Rechtsanwalt Frank Seliger KANZLEI SELIGER RECHTSANWALT FRANK SELIGER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT
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- Frauke Egger
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1 KANZLEI SELIGER RECHTSANWALT FRANK SELIGER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT
2 Verkaufen Vererben Versteuern Nachfolgeregelungen in der Praxis Frank Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Am Brodhagen Bielefeld Telefon: 0521 / info@kanzlei-seliger.de
3 Gesellschaftsrecht Bankrecht Steuerrecht Familienrecht Arbeitsrecht Erbrecht Handelsrecht
4 Nachfolgeregelungen Zivilrecht Unternehmensverkauf Letztwillige Verfügungen Fortsetzungsklauseln in Gesellschaftsverträgen Handlungsunfähigkeit vor dem Tod Steuerrecht Veräußern Vererben Verschenken
5 Steueraufkommen ErbSt ErbSt: In 2014 werden ca. 254 Mrd. übertragen Steueraufkommen: 4,2 Mrd. (2012) von 620 Mrd. 0,7% der gesamten Steuereinnahmen Zölle: 0,7% Branntweinsteuer: 0,5% Kaffeesteuer: 1 Mrd. KFZ-Steuer: 1,36 % = 8,4 Mrd.
6 Fachanwalt für Steuerrecht Frank
7 Verkaufen Kaufobjekt Was genau wird verkauft? Asset/Share-Deal Betriebs-/Besitzgesellschaft Kaufpreis Ermittlung Kaufpreis Zahlung Sicherung Varianten
8 Vererben Erbe Vermächtnis Vorweggenommene Erbfolge Erbvertrag Pflichtteil Pflichtteilsergänzung Ergänzungsanspruch bei Nießbrauch
9 Vererben Der Fall Ostmann GmbH & Co KG Nicht weit genug gedacht Enterben? Dann aber richtig! Wer könnte Erbe werden? Steuerneutrales Vermögen Probleme der Erben mit dem Vermögen Steuerfahndung und Testament
10 Vorsatz Ich habe den Vorsatz, mein Verhalten wieder gut zu machen und mich zu bessern.! Reue Ich bereue, dass ich Böses getan und Gutes unterlassen habe. Erbarme Dich meiner, o Herr. Wenn Sie Ihre Verfehlungen wirklich bereuen, wird Ihnen wahrscheinlich vergeben. Ihre Daten werden nicht gespeichert! Gesegnete/blessed IP/Homepage Hinweis: Segnung der IP / Homepage am Fachanwalt für Steuerrecht Frank
11 Vererben Testament Gemeinschaftliches Testament Berliner Testament Katastrophenklausel Auslandsfälle Erbvertrag Testamentsvollstreckung
12 Versteuern Die wichtigsten Steuerarten im Zusammenhang mit einer Nachfolgeregelung: Einkommensteuer Körperschaftsteuer Umsatzsteuer Gewerbesteuer Grunderwerbsteuer Erbschaft-/Schenkungsteuer
13 Versteuern Das zu erwartende Urteil des BVerfG am Verschonungskonzept des ErbStG Handlungsbedarf vor dem Urteil?
14 Vorbereitungsphase Wer kommt als Nachfolger in Frage? Emotionsfalle : Verwechslung von Liebe und Leistung Wann soll mit der Planung der Nachfolge begonnen werden? fehlendes Problembewusstsein Tabuthema: Auseinandersetzung mit der eigenen Endlichkeit, Krankheit und Tod Rivalität zwischen Geschwistern, Familienstämmen Schattenseiten des Unternehmerseins
15 Vorbereitungsphase Frühzeitig Nachfolge planen Für Nachfolge begeistern durch Vorleben Nicht nur an eigene Familie denken (MBO, MBI, Wettbewerber etc.) Lehre, Studium und insb. externe Berufserfahrung als fachliche und persönliche Vorbereitung des Nachfolgers
16 Aufbau- und Entwicklungsphase Über welche Kompetenzen sollen Vorgänger und Nachfolger in dieser Phase verfügen? Einmischung des Vorgängers in Entscheidungen des Nachfolgers Verhinderung von Neuerungen durch den Vorgänger Vorgänger als Übervater
17 Aufbau- und Entwicklungsphase Eigener Kompetenz- und Verantwortungsbereich für den Nachfolger Sukzessive Zunahme der Kompetenzen beim Nachfolger: dem Nachfolger Gestaltungsfreiheit zubilligen, Nachfolger soll Gestaltungsfreiheit nutzen Fixer Termin für die definitive Übernahme der Kapitalmehrheit und/oder der alleinigen Führungsverantwortung Meinungsverschiedenheiten managen: keine Familienschande, sondern Zeichen von Kreativität des Nachfolgers
18 Übernahmephase Rechtsanwalt Frank Rückzug des Vorgängers in geplanten Etappen: den Weg für Neues bahnen und Bewahrenswertes erhalten Entstehende Leere im Tagesablauf des Vorgängers durch sinnvolle Tätigkeit schließen Eigentum und Führung ausschließlich in die Hände des Nachfolgers legen Termin für das endgültige Ausscheiden des Vorgängers einvernehmlich festlegen
19 Nachfolgeplanung Erst die Zivilrechtlichen Grundlagen ermitteln Was ist gewollt? Erst danach steuerlich optimieren! Was nutzt eine Steuerersparnis, wenn das Vermögen in die falschen Hände gerät?
