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1 eurex clearing rundschreiben 045/14 Datum: 15. April 2014 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder, Nicht-Clearing-Mitglieder und Registrierte Kunden der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Heike Eckert Anpassung der Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen): Einführung neuer und Änderung bestehender Strafen Kontakt: Derivatives Trading Operations, T , eurextrading@eurexchange.com Zielgruppe: Alle Abteilungen Zusammenfassung: Anhang: Geänderte Abschnitte der der Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Dieses Rundschreiben beschreibt Änderungen in den Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) (im Folgenden: Bedingungen für die Nutzung ) zur Einführung neuer und zur Änderung bestehender Vertragsstrafen: 1. Neudefinition der Regel für eine rechtzeitige Geschäftseingabe und der Verpflichtung, auf Nachfrage einen Nachweis hierüber zu erbringen sowie Einführung einer Vertragsstrafe für die Verletzung des Erfordernisses der rechtzeitigen Geschäftseingabe 2. Senkung des Entgelts für die Aufhebung von im Rahmen der Bedingungen für die Nutzung irrtümlich oder unrichtig eingegebenen Geschäften ( Mistrades ) 3. Einführung einer Vertragsstrafe für: Verletzung des Verbots eines In-Sich-Geschäfts ( in-house crossing ) Fälle von Betrug, arglistiger Täuschung oder Manipulation von Nachweisen Nichtlieferung von Nachweisen über die zugrunde liegenden Geschäfte bei Exchange for Physicals (EFP)-, Exchange for Physicals for Index/FX-Futures Trade (EFPI)- und Exchange for Swaps (EFS)- Geschäften 4. Senkung der Vertragsstrafe für die Aggregierung von Block Trade -Orders 5. Eurex Clearing wird das Recht eingeräumt, einen Wirtschaftsprüfer zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Nutzung zu beauftragen. Die geänderten Abschnitte der Bedingungen für die Nutzung sind diesem Rundschreiben angehängt. Mit Ausnahme der Änderungen bezüglich der Einführung von Vertragsstrafen für die Verletzung der Verpflichtung einer rechtzeitigen Geschäftseingabe, die zum 1. September 2014 in Kraft treten, werden die vorgenannten Änderungen zum 5. Mai 2014 wirksam. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee Eschborn Postanschrift: Frankfurt/Main Deutschland T F memberservices@ eurexclearing.com Internet: Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Dr. Thomas Book (Vorsitzender), Heike Eckert, Thomas Laux, Erik Tim Müller, Andreas Preuß Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr USt-IdNr. DE Amtsgericht Frankfurt/Main

2 eurex clearing rundschreiben 045/14 Anpassung der Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen): Einführung neuer und Änderung bestehender Strafen Dieses Rundschreiben beschreibt Änderungen in den Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) (im Folgenden: Bedingungen für die Nutzung ) zur Einführung neuer und zur Änderung bestehender Vertragsstrafen: 1. Neudefinition der Regel für eine rechtzeitige Geschäftseingabe und der Verpflichtung, auf Nachfrage einen Nachweis hierüber zu erbringen sowie Einführung einer Vertragsstrafe für die Verletzung des Erfordernisses der rechtzeitigen Geschäftseingabe 2. Senkung des Entgelts für die Aufhebung von im Rahmen der Bedingungen für die Nutzung irrtümlich oder unrichtig eingegebenen Geschäften ( Mistrades ) 3. Einführung einer Vertragsstrafe für: Verletzung des Verbots eines In-Sich-Geschäfts ( in-house crossing ) Fälle von Betrug, arglistiger Täuschung oder Manipulation von Nachweisen Nichtlieferung von Nachweisen über die zugrunde liegenden Geschäfte bei Exchange for Physicals (EFP)-, Exchange for Physicals for Index/FX-Futures Trade (EFPI)- und Exchange