasStraßenverkehrsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom5.März2003 (BGBl.IS.310,919),zuletzt geändertdurchartikel desgesetzesvom (BGBl.I S. ), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Ersatzpflichtige haftet 1.imFallderTötungoderVerletzungeinesoder mehrerermenschendurchdasselbeereignisnur biszueinembetragvoninsgesamtfünfmillionen Euro;imFalleinerentgeltlichen,geschäftsmäßigenPersonenbeförderungerhöhtsichfürden ersatzpflichtigenhalterdesbeförderndenkraftfahrzeugsoderanhängersbeidertötungoder VerletzungvonmehralsachtbefördertenPersonendieserBetragum600000Eurofürjedeweitere getötete oder verletzte beförderte Person; 2.imFallderSachbeschädigung,auchwenndurch dasselbeereignismehreresachenbeschädigtwerden,nurbiszueinembetragvoninsgesamteiner Million Euro. DieHöchstbeträgenachSatz1Nr.1geltenauchfür denkapitalwerteineralsschadensersatzzuleistenden Rente. b)inabsatz2werdendiewörter nachabsatz1 gestrichenunddiewörter Nummer2Halbsatz1und Nummer 3 durch die Angabe Absatz 1 ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)WerdengefährlicheGüterbefördert,haftetder Ersatzpflichtige 1.imFallderTötungoderVerletzungeinesoder mehrerermenschendurchdasselbeereignisnur biszueinembetragvoninsgesamtzehnmillionen Euro, 2.imFallderSachbeschädigunganunbeweglichen Sachen,auchwenndurchdasselbeEreignismehrereSachenbeschädigtwerden,nurbiszueinem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro, sofernderschadendurchdiediegefährlichkeitder befördertengüterbegründendeneigenschaftenverursachtwird.imübrigenbleibt 12Abs.1unberührt. 3. Die Überschrift des 12b wird wie folgt gefasst: 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge. 4. Nach 37a wird folgender 37b eingefügt: 37b Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften DasKraftfahrt-BundesamtübermitteltzurErfüllung derberichtspflichtnachartikel4buchstabeaunterabsatz2satz3derrichtlinie72/166/ewgdesratesvom 24.April1972betreffenddieAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenbezüglichderKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungundderKontrollederentsprechendenVersicherungspflicht (ABl.EGNr.L103 S.1),zuletztgeändertdurchArtikel1derRichtlinie 2005/14/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRates vom11.mai2005 (ABl.EUNr.L149S.14)biszum 31.MärzeinesjedenJahresandieKommissionder EuropäischenGemeinschaftendienach 33Abs.1gespeichertenNamenoderBezeichnungenundAnschriften derfahrzeughalter,dienach 2Abs.1Nr.1bis5des PflichtversicherungsgesetzesvonderVersicherungspflicht befreit sind. Artikel 5 Änderung der Kraftfahrzeug- Pflichtversicherungsverordnung Dem 5Abs.2derKraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnungvom29.Juli1994 (BGBl.IS.1837),diezuletzt durch (BGBl.IS. )geändertwordenist,wirdfolgender Satz angefügt: EineObliegenheitsverletzungnachAbsatz1Nr.5befreit denversicherernichtvonderleistungspflicht,soweitder Versicherungsnehmer,HalteroderEigentümerdurchden VersicherungsfallalsFahrzeuginsasse,derdasFahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde. Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffenddieangleichungderrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht Artikel1derVerordnungzurDurchführungderRichtlinie desratesdereuropäischengemeinschaftenvom24.april 1972betreffenddieAngleichungderRechtsvorschriftender MitgliedstaatenbezüglichderKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungundderKontrollederentsprechendenVersicherungspflichtvom8.Mai1974 (BGBl.IS.1062),diezuletzt durch (BGBl. )geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert:

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 1.InderÜberschriftdesErstenAbschnittswirddasWort Wirtschaftsgemeinschaft durchdaswort Union ersetzt. 2.In 1Nr.1werdennachdemWort Kennzeichen die Wörter,unabhängigdavon,obessichumeinendgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt, eingefügt. 3.DieÜberschriftdesZweitenAbschnittswirdwiefolgt gefasst: Zweiter Abschnitt. Bestimmungen für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EWR-Vertragsstaaten wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter europäische EWG-Gebiet durchdiewörter GebietderMitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)KraftfahrzeugeundKraftfahrzeuganhänger, dieineinemanderengebietalsdemdermitgliedstaatendereuropäischenunionoderdemderanderen VertragsstaatendesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumzugelassensind,dürfenauföffentlichenStraßenoderPlätzenimGeltungsbereich dieserverordnungnurgebrauchtwerden,wenndie durchdengebrauchdesfahrzeugsverursachten SchädenimgesamtenGebietderMitgliedstaatender EuropäischenUnionunddemderanderenVertragsstaatendesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumnachdendortjeweilsgeltendenVorschriftenüberdiePflichtversicherunggedecktsind, soweitdasfahrzeugindievorgenanntengebieteohnekontrolleeinesversicherungsnachweisesweiterreisen kann. 5.IndenÜberschriftender 4bis6wirdjeweilsdieAngabe EWG- durch die Angabe EU- ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Fehltdienach 4erforderlicheVersicherungsbescheinigungbeiderEinreiseeinesFahrzeugsaus einemanderengebietalsdemdermitgliedstaatender EuropäischenUnionoderdemderanderenVertragsstaatendesAbkommensüberdenEuropäischen WirtschaftsraumindenGeltungsbereichdieser Verordnung,somüssendiefürdieGrenzkontrollezuständigenPersoneneszurückweisen.FehltdieBescheinigungbeiderEinreiseausdemGebieteines MitgliedstaatesderEuropäischenUnionoderausdem GebieteinesanderenVertragsstaatesdesAbkommens überdeneuropäischenwirtschaftsraum,sokanndas Fahrzeugzurückgewiesenwerden.Stelltsichder MangelwährenddesGebrauchsimGeltungsbereich dieserverordnungheraus,sokanndasfahrzeug sichergestelltwerden,bisdiebescheinigungvorgelegt wird. b)inabsatz2werdennachdenwörtern Einreiseeines Fahrzeugsausdem daswort europäischen gestrichenunddaswort Wirtschaftsgemeinschaft durch das Wort Union ersetzt. 7.In 8Abs.1Nr.1wirdvordemWort Grönland das Wort Andorra eingefügt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddieangabe EWG- durchdie Angabe EU- ersetzt. b)indennummern1und3buchstabeawirdjeweilsdas Wort Wirtschaftsgemeinschaft durchdaswort Union ersetzt. Artikel 7 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/5551 Begründung 1.Ziel des Gesetzes A. Allgemeiner Teil DieimEntwurfvorgesehenenÄnderungensinddurchdie Umsetzungder5.KH-Richtlinieveranlasst.Danebensollen einigeanpassungendespflichtversicherungsrechtsvorgenommen werden. 2. Inhalt der 5. KH-Richtlinie und Umsetzungsbedarf Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben WesentlichesAnliegender5.KH-RichtlinieistdieVerbesserungdesSchutzesvonVerkehrsunfallopfernunddie StärkungdesBinnenmarktsfürdieKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungdurchdieFortentwicklungdergemeinschaftsrechtlichenVorgabenzurKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.Diesesindbisherindenfolgendenvier Richtlinien enthalten: Richtlinie72/166/EWGdesRatesvom24.April1972 betreffenddieangleichungderrechtsvorschriftender MitgliedstaatenbezüglichderKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungundderKontrollederentsprechendenVersicherungspflicht (ABl.EGNr.L103S.1,imFolgenden 1. KH-Richtlinie ) ZweiteRichtlinie84/5/EWGdesRatesvom30.Dezember1983betreffenddieAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenbezüglichderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl.EG1984Nr.L8 S. 17, im Folgenden 2. KH-Richtlinie ) DritteRichtlinie90/232/EWGdesRatesvom14.Mai 1990zurAngleichungderRechtsvorschriftender MitgliedstaatenüberdieKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl.EGNr.L129S.33,imFolgenden 3.KH-Richtlinie ) Richtlinie2000/26/EGdesEuropäischenParlamentsund desratesvom16.mai2000zurangleichungderrechtsvorschriftendermitgliedstaatenüberdiekraftfahrzeug-haftpflichtversicherungundzuränderungder Richtlinien73/239/EWGund88/357/EWGdesRates (VierteKraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (ABl.EG Nr. 181 S. 65, im Folgenden 4. KH-Richtlinie ) DurchdieseRichtlinienwurdeinsbesondereeineKraftfahrzeug-PflichtversicherungmiteinemverbindlichenMindestversicherungsschutzaufGemeinschaftsebeneeingeführt,der freieverkehrvonkraftfahrzeugendurchdiegeltungder VersicherungsbestätigungimgesamtenGemeinschaftsgebietbeigleichzeitigemWegfallderVersicherungskontrollen andeninnergemeinschaftlichengrenzensichergestelltund dieentschädigungvonopfernvonunfällen,diedurchnicht ermittelteodernichtversichertefahrzeugeverursachtwerden,durchdieeinrichtungeinesentschädigungsfondsinjedemmitgliedstaatgewährleistet.darüberhinauswurdedie StellungvonGeschädigtenverbessert,dieineinemanderen MitgliedstaatalsihremWohnsitzmitgliedstaateinendurch einkraftfahrzeugverursachtenschadenerleiden,indemdie Versichererverpflichtetwurden,inallenanderenMitgliedstaatenSchadenregulierungsbeauftragtezubestellen.Für denfall,dasswederderversicherernochderschadenregulierungsbeauftragteinnerhalbdervorgesehenenfristdas SchadensersatzbegehrendesGeschädigtenbearbeiten,wurdenaußerdemEntschädigungsstelleneingerichtet,andie sichdergeschädigteinseinemwohnsitzstaatwendenkann. Inhalt der 5. KH-Richtlinie Die5.KH-RichtlinieaktualisiertdasgeltendegemeinschaftsrechtlicheKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungssystemundschließtverschiedeneRegelungslücken,diein denvorangehendenkh-richtlinienimlaufderzeitaufgetretensind.imfolgendenwirdaufeinigezentralepunkteder 5. KH-Richtlinie eingegangen. Ausweitung des Mindestversicherungsschutzes InsbesonderewerdendiegemeinschaftsrechtlichenVorgabeninder2.und3.KH-RichtliniezumMindestumfang desversicherungsschutzeszugunstendergeschädigtenausgeweitet:sowerdenetwadiemindestversicherungssummen fürpersonen-undsachschädenangehoben,derversicherungsschutzauffußgänger,radfahrerundanderenicht motorisierteverkehrsteilnehmerausgedehntundeindirektanspruchdesgeschädigtengegendenkraftfahrzeug-haftpflichtversichererfüralleartenvonkraftfahrzeugunfällen eingeführt.fernerdarfkünftigeingeschädigterfahrzeuginsassenichtmehrvomversicherungsschutzausgeschlossen werden,weilerwussteoderhättewissenmüssen,dassder FahrerdesFahrzeugszumZeitpunktdesUnfallsunterdem EinflussvonAlkoholodereinemanderenRauschmittel stand.schließlichmüssenauchallevorübergehendenaufenthaltedeskraftfahrzeugsinanderenmitgliedstaatenwährendderlaufzeitdesversicherungsvertragsvomversicherungsschutz erfasst werden. Verbesserung der Stellung des Geschädigten, wenn der Halter des schädigenden Fahrzeugs nicht der Versicherungspflicht unterliegt DurchÄnderungder1.KH-Richtliniesollsichergestellt werden,dassdergeschädigteangemessenenschadensersatz erhält,auchwennderhalterdesschädigendenkraftfahrzeugsnichtderversicherungspflichtunterliegt.dieeinführungeinerberichtspflichtdermitgliedstaatengegenüberder KommissionüberdievonderVersicherungspflichtbefreiten FahrzeughaltersolldemGeschädigtendenZugangzuInformationen,diezurGeltendmachungseinesSchadenserforderlich sind, erleichtern. Erweiterung der Haftung des Entschädigungsfonds Auchindeminder2.KH-Richtliniefestgelegtenoriginären VerantwortungsbereichderEntschädigungsfonds derhaftungfürnichtermittelteoderzwarderversicherungspflicht unterliegende,abertatsächlichnichtversichertefahrzeuge nimmtdie5.kh-richtlinieänderungenvor:erstmalswird aufgemeinschaftsebeneeineeingeschränktehaftungder Entschädigungsfonds für Sachschäden eingeführt.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Stärkung des Binnenmarktes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung DerBinnenmarktfürdieKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsolldadurchgestärktwerden,dassnunmehrdasinArtikel12aAbs.4Unterabsatz4Satz2derZweitenRichtlinie 88/357/EWGdesRatesvom22.Juni1988zurKoordinierungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenfürdieDirektversicherung (mitausnahmederlebensversicherung) undzurerleichterungdertatsächlichenausübungdesfreien Dienstleistungsverkehrs (ABl.EGNr.L172S.1,imFolgenden Richtlinie88/357/EWG )normierteverbotfürden VertreterimDienstleistungsverkehr,Direktversicherungsgeschäftezubetreiben,aufgehobenwird.Darüberhinausverbessertdie5.KH-RichtliniedenErhaltvonVersicherungsschutzimBestimmungsmitgliedstaat,wenneinFahrzeugin einemanderenmitgliedstaatalsdemwohnsitzmitgliedstaat deskäuferserworbenundsodanninletzterenüberführtwerdensoll.schließlichwirdderwechseldesversicherungsnehmerszwischenverschiedenenhaftpflichtversicherern dadurcherleichtert,dassderversichererkünftigverpflichtet wird,demversicherungsnehmereineschadensfreiheitsbestätigung zu erteilen. Umsetzungsbedarf Einzelheitendazu,wiedieRichtlinienvorgabenumgesetzt werdensollen,ergebensichausdembesonderenteilder BegründungzudenjeweiligenVorschriften.Bereitshier sollabererwähntwerden,dasswesentlicheanliegender 5.KH-RichtlinieschongeltendemdeutschemRechtentsprechen,sodassinsbesonderedienachfolgendgenannten Punkte keiner Umsetzung bedurften. Direktanspruch des Geschädigten DieEinführungeinesDirektanspruchsdesGeschädigtengegendenKraftfahrzeug-HaftpflichtversichererfüralleArten vonkraftfahrzeugunfällen (Artikel4Nr.4der5.KH-Richtlinie)istimdeutschenRechtbereitsin 3Nr.1Satz1des Pflichtversicherungsgesetzes (imfolgenden PflVG )enthalten.die4.kh-richtliniehattediesendirektanspruchzunächstnurfüropfervonunfällen,diesichineinemanderen MitgliedstaatalsdemWohnsitzstaatdesGeschädigtenereignen, eingeführt. Versicherungsdeckung von schwächeren Verkehrsteilnehmern Artikel4Nr.2der5.KH-Richtliniefordert,dassdieVersicherungsdeckungnunmehrPersonen-undSachschäden vonfußgängern,radfahrernundanderennichtmotorisiertenverkehrsteilnehmernumfassensoll.dieserartikel mussebenfallsnichtumgesetztwerden.diemaßgeblichen Regelungenin 1PflVGund 2Abs.1derKraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (imfolgenden Kfz- PflVV )sehenbereitsumfassendeversicherungsdeckung füralledurchdengebraucheinesfahrzeugsverursachten Personen-,Sach-undsonstigenVermögensschädenvor,soweitdemGeschädigtennachdenVorschriftendesBürgerlichenGesetzbuchsSchadensersatzzusteht.DieseAbhängigkeitderHaftungdesVersicherersvonderHaftungdes VersicherungsnehmersoderdermitversichertenPersonen nachmateriellemrechtwirdausdrücklichinartikel4nr.2 der 5. KH-Richtlinie anerkannt. Versicherungsdeckung für vorübergehende Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten AuchderdenVorgabenüberdenMindestversicherungsschutzzuzurechnendeArtikel4Nr.3der5.KH-Richtlinie bedarfkeinerumsetzung,dadiedortangeordneteversicherungsdeckungfürvorübergehendeaufenthalteinanderen MitgliedstaatenwährendderLaufzeitdesVersicherungsvertragsbereitsGegenstanddes 1Abs.1Satz1KfzPflVVist. DieseBestimmungsiehtvor,dassdieKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungVersicherungsschutzinganzEuropasowieindenaußereuropäischenGebietenderMitgliedstaaten dereuropäischenunionzugewährenhat.dievomeuropäischengesetzgeberkritisiertenklauselninversicherungsverträgen,dieeinkündigungsrechtfürdenfallvorsehen, dasssichdasfahrzeuglängeralseinebestimmtezeitineinemanderenmitgliedstaatalsdemzulassungsmitgliedstaat befindet,sinddamitimdeutschenrechtohnehinnichtzulässig,daderinderkraftfahrzeug-pflichtversicherungsverordnunggeregelteumfangdesversicherungsschutzesnichtunterschrittenwerdendarf.unberührthiervonbleibenfreilich zulassungsrechtlichemeldepflichten,worauferwägungsgrund 17 der 5. KH-Richtlinie ausdrücklich hinweist. Haftung des Entschädigungsfonds des Bestimmungsmitgliedstaates Umsetzungsbedarfentstehtschließlichnichthinsichtlichder RegelungdesArtikels4Nr.4der5.KH-Richtlinie,soweit dorteinneuerartikel4aabs.2der3.kh-richtliniegeschaffenwird.hintergrunddieserregelungistderneueartikel4aabs.1der3.kh-richtlinie,durchdendererhalt vonversicherungsschutzfürfahrzeuge,dieineinemmitgliedstaaterworbenundsodannineinenanderenmitgliedstaatüberführtwerden,erleichtertwerdensoll.hierzusoll einezeitlichbegrenzteausnahmevonderallgemeinen RegelungzurBestimmungdesMitgliedstaats,indemdas Risiko belegen ist, vorgesehen werden. InAnlehnungandieseVerlagerungdesOrtesderRisikobelegenheitaufdenBestimmungsmitgliedstaatsolldurchden neuenartikel4aabs.2der3.kh-richtliniediehaftungdes aufdergrundlagedesartikels1abs.4der2.kh-richtlinie eingerichtetenentschädigungsfondsdesbestimmungsmitgliedstaatesausgedehntwerden.derentschädigungsfonds sollnunauchhaften,wenneinunversichertesfahrzeugwährendderüberführungvoneinemanderenmitgliedstaatin denbestimmungsmitgliedstaateinenpersonen-odersachschadenverursacht.obwohldiesausdemwortlautdes neuenartikels4aabs.2der3.kh-richtlinienichtdeutlich hervorgeht,sollhierkeinedirektehaftungdesentschädigungsfondsdesbestimmungsmitgliedstaatsgegenüberdem Geschädigtenbegründetwerden.DerGeschädigtesollsich vielmehrnachwievorentwederandasgrüne-karte-büro oderandenentschädigungsfondsdesunfallmitgliedstaats haltenkönnen.fürdengeschädigtenistdieserheblichgünstiger,dasichdieermittlungdesbestimmungslandesschwieriggestaltenkann.darüberhinaushätteersichmiteinem Entschädigungsfondsauseinanderzusetzen,derineineranderenSpracheundnachanderenVerfahrensregelnarbeitet. DieneueRichtlinienbestimmungistdahersoauszulegen, dasshierlediglichdiehaftungdesentschädigungsfondsdes BestimmungslandesalsLetztverpflichtetervorgesehenwird. HierzumüssenRückgriffsansprüchegeschaffenwerden,die abergegenstandeinervertraglichenregelungzwischenden

