Für die Antragstellung auf Unterhaltsvorschussleistungen bitten wir Sie um Vorlage der folgenden Unterlagen (soweit vorhanden):

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1 Kreis Steinfurt Für die Antragstellung auf Unterhaltsvorschussleistungen bitten wir Sie um Vorlage der folgenden Unterlagen (soweit vorhanden): Vordruck Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen vollständig ausgefüllt und unterschrieben Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss in einfacher Ausfertigung unterschrieben Kopie der Geburtsurkunde des Kindes Anerkennung der Vaterschaft (soweit der Vater nicht in der Geburtsurkunde eingetragen ist) Kopie bereits vorhandener Unterhaltstitel Kopie Ihres Ausweises/Aufenthaltstitels und des Ausweises/Aufenthaltstitels Ihres Kindes soweit Ihr Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat Nachweis über laufende oder zuletzt erhaltene Unterhaltszahlungen Bescheid über Halbwaisenrente oder Nachweis über die Antragstellung zusätzlich für alle Kinder ab 12 Jahren: aktuelle Schulbescheinigung für alle Kinder ab 15 Jahren Einkommensnachweise des Kindes (soweit dieses keine allgemeinbildende Schule mehr besucht) Ausbildungsvertrag Arbeitsvertrag Lohnabrechnungen der letzten 2 Monate Sonstige Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Vermögen, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb Wenn Sie und Ihr Kind Sozialleistungen beziehen zudem noch: vollständiger Sozialleistungsbescheid (SGB II, Arbeitslosengeld II, Hartz IV)) mit Gültigkeit für den Antragsmonat Ihre Lohnabrechnungen der letzten 2 Monate Der Antrag ist einzureichen bei oder zu übersenden an: Kreis Steinfurt Jugendamt Unterhaltsvorschuss- Tecklenburger Str Steinfurt

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3 Kreis Steinfurt Jugendamt Aktenzeichen Eingangsstempel der Behörde Antragseingang: Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Die Leistungen werden beantragt ab dem 1. Die Leistungen werden beantragt für das Kind Name, Vorname Bitte Geburtsurkunde beilegen! Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer PLZ, Ort 2. Weitere Angaben zum Kind Das Kind lebt bei seiner Mutter bei seinem Vater in einem Heim/in einer Pflegestelle. Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind: Die Vaterschaft ist anerkannt oder festgestellt. ja Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind bzw. waren: Der Ehemann ist der leibliche Vater des Kindes. ja Wenn die Vaterschaft noch nicht festgestellt/anerkannt ist: Vater ist: als Vater kommt/kommen auch noch in Betracht: Ein Antrag auf Feststellung/Anfechtung der Vaterschaft ist anhängig. ja, bei (Gericht, Aktenzeichen): Es besteht eine Beistandschaft, Pflegschaft oder Vormundschaft. ja, bei (Jugendamt, Aktenzeichen): Gesetzlicher Vertreter des Kindes ist die Mutter ist der Vater sind die Eltern gemeinsam ist der Vormund (Name, Anschrift): 3. Unterhaltsvorschuss in der Vergangenheit Für das Kind wurde bereits Unterhaltsvorschuss bezogen oder beantragt. ja, und zwar vom/beim Jugendamt: ja, und zwar vom/beim Jugendamt: vom: bis: vom: bis: ausgezahlt an Mutter ausgezahlt an Mutter Bitte fügen Sie dem Antrag die Bescheide der UV-Stelle(n) bei. Vater Vater Feld für Bearbeitungshinweise des Sachbearbeiters

