In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
|
|
- Britta Feld
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, Windeck-Rosbach - gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. November W 46/14 -, b) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 11. Juni O 527/12 -, c) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2012 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar O 527/12 - und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Schluckebier, Paulus gemäß 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. September 2016 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. G r ü n d e : I. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich im Ausgangsverfahren gegen die Änderung einer Streitwertfestsetzung ohne seine Beteiligung. Seine gegen den geänderten Streitwertbeschluss des Landgerichts eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. März 2014 als unzulässig. Eine 1 1/5
2 zugleich erhobene Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung wurden vom Landgericht mit Beschluss vom 11. Juni 2014 zurückgewiesen. Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine außerordentliche Beschwerde ein, deren Begründung er in der Folge mit mehreren an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätzen ergänzte. Er rügte die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Gebots des fairen Verfahrens. Nachdem das Landgericht dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen hatte, verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. November 2014 die außerordentliche Beschwerde als unzulässig. Es führte aus, nach inzwischen allgemeiner und zutreffender Rechtsauffassung sei nach Einführung des geschriebenen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge für eine gesetzlich nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde kein Raum mehr. 2 II. Mit seiner am 4. Dezember 2014 zur Post gegebenen und am 15. Dezember 2014 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG), des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Streitwertbeschluss des Landgerichts und dessen die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluss sowie den die außerordentliche Beschwerde als unzulässig verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt er aus, für die Einhaltung der Monatsfrist des 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG komme es allein auf die letzte Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde vom 7. November 2014 an. Denn zur Einlegung dieses Rechtsbehelfs sei er aus Gründen der materiellen Subsidiarität verpflichtet gewesen. Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde sei auch nicht offensichtlich unzulässig. Jedenfalls sei eine Auslegung als Anhörungsrüge möglich. Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Monatsfrist. Er habe nur deshalb zunächst von der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde abgesehen, da im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde abgewartet werden sollte III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt. 6 2/5
3 Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts richtet, ist sie nicht innerhalb der Monatsfrist des 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden und damit unzulässig (1). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (2). Hinsichtlich des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 7. November 2014 ist eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht ersichtlich (3). 1. Die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde beginnt gemäß 93 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Ist der Beschwerdeführer - wie im Regelfall nach 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG - gehalten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg zu erschöpfen, so wird der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt. Muss der Beschwerdeführer aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus von einer Möglichkeit zur Beseitigung der von ihm gerügten Grundrechtsverletzung Gebrauch machen, dann ist erst die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf für den Beginn der Monatsfrist maßgebend (BVerfGE 122, 190 <197>). Im vorliegenden Fall gehörte die Einlegung des ungeschriebenen Rechtsbehelfs der außerordentlichen Beschwerde jedoch weder zum Rechtsweg (a) noch war dessen Einlegung zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich (b). Eine Auslegung als weitere - statthafte - Anhörungsrüge kommt ebenfalls nicht in Betracht (c). a) Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 27. März 2014 letztinstanzlich über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts entschieden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2014 unter anderem die noch offene Anhörungsrüge zurückgewiesen. Spätestens damit war der Rechtsweg im Streitwertfestsetzungsverfahren erschöpft. Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gehörte nicht zum Rechtsweg. Rechtsweg im Sinne des 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>; 122, 190 <203>). Die außerordentliche Beschwerde ist aber kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Sie wurde als außerordentlicher Rechtsbehelf von den Fachgerichten - in mehr oder weniger engen Grenzen - gegen Entscheidungen für zulässig erachtet, die nach dem Gesetz unanfechtbar sind, um Rechtsschutzlücken zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 <396, 416>). Mit Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (vgl. BVerfGE 107, 395 <416 f.>) hat das Bundesverfassungsgericht daher entschieden, dass außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen und daher nicht zum Rechtsweg gehören, dessen Erschöpfung 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert (vgl. auch BVerfGE 122, 190 <202 f.>) /5