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/5551 nationalenentschädigungsfondsbzw.diesenunddengrüne-karte-büroswerdensollen (s.zudemganzens.6der MitteilungderKommissionderEuropäischenGemeinschaftenvom27.Oktober2006 (MARKT/2531/06)).DaaußerdemderdeutscheEntschädigungsfondsnach 12Abs.1 Satz1Nr.2PflVGohnehinfürUnfälleunversicherterFahrzeugeimInlandhaftet,isteineRegelungzurUmsetzungder genannten Richtlinienbestimmung insgesamt entbehrlich. 3.Kosten- und Preiswirkungen AufdieHaushaltederLänderundderGemeindenhatdas vorgeschlagenegesetzkeinefinanziellenauswirkungen. DasGesetzhatjedochfinanzielleAuswirkungenaufden Bundeshaushalt.Artikel1Nr.3BuchstabeaNr.11der 5.KH-RichtlinieführteinePflichtderMitgliedstaatenein, derkommissioneinelistederfahrzeughalterzuübermitteln,diegemäßartikel4buchstabeader1.kh-richtlinie vonderversicherungspflichtbefreitsind.dieaufgabeder BündelungdieserInformationenundderÜbermittlungder DatenandieKommissionsolldemKraftfahrt-Bundesamt übertragenwerden.derdemkraftfahrt-bundesamthierdurchentstehendezusätzlicheaufwandistvernachlässigbar undkannohnepersonalmehrungmitdenvorhandenenhaushaltsmittelngedecktwerden.solltendennochmehrausgabenerforderlichwerden,werdendieseimeinzelplan12ausgeglichen. DasvorgeschlageneGesetzistmitgroßerWahrscheinlichkeitAnlassfüreinegeringfügigeErhöhungderVersicherungsprämienderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,da dermindestversicherungsschutzausgeweitetwird;diesgilt auchfürdiebetriebshaftpflichtversicherung,soweitfahrzeugeversichertsind,dienichtinderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungversichertwerden.insbesondereentfällt beipersonenschädendieindividuellemindestversicherungssummevonbisher2,5mio.euro,sodassnunmehralleindie jeschadensfallberechnetemindestversicherungssumme von7,5mio.euromaßgeblichist.außerdemwirddiemindestversicherungssummefürsachschädenauf1mio.euro angehoben.eskanndarüberhinausnichtausgeschlossen werden,dasssichdievorgeseheneausweitungderhaftung desentschädigungsfonds,dervonbeiträgenderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherergespeistwird,aufdieprämienhöhederkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungauswirkt. AufgrunddieserAuswirkungenaufdieEinzelpreiseisteine schwacheerhöhendeeinflussnahmeaufdaspreisniveau, undhierinsbesonderedasverbraucherpreisniveau,nicht auszuschließen. 4.Gesetzgebungskompetenz Artikel1enthältÄnderungendesbisherschonbundeseinheitlichgeregeltenPflichtversicherungsgesetzes.EineGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichausArtikel74 Abs.1Nr.11und22desGrundgesetzes (imfolgenden GG ) (RechtderWirtschaft,Straßenverkehr).Durchdie ÄnderungenwerdenlediglichbestehendeSachregelungen modifiziert.einebundeseinheitlicheregelungistzurwahrungderrechts-undderwirtschaftseinheitimsinnedes Artikels72Abs.2GGnachwievorerforderlich.InsbesonderedieErweiterungderHaftungdesEntschädigungsfonds kannnurbundeseinheitlichgeregeltwerden,dadieaufgabe desentschädigungsfondsfürdasgesamtebundesgebietvom Verein Verkehrsopferhilfe e. V. wahrgenommen wird. Artikel2ändertdasVersicherungsaufsichtsgesetz,fürdas einegesetzgebungskompetenzdesbundesnachartikel74 Abs.1Nr.11GG (RechtderWirtschaft)besteht.Auchdurch diesenartikelwerdenlediglichbestehendesachregelungen modifiziert,diebereitsbisherundauchweiterhinzurwahrungderwirtschaftseinheitimsinnedesartikels72abs.2 GG eine bundeseinheitliche Regelung erfordern. DieinArtikel3enthalteneÄnderungdesEinführungsgesetzeszudemGesetzüberdenVersicherungsvertragbetrifftdas auchbisherschonbundeseinheitlichgeregelteinternationale Versicherungsvertragsrecht.DieGesetzgebungskompetenz desbundesberuhthieraufartikel74abs.1nr.1gg (Bürgerliches Recht). Artikel4ändertdasStraßenverkehrsgesetz (imfolgenden StVG ).SoweithierindenNummern1bis3dieRegelungenüberdieHaftungshöchstsummengeändertwerden,handeltessichderSachenachumDeliktsrecht.DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichdemnachaus Artikel74Abs.1Nr.1GG (BürgerlichesRecht).DieNummer4betrifftdemgegenüberdieneueBerichtspflichtdes Kraftfahrt-BundesamtesübervonderVersicherungspflicht befreitefahrzeughaltergegenüberderkommissiondereuropäischengemeinschaften,sodassdiegesetzgebungskompetenzdesbundesaufartikel74abs.1nr.11und22gg (Recht der Wirtschaft, Straßenverkehr) beruht. Artikel5und6enthaltenÄnderungenderKraftfahrzeug-PflichtversicherungsverordnungundderVerordnung zurdurchführungderrichtliniedesratesdereuropäischen Gemeinschaftenvom24.April1972betreffenddieAngleichungderRechtsvorschriftenderMitgliedstaatenbezüglich derkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungundderkontrolleeinerentsprechendenversicherungspflicht (imfolgenden HPflEGRLDV ).DieseÄnderungenbetreffenmithin Rechtsverordnungen;dieentsprechendenErmächtigungsgrundlagenfindensichin 4Abs.1Satz1PflVG (fürartikel5)undden 7a,8Abs.2und 8aAbs.1desGesetzes überdiehaftpflichtversicherungfürausländischekraftfahrzeugeundkraftfahrzeuganhänger (fürartikel6).dieinartikel5und6vorgesehenenänderungenhaltensichimrahmen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage. 5.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DurchdasGesetzsindkeineAuswirkungenvongleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 1 PflVG) DieÄnderungin 1PflVGistdurchdieNeukonzeptiondes 2Abs.1Nr.6PflVGbedingt (s.hierzudieausführungen zuartikel1nr.2buchstabea).diebisherin 2Abs.1Nr.6 BuchstabeaenthalteneAusnahmederKraftfahrzeugevon

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode derversicherungspflicht,derenbauartbedingtehöchstgeschwindigkeitsechskilometerjestundenichtübersteigt, sollnunindiegrundnormdes 1PflVGüberführtwerden. EinesachlicheÄnderungdergeltendenRechtslageistdamit nichtverbunden:diesefahrzeugesindweiterhinnichtder VersicherungspflichtinderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungunterworfen,daderUmstand,dassdieseFahrzeuge durchmaschinenkraftangetriebenwerden,wegenihrerbauartbedingtgeringengeschwindigkeit einegeschwindigkeitvon6km/hentsprichteinererhöhtenschrittgeschwindigkeit nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit führt. Zu Nummer 2 ( 2 PflVG) DurchBuchstabeawirdAbsatz1Nr.6insgesamtneugefasst. DervorgeseheneWegfallvonBuchstabeaisteineFolgeänderungzuderÄnderungdes 1PflVG.DiebisherinBuchstabeaenthalteneRegelungistnunmehrin 1PflVGüberführtworden.DienachfolgendenBuchstabenrückendaher entsprechend auf. DurchdievorgeschlageneNeufassungdesAbsatzes1Nr.6 Buchstabeb (künftigbuchstabea)solldieimzulassungsrechtimrahmendersechsunddreißigstenverordnungzur ÄnderungstraßenverkehrsrechtlicherVorschriftenvom 22.Oktober2003 (BGBl.IS.2085)erfolgteGleichstellung vonstaplernundselbstfahrendenarbeitsmaschinenauchim Pflichtversicherungsrechtnachvollzogenwerden.Aufgrund ihrerkonstruktivenmerkmalesindstaplerspeziellfürdas Aufnehmen,Heben,BewegenundPositionierenvonLasten unddamitfürdeninnerbetrieblichengebrauchbestimmt, nichtjedochfürdenstreckentransport.dahernehmenstapler ähnlichdenselbstfahrendenarbeitsmaschinen nurselten amöffentlichenstraßenverkehrteil,sodassaucheineversicherungsrechtliche Gleichstellung gerechtfertigt ist. DerneuangefügteHalbsatz (amende)istimhinblickauf daszielderrichtlinieveranlasst,dieangemesseneentschädigungvonunfallopfernsicherzustellen,insbesondereauch dann,wenndasunfallverursachendefahrzeugaufder GrundlagedesArtikels4Buchstabebder1.KH-Richtlinie vonderversicherungspflichtinderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherung befreit ist. InderBundesrepublikDeutschlandfallenhierunterdiein 2Abs.1Nr.6BuchstabebPflVGgenanntenselbstfahrendenArbeitsmaschinenund (künftigauch)staplersowiedie in 2Abs.1Nr.6BuchstabecPflVGgenanntenAnhänger. BeiletzterenhandeltessichinsbesondereumAnhängerin land-undforstwirtschaftlichenbetriebensowiearbeitsmaschinen (s. 3Abs.2Nr.2FZV).BeideFahrzeuggruppen sindinsoweiterfasst,alssiedenvorschriftenüberdaszulassungsverfahren nicht unterliegen. DerneueHalbsatzordnetan,dassdieHalterdieserFahrzeugeundAnhängerkünftignurdannvonderVersicherungspflichtinderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befreitseinsollen,sofernsieeineanderehaftpflichtversicherungabgeschlossenhaben,dieeinenderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungvergleichbarenversicherungsschutz gewährt. Zu denken ist insbesondere an die Betriebshaftpflichtversicherung,inderdieseFahrzeugederzeitganz überwiegendfreiwilligversichertsind.diesemöglichkeit sollweiterhinerhaltenbleiben.allerdingssollausgründen desopferschutzeseinvergleichbarerversicherungsschutz hergestelltwerden;dazuwirddiebisherfreiwilligeversicherungzueineralternativenpflichtversicherungumgestaltet.umeinenderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherung vergleichbarenschutzzubieten,mussdiealternativehaftpflichtversicherungeinenvergleichbarenversicherungsinhaltund-umfangsowievergleichbaremindestversicherungssummenaufweisen.durchdieanordnungeinerversicherungspflichtwirdaußerdemerreicht,dassdas UnfallopferbeipflichtwidrigerNichtversicherungdes Kraftfahrzeugs (entwederinderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungoderineineranderenhaftpflichtversicherung) denentschädigungsfondsfürschädenauskraftfahrzeugunfällennach 12Abs.1Satz1Nr.2PflVGinAnspruchnehmen kann. DiedurchBuchstabebinAbsatz2eingefügtenSätze3und 4dienenderUmsetzungdesArtikels1Nr.3Buchstabea Nr.ider5.KH-Richtlinie,derseinerseitsArtikel4BuchstabeaUnterabsatz2Satz1der1.KH-Richtlinieändert. NachArtikel4BuchstabeaUnterabsatz2Satz1der 1.KH-RichtliniesinddieMitgliedstaaten,diebestimmtenatürlicheundjuristischePersonendesöffentlichenoderdes privatenrechtsvonderversicherungspflichtfürkraftfahrzeugeausnehmen,verpflichtetsicherzustellen,dassdie Schäden,diediesenPersonengehörendeFahrzeugeverursachen,trotznichtbestehenderVersicherungersetztwerden. GaltdieseVerpflichtungbishernurfürdieSchäden,diein anderenmitgliedstaatenverursachtwerden (Auslandsfälle), dehntdie5.kh-richtliniesienunmehrauchaufdasgebiet desmitgliedstaatesaus,derdieausnahmevonderversicherungspflicht vorsieht (Inlandsfälle). InderBundesrepublikDeutschlandisteineAusnahmevon derversicherungspflichtnachartikel4buchstabeaunterabsatz2satz1der1.kh-richtliniein 2Abs.1Nr.1bis5 PflVGfürbestimmteKörperschaftenundAnstaltendesöffentlichenRechtsvorgesehen,insbesonderefürdenBund, dieländerundgemeindenmitmehrals100000einwohnern.verursachenderenfahrzeugeiminlandeinenschaden,sobestimmt 2Abs.2PflVG,dassdievonderVersicherungspflichtbefreitenHalter,wennnichtfreiwilligeine Haftpflichtversicherunggenommenwurde,wieeinVersicherer bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung haften. EinVergleichmitderRechtslagebeiBesteheneinerHaftpflichtversicherungzeigtjedoch,dassderGeschädigtenach geltendemrechtschlechterstehenkann,wennderhalter vonderversicherungspflichtbefreitist:daderhalter wie einversicherer haftet,findetdievorschriftdes 152des GesetzesüberdenVersicherungsvertrag (imfolgenden VVG )Anwendung.DanachhaftetderVersicherernicht, wennderversicherungsnehmervorsätzlichdeneintrittder Tatsache,fürdieerdemDrittenverantwortlichist,widerrechtlichherbeigeführthat.BeieinerFremdversicherungist dieseformulierungdahingehendauszulegen,dassdamitjedeversicherteperson,alsoinderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungauchdermitversichertefahrergemeintist, auchwennernichtversicherungsnehmerist (s.bghnjw 1971, 459). FührtderFahrerdenSchadenvorsätzlichundwiderrechtlich imsinnedes 152VVGherbei,somussdervonderVersicherungspflichtbefreiteHalternichtfürdieErsatzansprüchegegendenFahrereinstehen.DerGeschädigtekann bei

