Normen und Regelwerke zur Barrierefreiheit im öffentlichen Raum

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1 Normen und Regelwerke zur Barrierefreiheit im öffentlichen Raum Dipl.-Ing. Bernhard Kohaupt 1 Bernhard Kohaupt Fachtagung des Instituts für Städtebau und Wohnungswesen Stadt inklusiv Barrierefreiheit im öffentlichen Raum München am Copyright 2014 Dipl.-Ing. Bernhard Kohaupt Frankfurt. Alle Rechte sind vorbehalten, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung. 2 Bernhard Kohaupt 1

2 Regelwerke und Normen 1998 DIN Teil 1 Barrierefreies Bauen 2000 DIN Bodenindikatoren (alte Norm) 2002 DIN Zusatzeinrichtungen an Straßenverkehrssignalanlagen neuer Normentwurf erscheint im Juni E DIN Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen und -anforderungen vorgelegt und wieder zurückgezogen - Hessischer Leitfaden Unbehinderte Mobilität - Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt DIN Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen - Teil 1: öffentlich zugängliche Gebäude DIN Wohnungen - DIN Bodenindikatoren - Hinweise der FGSV Barrierefreie Verkehrsanlagen E DIN Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum 3 Bernhard Kohaupt Regelwerke und Normen Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 gibt allgemeine Vorgaben über Platzbedarf, berücksichtigt erstmalig auch Orientierung für Blinde (getrennte Querungsstelle) Richtlinien für Lichtsignalanlagen RiLSA 10 Vorgaben für Ampelphasen und die Zusatzausstattung für Blinde (akustische und taktile Signale) Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA 02 gibt allgemeine Vorgaben über Platzbedarf und Borde Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen HBVA Zusammenstellung der Anforderungen sowie aller konsensfähigen Standards 4 Bernhard Kohaupt 2

3 Verbindlichkeit Regelwerke Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Aufstellung und Fortschreibung der technischen Regelwerke in den Bereichen Straßenbau, Straßenverkehrstechnik und Verkehrsplanung Die Regelwerke sind untergliedert in Kategorien R1, R2, W1 und W2 Innerorts ist die RAST06, Typ Kategorie R1, die maßgebliche Richtlinie, in Hessen mit Erlass vom eingeführt Die Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen HBVA entsprechen einem Wissensdokument W1 mit Sprachregelungen kann, zweckmäßig und empfehlenswert, statt den Worten soll, muss bzw. ist zu Richtlinien haben keinen normativen Charakter BVerwG d.h. keine wertauslegungsbedürftige Begriffe, die einer juristischen Bewertung erfordern. deskriptive Tatbestände ( beschreibende Merkmale ) 5 Bernhard Kohaupt Verbindlichkeit Regelwerke DIN Normen Eine DIN-Norm ist ein unter Leitung eines Arbeitsausschusses im Deutschen Institut für Normung erarbeiteter freiwilliger Standard, in dem materielle und immaterielle Gegenstände vereinheitlicht sind. (Auszug Wikipedia). DIN-Normen sind keine Rechtsnormen sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter (Bundesgerichtshof BauR 1998) DIN-Normen geben die anerkannten Regeln der Technik wieder, können aber genauso hinter diesen zurückbleiben (Bundesgerichtshof 2007, Schallschutzurteil ) 6 Bernhard Kohaupt 3

4 Planungshilfen und -vorgaben Regeln und Standards der Verkehrsbetriebe, -verbünde und der DB Regeln für die Gestaltung der Haltestellen (corporate designe) Regelwerk der DB orientiert sich an DIN-Normen Technische Spezifikation für Interoperabilität (TSI) Bodenindikatoren, Rampen, Zugänge, Bahnsteigbreiten, Bahnübergänge, Toiletten... 7 Bernhard Kohaupt Planungshilfen und -vorgaben Planungsleitfäden der Länder Hessen und NRW 8 Bernhard Kohaupt 4

