Leitlinien zum Ankauf von statistischen bzw. soziodemographischen Daten durch Hamburgische Behörden
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- Adam Becke
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1 Leitlinien zum Ankauf von statistischen bzw. soziodemographischen Daten durch Hamburgische Behörden (Stand: Dezember 2010) Die jüngste Diskussion um den geplanten Ankauf von statistischen Daten durch die Behörde für Schule und Berufsbildung hat deutlich gemacht, dass es aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten ist, die Möglichkeiten und Grenzen des Umgangs mit derartigem Material durch die Behörden der Hamburgischen Verwaltung näher zu erläutern. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat daher diese Handreichung als Entscheidungshilfe für Behörden erstellt, die künftig als Leitfaden dienen kann. I. Soziodemographische Milieus Geomarketing Social- und Behavioral Targeting Die vielfältigen Formen des Social- und Behavioral Targeting ermöglichen Firmen eine Profilbildung von Bürgerinnen und Bürgern auf der Ebene von Mikromilieus. Kleingliedrige statistische Angaben, zum Teil herunter gebrochen bis auf Häuser und Häuserblocks, gibt es inzwischen zu allen erdenklichen Fragestellungen mit Informationen über Lebensstandard, Interessen, Konsumverhalten, Gesundheitszustand, Wahlverhalten, Beschäftigung, Bildung etc.. Zusammengefasst werden diese als soziodemographische Daten bezeichnet. Derartige Daten lassen sich nicht nur für Kommunikations- und Werbemaßnahmen, sondern auch für Verwaltungszwecke verwenden. Beim Ankauf solcher Daten durch Behörden sind insbesondere die Belange des Datenschutzes zu berücksichtigen. Klosterwall 6 - D Hamburg - Tel.: Fax: Vertrauliche Informationen sollten auf elektronischem Weg nur verschlüsselt an uns übermittelt werden. Unser öffentlicher PGP-Schlüssel ist im Internet verfügbar (Fingerprint: 53D9 64DE 6DAD 452A 3796 B5F9 1B5C EB0E).
2 Zunächst muss daher die Frage beantwortet werden, ob es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. II. Anwendbarkeit des Datenschutzrechtes Die Anwendbarkeit des Datenschutzrechtes hängt davon ab, ob Informationen ein Personenbezug zukommt oder nicht ( 1, 4 Abs. 1 HmbDSG). Eine Begriffsbestimmung erfolgt durch 3 Abs. 1 BDSG, 4 Abs. 1 HmbDSG. Danach sind personenbezogene Daten: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen (Betroffene, betroffene Personen). Der Begriff Angabe umfasst jede Information (Simitis, 3 Rn. 5), die über eine lebende natürliche Person etwas aussagen, erfassen will, unabhängig davon, unter welchem Aspekt sie gesehen wird und welcher Lebensbereich angesprochen ist und in welcher technischen Form dies geschieht. Der Begriff ist daher außerordentlich weit. Auch Werturteile sind von der gesetzlichen Definition erfasst. (Simitis, 3 Rn. 12) Unter den Begriff personenbezogene Daten fallen nur Einzelangaben. Der Begriff stammt aus der Statistik. Nach 16 Abs. 1 Nr. 3 BStatG gilt die statistische Geheimhaltungspflicht nicht, wenn Einzelangaben mehrerer Befragter in statistischen Ergebnissen zusammengefasst dargestellt sind. Sowohl im Statistik- als auch im Datenschutzrecht gelten jedoch folgende einschränkende Grundsätze: Zusammenfassende Angaben bzw. aggregierte Daten sind keine personenbezogenen Daten, es sei denn, einer Person kann eine Angabe zugeordnet werden. Eine Zusammenfassung liegt nur vor, wenn über die Verhältnisse der einzelnen Personen nichts mehr ausgesagt wird. Wann dies der Fall ist, hängt von Art, Menge, Detailliertheit und Kombinations- und Verschneidungsmöglichkeiten der Daten ab. Aggregierte Daten können auch dann personenbezogene Daten sein, wenn ein Gruppenergebnis im gegebenen sozialen Kontext den einzelnen Mitgliedern zugerechnet wird. (vgl. zum Ganzen Simitis 3 Rn. 15 f.) Personenbezogene Daten liegen vor, wenn die Bezugsperson bestimmt, aber auch bereits dann, wenn die Bezugsperson nur bestimmbar ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Person zwar nicht aus den Daten allein identifiziert, jedoch mit Hilfe anderer zusätzlicher Informationen festgestellt werden kann. 2