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/5551 ZahlungsunfähigkeitdesFahrers sogarleerausgehen, wennzugleichdiehalterhaftungausscheidet,weilderhalter diebenutzungdesfahrzeugsnichtschuldhaftermöglichthat ( 7Abs.3Satz1StVG).BeiBesteheneinerVersicherungspflichtgreifthierdiein 12Abs.1Satz1Nr.3PflVGnormierteAusfallhaftungdesEntschädigungsfondsein.Ihrem WortlautnachfindetdieseVorschriftjedochkeineAnwendungaufFahrzeughalter,dievonderVersicherungspflicht befreitsind.umdiese freilichpraktischnurseltenauftretende Haftungslückezuschließen,wurdedemvonderVersicherungspflichtbefreitenFahrzeughalterdurchdenneu eingefügtensatz3dieberufungauf 152VVGversagt.DamitderGeschädigteandererseitsabernichtbesserstehtals beieinerhaftungdesentschädigungsfondsnach 12Abs.1 Satz1Nr.3PflVG,istdieHaftungdesvonderVersicherungspflichtbefreitenFahrzeughaltersaufPersonen-und SachschädenbeschränktunddurcheineVerweisungauf 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ebenfalls subsidiär ausgestaltet. Zu Nummer 3 ( 3a PflVG) DieinBuchstabeaangeordneteNeubildungeinesAbsatzes1ausdembisherigenWortlautderVorschriftistdurchdie EinfügungdesneuenAbsatzes2in 3aPflVGbedingt.Aus GründenderÜbersichtlichkeitistfürdieAusdehnungdesin Absatz1vorgesehenenVerfahrensaufdasVerfahrender SchadenregulierungdurchdasdeutscheGrüne-Karte-Büro ein eigener Absatz vorgesehen. DerdurchBuchstabebin 3aPflVGneueingefügteAbsatz 2sollArtikel4Nr.4der5.KH-Richtlinieumsetzen,soweit dorteinneuerartikel4esatz2der3.kh-richtliniegeschaffenwird.dabeibeschränktsichdieumsetzungaufden neuenartikel4esatz2der3.kh-richtlinie,daderneueartikel4esatz1der3.kh-richtlinieseineminhaltnachbereits geltendes deutsches Recht ist. Artikel4eSatz1der3.KH-Richtliniesiehtvor,dassdie MitgliedstaatendasinArtikel4Abs.6der4.KH-Richtlinie vorgeseheneverfahrennunmehrfürdieregulierungvon AnsprüchenausallenUnfällen,diedurcheinversicherungspflichtigesFahrzeugverursachtwurden,einführen.Nach diesemverfahrensinddieversicherungsunternehmenund derenschadenregulierungsbeauftragtezuverpflichten,spätestensinnerhalbvondreimonatenentwedereinmitgründenversehenesschadensersatzangebotoder,imfallder AblehnungeinesSchadensersatzbegehrens,einemitGründenverseheneAntwortvorzulegen.EineUmsetzungistinsoweitnichterforderlich,daderGesetzgeberbeiderUmsetzungder4.KH-RichtliniediesesVerfahren überden unmittelbarengeltungsbereichder4.kh-richtliniehinaus, dieeslediglichzugunstenausländischergeschädigterregelte ausgründendergleichbehandlungauchfürreineinlandsfälle eingeführt hat ( 3a PflVG). Artikel4eSatz2der3.KH-Richtlinieordnetan,dassdie MitgliedstaatenfürdieSchadenregulierungvonUnfällen durchgrüne-karte-bürosebenfallsdasverfahrendesartikels4abs.6der4.kh-richtlinieeinführen.insofernwird vorgeschlagen, 3aPflVGumeinenneuenAbsatz2zuergänzen,derdasdeutscheGrüne-Karte-BüroderselbenVerpflichtungzurUnterbreitungeinesbegründetenSchadensersatzangebotesinnerhalbvondreiMonatenbzw.einer begründetenablehnungsentscheidungunterwirft,diebisher schonfürversicherungsunternehmenundschadenregulierungsbeauftragtegalt.inderterminologielehntsichdievorschriftandiein 12aAbs.2Nr.4PflVGverwandteBezeichnung des deutschen Grüne-Karte-Büros an. ÜberdieVorgabenderRichtliniehinauswirddieVerpflichtungzurUnterbreitungeinesbegründetenSchadensersatzangebotesaußerdemaufdieSchadenregulierungdurchden Entschädigungsfondsnach 12PflVG,dessenAufgaben durchdieverkehrsopferhilfee.v.erfülltwerden ( 1der 11.VerordnungüberdenEntschädigungsfondsfürSchäden auskraftfahrzeugunfällenvom14.dezember1965,bgbl. I.S.2093),ausgedehnt,umeineeinheitlicheHandhabung derschadenregulierungsicherzustellen.inderpraxishaben dasdeutschegrüne-karte-bürosowiedieverkehrsopferhilfee.v.beiderschadenregulierungohnehinschonfreiwillig die Fristen des 3a Nr. 1 PflVG beachtet. Zu Nummer 4 ( 4 PflVG) Zu Nummer 5 ( 5 PflVG) DurchdieNeufassungderSätze1und2desAbsatzes2wird Artikel2der5.KH-Richtlinieumgesetzt,soweitdiesereinen neuenartikel1abs.3der2.kh-richtlinievorsieht.nach derletztgenanntenregelungsollendiemindesthöhender VersicherungssummenfürPersonenschädenundSachschädenallefünfJahreanhanddesEuropäischenVerbraucherpreisindexesüberprüftundautomatischangepasstwerden. DieangepasstenBeträgesollenimAmtsblattderEuropäischenUnionveröffentlichtwerden.Diein 4Abs.2Satz2 PflVGvorgeseheneVerordnungsermächtigungfürdasBundesministeriumderJustiz,dieinderAnlagezu 4PflVG enthaltenenmindesthöhenderversicherungssummenzuändern,wardaheraufdiesenfallauszudehnen.aufdieseweisekönnendieinderrichtlinievorgesehenenanpassungen dermindestversicherungssummenandeneuropäischenverbraucherpreisindexaufnationalerebenenachvollzogenwerden. DieinBuchstabeavorgeseheneErweiterungdesKontrahierungszwangsderVersicherungsunternehmeninAbsatz2ist durchdieänderungdes 13aAbs.2Satz2Nr.2VAGbedingt,derseinerseitsArtikel4Nr.4der5.KH-Richtlinie umsetzt.dieneueregelungsiehtvor,dassbeidemerwerb vonfahrzeugenzurüberführungineinenanderenmitgliedstaatdaszuversichernderisikokünftigdembestimmungsmitgliedstaatzugeordnetwird.zielderrichtlinienbestimmungist,personen,diefahrzeugevoneinemmitgliedstaat ineinenanderenüberführenwollen,denzugangzukraftfahrzeug-haftpflichtversicherungenimbestimmungsmitgliedstaatzuerleichtern (s.hierzudieausführungenzu Artikel2 Nr.2). NachdergeltendenRegelungin 5Abs.2isteinVersicherungsunternehmenallerdingsnichtverpflichtet,solche Kraftfahrzeugeauchtatsächlichzuversichern.VielmehrbestehtderdortgeregelteKontrahierungszwangnurgegenüber HalternvonKraftfahrzeugenmitregelmäßigemStandortim Inland.DiezuüberführendenFahrzeugehabenabergerade (noch)keinenregelmäßigenstandortiminland,sodasssie vonderregelungnichterfasstwerden.derkontrahierungszwangderversicherungsunternehmenwardaheraufdiese Fälle auszudehnen.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieinBuchstabebvorgeschlageneErgänzungdesAbsatzes7umeinenSatz2dientderUmsetzungvonArtikel4 Nr.4der5.KH-Richtlinie,soweitdiesereinenneuenArtikel4bder3.KH-Richtlinievorsieht.Zielder5.KH-Richtlinieistinsofern,denWechseldesVersicherungsnehmers zwischenverschiedenenkraftfahrzeug-haftpflichtversicherernzuerleichtern.derversicherungsnehmersolljederzeit indielageversetztwerden,einemversicherungsunternehmen,mitdemereinenneuenkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungsvertragabschließenmöchte,seineschadensfreiheitoderartundumfangmöglichergegenihngeltend gemachterschadensersatzansprüchewährendderdauerdes altenvertragsnachweisenzukönnen. 5Abs.7PflVGhat bishernureineentsprechendeverpflichtungdesversicherungsunternehmensbeibeendigungdesversicherungsverhältnissesnormiert.dieneueregelunginsatz2begründet einenentsprechendenanspruchdesversicherungsnehmers nunjederzeitwährenddesversicherungsverhältnisses. AußerdemwirddievonArtikel4bSatz2der3.KH-RichtliniegeforderteFristvon15TagenzurErteilungderBescheinigung eingeführt. ZurPräzisierungderArtderSchäden,dieinderBescheinigungaufzuführensind,wurdeaufdiebisherigeRegelungin 5Abs.7PflVGverwiesen.DerneueArtikel4bSatz1der 3.KH-Richtlinieumschreibtdiesezwarlediglichmit HaftungsansprüchenDritterbetreffendFahrzeuge,diedurchden Versicherungsvertragzumindestwährendderfünfletzten JahredervertraglichenBeziehunggedecktwaren.Weder dasdokumentationsinteressedesversicherungsnehmers nochdasinformationsinteressedesmöglichenneuenversicherersgebietenindes,unterdieinderbescheinigungaufzuführendenschädenjedengemeldetenschadenzufassen. Esistvielmehrausreichend,nursolcheaufzuführen,die auchtatsächlichzueinerschadenzahlungoder qualifizierten Schadenrückstellunggeführthaben.Fernerwurde in Anlehnungan 5Abs.7PflVG derzudokumentierende ZeitraumnichtaufdievonderRichtlinie zumindest gefordertenfünfjahrebeschränkt,sondernzugunstenderversicherungsnehmeraufdiegesamtevertragslaufzeitausgedehnt. EinergesetzlichenRegelungzurUmsetzungderindemneuenArtikel4bder3.KH-RichtlinievorgesehenenMöglichkeit,dieBescheinigungdurcheinebesondereStelle etwa einegemeinschaftseinrichtungderversicherungsunternehmen