for Swaps (EFS)-Geschäften 4. Senkung der Vertragsstrafe für die Aggregierung von Block Trade -Orders 5. Eurex Clearing wird das Recht eingeräumt, einen Wirtschaftsprüfer zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Nutzung zu beauftragen. Die geänderten Abschnitte der Bedingungen für die Nutzung sind diesem Rundschreiben angehängt. Mit Ausnahme der Änderungen bezüglich der Einführung von Vertragsstrafen für die Verletzung der Verpflichtung einer rechtzeitigen Geschäftseingabe, die zum 1. September 2014 in Kraft treten, werden die vorgenannten Änderungen zum 5. Mai 2014 wirksam. 1. Neudefinition der Regel für eine rechtzeitige Geschäftseingabe und der Verpflichtung, auf Nachfrage einen Nachweis hierüber zu erbringen Der Initiator und die Gegenpartei einer Transaktion haben je 15 Minuten Zeit, diese über die OTC-Trade- Entry-Funktionalität einzugeben bzw. zu bestätigen. Die maximale Zeitspanne, die zwischen dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und der Bestätigung der Transaktion liegen darf, ist 30 Minuten ( Ratifizierungszeit ). Wenn der Teilnehmer, der die Transaktion angenommen hat, derselbe ist wie der Initiator, beträgt die maximale Zeitspanne nur 15 Minuten. Ziffern 3.4 und 3.7 der Bedingungen für die Nutzung werden die ursprüngliche Anforderung der unverzüglichen Eingabe und der Ratifizierungszeit von 30 Minuten durch zwei genau 15-minütige Zeitspannen für die Bestätigung ersetzen. Einführung von Strafen für die Verletzung des Erfordernisses der rechtzeitigen Geschäftseingabe Mit Ziffer 17.2 der Bedingungen für die Nutzung werden Strafen eingeführt, die zwischen unabsichtlichen und systematischen Verletzungen in zwei verschiedenen Dimensionen, Ausprägung und Häufigkeit, unterscheiden. Die Dimension Ausprägung bezieht sich darauf, wie weit die tatsächliche Eingabezeit von der in Ziffer 3.4 der Bedingungen für die Nutzung geforderten Eingabezeit abweicht. Die Dimension Häufigkeit bezieht sich darauf, wie oft die tatsächliche Eingabezeit von der in Ziffer 3.4 geforderten Eingabezeit abweicht. Dabei berechnen sich die Strafen wie folgt: Seite 1 von 3

3 eurex clearing rundschreiben 045/14 Keine Strafe für unbeabsichtigte Verletzungen in beiden Dimensionen EUR 100 pro Geschäft für systematische Verletzungen in der Dimension Häufigkeit EUR 0,10 pro Kontrakt für Verletzungen in der Dimension Ausprägung EUR 0,30 pro Kontrakt (mit einem Mindestbetrag von EUR 100) für systematische Verletzungen in beiden Dimensionen 2. Senkung des Mistrade -Entgelts für die Aufhebung von Geschäften Eurex Clearing hebt ein abgeschlossenes EFP-, EFS-, Vola-, Block-Geschäft oder ein Kombinationsgeschäft Option-Aktie auf, wenn beide Teilnehmer des Geschäfts gegenüber Eurex Clearing geltend machen, dass sie das Geschäft irrtümlich oder unrichtig eingegeben haben. Mit Ziffer 13.4 der Bedingungen für die Nutzung wird das bestehende Entgelt von EUR 500 auf EUR 100 gesenkt. 3. Einführung von Strafen Es werden Strafen eingeführt für: 3.1 die Verletzung des Verbots eines In-Sich-Geschäfts ( in-house crossing ) Teilnehmern ist es nicht gestattet, Geschäfte in die OTC-Trade Entry-Funktionalität einzugeben, wenn beide Seiten des Geschäfts denselben Endbegünstigten haben (siehe auch Eurex-Rundschreiben 038/06). Mit Ziffer 17.1 der Bedingungen für die Nutzung wird eine neue Strafe für Verletzungen von EUR 100 (bei Aufhebung am Tag des ursprünglichen Geschäftsabschlusses) bzw. EUR 500 (andernfalls) eingeführt. 