4 b) Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist auch nicht zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erforderlich. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde darf auch über den Rechtsweg im engeren Sinne hinaus nicht von der vorherigen erfolglosen Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>; 122, 190 <204>). c) Eine Auslegung des eingelegten Rechtsbehelfs als weitere - statthafte - Anhörungsrüge ist nicht möglich. Eine solche Auslegung wäre bereits mit dem erkennbaren Willen des für den Beschwerdeführer handelnden rechtskundigen Bevollmächtigten unvereinbar (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Der Bevollmächtigte hat seine Eingabe ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde bezeichnet und zudem darauf hingewiesen, dass die Verfahrenssituation mit einer Anhörungsrüge nicht lösbar sei, da auch die Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens zu rügen sei. Überdies wollte er mit dem Rechtsbehelf eine Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht erreichen. Die Anhörungsrüge hingegen ist auf eine Korrektur durch den iudex a quo gerichtet. Schließlich betraf der angegriffene Beschluss des Landgerichts unter anderem bereits die Zurückweisung einer Anhörungsrüge, sodass für eine weitere Anhörungsrüge auch kein Raum wäre (vgl. BVerfGE 107, 395 <411>). 2. Dem Beschwerdeführer war Wiedereinsetzung in den Stand der verstrichenen Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (vgl. 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht zu gewähren. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers (vgl. 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) durfte nicht ohne Verschulden davon ausgehen, von der Einlegung der Verfassungsbeschwerde deshalb absehen zu können, weil zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die außerordentliche Beschwerde abzuwarten wäre. Denn außerordentliche Rechtsbehelfe unterliegen nicht dem Grundsatz der Subsidiarität (BVerfGE 107, 395 <417>). Die Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs schiebt auch den Lauf der Monatsfrist nicht auf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann aus diesem Grund nicht erlangt werden (vgl. BVerfGE 122, 190 <205>). 3. Soweit sich der Beschwerdeführer demnach fristgemäß allein noch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. November 2014 wenden kann, begegnet dieser keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn ein Gericht den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde als unstatthaft verwirft, ist dies weder unvertretbar noch verletzt es den Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar BvR 2803/06 -, NJW 2007, S <2539>). Diese Entscheidung ist unanfechtbar Gaier Schluckebier Paulus 4/5
5 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September BvR 173/15 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. September BvR 173/15 - Rn. (1-16), rk _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2016:rk bvr /5
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung
Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige
MehrMerkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht I. Allgemeines Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt
MehrSeite Geleitwort der Herausgeber... V Vorwort... VII Inhaltsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Seite Geleitwort der Herausgeber.............................. V Vorwort............................................... VII Inhaltsverzeichnis...................................... IX
Mehr3. der Minderjährigen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 683/09 - In dem Verfahren Ober die Verfassungsbeschwerde 1. der FrauB I Halle, 2. der Minderjähri _ _ Halle, 3. der Minderjährigen 4. der Minderjährigen gegen und das Schreiben
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Teil: Der Anspruch auf rechtliches Gehör 9
Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Der Anspruch auf rechtliches Gehör 9 I. Das Recht auf Gehör 9 1. Allgemeines 9 2. Geschichtliche Entwicklung des Rechts auf Gehör 10 2.1. Das römische Recht 10 2.2. Das kanonische
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
Lv 4/14 VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES B E S C H L U S S IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren des Herrn R. J. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Verfassungsgerichtshof
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 120-IV-07 (HS) Vf. 121-IV-07 (e.a.) DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer
MehrDR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE
DR. IUR. H. C. GERHARD STRATE KLAUS-ULRICH VENTZKE RECHTSANWÄLTE VORAB PER TELEFAX: 0951-833-1240 An das Oberlandesgericht Bamberg Strafsenat Wilhelmsplatz 1 96047 B a m b e r g Hamburg, am 27.3.2014/gs
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrGrundsätzliches zu Rechtsbehelfen