4 4. Geldleistungen, die das Kind erhält Erläuterung: Anzugeben sind alle Leistungen, die das Kind von anderen Stellen erhält, z.b. jede Form von Waisenbezügen /-renten, Schadensersatzleistungen, die dem Kind wegen des Todes eines Elternteils in Form einer Rente oder einmalig als Abfindung gezahlt werden. "Kindergeldähnliche Leistungen" sind bestimmte Kinderrenten, Kinderzuschüsse, -zuschläge und -zulagen nach dem Recht anderer Staaten. Rente ja, und zwar: Eine Rente wurde beantragt. Eine Rente wurde abgelehnt. Vorauszahlungen/Abfindungen Kindergeld ja, und zwar am: ja, laufend in Höhe von: Kindergeldähnliche Leistungen ja, laufend in Höhe von: Versicherungsträger Versicherungsträger Versicherungsträger Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Die Leistung erhält der Elternteil, bei dem das Kind lebt. Höhe der Leistung Aktenzeichen Höhe der Leistung Das Kindergeld erhält der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. Die Leistung erhält der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt. 5. Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind lebt (Antragsteller) Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer PLZ, Ort Erreichbarkeit: Telefon Handy Familienstand: ledig geschieden seit: verwitwet seit: verheiratet oder in eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebend vom Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner getrennt lebend seit: Ich beziehe Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe oder habe diese Leistungen beantragt. Erläuterung: Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung, die als Einkommen auf den Bedarf, den das Arbeitslosengeld II bzw. die Sozialhilfe decken soll, angerechnet wird. ja, und zwar bei: Ich bin berufstätig. Arbeitgeber ist: Ich, war und bin mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet. Zusätzliche Angaben für diesen Fall: Ich lebe mit dem anderen Elternteil nicht mehr zusammen seit. Beide Elternteile des Kindes haben nie zusammengelebt. Ich bin weiterhin mit dem anderen Elternteil zusammen, wir wohnen aber getrennt. Ich bin verheiratet oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen und ich lebe vom Ehegatten bzw. von der/dem Lebenspartnern/in getrennt. Zusätzliche Angaben für diesen Fall: Ehegatte ist der andere Elternteil des Kindes. Ehegatte/Lebenspartner/in ist nicht der andere Elternteil des Kindes, sondern (Name und Anschrift).

5 Die Ehegatten leben getrennt seit. Erläuterung: Die Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens einer von ihnen die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherstellen will. Eine Trennung aus beruflichen, politischen, finanziellen oder rechtlichen Gründen genügt hierfür nicht. Die Ehescheidung bzw. die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft wurde beantragt am bei (Gericht):. Der andere Elternteil lebt voraussichtlich für mindestens sechs Monate in einer Anstalt, und zwar seit:. Bitte fügen Sie dem Antrag Nachweise bei. Anstalten sind z.b. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten sowie Strafvollzugs- und Untersuchungshaftanstalten. 6. Zusätzliche Angaben bei ausländischen Staatsangehörigen Das Kind besitzt Ich besitze eine Niederlassungserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis eine Aufenthalts-erlaubnis eine Aufenthalts-erlaubnis/ Blaue Karte EU seit dem: seit dem: befristet bis: befristet bis: Bitte fügen Sie die Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis bei. weder eine Niederlassungsnoch eine Aufenthaltserlaubnis weder eine Niederlassungsnoch eine Aufenthaltserlaubnis 7. Angaben zum Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer Erreichbarkeit Festnetz PLZ, Ort Mobil Familienstand: ledig geschieden seit: verwitwet seit: verheiratet oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebend seit: getrennt lebend (Beziehung beendet) seit: Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil Das Kind wird regelmäßig durch den anderen Elternteil betreut nein ja x wöchentlich für jeweils ca. Stunden x monatlich für jeweils ca. Stunden bzw. Tage an Wochenenden im Monat Die Betreuung umfasst regelmäßig Übernachtungen beim anderen Elternteil x pro Woche bzw. pro Monat Bringen/Abholen von Kindergarten/Schule pro Woche bzw. pro Monat Organisation von Freizeitaktivitäten wie Verabredungen mit Freunden, Wahrnehmung von Hobbies