3.2 Fälle von Betrug, arglistiger Täuschung oder Manipulation von Nachweisen Ziffer 17.1 der Bedingungen für die Nutzung sieht eine Strafe von EUR pro Fall von Betrug, arglistiger Täuschung oder Manipulation von Nachweisen vor, der im Rahmen einer Überprüfung nach Ziffer 6.5 der Bedingungen für die Nutzung entdeckt wird. 3.3 Nichtlieferung von Nachweisen über die zugrunde liegenden Geschäfte bei EFP-, EFPI- und EFS-Geschäften Teilnehmer sind verpflichtet, für die Nutzung der EFP-, EFPI Trade- und/oder EFS Trade-Funktionalitäten einen Nachweis über das zugrundeliegende Geschäft zu erbringen. Mit Ziffer 17.1 der Bedingungen für die Nutzung wird eine neue Strafe für Verletzungen von EUR 100 (bei Aufhebung am Tag des ursprünglichen Geschäftsabschlusses) bzw. EUR (andernfalls) eingeführt. 4. Senkung der Strafe für die Aggregierung von Block Trade -Orders Teilnehmern ist es nicht gestattet, Block Trades einzugeben und nachträglich diese Geschäfte aufzuteilen, es sei denn, das Volumen dieser Geschäfte ist größer als die geforderte Mindestanzahl von Derivatekontrakten. Mit Ziffer 17.1 der Bedingungen für die Nutzung wird die bestehende Strafe von EUR für Verletzungen auf EUR 100 (bei Aufhebung am Tag des ursprünglichen Geschäftsabschlusses) bzw. EUR (andernfalls) reduziert. Seite 2 von 3

4 eurex clearing rundschreiben 045/14 5. Eurex Clearing wird das Recht eingeräumt, einen Wirtschaftsprüfer zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Nutzung zu beauftragen Mit Ziffer 6.5 der Bedingungen für die Nutzung wird Eurex Clearing das Recht eingeräumt, auf Kosten des jeweiligen Teilnehmers einen Wirtschaftsprüfer zu beauftragen, die Einhaltung der Bedingungen für die Nutzung zu überprüfen. 15. April 2014 Seite 3 von 3

5 Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 045/14 OTC-Regeln Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Stand Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Seite 1 ***************************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ***************************************************************************** 3 Clearing von OTC-Geschäften 3.4 Nach Der Abschluss eines OTC- Geschäftes ist dies unverzüglich innerhalb von 15 Minuten nach Abschluss durch den das OTC-Geschäft initiierenden Teilnehmer in das Eurex Clearing-System einzugeben. Wenn der das OTC-Geschäft initiierende Teilnehmer dieses OTC-Geschäft auch annimmt, müssen Eingabe und Annahme des OTC- Geschäfts innerhalb dieser ersten 15 Minuten liegen. Ein Zeitraum von bis zu 15 Minuten (Ratifizierungszeit) steht zur Verfügung, beginnend mitzwischen der Eingabe eines OTC- Geschäftes in das Eurex Clearing-System durch den die Transaktion initiierenden Teilnehmer und endend mit der Annahme dieses OTC-Geschäfts durch einen anderen Teilnehmer steht ein Zeitraum von bis zu 30 Minuten (Ratifizierungszeit) zur Verfügung. Die Teilnehmer sind zudem verpflichtet, der Eurex Clearing AG auf deren Nachfrage hin nachzuweisen, dass ein OTC-Geschäft innerhalb der gemäß dieser Ziffer 3.4 bestimmten Zeiträumeunverzüglich gemäß Satz 1 in das Eurex Clearing-System eingegeben worden ist. Ein solcher Nachweis ist am Tag der Nachfrage per Fax oder zu übermitteln. 3.7 Die Eurex Clearing AG kann, den Teilnehmern alternativ zu der direkten Eingabe von Geschäften in das Eurex Clearing-System, im Notfall oder bei einer technischen Störung die Eingabe der OTC-Geschäfte von Teilnehmern durch die Eurex Clearing AG ermöglichenselbst durchführen. Dabei übermittelt der Teilnehmer die in das Clearing- System einzugebenden OTC-Geschäfte telefonisch oder elektronisch ( ) an die Eurex Clearing AG. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3.4 hinsichtlich der Zeiträume für Eingabe und Annahme von OTC-Geschäften finden Anwendung. Ein Teilnehmer muss alle Personen, die autorisiert werden, OTC-Geschäfte mittels des vorbeschriebenen Verfahrens an die Eurex Clearing AG weiterzugeben, bei der Eurex Clearing AG registrieren lassen.