Grundsätzliches zu Rechtsbehelfen Ziel von Rechtsbehelfen ist die Anfechtung und erneute Kontrolle einer Entscheidung Prüfungsumfang Tatsachenfeststellung (z.b. Beschwerde) Rechtsfehler (z.b. Revision)
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 19/16 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fa Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 GR 11/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In der Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Beschwerdeführer - beteiligt: 1. Landtag
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 66-IV-11 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der R. GbR, vertreten durch die Gesellschafterinnen Dr. V.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner
MehrVERFASSUNGSGE_RICHTSHOF DES LANDES BERLIN
VERFASSUNGSGE_RICHTSHOF DES LANDES BERLIN im Namen des Volkes Beschluss Geschäftsnummer: VerfGH 138/14 ln dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Claus Förster,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 154/01 BESCHLUSS vom 14. Mai 2003 in Sachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber,
MehrLandesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Beschluss
Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Az.: LVerfG 11/10 Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn... 2. des Herrn... 3. der Frau... 4. des Herrn... 5. des Herrn...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Juli in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 31/07 BESCHLUSS vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 a) Wenn die gesetzlichen Anforderungen
MehrKonversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe
Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 237 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2006 Nr. 237, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04 ( 1. Kammer
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 2-IV-96 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S. - Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 21.15 OVG 17 A 1025/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Januar 2016 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 689 Bearbeiter: Karsten Gaede Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2004 Nr. 689, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfGE 1 BvR 737/00 - Beschluss vom 29. Juli 2004
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrVorlesung Öffentliches Recht I. Verfassungsbeschwerde
Vorlesung Öffentliches Recht I Verfassungsbeschwerde Wiederholung Die Polizei stellt an der A 5 nahe der Ausfahrt Karlsruhe-Durlach einen stationären Kfz-Kennzeichenscanner auf, um nach gestohlenen Kraftfahrzeugen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 DB 1.06 VG 38 K 395/04.BDG In dem Beschwerdeverfahren des Ministerialdirektors a.d.,, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt, - Beteiligte: Bundesrepublik Deutschland,,,
Mehr(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
GRUNDGESETZ = Ordnungsrecht einer besetzten ZONE VERFASSUNG = Wahl in freier Entscheidung des Volkes Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott (wer glaubt glaubts, wer nicht dann nicht, so wie
MehrKein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 64/11 3 L 37/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
MehrEinleitung. 1 EGMR NJW 2001, 2694 ff (Kudla./.Polen).
Einleitung Jeder hat einen Anspruch auf Zugang zu und Rechtsschutz durch ein Gericht. Der Anspruch ist Konsequenz der Bindung an Recht und Gesetz. Als Ausgleich für das Verbot der Selbsthilfe erhält jeder
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 285/13 NC 2 L 759/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrAusfertigunq. Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS
Ausfertigunq 1 Ws 420/2013, 1 Ws 519/2012, 1 Ws 337/2011 StVK 551/09 Landgericht Bayreuth 802 Js 4743/03 Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Eingegangen 2 6. MRZ. 2014 Strate und Ventzke Rechtsanwälte Oberlandesgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte. 7, 159 StVollzG. LG Kassel / OLG Frankfurt. Landgericht Kassel, Beschluß vom 30.12.
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com 7, 159 StVollzG LG Kassel / OLG Frankfurt Strafvollzugsrecht. Der
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrNr. 65. Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO
Nr. 65 BVerfGK 15, 591 591 Nr. 65 Vereinbarkeit der Tätigkeit als Zeitbeamter mit dem Anwaltsberuf Art.12Abs.1GG, 47BRAO Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 1 BvR 893/09 Ausgangsverfahren:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 94/06 BESCHLUSS vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4, 4a; ZPO 114; BerHG 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner,
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 463 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2010 Nr. 463, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 504/08 und 2 BvR 1193/08 (2. Kammer
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg,
MehrFall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen
Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel
MehrTitel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens
LG Bayreuth, Beschluss v. 29.07.2015 42 T 109/13 Titel: Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Einstellung des Betreuungsverfahrens Normenketten: FamFG 62 Abs. 1 BGB 1896 GG Art. 2 Abs. 1 Leitsatz: 1.
MehrSTAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. Im Namen des Volkes U r t e i l
1 VB 2/15 STAATSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes U r t e i l In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. der Frau 2. des Herrn verfahrensbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrOberlandesgericht. 4. Zivilse.nat. Beschluss. Rechtsanwälte Waldorf Frommer u. KoIL, Beethovenstr. 12,80336 München. UrhG
~ 31 Januar2013 Geschäftsnummer: 4 W 7/13 170992/12 Landgericht Stuttgart \:: t " f t Stuttga~t 4 Zivilsenat Beschluss In Sachen - Antragstellerin / Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. April in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 34/08 BESCHLUSS vom 22. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 78 Abs. 1 Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl
Mehrhrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 564 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2006 Nr. 564, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 1675/05 (2. Kammer des Zweiten Senats)
MehrAktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrBeschluss. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler Straße 1 A, 30519 Hannover,
Geschäftszeichen: 2 W 13/05 9 O 2604/04 Landgericht Braunschweig Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache Marke Domainrecht, Marke Domain 8a, 30419 Hannover, Gläubiger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 13/10/09 ENTSCHEIDUNG über
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Oktober in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 270/05 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 19.01.2015 4 Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrI StVK 309/04 LG Leipzig
Oberlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 317/05 I StVK 309/04 LG Leipzig 14 VRs 600 Js 1224/91 sta Leipzig 12 G Ws 290/05 GenStA Dresden Beschluss vom 09. Juni 2005.-, in der Maßregel-
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 125/15 1 L 867/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt:
MehrFreie Hansestadt Bremen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Az: 4 V 1405/05 Kor Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
MehrStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins
Berlin, im Januar 2005 Stellungnahmen Nr. 1/ und 2/2005 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss in Verfassungsbeschwerden zu Problemen des 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO
Mehr22-33 Abschnitt 4 Gegenstandswert
TK Lexikon Arbeitsrecht Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 22-33 Abschnitt 4 Gegenstandswert 22 Grundsatz HI1156819 HI1156820 (1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
MehrIn dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 2419/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerald Goecke, Hamburger Chaussee 75, 24113 Kiel - gegen a) den
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 1.11.2007. OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007. BNotO 39
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2not1_2007 letzte Aktualisierung: 1.11.2007 OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007 BNotO 39 Bestellung eines erst kurze Zeit (hier 7 Monate) zugelassenen Rechtsanwalts
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 1/10 Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 O 304/09 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung n GmbH & Co KG, - Prozessbevollmächtigte:
MehrEntscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 11/09/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 541/11 BESCHLUSS vom 2. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs
Mehrwww.hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht
BVerfG 2 BvR 958/06-27. Dezember 2006 (LG Heidelberg/AG Heidelberg) Adhäsionsverfahren; Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Befangenheit; Richterablehnung); verfassungskonforme Auslegung. Art. 101 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 30. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/11 BESCHLUSS vom 30. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 516 Abs. 1 Die Rücknahme der Berufung nach 516 Abs. 1 ZPO ist nur bis zum Beginn
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 110-IV-15 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z., hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrDNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 149-IV-08 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn K., 2. der Frau K., hat der Verfassungsgerichtshof
MehrDer Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
www.pflegekinderinfo.de BVerfG vom 18.12.2008 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2006 - II-4 UF 110/06 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 39.16 OVG 14 LB 6/12 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESVERFASSUNGSGERICHT
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1793/07 - IM NAMEN DES VOLKES IN DEM VERFAHREN ÜBER DIE VERFASSUNGSBESCHWERDE des Rechtsanwalts K... gegen a) den Beschluss des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte
MehrPublizitätspflicht: Keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde
Publizitätspflicht: Keine Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde HGB 325, 335 Abs. 4 1. Zur Entscheidung anstehende Verfassungsbeschwerden rechtfertigen jedenfalls
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 64/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag
Mehr