5 Planungshilfen und -vorgaben Kommunale Planungsleitfäden, Richt- oder Musterzeichnungen, z.b. für Frankfurt, Offenbach, Fulda, Stuttgart, Erfurt, Rostock, Erkner, Münster, Chemnitz... 9 Bernhard Kohaupt E DIN Der Entwurf der DIN erschien am Er komplettiert die beiden anderen Normteile zum barrierefreien Bauen, Teil 1 für öffentlich zugängliche Gebäude und Teil 2 für den Wohnungsbau. Die alte DIN ist damit jetzt auch Teil 1 hinfällig. Für den öffentlichen Raum liegen mit dem Normentwurf nun alle relevanten Regelwerke zur Barrierefreiheit in aktualisierter Fassung vor, mit der endgültigen Fassung ist noch in diesem Jahr zu rechnen. Seit der letzten Ausgabe der DIN sind 15 Jahre vergangen. In dieser Zeit erhielt die gesellschaftliche Aufgabe, barrierefrei zu bauen, zunehmendes Gewicht. Die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raums und der Verkehrsinfrastruktur hat seitdem sichtbare Fortschritte gemacht. Die seitherigen Erfahrungen und Diskussionen sind nun in die neue Norm eingeflossen. Gegenüber der DIN Barrierefreies Bauen. Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, Öffentliche Verkehrsund Grünanlagen sowie Spielplätze - Planungsgrundlagen von 1998 enthält die jetzt vorliegende E- DIN wesentliche Ergänzungen und Erweiterungen. Zunächst sind Schutzziele vorangestellt, Ziele, die Maßstab für jede Baumaßnahme - auch im Bestand - sind. Übernommen wurden im Wesentlichen die Anforderungen an den Raumbedarf. Präzisiert wurden die Anforderungen an das Gefälle von Rampen und Gehwegen, insbesondere an das Quergefälle. Wesentlich erweitert wurden die Anforderungen, die sich aus den Bedürfnissen von Menschen mit sensorischen Einschränkungen ergeben. Bezüglich der Anforderungen blinder und sehbehinderter Menschen wird immer wieder auf die DIN Bodenindikatoren im öffentlichen Raum verwiesen oder deren Regelung übernommen. Die enge Abstimmung beider Normen kommt auch darin zum Ausdruck, das der Normausschuss Bauwesen die Mitträgerschaft der DIN 32984, die vom Normenausschuss Medizin formuliert wurde, übernommen hat. 10 Bernhard Kohaupt 5

6 E DIN Wesentlich verändert und erweitert wurden die Vorgaben für Querungsstellen. In der DIN von 1998 war der 3 cm hohe Bord noch Standard, der neue Normentwurf setzt jetzt die getrennte Querungsstelle mit differenzierter Bordhöhe an die erste Stelle, also einen Querungsbereich für Gehbehinderte (und alle mit Kinderwagen, Rollkoffern u.ä.) mit einer Absenkung des Bordes auf Fahrbahnniveau sowie einen besonderen Querungsbereich für Blinde und Sehbehinderte mit höherem Bord. Ob die geforderten 6 cm Bordhöhe wirklich erforderlich sind und sich langfristig durchsetzen werden, steht für mich allerdings in Frage. Die Zulassung einer Nullabsenkung ist jedenfalls eine der grundlegenden Veränderungen gegenüber der alten Norm. Hier greift die neue Norm endlich das auf, was in vielen Kommunen längst praktiziert wird und was im Jahre 2006 in der RASt 06 und dem hessischen Leitfaden Unbehinderte Mobilität bereits eingeführt wurde. Die alte" Querungsstellenform mit dem auf 3 cm abgesenkten Bord bleibt nach dem Normentwurf aber weiter möglich. Neu ist die grundsätzliche Forderung nach Bodenindikatoren. Dabei wird unterschieden zwischen gesicherten Querungsstellen" (mit Lichtsignalanlage oder Fußgängerüberweg/Zebrastreifen) und ungesicherten Querungsstellen". Diese Unterscheidung stützt sich auf die DIN Die Vorgaben für Anlagen des öffentlich zugängliche Personenverkehrs geben im Wesentlichen wider, was gegenwärtig Standard ist und praktiziert wird. Hier waren die Anforderungen der Barrierefreiheit im Wesentlichen in den Regelwerken der Bahn und anderer Betreiber enthalten und ließen wenig Spielraum. Neu eingefügt bzw. ergänzt wurden schließlich noch - meist eher allgemein formulierte - Anforderungen an Straßentunnel, an Grün- und Freizeitanlagen und den Naturraum. Die neue Norm ist zunächst als Entwurf erschienen. Während einer Frist von 4 Monaten konnte Einspruch erhoben werden. Gegenwärtig werden die Einsprüche verhandelt. Die endgültige Norm soll noch in diesem Jahr erscheinen. 11 Bernhard Kohaupt E DIN Allgemeine Planungsanforderungen Grundprinzipien a) Gewährleistung stufenloser Wegeverbindungen für Rollstuhl- und Rollatornutzer; b) einheitliche Gestaltung von Leitsystemen für blinde und sehbehinderte Menschen; c) sichere, taktil und visuell gut wahrnehmbare Abgrenzung verschiedener Funktionsbereiche (z. B. niveaugleiche Flächen für den Rad- und Fußgängerverkehr); d) erschütterungsarme, trittsichere und rutschfeste Oberflächenbeläge; e) visuell und taktil kontrastreiche Gestaltung von Hindernissen und Gefahrenstellen; f) Anwendung des Zwei-Sinne-Prinzips. 12 Bernhard Kohaupt 6