20 Nachfolgeplanung Einkommensteuer Betriebsveräußerung, 16 Abs. 4 EStG Freibetrag , wenn Unternehmer 1. älter als 55 Jahre 2. Gewinn < (danach verringert sich der Freibetrag) Erbschaftsteuer Zivilrecht (Gesellschaftsverträge)
21 Erbschaftsteuer Steuerpflichtige Vorgänge Erwerb von Todes wegen Schenkungen unter Lebenden Zweckzuwendungen Erbersatzsteuer für Stiftungen und Vereine
22 Persönliche Steuerpflicht Wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber Inländer ist Natürliche Personen, die im Inland Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt haben, Deutsche, die sich nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten haben, ohne Wohnsitz oder gewöhnl. Aufenthalt im Inland
23 Steuerklasse Verhältnis zum Erblasser I Nr. 1 Ehegatte Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Kinder und Stiefkinder Abkömmlinge der Kinder- und Stiefkinder Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen II Nr. 1 Eltern und Voreltern, soweit nicht Stkl. I Nr. 2 Geschwister Nr. 3 Abkömmlinge I. Grades der Geschwister Nr. 4 Stiefeltern Nr. 5 Schwiegerkinder Nr. 6 Schwiegereltern Nr. 7 geschiedener Ehegatte III alle Übrigen
24 Freibeträge, 16 ErbStG Steuerfrei können übertragen werden an: 1. Ehegatten Kinder Enkel StKl. II: StKl. III:
25 Versorgungsfreibeträge 1. Ehegatte Kinder < 5 Jahre: < K < 10: < K < 15: < K < 20: < K < 27:
26 Steuersätze Prozentsatz in der Steuerklasse Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in I II III , , , , , , > ,
27 Betriebsvermögen Verschonungskonzept des ErbStG für Betriebsvermögen gem. 13a, 13b ErbStG 13 b ErbStG: Begünstigt sind 85% des Betriebsvermögens nach 13b Abs. 1 ErbStG Inländisches Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaft (Mindestbeteiligung) Nicht mehr al 50% Verwaltungsvermögen
28 Betriebsvermögen Verschonungsabschlag 13a Abs. 1 ErbStG Voraussetzung: Lohnsumme innerhalb 5 Jahre: 400% (Mindestlohnsumme) Keine Anwendung, wenn wenigen als 20 MA Weiterer Abschlag (Abzugsbetrag)
29 Betriebsvermögen Verschonungsabschlag 13a Abs. 1 ErbStG Völlige Befreiung (100%), wenn: Lohnsummenfrist 7 Jahre Behaltensfrist 7 Jahre Verwaltungsvermögen mehr als 10%
30 Steuersätze Entlastungsbetrag nach 19a Abs. 1, Abs. 4 ErbStG Für betriebliches Vermögen: Steuerunterschied zwischen StKl. III und StKl. I
31 Bewertungsstichtag, 11 ErbStG Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend Steuer entsteht im Erbfall mit dem Tod des Erblassers Aachener Wertpapierfall
32 Lebensversicherungen Gestaltung von Lebensversicherungen 1. Erwerb durch Erbanfall kein Bezugsberechtigter im Todesfall benannt 2. Erwerb von Todes wegen Zahlung an den Bezugsberechtigten 3. Nicht der ErbSt unterliegende Bezüge Begünstigter als Versicherungsnehmer, nichteheliche Lebenspartner
33 Vererben-Verschenken Vorweggenommene Erbfolge / Erbvertrag Übertragung des Vermögens oder wesentlicher Teile davon durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger Vermögen als Ganzes? BFH: Betriebsvermögen als solches? Widerrufsvorbehalte
34 Bewertung, 12 ErbStG Bewertungsgesetz Anteile an Kapitalgesellschaften Ohne Geschäfts- oder Firmenwert Grundbesitz: Grundbesitzwert (BewG) Betriebsvermögen: Steuerbilanz Ausnahme: Grundstücke
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