6 Der andere Elternteil geht mit dem Kind zum Arzt nimmt Termine (Elternsprechtage, Gespräche mit Erzieherinnen), die das Kind betreffen wahr beaufsichtigt das Kind, wenn Sie selbst Termine wahrnehmen trifft das Kind betreffende wichtige Entscheidungen mit Ihnen zusammen Sonstiges Es gibt eine schriftliche Regelung zum regelmäßigen Umgang/Betreuung durch den anderen Elternteil ja (bitte Kopie beifügen) nein Wirtschaftliche Verhältnisse des anderen Elternteils Der andere Elternteil verfügt über folgendes Einkommen Sozialleistungen (SGB II oder SGB XII) vom Jobcenter/Sozialamt in Lohn aus nichtselbständiger Tätigkeit Lohn aus selbständiger Tätigkeit (Gewerbebetrieb) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Die genannten Einkünfte bestehen in Höhe von monatlich ca. Anmerkungen Der andere Elternteil verfügt über folgendes Vermögen bebaute oder unbebaute Grundstücke vermietetes Eigentum Sparguthaben, Aktien Anmerkungen Beruflicher Werdegang und Qualifikation des anderen Elternteils Der andere Elternteil hat einen Schulabschluss nein ja und zwar befindet sich in einer Ausbildung zum ist Student der Fachrichtung Vom bis voraussichtlich Name, Anschrift Ausbildungsbetrieb/Fachhochschule/Uni Der andere Elternteil hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als - eine zweite Berufsausbildung oder Umschulung als ein (Fach-)Hochschulstudium abgeschlossen als Berufserfahrung in den folgenden Berufen Einen Führerschein ja nein in den Klassen eine Personenbeförderungschein (Bus, Kleinbus, Taxi) ja nein Der andere Elternteil war/ist in den letzten 5 Jahren wie folgt beschäftigt Von - bis Name und Anschrift des Arbeitgebers Von bis Von bis Name und Anschrift des Arbeitgebers Name und Anschrift des Arbeitgebers

7 8. Angaben zur Unterhaltsverpflichtung Die Unterhaltsverpflichtung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, wurde durch ein Urteil einen Beschluss Gericht/Jugendamt, Aktenzeichen: einen Vergleich eine Urkunde festgestellt. noch nicht festgestellt, weil Bitte fügen Sie dem Antrag die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, Beschlusses, Vergleichs bzw. der Urkunde bei. 9. Unterhaltsleistungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt Das Kind erhält von dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Zahlungen. ja, unregelmäßig. Die letzte Zahlung betrug und ging am ein. ja, regelmäßig seit dem in Höhe von. Die letzte Zahlung ging am ein. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, hat eine Vorauszahlung/Abfindung geleistet. ja, am in Höhe von für die Zeit vom bis Es wurde vereinbart, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zur Zeit keinen Unterhalt zahlen muss ja, durch Vereinbarung (bitte erläutern): Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt gemeinsame Schulden (z.b. für Hauseigentum) zurück. ja, in Höhe von pro Monat an Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, könnte meiner Ansicht nach den Mindestunterhalt für das Kind zahlen. ja, weil (z.b. wegen besonderer Vermögenswerte), weil Zahlt ein Dritter (z.b. Großeltern) an Stelle der/des Unterhaltspflichtigen, ist dies auf einem gesonderten Blatt anzugeben. 10. Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Erläuterung: Angaben zu diesem Punkt sind nur erforderlich, falls keine Beistandschaft, Pflegschaft oder Amtsvormundschaft besteht. Wenn Sie Ihre Bemühungen, Unterhalt von dem anderen Elternteil zu erlangen, schriftlich nachweisen können, ist eine Bewilligung von Unterhaltsvorschuss maximal einen Monat rückwirkend möglich. Ich habe eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragt, den Unterhaltsanspruch des Kindes durchzusetzen., weil ja, und zwar (Name, Adresse und Telefonnummer der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts) Ich habe (evtl. mit anwaltlicher Hilfe) folgende Maßnahmen ergriffen: Ich habe die Zahlung des Unterhalts schriftlich angemahnt am Ich habe einen gerichtlichen Antrag gestellt am Ich habe mich beim Jugendamt in Sachen Kindesunterhalt beraten lassen am Ich habe Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstattet am Ich habe versucht, den Aufenthaltsort des anderen Elternteils zu ermitteln seit Ich habe mich in folgender Weise um die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bemüht: Erfolg: Bitte fügen Sie dem Antrag sämtliche anwaltlichen Schreiben, Schreiben Ihrerseits und die Antworten der Gegenseite bei.