7 E DIN Raumbedarf nutzbare Gehwegbreite Mindestplatzbedarf von Menschen in Rollstühlen Situation Maß in m Breite zur Begegnung für den Richtungswechsel Breite in Durchgängen 1,80 1,50 1,50 0,90 13 Bernhard Kohaupt E DIN Überwindung von Höhenunterschieden Für Gehbehinderte: Aufzüge (störanfällig, Taster muss in Greifhöhe sein) Rampen bis 6 % (alle 6 m Zwischenpodest von 1,50 m erforderlich, Handläufe, Radabweiser) gemäß DIN Für Sehbehinderte/Blinde Treppen (oben Sturzgefahr, Noppenfeld erforderlich) Fahrtreppen (wenn sie nicht die Fahrtrichtung wechseln) Aufzüge (Führung zum Taster erforderlich) Rampen (Kollisionsgefahr mit Radfahrern; wenn steiler als 6 %: Sturzgefahr, Noppenfeld erforderlich) 14 Bernhard Kohaupt 7

8 E DIN Rampen und Treppen Ab 12 m Breite ist ein zusätzliches Geländer erforderlich. Oberursel Bad Vilbel Rampenneigung ca. 10 % 15 Bernhard Kohaupt E DIN Rampen und Treppen Oberursel DIN Der Handlauf muss > 30 cm über Anfang/ Ende der Treppe waagerecht hinausragen. Mindestens erste und letzte Stufe benötigen eine Kantenmarkierung (1 x 4 cm) Keine Treppe ohne Setzstufe, keine Unterschneidungen der Trittstufen 16 Bernhard Kohaupt 8

9 E DIN Rampen Braille-Beschriftung Rampe mit Geländer und Radabweiser, Noppenfeld oben mit unzureichendem optischen Kontrast Bad Vilbel 17 Bernhard Kohaupt E DIN Längs- und Querneigung Bild 7 aus DIN Längsneigung Längsneigung bis 10 m - bei Rampen bis 6 m Längsneigung Zwischenpodeste Querneigung Querneigung ohne Längsneigung Querneigung auf Rampen bis 3 % bis 6 % bis 3 % bis 2 % bis 2,5 % 0 % 18 Bernhard Kohaupt 9

