Entwicklung der Pflegeinfrastruktur Gesellschaftspolitische Herausforderung Pflege

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1 Entwicklung der Pflegeinfrastruktur Gesellschaftspolitische Herausforderung Pflege Inhalt: Zentrale Herausforderungen in der Pflege Politische Antworten Von der 17. zur 18. Legislaturperiode Erstes Pflegestärkungsgesetz Zweites Pflegestärkungsgesetz Drittes Pflegestärkungsgesetz Ausblick Dr. Martin Schölkopf Bundesministerium für Gesundheit

2 Zentrale Herausforderungen in der Pflege Anstieg Zahl der Pflegebedürftigen (plus 40 Prozent bis 2030) Zunahme demenzieller Erkrankungen drohender Fachkräftemangel Erhalt der familialen Pflegekapazitäten flächendeckende Versorgung sichern, v.a. auch im ländlichen Raum Optimierung des Versorgungssystems (z.b. Schnittstellen) nachhaltige Finanzierung sichern 2

3 Schritte der Pflegereform: von der 17. zur 18. Legislaturperiode Pflege-Neuausrichtungs Neuausrichtungs-Gesetz (PNG): zentrale Maßnahmen Leistungsverbesserungen in Höhe von rd. 1 Mrd. Euro, insbesondere für an Demenz Erkrankte Flexibilisierung des Angebots / mehr Wahlmöglichkeiten Stärkung des Grundsatzes Rehabilitation vor Pflege Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen mehr Unterstützung / Beratung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige Stärkung der Serviceorientierung von MDK / Kassen Stärkung der privaten Pflegevorsorge 3

4 Schritte der Pflegereform: von der 17. zur 18. Legislaturperiode Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ( ) Aufgabe: Konkrete fachliche, rechtliche und organisatorische Fragen zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs beantworten 83 Expertinnen / Experten aus 37 Fachorganisationen in 9 Gremien, insgesamt 67 Sitzungen in 15 Monaten Übergabe des Berichts an BMG am 27. Juni 2013 Gute Grundlage für weiteres Vorgehen: Klärung zahlreicher offener Fragen, Empfehlungen z.b. zu Modifikationen im NBA, zu bestimmten Leistungsbereichen, zur Überleitung, zur Roadmap etc. einige wichtige Fragen unbeantwortet: Definition Betreuungsleistungen, Schnittstellen insbes. zur Eingliederungshilfe, RV-Beiträge 4

5 Schritte der Pflegereform: von der 17. zur 18. Legislaturperiode Koalitionsvereinbarung der 18. Legislaturperiode: Pflege hat erkennbar besonderen Stellenwert Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach Erprobung noch in dieser Legislaturperiode Zahlreiche Leistungsverbesserungen bereits kurzfristig einführen Finanzrahmen: Einnahmen im Umfang von 0,4 Beitragssatzpunkten für Leistungsverbesserungen und neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (+ 0,1 BSP für den Pflegevorsorgefonds) Strukturelle Vorhaben: Qualitätssicherung, Transparenz, Entscheidungsstrukturen der Selbstverwaltung auf Bundesebene Bund-Länder-AG zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege Reform der Pflegeberufeausbildung 5

6 Erstes Pflegestärkungsgesetz Umfassende Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen: Dynamisierung der Leistungsbeträge (ambulant und stationär) um + 4 Prozent, neue Leistungen (PNG) um + 2,67 Prozent Bessere und flexiblere Kombination der Leistungsansprüche auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege Flexibilisierung bei der Tages- und Nachtpflege in Kombination mit dem Sach- bzw. Geldleistungsanspruch in der ambulanten Pflege Geltung der Sachleistungszuschläge ( 123 SGB XI) auch für die Tages- und Nachtpflege 6

7 Erstes Pflegestärkungsgesetz Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (ambulant): Einführung zusätzlicher Entlastungsleistungen zur Unterstützung der Versicherten im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung Entlastungsbetrag in Höhe von 104 Euro monatlich für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Einbezug von Entlastungsangeboten für Pflegebedürftige ohne eingeschränkte Alltagskompetenz in die Fördermöglichkeiten nach 45c SGB XI Flexibilisierung der ambulanten Sachleistungen (bis zu 40 Prozent) durch Einführung eines neuen Betreuungs- und Entlastungsbudgets für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen (neu 45b Absatz 3 SGB XI) 7