8 11. Angaben zu weiteren Kindern Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei Mutter Vater gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei Mutter Vater gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters Name, Vorname Geburtsdatum lebt bei Mutter Vater gemeinsames Kind Kind der Mutter Kind des Vaters Soweit erforderlich fügen Sie bitte ein Ergänzungsblatt bei. 12. Bankverbindung Erläuterung: Barauszahlungen sind nicht möglich. Name des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin Kreditinstitut Kontonummer Bankleitzahl IBAN Für den Fall, dass Unterhaltsvorschusszahlungen geleistet werden, auf die kein Anspruch besteht, ermächtige ich mein Geldinstitut, diese Beträge an die Unterhaltsvorschussstelle zurück zu überweisen., den Ort Datum Unterschrift des Kontoinhaber/der Kontoinhaberin 13. ergänzende Angaben (bei Bedarf; bitte benutzen Sie ggf. ein separates Blatt) 14. Erklärung Ich versichere, dass ich diesen Antrag nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt und alle Angaben vollständig gemacht habe. Ich habe das Merkblatt zum UVG erhalten und zur Kenntnis genommen. Auf meine Anzeigepflicht bin ich unter Hinweis auf das Merkblatt besonders aufmerksam gemacht worden. Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, alle Änderungen zu den Angaben in diesem Antrag, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten, unverzüglich mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem UVG besteht nicht, wenn ich die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig sind, nicht erteile oder, wenn ich bei der Feststellung der Vaterschaft des Kindes nicht mitwirke. Für die Leistungen nach dem UVG werden die angegebenen persönlichen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Übermittlung der Angaben aus dem Antrag erfolgt nur an die Stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden. Ich bin auch damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des UVG mit dem Beistand, dem (Amts-)Pfleger, dem Vormund oder dem Rechtsanwalt meines Kindes ausgetauscht werden können., den Ort Datum Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Wichtiger Hinweis, Wenn Ihr Kind zwischen 12 und 17 Jahre alt ist füllen Sie bitte das Zusatzblatt für alle Kinder ab 12 Jahre aus und fügen es diesem Antrag bei.

9 Zusatzblatt für alle Kinder ab 12 Jahren (Bezeichnung der UV-Stelle) Eingangsstempel der Behörde Aktenzeichen zum Antrag für (Name, Vorname des Kindes) Bitte füllen Sie für jedes Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, ein gesondertes Ergänzungsblatt aus Ergänzungsblatt zum Antrag bzw. Überprüfungsantrag auf Leistungen nach dem UVG nur für Kinder vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ergänzende Angaben zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Erforderlich für Kinder, die am 1. Juli Jahre alt sind, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ab dem 1. Juli Jahre alt werden Hinweis: Die erforderlichen Angaben und Nachweise beziehen sich nur auf den jeweiligen Monat der Antragstellung bzw. den Monat der Vollendung des 12. Lebensjahres. Die Voraussetzungen müssen (nur) in diesem Monat vorliegen. Falls das Kind vor dem Jahre alt geworden ist, werden die nachfolgenden Angaben und Nachweise für den Monat Juli 2017 benötigt bzw. für den Monat, in dem die Antragstellung erfolgt. Falls das Kind während des Bezugs von laufenden Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz 12 Jahre alt wird, werden die nachfolgenden Angaben und Nachweise für den Monat benötigt, in dem das Kind 12 Jahre alt wird. A Ich, als Elternteil bei dem das Kind lebt, erkläre: Mein Kind (Name), geb. hat im Monat der Antragstellung bzw. der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Monat seines 12. Geburtstages Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV) erhalten, es hat keine SGB II-Leistungen erhalten bitte weiter mit der Frage B ja bitte beantworten Sie die weiteren Fragen und fügen Sie nun bitte auf jeden Fall den vollständigen für den maßgeblichen Monat zuletzt bekanntgegebenen Bescheid des Jobcenters bei Ja, ich habe Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV) bezogen im Monat der Antragstellung bzw. der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Monat des 12. Geburtstages des Kindes Zusätzlich habe ich neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II ein eigenes Einkommen ja, in Höhe von mtl. brutto