10 Bordhöhe an Querungsstellen Standardbordhöhe gemäß DIN 18024: 3 cm an Querungsstellen für viele Gehbehinderte zu hoch für Blinde kaum zu ertasten Unterschiedliche Lösungen: Hessen+ NRW, Rostock: Absenkung auf 0-1 cm, getrennte Querungsstellen möglich Erfurt: <3 cm Rundbord Düsseldorf 2-3 cm Mainz, Erkner: 2 cm Münster, Chemnitz: 3 cm Bei allen Bordhöhen unter 3 cm werden Bodenindikatoren vorgesehen. 19 Bernhard Kohaupt Bordhöhe an Querungsstellen Der Historische Kompromiss Die Höhendifferenz von 3 cm ergibt sich aus dem derzeitigen Abstimmungsprozeß beteiligter Gruppen und Verbände als Kompromißzwischen den Erfordernissen der Blinden, sich nach ertastbaren Elementen zu richten, und denen der Rollstuhlbenutzer, möglichst ohne Höhendifferenzen den Straßenraum zu befahren. Daher sind für diese Höhendifferenz keine Bautoleranzen zuzulassen. direkt 47, Bernhard Kohaupt 10

11 Bordhöhe an Querungsstellen bisherige Praxis Oft sind sie bewusst auf Null abgesenkt, oft aber auch nur zufällig. 21 Bernhard Kohaupt Anzeige von Querungsstellen bisherige Praxis Dessau Nullabsenkung, angezeigt mit Richtungsfeld Leitfaden NRW (alt) Sperrfeld mit Noppen Bad Homburg Sperrfeld mit Rippen 22 Bernhard Kohaupt 11

12 Anzeige von Querungsstellen bisherige Praxis Haltestelle in Essen Einstiegsfeld mit Rippen quer zum Bord Richtungsfeld mit Rippen quer zum Bord Querungsstelle in Lischeid 23 Bernhard Kohaupt Bordhöhe Leipzig Leipzig mit Richtungsfeld nachgerüstet Manchmal werden Nullabsenkungen auch taktil markiert. 24 Bernhard Kohaupt 12

13 Querungsstellen Regelung der DIN und der E DIN Querungsstellen können ausgeführt werden mit einheitlicher Bordhöhe von 3 cm mit differenzierter Bordhöhe (0 cm und 6 cm) Blinde sind bei gesicherten Querungsstellen immer mit Bodenindikatoren zu führen. Der Auffindestreifen besteht aus Noppenplatten Das Richtungsfeld aus Rippen in Querungsrichtung Nullabsenkungen sind abzusichern durch Sperrfelder mit Rippen parallel zum Bord (DIN, Hessen u.a.) 25 Bernhard Kohaupt Querungsstellen Nullabsenkung oder 3cm-Bord? Was sagen die Regelwerke? FGSV: DIN beide Alternativen zugelassen differenzierte Bordhöhe ist erste Lösung Die partielle Nullabsenkung und getrennte Führung dient Seh- und Gehbehinderten gleichermaßen. Repräsentative Mobilitätsbefragungen ergaben (MiD 2008; Mehrfachnennung möglich): 9 % der Befragten sehen sich durch Sehbehinderungen beeinträchtigt, 38 % der Befragten durch Gehbehinderungen 26 Bernhard Kohaupt 13

14 Querungsstellen Bord > 6 cm Bord = 0 cm Bad Homburg Querungsstelle mit Lichtsignalanlage, getrennte Führung Gehbehinderte und Blinde 27 Bernhard Kohaupt Querungsstellen Stadt Chemnitz Chemnitz Querungsstelle mit 3 cm-bord Stadt Chemnitz Bad Homburg 28 Bernhard Kohaupt 14

15 Querungsstellen Nullabsenkungen breiter als 1 m benötigen nach DIN eine zusätzliche Absicherung z.b. eine LSA oder ein tieferes Sperrfeld Fulda Foto: Böhringer 29 Bernhard Kohaupt Niveaugleich angrenzende Funktionsbereiche Frankfurt Frankfurt Radwege sind durch Bord oder Trennstreifen vom Gehweg zu trennen. Sie sind wie Fahrbahnquerungen zu behandeln. Auf dem Radweg dürfen keine Bodenindikatoren eingesetzt werden. 30 Bernhard Kohaupt 15