8 Erstes Pflegestärkungsgesetz Vereinfachungen beim Wohngruppenzuschlag und dem Initiativprogramm für ambulant betreute Wohngruppen Zugang von Personen in der Pflegestufe 0 zu Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, zum Wohngruppenzuschlag und zur Anschubfinanzierung für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen Höhere Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds (auf Euro je Maßnahme) und für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (auf monatlich 40 Euro) Abschaffung des obligatorischen Angebots der Zeitvergütung in der ambulanten Pflege 8

9 Erstes Pflegestärkungsgesetz Zusätzliche Betreuungsangebote (stationär): Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote nach 87b SGB XI in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen auf alle Pflegebedürftigen, unabhängig von einer eingeschränkten Alltagskompetenz weitere Verbesserung der Betreuungsrelation von heute 1:24 auf 1:20 damit deutliches Erweiterungspotential des zusätzlichen Betreuungspersonales von auf bis zu zusätzliche Betreuungskräfte arbeiten eng mit den Pflegekräften vor Ort zusammen und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Pflegealltags in den Einrichtungen 9

10 Erstes Pflegestärkungsgesetz Zusätzliche Betreuungsangebote (stationär): Stand der Umsetzung Rund 96 Prozent der vollstationären Pflegeeinrichtungen haben zum Stand Juni 2016 die PSG I-Verbesserungen umgesetzt (Betreuungsrelation 1:20) Im teilstationären Bereich: 61 Prozent Die gesetzliche Regelung entfaltet Wirkung und wird in einem sehr dynamischen Prozess zu Verbesserungen im Pflegealltag führen 10

11 Erstes Pflegestärkungsgesetz Stärkung der tariflichen und kirchenarbeitsrechtlichen Bezahlung Klarstellung bei Vergütungsvereinbarungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen mit den Kostenträgern, dass tarifliche und kirchenarbeitsrechtliche Entlohnung der Beschäftigten zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung gehört Regelung folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes Für Pflegeeinrichtungen sollen damit Anreize geschaffen werden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu entlohnen Kostenträger erhalten ein Nachweisrecht, dass die finanziellen Mittel auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen 11

12 Erstes Pflegestärkungsgesetz Anhebung des Beitragssatzes seit 1. Januar 2015 um + 0,3 Prozentpunkte damit auch Finanzierungsgrundlage für die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes im Gesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Bildung eines Pflegevorsorgefonds (als neues 14. Kapitel im SGB XI) dafür: 0,1 Prozentpunkte, Anlage bei der Bundesbank 12

13 Zweites Pflegestärkungsgesetz Koalitionsvereinbarung: Neuer Pflegebegriff wird auf Grundlage der Empfehlungen des Expertenbeirats in dieser Legislaturperiode so schnell wie möglich eingeführt Die mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einhergehende Begutachtungssystematik wird vorher auf ihre Umsetzbarkeit und Praktikabilität hin erprobt und wissenschaftlich ausgewertet werden Auf dieser Grundlage werden anschließend auch die leistungsrechtlichen Bestimmungen umgesetzt werden 13

14 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Neudefinition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und Einführung des neuen Begutachtungsassessments (NBA) als neues Begutachtungsverfahren für die Pflegeversicherung Abkehr vom fachlich ungeeigneten und scheingenauen Faktor Zeit als Bemessungsgrundlage für Leistungen Abkehr vom engen Verrichtungsbezug der Begutachtung und Leistungen Keine Sonderbegutachtung für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz 14

15 Fachliche Grundlage: Erprobung und Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Am 8. April 2014 vom BMG grünes Licht für den Start der Erprobungsphase an den GKV-Spitzenverband Praktikabilität des neuen Begutachtungsverfahrens Bundesweit rund Begutachtungen nach bisherigen und neuen Regelungen, Koordination über den Medizinischen Dienst des GKV-Spitzenverbandes Ermittlung des Pflegeaufwandes der fünf neuen Pflegegrade in stationären Pflegeeinrichtungen ca Begutachtungen nach neuer Regelung und Erhebung des zeitlichen Aufwandes bei der Leistungserbringung Ergebnisse zum 28. April 2015, wurden im Zweiten Pflegestärkungsgesetz berücksichtigt 15