10 B Zusätzliche Angaben mein Kind ist jünger als 15 Jahre Ende der Befragung mein Kind ist 15 Jahre alt aber noch nicht 18 Jahre alt bitte beantworten Sie die weiteren Fragen Mein Kind besucht eine allgemeinbildende Schule (s. Erläuterungen 1 ) bitte Schulbescheinigung beifügen ja, die Schule; das Abschluss- zeugnis wird voraussichtlich erteilt im (Monat)/ (Jahr) Ende der Befragung, nicht mehr seit dem bitte die weiteren Fragen beantworten Wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, sind seine Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit auf seinen Bedarf anzurechnen Mein Kind befindet sich in einem Ausbildungsverhältnis Ja, seit dem Nein, es geht folgender Tätigkeit nach: Mein Kind bezieht keine Einkünfte Mein Kind bezieht folgende eigene Einkünfte: Ausbildungsvergütung seit dem in Höhe von mtl. Bitte fügen Sie den Ausbildungsvertrag und die (Auszahlungsbetrag) Lohn- oder Gehaltsabrechnung in Kopie bei) Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit als (z.b. auch Minijobs o.ä.) Einkünfte aus einer selbständigen Arbeit als Einkünfte aus Land- oder Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermögen und zwar aus Kapitalvermögen (z.b. Zinsen) in Höhe von ca. mtl. jährlich Vermietung oder Verpachtung in Höhe von ca. mtl. Der Umfang und die Höhe der Einkünfte Ihres Kindes sind durch Nachweise zu belegen. Fügen Sie bitte die entsprechenden Nachweise (z.b. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Belege mit mtl. Überschussrechnung, Aufstellung mit Belegen über die mtl. Einnahmen und Ausgaben, Kontoauszüge) bei. Für den Fall, dass Unterhaltsvorschussleistungen laufend bewilligt werden, sind die Nachweise monatlich zu erbringen. Ich versichere, dass ich die o.g. Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und alle Angaben vollständig gemacht habe. Für die Leistungen nach dem UVG werden die angegebenen persönlichen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. Eine Übermittlung der Angaben aus dem Antrag erfolgt nur an die Stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Ich bin mit der Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten einverstanden. Ich bin auch damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des UVG mit dem Beistand, dem (Amts-)Pfleger, dem Vormund, dem Rechtsanwalt, der den antragstellenden Elternteil vertritt und dem Jobcenter (SGB II-Leistungsträger) ausgetauscht werden können und die Übermittlung der Daten erfolgen kann., den Ort Datum Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers 1 Erläuterungen Allgemeinbildende Schulen In Nordrhein-Westfalen zählen zu den allgemeinbildenden Schulen: öffentliche und private Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und PRIMUS-Schulen (Schulversuch). Waldorfschulen sind Ersatzschulen eigener Art und gehören zu den allgemeinbildenden Schulen. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung in allgemeinbildenden Schulen, in Förderschulen und in Schulen für Kranke sonderpädagogisch gefördert werden, sind, soweit es um den Bezug von Unterhaltsvorschuss geht, Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen gleichgestellt.

11 Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG (gültig ab 01.Juli 2017) Bitte lesen Sie das Merkblatt aufmerksam. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschussstelle Zur Angabe der Daten im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Sie gem. 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch sowie 1 Abs. 3 UVG verpflichtet. I Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistungen nach dem UVG? Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistungen, wenn es a) Das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und b) Im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der Ledig, verwitwet oder geschieden ist oder Von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes dauernd getrennt lebt oder Dessen Ehegatte/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes für voraussichtliche sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und Nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt II in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge erhält. c) Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter de o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn Das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder Der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 verfügt. d) Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird. Ein ausländisches Kind hat einen Anspruch nur, wenn es selbst oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit). II Wann besteht k e i n Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht), oder beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen, oder wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht, oder wenn in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt (z. B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt), oder wenn das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet, oder

12 wenn von z.b. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, oder wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, oder wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt III) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält, oder wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist. III Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung? Die Unterhaltsleistung nach dem UVG basiert auf dem in 1612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Mindestunterhalt. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen, wenn der allein stehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat. In Nordrhein-Westfalen ergeben sich hieraus derzeit die folgenden Leistungsbeträge: Kinder im Alter von 0 5 Jahren 150,00 Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren 201,00 Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren 268,00 Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.g. Leistung nach dem UVG abgezogen. Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, bleibt bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG unberücksichtigt. Berücksichtigt wird dagegen das Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht. IV Ab wann wird die Unterhaltsvorschussleistung gezahlt? Die Leistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Abschnitt I genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat den anderen unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. V Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie für das Kind Unterhaltsvorschussleistungen erhalten oder beantragt haben? Der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes müssen der Unterhaltsvorschussstelle nach der Antragstellung unverzüglich alle Änderungen anzeigen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z.b. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern oder bei dem anderen Elternteil), wenn sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht hat, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch, wenn es sich dem Ehepartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht, wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil zusammenzieht, wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht, wenn Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren, wenn der andere Elternteil Unterhalts für das Kind zahlt, bzw. zahlen will oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird, wenn für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde,