übermittelnzulassen,bedurfteesnicht.eineermächtigungderversicherungsunternehmenzurübermittlungder VersichertendatenaneinesolcheGemeinschaftseinrichtung istnichterforderlich,da 11desBundesdatenschutzgesetzesauchschonbishererlaubt,dasseinesolcheGemeinschaftseinrichtungdieDatenimAuftragderVersicherungsunternehmen erhebt, verarbeitet oder nutzt. Zu Nummer 6 ( 7 PflVG) DieVerweisungauf 29cderStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnungmussentfallen,dadieseVorschriftzum 1.März2007durchdieVerordnungzurNeuordnungdes RechtsderZulassungvonFahrzeugenzumStraßenverkehr undzuränderungstraßenverkehrsrechtlichervorschriften vom25.april2006 (BGBl.IS.988)aufgehobenwurde.An diestelledieservorschrifttritt 25Abs.1derFahrzeug-Zulassungsverordnung (imfolgenden FZV ),aufdenals nachgeordnetesrechtnichtmehrverwiesenwerdensoll.inhaltundumfangderermächtigungwerdendahernunmehr eigenständig in 7 Nr. 3 PflVG geregelt. Zu Nummer 7 ( 8a PflVG) DieErweiterungdesKreisesderAuskunftsberechtigten gegenüberderauskunftsstelleumdenversichererdesgeschädigtenimeinleitendensatzteildesabsatzes1durch BuchstabeaDoppelbuchstabeaasollArtikel5Nr.4der 5.KH-Richtlinieumsetzen.IndieserRichtlinienbestimmung,dieeinenneuenArtikel6aindie4.KH-Richtlinieeinfügt,wirddenMitgliedstaatenaufgegeben,alleerforderlichenMaßnahmenzuergreifen,umdierechtzeitige BereitstellungderfürdieSchadenregulierungnotwendigen grundlegendendatenandieopfer,ihreversichereroderihre gesetzlichenvertreterzuerleichtern.einwesentlicherteil diesergrundlegendendaten (soetwanameundanschrift desfahrzeughalters,nameundanschriftdesversicherers undnummerderversicherungspolice)wirddemgeschädigtenbereitsüberdieinumsetzungder4.kh-richtliniein 8aPflVGgeschaffeneAuskunftsstellezugänglichgemacht.DabeihatsichderdeutscheGesetzgebervonvornhereindafürentschieden,überdenunmittelbarenGeltungsbereichder4.KH-RichtliniehinausdenAufgabenbereich derauskunftsstellenichtnuraufauslandsfälle (Anfragen deutschergeschädigterzuunfällenimauslandbzw.ausländischergeschädigterzuunfälleniminland)zubeschränken,sondernauchaufreineinlandsfälleauszudehnen.aus diesemgrundistaucheineumsetzungdesartikels4nr.5 der5.kh-richtlinieentbehrlich,diedieseerweiterungauf inländischegeschädigtenunmehrfordert.dadereinleitende SatzteildesAbsatzes1abernurdie Geschädigten erwähnt, warinumsetzungdesartikels5nr.4der5.kh-richtlinie derbegriffder Versicherer zuergänzen,umdiesenein eigenesauskunftsrechtgegenüberderauskunftsstelleeinzuräumen.demgegenüberwareineerweiterungaufdiein Artikel5Nr.4der5.KH-Richtlinieebenfallserwähnten gesetzlichenvertreter nichterforderlich,weildiesenach deutschemrechtohnehineindemvertretenenzustehendes Auskunftsrecht ausüben dürfen. ÜberdieVorgabendesArtikels5Nr.4der5.KH-Richtlinie hinauswurdenauchdemdeutschengrüne-karte-bürosowiederverkehrsopferhilfee.v.inihrereigenschaftalsentschädigungsfondsnach 12PflVGeineigenesAuskunftsrechtgegenüberderAuskunftsstelleeingeräumt,umdie VoraussetzungenunddasVerfahrenderSchadenregulierung gesetzlicheinheitlichzugestalten.inderpraxiserhaltendiesestellenohnehinschonauskünftevonderauskunftsstelle. WährendderBeratungenzur5.KH-Richtliniefordertedas EuropäischeParlamentimZusammenhangmitdenAuskunftsrechtenderBetroffenendarüberhinaus,dassdenVerkehrsopfernübereineZentralstelleoderWebseitedieUnfallprotokollederPolizeidienststellenzugänglichgemacht werden (s.änderungsantragnr.24derlegislativenentschließungdeseuropäischenparlamentszudemvorschlag füreinerichtliniedeseuropäischenparlamentsunddesrateszuränderungderrichtlinien72/166/ewg,84/5/ewg, 88/357/EWGund90/232/EWGdesRatessowiederRichtlinie2000/26/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesüberdieKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungvom 22.Oktober2003 (P5-TA-PROV (2003)0446)).DieNor-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/5551 mierungeinerverpflichtungdermitgliedstaatenzureinrichtungeinerzentralstelle,dieeinsichtinpolizeiprotokollegewährt,lehntederratjedoch insbesondereausgründendes Datenschutzes alsschwerumsetzbarundüberdiezieleder Richtliniehinausgehendab.AlsKompromisslösungeinigte mansichschließlichdarauf,denmitgliedstaatenaufzugeben,dierechtzeitigebereitstellungder fürdieschadenregulierungnotwendigengrundlegendendaten zuerleichtern.nur gegebenenfalls sollendieseinjedem MitgliedstaatinelektronischerFormineinemZentralregistererfasstunddenUnfallbeteiligtenzugänglichgemacht werden. DasAkteneinsichtsrechtdesVerletzteninPolizeiprotokolle, dieimrahmenvonstraf-oderbußgeldverfahrengefertigt werden,istin 406ederStrafprozessordnung (imfolgenden StPO )bzw. 46Abs.1undAbs.3Satz4Halbsatz2 desgesetzesüberordnungswidrigkeiten (imfolgenden OWiG )i.v.m. 406eStPOunterBerücksichtigungder InteressenalleramVerfahrenbeteiligtenPersonenangemessenundausreichendgeregelt.InsbesonderewirddemVerletzten,dereinberechtigtesInteresseanderAkteneinsicht schlüssigdarlegenkann,inderregelübereinenrechtsanwaltakteneinsichtgewährt,wennnichtüberwiegende schutzwürdigeinteressenandererpersonenentgegenstehen odereinegefährdungdesuntersuchungszwecksodereine Verfahrensverzögerungzubefürchtenist.Einberechtigtes Interesseliegtunteranderemdannvor,wennderVerletzte bürgerlich-rechtlicheansprücheverfolgt (KarlsruherKommentarzumOWiG/Lampe,3.A.2006, 46Rn.47d).Im BußgeldverfahrenistVerletzterindiesemSinnejeder,der durchdieordnungswidrigkeitunmittelbaranseinemkörper,eigentumodervermögengeschädigtwurde (Karlsruher KommentarzumOWiG/Lampe,3.A.2006, 46Rn.47a). EinweitererUmsetzungsbedarfbestehtdaherimdeutschen Recht nicht. DurchdieinBuchstabeaDoppelbuchstabebbangeordnete AufhebungdesAbsatzes1Nr.4wirdArtikel5Nr.3der 5.KH-Richtlinieumgesetzt,derseinerseitsArtikel5Abs.1 BuchstabeaNr.2Nr.iider4.KH-Richtlinieaufhebt.KünftigsolldieAuskunftsstellebeiFahrzeugen,derenHalter nachartikel4buchstabebder1.kh-richtlinie (imdeutschenrecht 2Abs.1Nr.6PflVG)vonderVersicherungspflichtbefreitsind,nichtmehrdieNummerderGrünen KarteoderderGrenzversicherungspolicefürAuskunftsbegehren vorhalten und auf Anfrage übermitteln müssen. BisherhattendieMitgliedstaatendasRecht,beiderEinreise dieserfahrzeugevomfahrzeughalterdenbesitzeinergültigengrünenkarteoderdenabschlusseinergrenzversicherungzufordern (Artikel4Buchstabebder1.KH-Richtlinie a.f.).dadasvorliegendieserdokumentewegenderabschaffungderkontrollenandenbinnengrenzendergemeinschaftohnehinnichtmehrgeprüftwerdenkonnte,beschreitetdie5.kh-richtlinieeinenneuenweg:den Mitgliedstaaten,dieweiterhinHaltervonbestimmtenFahrzeugenvonderVersicherungspflichtausnehmenwollen, wirdaufgegebensicherzustellen,dassdiegeschädigtenvon Unfällen,diedurchdieseFahrzeugeverursachtwerden,eine angemesseneentschädigungerhalten (s.hierzudieausführungenzuartikel1nr.2buchstabea).imgegenzugentfällt dasrechtdermitgliedstaaten,beidereinreisedenbesitz einergrünenkarteoderdenabschlusseinergrenzversicherungzufordern,wenndasfahrzeugnichtgegenstandeiner Versicherungspflichtist.EineAuskunftüberdieNummer einergrünenkarteodereinergrenzversicherungspoliceist daher für den Geschädigten in Zukunft ohne Belang. BuchstabeaDoppelbuchstabeccenthälteineFolgeänderung,diedurchdieStreichungdesbisherigenAbsatzes1 Nr.4unddadurchbedingteNeunummerierungdesbisherigen Absatzes 1 Nr. 5 erforderlich ist. DurchBuchstabebsollinAbsatz2Satz1dievolleBezeichnungunddieFundstelleder4.KH-Richtlinieergänztwerden,dieandieserStelleimGesetzestextzumerstenMal zitiert wird. Zu Nummer 8 ( 12 PflVG) BuchstabeaDoppelbuchstabeaadientderUmsetzungvon Artikel1Nr.3Buchstabebder5.KH-Richtlinie.DadieMitgliedstaatenbeiderEinreisevonFahrzeugen,derenHalter gemäßartikel4buchstabebder1.kh-richtlinievonder Versicherungspflichtbefreitsind,nunnichtmehrdenBesitz einergrünenkarteoderdenabschlusseinergrenzversicherungfordernkönnen (s.hierzudieausführungenzuartikel 1Nr.7BuchstabeaDoppelbuchstabebb),solldieangemesseneEntschädigungderUnfallopferaufandereWeisesichergestelltwerden.Artikel1Nr.3Buchstabebder5. KH-RichtliniesiehtdeshalbdieMöglichkeitvor,denGeschädigtenvonUnfällen,diedurchdieseFahrzeugeverursachtwerden,einenSchadensersatzanspruchgegendenEntschädigungsfondsdesUnfallmitgliedstaatseinzuräumen. Artikel1Nr.3Buchstabebder5.KH-Richtliniesprichthier zwarvonder Entschädigungsstelle alsanspruchsgegner undrückgriffsberechtigten;diebezugnahmeaufdie 2.KH-RichtlinieinErwägungsgrund8machtaberdeutlich, dassderentschädigungsfondsimsinnedesartikels1 Abs. 4 der 2. KH-Richtlinie gemeint ist. DerneueAbsatz1Satz1Nr.2abegründeteinensolchen SchadensersatzanspruchgegendendeutschenEntschädigungsfonds,wenneinFahrzeug,dessenHalternachdem RechteinesanderenMitgliedstaatsvonderVersicherungspflichtbefreitist,imInlandeinenUnfallverursacht.Leistet derdeutscheentschädigungsfondsaufdergrundlagedieser BestimmungSchadensersatz,sosollernachdenVorgaben desartikels1nr.3buchstabebder5.kh-richtlinieeinen RückgriffsanspruchgegendenEntschädigungsfondsdes Mitgliedstaatshaben,indemdasunfallverursachendeFahrzeugseinengewöhnlichenStandorthat.DieserRückgriffsanspruchistindemRechtdesjeweiligenStandortmitgliedstaatszuregeln.EineRegelungdesspiegelbildlichen Falls (RückgriffdesEntschädigungsfondseinesanderen MitgliedstaatsalsEntschädigungsfondsdesUnfallmitgliedstaatsgegendendeutschenEntschädigungsfondsfürdenvon einemfahrzeugverursachtenschaden,dessenhalternach deutschemrechtnichtderversicherungspflichtinderkraftfahrzeug-haftpflichtunterliegt)istnichterforderlich,da durchdievorgeschlageneneufassungdes 2Abs.1Nr.6 PflVGsichergestelltist,dassdiedortgenanntenFahrzeuge entwederinderkraftfahrzeug-haftpflichtversicherungoder ineinervergleichbarenanderenhaftpflichtversicherungversichert sind. BuchstabeaDoppelbuchstabebbhatlediglichklarstellende Funktion.ErergänztAbsatz1Satz2,umgesetzlichfestzu-