3 III. Zum Ankauf von Daten mit wohnortbezogenen statistischen Angaben Statistische Angaben sind grundsätzlich nicht personenbezogen. Erst wenn die statistische Aussage einer konkreten Person zugeordnet wird, wird die bisherige statistische zur personenbezogenen Aussage. Dies ist der Fall, wenn Daten über die Wohnung oder das Wohnumfeld oder andere statistische Daten einer Wohnung und den darin lebenden Personen zuzuordnen sind. Auch Daten, die eine statistische Häufigkeit abbilden, können ab einer bestimmten Kleinräumigkeit personenbezogen sein. Kriterium ist, ob das untersuchte Milieu, für das statistische Wahrscheinlichkeiten erhoben werden, einen Rückschluss auf einzelne Individuen ermöglicht. Soweit Informationen sich auf die Charakteristika von individualisierbaren Haushalten beziehen (z.b. Sinus-Milieus), werden diese Bewertungen allen Mitgliedern in dem Haushalt zugeschrieben und müssen damit als personenbezogen (wenn auch nicht unbedingt als richtig) angesehen werden. IV. Zuordnung von statistischen Wahrscheinlichkeiten zu Personen Soziodemographische Daten auf der Grundlage von georeferenzierten Profil- und Milieubildungen, bei denen es zunächst nur um die Zuordnung von Wahrscheinlichkeiten geht, können bei der Verknüpfung mit bestimmten Personen dennoch die Anwendung des Datenschutzrechts auslösen. Werden diese weichen Daten mit der Information gekoppelt, dass etwa eine bestimmte Person unter einer bestimmten Adresse wohnt, so werden die Durchschnittsangaben und Wahrscheinlichkeiten einer konkreten Person zugeordnet. Es liegt dann eine Erhebung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, die einer Rechtgrundlage bedarf. V. Rechtsfolgen Soweit die gesetzlich angekauften Daten einen Personenbezug aufweisen oder ein Personenbezug erst durch Koppelung mit weiteren Daten hergestellt wird, bedarf es einer genauen Klärung, ob deren Erhebung und Nutzung nach dem für die Stelle geltenden bereichsspezifischen Gesetz oder nach dem Hamburgischen Datenschutzgesetz zulässig sind. Im Rahmen der gesetzlichen Überprüfung muss die Verhältnismäßigkeit beachtet werden: Sind die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stelle geeignet? Dies hängt gerade bei Profil- oder Milieubildungen von der Art der eingeflossenen Daten und 3
4 der Methode ab. Welche Schlussfolgerungen kann/darf die Stelle aus Milieu-Daten für die einzelnen Personen ziehen? Sind Datenerhebung und -nutzung erforderlich? Sind Datenerhebung und -nutzung verhältnismäßig? Desweiteren sind die Grundsätze der Datensparsamkeit und der vorrangigen Datenerhebung beim Betroffenen zu beachten. Für die Verwendung etwa im schulischen Bereich ist das Schulgesetz bzw. die Schuldatenschutzverordnung maßgeblich. Letztere sieht enumerativ vor, zu welchen Zwecken die Schulen bzw. die Behörde für Schule und Berufsbildung personenbezogene Daten erheben dürfen. Eine Vorschrift, die eine personenbezogene Erhebung statistischer bzw. soziodemographischer Daten zulässt, enthält die Verordnung nicht. Damit wäre eine Erhebung oder Nutzung derartiger Daten mit Personenbezug unzulässig. Soweit die Daten, die angekauft werden sollen, keinen Personenbezug aufweisen, kann jedoch eine Weiterverarbeitung in anonymisierter Form (ohne Zuordnung zu einzelnen Personen) erfolgen. VI. Fazit Festzustellen ist, dass die öffentliche Verwaltung hinsichtlich der Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten deutlich engeren Bindungen unterliegt als private Stellen, die die Daten zu Werbe- oder Kommunikationszwecken nutzen. Sobald statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen einer konkreten Person zugeordnet werden, handelt es sich um personenbezogene Daten. Je kleinräumiger die Darstellung des Milieus, desto größer ist die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen. Die Art- und Weise, wie die Milieu- und Profilbildungen durch die Geomarketing-Firmen vorgenommen werden, kann durch die öffentliche Stelle nur schwer nachvollzogen werden. Dies gilt auch für die Frage, ob die der Milieu- und Profilbildung zugrundeliegende Datenerhebung durch die Geomarketing-Firmen datenschutzrechtlich korrekt war. Ein Rechtsverstoß würde hier unmittelbar auf die Verwaltung durchschlagen. Denn der Ankauf dieser Daten durch die öffentliche Stelle stellt insoweit eine Erhebung dar, für die es einer Rechtsgrundlage bedarf. 4
5 Daher sollte in jedem Fall davon abgesehen werden, personenbezogenes statistisches Datenmaterial zu kaufen. Erfolgt über den Ankauf oder die Verknüpfung von statistischem Datenmaterial eine Zuordnung zu einzelnen Personen und damit eine Erhebung bzw. Verarbeitung von personenbezogenen Daten, so muss für den damit verbunden Zweck eine Rechtsgrundlage im einschlägigen Landesdatenschutzgesetz oder in einem für die Stelle geltenden bereichsspezifischen Gesetz vorhanden sein. Bei der Prüfung ist besonders sorgfältig die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu beachten. Letztlich sollte auch nicht unterschätzt werden, dass solchen Milieu- und Profilbildungen häufig ein hohes Diskriminierungspotenzial innewohnt. 5
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