13 wenn der andere Elternteil oder das Kind gestorben ist, wenn für das Kind eine Halbwaisenrente gezahlt wird, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und Einkünfte aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen erzielt, wenn sich die Anschrift des Kindes bzw. des alleinerziehenden Elternteils oder die Bankverbindung des alleinerziehenden Elternteils ändert. Die (Wieder-)Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie den Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil ist der Unterhaltvorschussstelle vorab mitzuteilen. Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden und führt zur Ersatzpflicht der gezahlten Leistungen (vgl. Abschnitt VI). VI In welchen Fällen muss die Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden? Die Unterhaltsvorschussleistung muss ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn Bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, oder Nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten nach Abschnitt V dieses Merkblatts verletzt worden sind, oder Der alleinerziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung nicht erfüllt waren, oder Das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III). Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse. Ich habe eine Ausfertigung dieses Merkblattes erhalten, genau durchgelesen und verstanden. Ort, Datum Unterschrift Ausfertigung für die Unterhaltsvorschusstelle

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15 Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG (gültig ab 01.Juli 2017) Bitte lesen Sie das Merkblatt aufmerksam. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschussstelle Zur Angabe der Daten im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Sie gem. 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch sowie 1 Abs. 3 UVG verpflichtet. I Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistungen nach dem UVG? Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistungen, wenn es a) Das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und b) Im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der Ledig, verwitwet oder geschieden ist oder Von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes dauernd getrennt lebt oder Dessen Ehegatte/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes für voraussichtliche sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und Nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt II in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Wenn dieser verstorben ist, Waisenbezüge erhält. c) Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter de o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn Das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder Der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 verfügt. d) Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird. Ein ausländisches Kind hat einen Anspruch nur, wenn es selbst oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit). II Wann besteht k e i n Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht), oder beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen, oder wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht, oder wenn in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes lebt (z. B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt), oder wenn das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet, oder

16 wenn von z.b. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, oder wenn der allein erziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, oder wenn das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt III) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält, oder wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist. III Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung? Die Unterhaltsleistung nach dem UVG basiert auf dem in 1612 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Mindestunterhalt. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen, wenn der allein stehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat. In Nordrhein-Westfalen ergeben sich hieraus derzeit die folgenden Leistungsbeträge: Kinder im Alter von 0 5 Jahren 150,00 Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren 201,00 Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren 268,00 Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o.g. Leistung nach dem UVG abgezogen. Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, bleibt bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG unberücksichtigt. Berücksichtigt wird dagegen das Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht. IV Ab wann wird die Unterhaltsvorschussleistung gezahlt? Die Leistung kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Abschnitt I genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat den anderen unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. V Welche Pflichten haben der allein erziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie für das Kind Unterhaltsvorschussleistungen erhalten oder beantragt haben? Der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes müssen der Unterhaltsvorschussstelle nach der Antragstellung unverzüglich alle Änderungen anzeigen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere Wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem allein erziehenden Elternteil lebt (z.b. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern oder bei dem anderen Elternteil) Wenn sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht hat, wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch, wenn es sich dem Ehepartner nicht um den anderen Elternteil handelt) oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingeht, Wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil zusammenzieht, wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht, wenn Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren, wenn der andere Elternteil Unterhalts für das Kind zahlt, bzw. zahlen will oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird, wenn für das Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde,

17 wenn der andere Elternteil oder das Kind gestorben ist, wenn für das Kind eine Halbwaisenrente gezahlt wird, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und Einkünfte aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen erzielt, wenn sich die Anschrift des Kindes bzw. des alleinerziehenden Elternteils oder die Bankverbindung des alleinerziehenden Elternteils ändert. Die (Wieder-)Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie den Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil ist der Unterhaltvorschussstelle vorab mitzuteilen. Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden und führt zur Ersatzpflicht der gezahlten Leistungen (vgl. Abschnitt VI). VI In welchen Fällen muss die Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden? Die Unterhaltsvorschussleistung muss ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn Bei der Antragstellung fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, oder Nach der Antragstellung die Mitteilungspflichten nach Abschnitt V dieses Merkblatts verletzt worden sind, oder Der alleinerziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung nicht erfüllt waren, oder Das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III). Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse. Ich habe eine Ausfertigung dieses Merkblattes erhalten, genau durchgelesen und verstanden. Ort, Datum Unterschrift Ausfertigung für Ihre Unterlagen

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