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schreiben,dassdergeschädigtedieerfolglosigkeitseiner bisherigenbemühungen,ersatzzuerhalten etwawegen ZahlungsunfähigkeitoderZahlungsunwilligkeitdesSchädigers gegenüberdementschädigungsfondsnichtnachweisen,sondernlediglichglaubhaftmachenmuss.dassglaubhaftmachungausreicht,wurdebereitsdurchartikel3der 3.KH-Richtlinie,derseinerseitsArtikel1Abs.4Satz3der 2.KH-Richtlinieändert,angeordnet.EinegesetzlicheRegelungzurUmsetzungdieserRichtlinienbestimmungwurde damalsnichtfürerforderlichgehalten,daderentschädigungsfondsinderpraxisstetsnurglaubhaftmachungforderte.umdiesenrechtszustand,derbisheutefortbesteht,für diegeschädigtentransparenterzumachen,sollnuneineausdrücklicheregelungin 12Abs.1Satz2PflVGaufgenommen werden. InBuchstabebwirdArtikel2der5.KH-Richtlinieumgesetzt,soweitdieserArtikel1Abs.6der2.KH-Richtlinieneu fasst. InSatz2wirdderbishernach 12Abs.2Satz3PflVGbei UnfällenvonnichtermitteltenFahrzeugengeltendeSelbstbehaltvon500Eurofür sonstigesachschäden,d.h.alle Sachschäden,diekeineFahrzeugschädensind,aufFahrzeugschädenausgedehnt.DerSelbstbehaltgiltdamitnunmehrfüralleArtenvonSachschäden,diedurchnichtermittelte Fahrzeuge verursacht wurden. BisherbestandeineHaftungdesEntschädigungsfondsbei UnfällenvonnichtermitteltenFahrzeugenalleinfür sonstigesachschäden ( 12Abs.2Satz3PflVG) sodassauch nurhiereineselbstbehaltsregelungerforderlichwar währendfahrzeugschädengänzlichvoneinererstattungausgenommenwaren.diesedifferenzierungfehltaufderebene desgemeinschaftsrechts:dieseserlaubtevielmehrbislang inartikel1abs.4der2.kh-richtlinie,diehaftungdes EntschädigungsfondsbeiUnfällenvonnichtermittelten FahrzeugenfüralleArtenvonSachschädeneinzuschränken oderauszuschließen.dergrundfürdieseunterschiedliche BehandlungvonPersonen-undSachschädeninder2.KH- Richtliniewar,dassbeiSachschädeneinerhöhtesBetrugsrisikobefürchtetwurde.ImRahmender5.KH-Richtlinie wurdediesebestimmungnundahingehendabgeändert,dass einehaftungfürsachschäden,diedurcheinnichtermitteltes Fahrzeugverursachtwerden,jedenfallsdannnichtmehrausgeschlossenwerdendarf,wennderEntschädigungsfonds wegendesselbenunfallsschadensersatzwegenbeträchtlicherpersonenschädengeleistethat.indiesemfallmüssedas BetrugsrisikohinterdemInteressedesOpfersaneinerangemessenenundumfassendenEntschädigungzurücktreten.In UmsetzungdieserVorgabeführtSatz3dahererstmalseine (eingeschränkte)haftungdesentschädigungsfondsfür Fahrzeugschädenein,diedurcheinnichtermitteltesFahrzeugverursachtwerden.UmdiefinanzielleBelastungdes EntschädigungsfondsineinemangemessenenRahmenzu halten,istimgegenzugderselbstbehaltauffahrzeugschäden auszudehnen. Satz3beinhaltetnunmehreineUnterausnahmezuSatz2.Er normiertalsweitereeinschränkendevoraussetzungfürdie HaftungdesEntschädigungsfondsfürFahrzeugschäden, dassderentschädigungsfondsaufgrunddesselbenereignisseszurleistungeinerentschädigungwegendertötung einerpersonoderdererheblichenverletzungdeskörpers oderdergesundheitdesersatzberechtigtenodereinesfahrzeuginsassen dieses Fahrzeugs verpflichtet sein muss. DabeiistderBegriffder erheblichenverletzung bewusst inabgrenzungzudemder besonderenschwerederverletzung des 12Abs.2Satz1PflVGgewähltworden.WährendunterletzteremeineVerletzungzuverstehenist,diezu einerdauerndenunderheblichenbeeinträchtigungderkörperlichenfunktionendesgeschädigtenführt,sollbeider erheblichen VerletzungeingeringererBeeinträchtigungsgradausreichen.DieVerletzungmusslediglicheinesolche Schwereaufweisen,dassuntergewöhnlichenUmständen nichtmiteinembetrugsfallgerechnetwerdenkann.dabei mussnichtzwingendderersatzberechtigteselbstdieerheblicheverletzungerleiden.derentschädigungsfondssoll vielmehrauchdannhaften,wenneinesolchebeieinem (anderen)fahrzeuginsassendesfahrzeugs,fürdasersatzdes Fahrzeugschadensverlangtwird,vorliegt.DaderErsatzberechtigteregelmäßigineinerNähebeziehungzudenPersonensteht,dieseinFahrzeugnutzen,istauchhierdasBetrugsrisiko deutlich vermindert. Zu Nummer 9 ( 12a PflVG) DievolleBezeichnungunddieFundstelleder2.KH-RichtliniekannandieserStellegestrichenwerden,dadiesenunmehr in 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 PflVG zitiert wird. Zu Nummer 10 ( 12b PflVG) DievolleBezeichnungunddieFundstelleder4.KH-RichtliniekannandieserStellegestrichenwerden,dadiesenunmehr in 8a Abs. 2 Satz 1 PflVG zitiert wird. Zu Nummer 11 (Anlagezu 4Abs.2PflVG,Mindestversicherungssummen) DurchdieinBuchstabeavorgeschlageneNeufassungder Nummer1wirdArtikel2der5.KH-Richtlinieumgesetzt, soweitdiesereinenneuenartikel1abs.2der2.kh-richtlinievorsieht.zieldieserrichtlinienbestimmungist,die Mindestversicherungssummender2.KH-Richtlinienicht nurzurberücksichtigungderinflationzuaktualisieren,sonderngemeinschaftsweitrealzuerhöhen,damitauch UnfallopfermitschwerstenVerletzungenangemessenentschädigtwerden.InArtikel1Abs.2Buchstabeader 2.KH-RichtliniewirddabeidenMitgliedstaatendieOption eröffnet,diemindestversicherungssummenfürpersonenschädenentwederinhöhevonmindestens1mio.euroje UnfallopferoderinHöhevonmindestens5Mio.Euroje Schadensfallfestzulegen.EineVerknüpfungbeiderMöglichkeiten,wiesiebisherinNummer1BuchstabeaderAnlagezu 4Abs.2geregeltwar (2,5Mio.EurojeUnfallopfer,maximal7,5Mio.EurojeSchadensfall),istnicht vorgesehen (s.hierzus.3dermitteilungderkommission dereuropäischengemeinschaftenvom27.oktober2006 (MARKT/2531/06)). MitdemvorgeschlagenenBuchstabenafälltdieEntscheidungzugunsteneinerFestlegungderMindestversicherungssummejeSchadensfall,wobeidieseunterBeibehaltungdes bisherigenbetragsauf7,5mio.eurofestgesetztwird.ein Konfliktmitder5.KH-Richtlinieentstehtdadurchnicht,da dieseerlaubt,überdiedortvorgesehenenmindestversicherungsbeträgehinauszugehen.dieorientierungamscha-

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/5551 densfallhatzweivorteile:siestelltdasunfallopferinden weitaushäufigsten Fällenbesser,indenennichtmehrere OpferbeidemselbenUnfallschwersteVerletzungenerleiden.DaseinzigeUnfallopferkannnämlichdieGesamtsummevon7,5Mio.Eurovollausschöpfen.AndererseitsermöglichtdieFestlegungeinerMindestversicherungssummeje SchadensfalldenVersicherern,ihrRisikozutreffendzukalkulieren. IndemneuenBuchstabenbwirddieMindestversicherungssummefürSachschädenunterÜbernahmedesinderRichtlinievorgesehenenBetragsauf1Mio.EurojeSchadensfall festgesetzt. InBuchstabebDoppelbuchstabeaaDreifachbuchstabeaaa unddoppelbuchstabebbdreifachbuchstabeaaawerdendie bishervorgesehenenerhöhungendermindestversicherungssummefürsachschädenbeikraftfahrzeugen,diederbeförderungvonpersonendienenundmehralsneunplätzeaufweisen,innummer2buchstabeadoppelbuchstabebbund BuchstabebDoppelbuchstabebbgestrichen.Durchdie VerdoppelungderMindestversicherungssummefürSachschädeninNummer1BuchstabebderAnlagezu 4Abs.2 werdenzugunstendergeschädigtenausreichendebeträge bereitgestellt, eine weitere Erhöhung ist nicht erforderlich. DieinBuchstabebDoppelbuchstabeaaDreifachbuchstabe bbbunddoppelbuchstabebbdreifachbuchstabebbbangeordneteneunummerierungistdurchdiestreichungderbisherigennummer2buchstabeadoppelbuchstabebbund Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bedingt. Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 7b VAG) DieÄnderunginAbsatz3Satz3desVersicherungsaufsichtsgesetzes (imfolgenden VAG )isteinefolgeänderung,diedurchdieeinfügungeinesneuenabsatzes1in 3a PflVG veranlasst ist. Zu Nummer 2 ( 13a VAG) DieÄnderunginAbsatz2Satz2Nr.2beruhtaufArtikel4 Nr.4der5.KH-Richtlinie,soweitdorteinneuerArtikel4a Abs. 1 der 3. KH-Richtlinie geschaffen wird. DieseVorschriftführteineAusnahmevonderallgemeinen RegelungzumOrtderRisikobelegenheitbeiderKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungein.Grundsätzlichbestimmt dasgemeinschaftsrechtbeiderversicherungvonzugelassenenfahrzeugenallerartdenzulassungsmitgliedstaatals denmitgliedstaat,indemdasrisikobelegenist (Artikel2 BuchstabedzweiterGedankenstrichderRichtlinie88/357/ EWG).HiervonsollnunmehreineAusnahmegelten:Wird einfahrzeugvoneinemmitgliedstaatineinenanderenüberführt,istwährendeineszeitraumsvon30tagennachabnahmedesfahrzeugsdurchdenkäuferderbestimmungsmitgliedstaatalsdermitgliedstaatanzusehen,indemdas Risiko belegen ist. ZielderneuenRichtlinienbestimmungist,denErhaltvon VersicherungsschutzimBestimmungsmitgliedstaatzuerleichtern,auchwenndasFahrzeugdortnochnichtzugelassenist.AufdieseWeisesollderErwerbvongebrauchten FahrzeugenoderNeufahrzeugen,diezuvorineinemanderen Mitgliedstaatzugelassenwaren,vereinfachtwerden,damit UnionsbürgervondenPreisunterschiedenderFahrzeugmärktederverschiedenenMitgliedstaatenprofitierenkönnen.BishermusstewährendderFahrtvomAusfuhrmitgliedstaatzumBestimmungsmitgliedstaatdasFahrzeugdurchein Unternehmenversichertsein,dasimAusfuhrmitgliedstaat zurausübungdesversicherungsgeschäftszugelassenwar. FernermusstedieseVersicherung,washäufignichtderFall