16 Niveaugleich angrenzende Funktionsbereiche Liederbach HöchsterStraße Liederbach HöchsterStraße Optisch und taktil gut erkennbarer Trennstein zwischen Radund Gehweg 31 Bernhard Kohaupt Bodenindikatoren DIN von 2000 war völlig überholt Die neue Norm von 2011 gibt neue Maße für Rippen und und jetzt auch Noppen. Dir Zuordnung zu Informationen wird differenzierter Anwendungstypen von Bodenindikatoren Leitstreifen Richtungsfeld Abzweigefeld Rippe Rippe Noppe Auffindestreifen -für Querungsstellen Noppe -für allgemeine Ziele Rippe Aufmerksamkeitsfeld Sperrfeld Begleitstreifen Rippe Sonstiges Leitelement Noppe 32 Bernhard Kohaupt 16

17 Bodenindikatoren DIN Anwendungstypen Leitstreifen Abzweigefeld Begleitstreifen Aufmerksamkeitsfeld Frankfurt HBF Eschborn 33 Bernhard Kohaupt Bodenindikatoren DIN Anwendungstypen Auffindestreifen Richtungsfeld Einstiegsfeld Sperrfeld Begleitstreifen 34 Bernhard Kohaupt 17

18 Bodenindikatoren Rippenplatten gemäß E DIN Maße im Gebäude/ Innenbereich im Außenbereich a Abstand der Scheitelpunkte benachbarter Rippen 25 bis bis 50 b Rippenbreite (an der Messebene) 5 bis 10 5 bis 15 a c Abstand der Rippen (in Messebene) 20 bis bis 35 b h Rippenhöhe (Basis bis Oberkante) 3 bis 4 4bis 5 a b bei Sperrfeldern erforderlich 5 mm bis 10 mm bei Sperrfeldern erforderlich 30 mm bis 40 mm 35 Bernhard Kohaupt Bodenindikatoren Noppenplatten gemäß E DIN a b c d Maße orthogonaler Abstand der Mittelpunkte benachbarter Noppen Noppenbreite bzw. Durchmesser (in Messebene) Orthogonaler Abstand der Noppen (in Messebene) diagonaler Abstand der Mittelpunkte benachbarter Noppen im Gebäude/ Innenbereich im Außenbereich 40 bis bis bis bis bis bis bis bis 53 h Noppenhöhe (Basis bis Oberkante) 3 bis 4 4bis 5 c c Die Noppenhöhe muss bei Kugelkalotten im Außenbereich mindestens 4,5 mm betragen 36 Bernhard Kohaupt 18

19 Bodenindikatoren Kontraste enge Rillen, kaum Kontrast zu den Fugen im Pflaster optisch und taktil nicht erkennbar 37 Bernhard Kohaupt Bodenindikatoren Der Leuchtdichtekontast muss K > 0,4 sein. (siehe DIN 32975) Bad Nauheim Marburg Optischer Kontrast innerhalb des Auffindestreifens Marburg 38 Bernhard Kohaupt 19

20 Leitsysteme - Gestaltung Limburg - Fußgängerzone Leitsystem in Fußgängerzone 39 Bernhard Kohaupt Leitsystem - Gestaltung Limburg Bahnhofstraße / Alte Schiede Querung einer aufgepflasterten Straße mit Leitsystem 40 Bernhard Kohaupt 20

21 Zwei-Sinne-Prinzip Für sensorisch Beeinträchtigte müssen wichtige Informationen über mindestens zwei Sinne mitgeteilt werden: Sehen, Hören und Fühlen (Tasten) Haltestelleninformationen optisch und akustisch. 41 Bernhard Kohaupt Zwei-Sinne-Prinzip Leipzig U-Bahn Kassel Rathaus Haltestelleninformationen optisch und akustisch, Hinweis auf Informationsstele taktil. 42 Bernhard Kohaupt 21

22 Zwei-Sinne-Prinzip Das Grünsignal wird optisch, akustisch und taktil gegeben. Akustische Signale sollten Störgeräusche um 10 db überschreiten. DIN neuer Entwurf Juni 2014: Zusatzeinrichtungen für Blinde und Sehbehinderte an Straßenverkehrs-Signalanlagen 43 Bernhard Kohaupt Lichtsignalanlagen - Taster Vibrationstaster Der Pfeil gibt die Gehrichtung an. 44 Bernhard Kohaupt 22

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