16 Vorziehregelung zum Zweiten Pflegestärkungsgesetz Auftrag für den GKV-Spitzenverband, mit den Vorarbeiten an den neuen Begutachtungs-Richtlinien zu beginnen Frühzeitiger Beginn zur Vorbereitung für das Zweite Pflegestärkungsgesetz Die neuen Begutachtungsrichtlinien sind nach Vorliegen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes durch das BMG zu genehmigen Auftrag mit dem Präventionsgesetz bereits im Juli 2015 in Kraft getreten, Arbeiten befinden sich im Zeitplan (Begutachtungsrichtlinie ist veröffentlicht). 16

17 Zweites Pflegestärkungsgesetz 1.1 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff ( 14) Pflegebedürftigkeit als Beeinträchtigung der Selbständigkeit auf der Grundlage von Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstörungen in sechs Bereichen (Modulen): Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 17

18 Zweites Pflegestärkungsgesetz 1.2 Neues Begutachtungsverfahren und neue Bewertungssystematik ( 15) Erhebung der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen nach Ausprägung, Häufigkeit oder Dauer in allen 6 Modulen Zuordnung der summierten Einzelpunktwerte pro Modul auf Punktbereiche (0 bis 4) Gewichtung der in den Modulen erreichten Punktbereiche Zuordnung der addierten gewichteten Punktwerte zu einem Pflegegrad Besondere Regelungen für Kinder 18

19 Zweites Pflegestärkungsgesetz 1.3 Weitere Verbesserungen bei der Begutachtung ( 18) Bundeseinheitlich strukturiertes Verfahren zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe bei der Begutachtung Regelhafte Übermittlung des MDK-Gutachtens an Antragsteller (mit Widerspruchsrecht) Empfehlungen des MDK zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung gelten als Antrag Fachliches Begleitgremium und wissenschaftliche Evaluation; regionale Fachdialoge 19

20 Zweites Pflegestärkungsgesetz 2. Überleitungsregelungen automatisch (einfacher Stufensprung ohne und doppelter Stufensprung mit PEA) Übergangsphase (z.b. keine Wiederholungsbegutachtungen für Altfälle für zwei Jahre, u.v.a.m.) Besitzstandsschutz für regelmäßig wiederkehrende Leistungen Übergangsregelung für stationäre Pflege: Neuverhandlungen oder temporäre Auffangregelung auf Basis von Äquivalenzziffern (Ausnahme: teilstationär) 20

21 Zweites Pflegestärkungsgesetz 3. Anpassungen im Leistungsrecht Neudefinition der häuslichen Pflegehilfe: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung ( 4, 36) + Definition pflegerischer Betreuungsmaßnahmen Individueller Rechtsanspruch für alle (teil-)stationär betreuten Pflegebedürftigen auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung ( 43b) Leistungen bei Pflegegrad 1, um möglichst lange zu Hause leben zu können ( 28a) rentenversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen (mindestens 10 Stunden und zwei Tage pro Woche, je nach Pflegegrad und prozentualem Anteil des Sachleistungsbezugs; gilt nicht für PG 1) ( 19, 44) 21

22 Zweites Pflegestärkungsgesetz 4. Anpassungen im Vertragsrecht Selbstverwaltungspartner auf Landesebene müssen Rahmenverträge an Vorgaben für Personalausstattung auf Pflegegrade anpassen ( 75) Ergänzung der Verhandlungen bei vollstationärer Pflege für die Ermittlung einrichtungseinheitlicher Eigenanteile ( 84) Integration der zusätzlichen Betreuungsangebote in stationären Einrichtungen durch Schaffung eines echten Leistungsanspruchs und Eingliederung in das Vertragsrecht ( 43b, 53c, 84, 85 und 87b). (Weiterhin Vollfinanzierung durch Soziale Pflegeversicherung.) 22