war,versicherungsdeckungimbestimmungsmitgliedstaat biszurerneutenzulassungdesfahrzeugsimbestimmungsmitgliedstaatgewähren.gemeinschaftsweitmusstendeshalb häufigkurzfristigeversicherungen,dieimverhältnissehr vielteureralseineversicherungmitnormalerlaufzeitsind, abgeschlossenwerden.ineinigenmitgliedstaatenwares schwer,überhauptunternehmenzufinden,dieeinensolchen Versicherungsschutzanbieten.Indemdie5.KH-Richtlinie daszuversichernderisikodembestimmungsmitgliedstaat zuordnet,ermöglichtsiedemkäufer,zumzweckederüberführungeinesfahrzeugsvonvornhereineineversicherung imbestimmungsmitgliedstaatabzuschließen.unterdembegriff Bestimmungsmitgliedstaat istdabeinachsinnund ZweckdesneuenArtikels4aAbs.1der3.KH-Richtlinieder Mitgliedstaatzuverstehen,indemdasüberführteFahrzeug künftig seinen gewöhnlichen Standort haben soll. DieUmsetzungderneuenRegelungerforderteineÄnderung des 13aAbs.2Satz2Nr.2VAG,dahierfürdieAbgrenzung,wannVersicherungsunternehmendasVersicherungsgeschäftübereineNiederlassungoderimDienstleistungsverkehrbetreiben,aufdenOrtderRisikobelegenheit abgestelltwird.dabeiwirddiedefinitiondesmitgliedstaatesderrisikobelegenheitausderrichtlinie88/357/ewg übernommen.diedurchdie5.kh-richtliniefürdie Überführungsfälle nunmehrvorgeseheneausnahmeregelung ZuordnungdesOrtesderRisikobelegenheitzumBestimmungsmitgliedstaat mussdaherauchandieserstellenachvollzogenwerden.diesführtdazu,dassbeiabschlusseiner VersicherungimBestimmungsmitgliedstaatfürdieÜberführungeinesFahrzeugsdasVersicherungsunternehmendes BestimmungsmitgliedstaatskeinVersicherungsgeschäftim Dienstleistungsverkehrbetreibt.Esmussmithinnichtdie VoraussetzungenzumBetreibendesDienstleistungsverkehrs im Ausfuhrmitgliedstaat erfüllen. Zu Artikel 3 (ÄnderungdesEinführungsgesetzeszu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag) DieÄnderunginArtikel7Abs.2Nr.2desEinführungsgesetzeszudemGesetzüberdenVersicherungsvertrag (im Folgenden EGVVG )ist,wiedievorstehendeänderung des 13aAbs.2Satz2Nr.2VAG,aufArtikel4Nr.4der 5.KH-Richtliniezurückzuführen,soweitdorteinneuer Artikel4aAbs.1der3.KH-Richtliniegeschaffenwird.HinsichtlichdesHintergrundesdieserRichtlinienbestimmung wird auf die Ausführungen zu Artikel 2 Nr. 2 verwiesen. Diedurchdie5.KH-RichtliniegeschaffeneAusnahmeregelungfürdieBestimmungdesMitgliedstaatsderRisikobelegenheitindenFällen,indeneneinFahrzeugnachErwerbin einenanderenmitgliedstaatüberführtwerdensoll,hatauch AuswirkungenaufdasaufdenVersicherungsvertraganwendbareRecht.Richtlinie88/357/EWGenthältzahlreiche KollisionsnormendesEuropäischenInternationalenVersi-

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode cherungsvertragsrechts,dieindenartikeln7ff.egvvg umgesetztwordensind.maßgeblichesanknüpfungsmomentistdermitgliedstaatderrisikobelegenheit,dessendefinitionindenartikeln7abs.2egvvgimwesentlichen vonderrichtlinie88/357/ewgübernommenwurde.die nundurchdie5.kh-richtliniegeschaffeneausnahmeregelungfür Überführungsfälle mussdaherauchinartikel7 Abs.2Nr.2EGVVGNiederschlagfinden.DieshatzurFolge,dassbeiAbschlusseinesKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungsvertragszumZweckederÜberführungeinesin einemanderenmitgliedstaatzugelassenenfahrzeugswährendeineszeitraumsvon30tagennachabnahmedesfahrzeugsdurchdenkäuferderbestimmungsmitgliedstaatals dermitgliedstaatanzusehenist,indemdasrisikobelegen ist.imergebnisführtdiesdazu,dassinden Überführungsfällen auchimhinblickaufdasanzuwendenderechtdas VersicherungsverhältniskünftigregelmäßigdemBestimmungsmitgliedstaat zugeordnet wird. Zu Artikel 4 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 12 StVG) DieinBuchstabeavorgeschlageneNeufassungdesAbsatzes1,durchdiedieHaftungshöchstbeträgederstraßenverkehrsrechtlichenGefährdungshaftungerhöhtwerden,ist durchartikel2der5.kh-richtliniebedingt,derdiemin- destversicherungssummeninartikel1abs.2der2.kh- Richtlinieerhöht.DennnachderRechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofs (Urteilvom14.September2000, RechtssacheC348/98)istesnichtzulässig,wenndieHaftungshöchstbeträgedesnationalenRechtsunterdeninder 2.KH-RichtliniefestgesetztenMindestversicherungssummenliegen.ObwohldasGemeinschaftsrechtdenMitgliedstaatennichtvorgibt,einSystemderGefährdungshaftungzu unterhalten,giltdies,sodereuropäischegerichtshof,auch fürhaftungshöchstbeträge,diealleindiegefährdungshaftungbetreffen,selbstwenndanebeneineunbeschränkteverschuldenshaftung eingreift. InderneuenNummer1Halbsatz1wirddaherderHaftungshöchstbetragfürPersonenschädenimRahmender GefährdungshaftungaufdienunmehrinArtikel1Abs.2 Buchstabeader2.KH-RichtlinievorgeseheneMindestversicherungssummevon5Mio.EurojeSchadensfallfestgesetzt.DerbishervorgeseheneindividuelleHaftungshöchstbetragvon600000Euro ( 12Abs.1Nr.1StVG), verbundenmiteinemglobalenhaftungshöchstbetragvon 3Mio.EurojeSchadensfall ( 12Abs.1Nr.2Halbsatz1 StVG),wirddamitdurcheinenglobalenHaftungshöchstbetragvon5Mio.Euroersetzt.DerindividuelleHaftungshöchstbetragfälltersatzlosweg,daderneueArtikel1Abs.2 Buchstabeader2.KH-Richtlinienurerlaubt,dieMindestversicherungssummeentwederjeUnfallopferoderjeSchadensfallfestzusetzen.DiebisherimdeutschenHaftungsrecht vorgesehenekombinationeinesindividuellenundeinesglobalenhaftungshöchstbetragsmitderfolge,dassbiszurerreichungderglobalenhaftungshöchstsummeimmerdiegeringereindividuellehaftungshöchstsummegilt,istdamit nicht mehr zulässig. DieneueRegelungführtzueinerdoppeltenBesserstellung derunfallopfer:fürdieganzüberwiegendezahlderunfälle,indenennureineoderwenigepersonenschwersteverlet- zungenerleiden,stehteineerheblichhöheresummealsdie bisherigen600000europropersonzurverfügung,dazur BefriedigungderAnsprüchederUnfallopferdievolleSummevon5Mio.Euroausgeschöpftwerdenkann.Darüber hinauswurdederbishergeltendeglobalehaftungshöchstbetrag von 3 Mio. auf 5 Mio. Euro erhöht. DadasGemeinschaftsrechtalleineinenKapitalbetragals Haftungshöchstbetragvorgibt,mussderbisherin 12 Abs.1Nr.2StVGnebendemKapitalbetragvorgesehene jährlicherentenbetragalshaftungshöchstgrenzeentfallen. AndernfallswürdeeinKapitalisierungsfaktorvorausgesetzt, dereuroparechtlichnichtvorgegebenistundderdahernicht gewährleistet,dassdervorgegebenekapitalbetragauchim EinzelfalltatsächlichzurVerfügungsteht.Künftigsolldaher alleinderalskapitalbetragfestgelegtehaftungshöchstbetragfüreineetwaigerentenzahlungsverpflichtungmaßgeblichsein,wasfreilichfürdenrechtsanwenderbedeutet, dasserdenkapitalwertderrenteimeinzelfallermitteln muss.diesstelltderneuesatz2nochmalsausdrücklichklar. Nummer1Halbsatz2siehteineErhöhungderHaftungshöchstsummefürdenFallderentgeltlichen,geschäftsmäßigenPersonenbeförderungvor,wennmehralsachtbeförderte Personenverletztodergetötetwerden.Bishergaltnach 12 Abs.1Nr.2Halbsatz2StVGzugunstenverletzterodergetöteterbeförderterPersonendieglobaleHaftungshöchstgrenzevon3Mio.Euronicht,sodassalleinedieindividuelle Haftungshöchstgrenzedes 12Abs.1Nr.1StVGzurAnwendungkam.FolglichstandauchbeiderVerletzungvon mehralsfünfbefördertenpersonenfürjedepersonjedenfalls einehaftungssummevon600000eurozurverfügung.da die5.kh-richtlinienichterlaubt,einekombinationausindividuellerundglobalerhaftungshöchstgrenzevorzusehen, scheideteinebeibehaltungdieserregelungallerdingsaus. DiegewünschtePrivilegierungderbefördertenPersonenim Fallderentgeltlichen,geschäftsmäßigenPersonenbeförderungkannjedochunterBeachtungderRichtlinienvorgaben erreichtwerden,indemderglobalehaftungshöchstbetragin derweiseerhöhtwird,dassinderregelweiterhinfürjede befördertepersonmindestenseinehaftungssummevon Euro zur Verfügung steht. InderneuenNummer2wirdderHaftungshöchstbetragfür SachschädeninAnlehnungandieRichtlinienvorgabenzur MindestversicherungssummevondembishergeltendenBetragvon300000EuroaufeinenBetragvon1Mio.Euro jeschadensfallangehoben.auchhierdurchwerdendiegeschädigten deutlich bessergestellt. DieinBuchstabebvorgeschlagenenÄnderungendesAbsatzes2sindFolgeänderungenzuBuchstabea.DurchdieVerweisungaufdengesamtenAbsatz1giltdieanteiligeVerringerungdereinzelnenEntschädigungenfüralleinAbsatz1 genannten Haftungshöchstbeträge. Zu Nummer 2 ( 12a StVG) DadieübrigenVorschriftendesStraßenverkehrsgesetzes amtlicheüberschriftenhaben,sollanlässlichderänderung des 12aStVGdieserdurchBuchstabeamiteineramtlichen Überschrift versehen werden. DieinBuchstabebvorgeschlagenenÄnderungenstehenim ZusammenhangmitderErhöhungderHaftungshöchstbeträgein 12Abs.1StVG:UmeinMissverhältniszwischen

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/5551 denhaftungshöchstbeträgenfürpersonenschädenimallgemeinenstraßenverkehrunddenjenigen,diebeigefahrguttransportengelten,zuvermeiden,sinddiehaftungshöchstbeträgefürpersonenschädenbeigefahrguttransportenauf 10Mio.Euroanzuheben.FürdieseErhöhungspricht,dass GefahrguttransporteneineerheblichgesteigerteGefährlichkeitimmanentist.DamitwäreeinrelativkleinerUnterschied derhaftungshöchstbeträge,wieerbeieinerbeibehaltung derbisherigenregelungbestünde,nichtvereinbar.zurvermeidungvonwertungswidersprüchensollesdaherbeieiner ErhöhungaufdasDoppeltederHaftungshöchstbeträgedes 12 Abs.1 StVG bleiben. DieVerweisungauf 12Abs.1Nr.1StVGwurdegestrichen,dahiermitaufdiedortfestgelegteindividuelleHaftungshöchstgrenzefürPersonenschädenBezuggenommen wurde,diedurchdievorgeschlageneneuefassungdes 12 Abs.1Nr.1StVGentfällt.DieneueglobaleHaftungshöchstgrenzedes 12aAbs.1Nr.1StVGgiltdamitauch, wennnureineeinzelnepersongeschädigtwurde,waszu einer erheblichen Besserstellung der Geschädigten führt. KonsequenzderAnhebungderHaftungshöchstbeträgenach 12Abs.1und 12aAbs.1Nr.1istdieAnpassungdes HaftungshöchstbetragesfürSchädenanunbeweglichenSachen,diedurchdieBeförderunggefährlicherGüterentstehen,in 12aAbs.1Nr.2.DasichdasbesondereSchadensrisikovonGefahrguttransportenvoralleminBoden-und Gewässerverunreinigungenmanifestiert,isteswieschon nachbisherigemrechtgerechtfertigt,insoweiteinenwesentlichhöherenhöchstbetragalsfürsachschädenimübrigenstraßenverkehrfestzusetzen.warnachbishergeltendem RechtnocheinezwanzigfacheErhöhungdesHöchstbetrages zurabdeckungdieseserhöhtenrisikoserforderlich,erscheintnachderwesentlichenerhöhungderhaftungshöchstsummefürsachschädennach 12Abs.1Nr.2eine Verzehnfachungausreichend.Damitistzudemweiterhindie gleichhohebemessungdesschadensrisikosfürpersonenschädenundschädenanunbeweglichensachen,wiesiedem bisherigenrechtentspricht,auchimkünftigenrechtsichergestellt. Zu Nummer 3 ( 12b StVG) 12bsoll wieauchdieübrigenvorschriftendesstraßenverkehrsgesetzes eine amtliche Überschrift erhalten. Zu Nummer 4 ( 37b StVG) Derneue 37bdientderUmsetzungvonArtikel1Nr.3 BuchstabeaNr.iider5.KH-Richtlinie,derseinerseitsArtikel4BuchstabeaUnterabsatz2der1.KH-Richtlinieergänzt.ZurErleichterungderDurchsetzungvonAnsprüchen gegenüberfahrzeughaltern,diegemäßartikel4buchstabe ader1.kh-richtlinievonderversicherungspflichtbefreit sind,werdendiemitgliedstaatenverpflichtet,derkommissioneinelistedieserpersonensowiederstellenodereinrichtungen,diedenschadenzuersetzenhaben,zuübermitteln. DieListewirdvonderKommissionveröffentlicht,sodass UnfallopferaufdiesemWegdenrichtigenAnspruchsgegner ermitteln können. DieseneueBerichtspflichtbetrifftdiein 2Abs.1Nr.1bis 5PflVGgenanntenFahrzeughalter,darunterdieBundesrepublikDeutschland,dieLänderunddieGemeindenmit mehrals100000einwohnern.dadiefrage,obeinegesetzlicheausnahmegemäß 2Abs.1Nr.1bis5PflVGvonder Versicherungspflichtbesteht,ohnehinbeiderKraftfahrzeugzulassunggeprüftundsamtNameoderBehördenbezeichnungundAnschriftindenörtlichenFahrzeugregisternder ZulassungsbehördensowieimZentralenFahrzeugregister deskraftfahrt-bundesamteserfasstwird,solldieaufgabe derbündelungderinformationenundübermittlungderdatenandiekommissiondemkraftfahrt-bundesamtübertragenwerden.vordemhintergrundderdatenschutzrechtlichenbestimmungenistdieerlaubniszurübermittlungder DatenandieKommissionausdrücklichin 37bStVGzu normieren. InhaltlichsolldasKraftfahrt-BundesamtNameoderBezeichnungundAnschriftderFahrzeughalter,diegemäß 2 Abs.1Nr.1bis5PflVGvonderVersicherungspflichtbefreitsind,andieEuropäischeKommissionübermittelndürfen.DieseDatenwerdengemäß 33Abs.1Satz1Nr.2 BuchstabebStVG, 6Abs.4Nr.4Buchstabedund 30 Abs.1Nr.19BuchstabeaFZVregelmäßigbeiderZulassungeinesKraftfahrzeugserhobenundimZentralenFahrzeugregisterdesKraftfahrt-Bundesamtesgespeichert.Eine ZusammenstellungdieserDatensolldasKraftfahrt-BundesamteinmalimJahrandieEuropäischeKommissionübermitteln. Zu Artikel 5 (Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung) DievorgeseheneErgänzungdes 5Abs.2KfzPflVVdient derumsetzungvonartikel4nr.1der5.kh-richtlinie,der seinerseitseinenneuenabsatzinartikel1der3.kh-richtlinie einfügt. IndieserRichtlinienbestimmungwerdendieMitgliedstaaten verpflichtet,dieerforderlichenmaßnahmenzutreffen,damit einfahrzeuginsassenichtvomversicherungsschutzausgeschlossenwerdenkann,weilerwussteoderhättewissen müssen,dassderfahrerdesfahrzeugszumzeitpunktdes UnfallsunterdemEinflussvonAlkoholoderanderenberauschenden Mitteln stand. Insbesondere sollen alle RechtsvorschriftenoderVertragsklauselninVersicherungsverträgen, dieeinereinbeziehungsolcherfahrzeuginsassenindenversicherungsschutzentgegenstehen,künftigwirkungslossein, dafahrzeuginsasseninderregelnichtinderlagesind,den GradderIntoxikationdesFahrersangemessenzubeurteilen. HintergrunddieserRichtlinienbestimmungisteinUrteildes EuropäischenGerichtshofsvom28.März1996 (RechtssacheC129/94),indemdieserdenSchutzzweckdesArtikels3Abs.1der1.KH-Richtliniedahingehendbestimmt hat,dassdiekraftfahrzeug-haftpflichtversicherungdritten, dieopfereinesvoneinemfahrzeugverursachtenunfalls sind,denumfassendenersatzallerihnenentstandenenpersonen-undsachschädenimrahmendermindestversicherungssummenermöglichenmuss.hierdurchwerde eineunterschiedlichebehandlungdergeschädigteninverschiedenenmitgliedstaatenvermieden.einpflichtversicherungsvertragdürfedahernichtvorsehen,dassderversichererimfalldertrunkenheitdesfahrersnichtverpflichtetist, ErsatzfürPersonen-oderSachschädenzuleisten,dieDritten durch das versicherte Fahrzeug entstanden sind.

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Diebisherin 5Abs.1Nr.5i.V.m.Abs.2KfzPflVVvorgeseheneLeistungsfreiheitdesVersicherersgegenüberdem Versicherungsnehmer,HalteroderEigentümer,wenndieser dasfahrzeugselbstgeführthat,obwohlerinfolgedesgenussesalkoholischergetränkeoderandererberauschender MitteldazunichtsicherinderLageist,oderesschuldhaftermöglichthat,dasseinandererindiesemZustanddasFahrzeugführt,musstedahereingeschränktwerden.Dennnach dieserregelungerhältderversicherungsnehmer,halter odereigentümerkeinen (vollen)ersatzseinerschäden,die eralsfahrzeuginsasseimrahmendesversicherungsfallserlittenhat,wennerzuvorgegendieobliegenheit,dasfahrzeugnichtvoneinemineinemrauschzustandbefindlichen Fahrerführenzulassen,verstoßenhat.Eswarendaherdie FällevonderLeistungsfreiheitdesVersicherersauszunehmen,indenenderVersicherungsnehmer,HalteroderEigentümeralsFahrzeuginsasseselbstUnfallopferwird.NichtbetroffensinddemgegenüberdieFälle,indenenerdasFühren desfahrzeugsdurcheinenimrauschzustandbefindlichen Fahrerschuldhaftermöglichthat,selbstabernichtgeschädigtwurde.HiermusssichderVersicherungsnehmer,Halter odereigentümernachwievoreineobliegenheitsverletzung entgegenhalten lassen. Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht) Zu den Nummern 1 (Überschrift des ersten Abschnitts), 5 (Überschriften der 4 bis 6 HPflEGRLDV) und8 ( 9 HPflEGRLDV) DurchdieErsetzungdesWorts Wirtschaftsgemeinschaft durchdaswort Union bzw.desbegriffs EWG durchden Begriff EU wirddierechtlichefortentwicklungdereuropäischengemeinschaftenunddereuropäischenunion nachvollzogen.diemitgliedstaatendereuropäischengemeinschaftenoderdereuropäischenunionsind,soweitauf sieinrechtsvorschriftenbezuggenommenwird,nunmehr ausschließlichals MitgliedstaatenderEuropäischenUnion zu bezeichnen. Zu Nummer 2 ( 1 HPflEGRLDV) Diefür 1Nr.1vorgeschlagenePräzisierungdesKennzeichenbegriffsistdurchArtikel1Nr.1Buchstabeader 5.KH-Richtliniebedingt.IndieserRichtlinienbestimmung wirdartikel1abs.4erstergedankenstrichder1.kh- Richtliniegeändert,dereineDefinitiondes Gebietes,in demdasfahrzeugseinengewöhnlichenstandorthat enthält.durchdieänderungsollklargestelltwerden,dassbei derbezugnahmeaufdasamtlichekennzeichendesfahrzeugsunerheblichseinsoll,obessichumeinendgültiges oder ein vorläufiges Kennzeichen handelt. Zu den Nummern 3 (Überschrift des zweiten Abschnitts), 4 ( 3 HPflEGRLDV) und6 ( 7 HPflEGRLDV) DieÄnderungendienenderUmsetzungvonArtikel1Nr.4 der5.kh-richtlinie,derseinerseitsartikel6und7abs.1 der1.kh-richtlinieändert.hierdurchwirddiebisherim HinblickaufdieGeltungderBestimmungenüberdieKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungangeordneteGleichstellungvonaußereuropäischenGebieteneinesMitgliedstaats mitdrittländernaufgehoben.außereuropäischegebietevon Mitgliedstaatensinddahernunmehrwiedieeuropäischen GebietevonMitgliedstaatenzubehandeln.DieseGleichstellungverlangtArtikel299desVertragszurGründungder EuropäischenGemeinschaft (imfolgenden EG-Vertrag bzw. EGV ),derlediglichzwischengebieten,indenender EG-Vertraggilt (Artikel299Abs.1,2und4EGV)und denen,indendereg-vertragnichtgilt (Artikel299Abs.3 EGV)unterscheidet.BeiletzterenfindendieRegelungendes GemeinschaftsrechtsnurAnwendung,wennimRahmender AssoziierungnachdenArtikeln182ff.EGVeinekonkrete Verweisungsvorschriftvorhandenist.OhneeinesolchehandeltessichumdasGebieteinesDrittlandes.DieKategorie außereuropäischesgebieteinesmitgliedstaats istdaherim Sekundärrechtüberflüssigunddeshalbindengenannten Richtlinienbestimmungengestrichenworden.Entsprechend waren die 3 und 7 HPflEGRLDV zu ändern. Zu Nummer 7 ( 8 HPflEGRLDV) DieErgänzungderin 8Abs.1Nr.1genanntenLänderum daslandandorrastehtnichtimzusammenhangmitder 5.KH-Richtlinie.NachMitteilungderKommissionder EuropäischenGemeinschaftenvom29.November2005 (ABl.EGNr.L315S.16)sindalleVoraussetzungenfürdie AbschaffungderKontrollederKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungnachdenVorschriftender1.KH-Richtlinie zwischendenmitgliedstaatendereuropäischenunionsowieandorraerfüllt.dementsprechendistabdem1.januar 2006aufdieKontrollederHaftpflichtversicherungbeieinreisenden Fahrzeugen aus Andorra zu verzichten. Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) DieseVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.Die RechtsänderungensollenamTagnachderVerkündungdes Gesetzes in Kraft treten.

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