23 Zweites Pflegestärkungsgesetz 5. Qualitätssicherung Umwandlung der Schiedsstelle nach 113b in einen Qualitätsausschuss mit Geschäftsstelle und unparteiischem Vorsitzenden ( 113b) Beschluss über und Einführung eines neuen Verfahrens der Qualitätsprüfung und darstellung unter Berücksichtigung von Ergebnisqualität (stationär, ambulant und für neue Wohnformen ( 113, 113b und 115)) Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personalbemessung bis Mitte 2020 ( 113c) 23

24 Zweites Pflegestärkungsgesetz 6. Pflegeberatung ( 7, 7a und 17) klare Trennung zwischen Information ( 7) und Beratung ( 7a) Richtlinien für Verfahren, Durchführung und Inhalte (einschließlich Versorgungsplan) für Beratung nach 7a ( 17 Abs. 1a) Anspruch auf Pflegeberatung für Angehörige Bundesempfehlungen bis zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegeberatern ( 7a) Verbindliche Landesrahmenverträge zur Zusammenarbeit in der Beratung Ausweitung der Zwei-Wochen-Frist auf spätere Leistungsanträge Empfehlungen für 37 Abs. 3, Anspruch auch bei Sachleistungsbezug 24

25 Zweites Pflegestärkungsgesetz 7. Finanzielle Auswirkungen Anhebung des Beitragssatzes um weitere 0,2 Prozentpunkte (Mehreinnahmen 2,5 Mrd. in 2017) Mehrausgaben*: 2017: 3,74 Mrd., danach rd. 2,5 Mrd. einmalige Überleitungskosten von rd. 3,6 Mrd. (in vier Jahren) einmalige Bestandsschutzkosten von rd. 0,8 Mrd. (in vier Jahren) * Mehrausgaben sinken 2018, weil die Leistungsdynamisierung in die Bestimmung der Leistungsbeträge 2017 einfließt 25

26 Drittes Pflegestärkungsgesetz Bund-Länder AG mit Empfehlungen vom 12. Mai 2015 Sicherstellung der Versorgung Niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag Beratung Altersgerechtes Wohnen Umsetzung Bund (PSG III), Länder und kommunale Spitzenverbände 26

27 Drittes Pflegestärkungsgesetz Stärkung der Kommunen in der Pflege Sicherstellung der Versorgung mittels besserer Kooperation, Vernetzung und Planung Ausbau der Beratung und Initiativrecht für Kommunen zur Errichtung von Pflegestützpunkten Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Verbesserung der Mittelausschöpfung bei Förderung niedrigschwelliger Angebote zur Unterstützung im Alltag Stärkung der Rechte für Betroffenenorganisationen im Qualitätsausschuss nach 113b SGB XI 27

28 Drittes Pflegestärkungsgesetz Regelung der Schnittstellenproblematik zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der Pflege Anhörungen sind Ende Mai 2016 in Berlin gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführt worden, Kabinettentwurf vom 28. Juni 2016 Parlamentarisches Verfahren jetzt in der zweiten Jahreshälfte 2016 Geplantes Inkrafttreten zum 1. Januar

29 Das bewirken die Pflegestärkungsgesetze Einführung und Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Herausforderung und Verantwortung für die Praxis auf allen Ebenen in der konkreten und fortgesetzten Umsetzung Verbesserung der Bedarfsgerechtigkeit der Leistungen der Pflegeversicherung Stabilisierung der häuslichen Pflege Förderung alternativer Wohnformen zur ambulanten oder vollstationären Versorgung Mehr Lebensqualität in der stationären Pflege 29

30 Das bewirken die Pflegestärkungsgesetze Verbesserung der Qualität und Transparenz der Versorgung Verbesserung der Situation des Pflegepersonals Stärkung der Prävention Verbesserung der haus- und fachärztlichen Versorgung Stärkung der Rehabilitation Pflegebedürftiger und pflegender Angehörige Verbesserung der Zusammenarbeit im Quartier 30

31 Ausblick: Was kommt in den nächsten Jahren? Begleitung der Umsetzung (neuer PBB, Qualität, Personalbemessung etc.) Fachkräftesicherung Umgang mit neuen Wohnformen Weitere Stärkung Prävention und Reha Effizienz in der Pflege 31

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