6 Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 045/14 OTC-Regeln Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Stand Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Seite 2 4 Nachweis des Basisinstrumentes bei Nutzung der EFP, EFPI-Trade- Funktionalität und der EFS-Trade-Funktionalität [...] 4.3 Erfüllt der ein Teilnehmer seine Nachweispflicht gemäß Ziffer 4.2 nicht, kann die Eurex Clearing AG das entsprechende OTC-Geschäft aufheben. Die Aufhebung erfolgt gemäß Ziffer 13.3 Absatz 1. Die Kosten der Aufhebung in Höhe von 500 Euro werden den Teilnehmern gemäß Ziffer 13.4 in Rechnung gestellt. 6 Allgemeine Nutzungsvoraussetzungen 6.5 Die Eurex Clearing AG ist berechtigt von allen in- und ausländischen Teilnehmern jederzeit Auskünfte und Nachweise, soweit diese zur Überprüfung der den Teilnehmern gemäß diesen Allgemeinen Teilnahmenbedingungen obliegenden Verpflichtungen notwendig sind, zu verlangen. Darüber hinaus ist jeder Teilnehmer verpflichtet, der Eurex Clearing AG oder ihren Vertretern das Recht einzuräumen, seine Geschäftsräume zu betreten, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen jederzeit überprüfen zu können. Die Eurex Clearing AG kann auf Kosten des jeweiligen Teilnehmers einen Wirtschaftsprüfer oder andere Experten beauftragen, um die Einhaltung der Bestimmungen genauer zu überprüfen. 13 Aufhebung von OTC-Geschäften [...] 13.4 Kosten [...] Den Jedem der den Antrag auf Aufhebung stellenden Teilnehmern wird von der Eurex Clearing AG jeweils ein Aufhebungsentgelt in Höhe von EUR 1500 pro Fehleingabe in Rechnung gestellt. Im Falle der Aufhebung eines In-Sich-Geschäftes (In-House Geschäft) wird das Aufhebungsentgelt nur einmal durch die Eurex Clearing AG in Rechnung gestellt. Das für das aufgehobene OTC-Geschäft angefallene Handelsentgelt wird von der Eurex Clearing AG storniert. 17 Vertragsstrafen 17.1 Der Teilnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen Ziffer 2.4.2, Uunabhängig von einem eventuellen Schadensersatzanspruch der Eurex Clearing

7 Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 045/14 OTC-Regeln Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Stand Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Seite 3 AG, verpflichtet sich der Teilnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR für jeden Fall des fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes gegen die Mindestanzahl der zu handelnden Kontrakte gemäß Ziffer in Verbindung mit Ziffer 9.4, EUR 100, sofern das jeweilige Geschäft gemäß Ziffer 13 am Handelsdatum storniert wurde, oder EUR 1.000, sofern das jeweilige Geschäft nicht am Handelsdatum storniert wurde; - für jeden Fall des Verstoßes gegen das Verbot, die OTC-Trade-Entry- Funktionalitäten für die Ausführung von Transaktionen zu nutzen, in denen der wirtschaftlich Berechtigte der Kaufseite und der Verkaufseite identisch gemäß Ziffer 2.1.2, 2.2.2, 2.3.2, 2.4.2, oder ist, EUR 100, sofern das jeweilige Geschäft gemäß Ziffer 13 am Handelsdatum storniert wurde, oder EUR 500, sofern das jeweilige Geschäft nicht am Handelsdatum storniert wurde; - für jeden Fall des fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes gegen die Verpflichtung im Zusammenhang mit EFP, EFPI und EFS, ein Basisinstrument gemäß Ziffer 2.1.2, oder in Verbindung mit Ziffer zu kaufen oder verkaufen oder gegen die Verpflichtung, über ein solches Basisinstrument einen Nachweis gemäß Ziffer 4.1 in Verbindung mit Ziffer zu erbringen, EUR 100, sofern das jeweilige Geschäft gemäß Ziffer 13 am Handelsdatum storniert wurde, oder EUR 1.000, sofern das jeweilige Geschäft nicht am Handelsdatum storniert wurde; und - für jeden Fall von Betrug, Täuschung oder Manipulation von Unterlagen für die Eurex Clearing AG, die als Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen dienen, EUR an die Eurex Clearing AG zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die Eurex Clearing AG ist durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen Ungeachtet der Geltendmachung eines möglichen Anspruchs durch die Eurex Clearing AG ist der Teilnehmer verpflichtet, im Falle der fahrlässigen Verletzung von Ziffer 3.4 und Ziffer 3.7 eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Strafe wird von der Eurex Clearing AG in Abhängigkeit von der Größenordnung und Häufigkeit der Verletzung festgelegt. Die Größenordnung der Verletzung ergibt sich aus dem Umfang der Abweichung von den Zeitvorgaben für die Eingabe von OTC-Geschäften gemäß Ziffer 3.4. Die Häufigkeit der Verletzung ergibt sich aus der Anzahl der Abweichungen von den Zeitvorgaben für die Eingabe von OTC- Geschäften gemäß Ziffer 3.4. Die Häufigkeit wird auf monatlicher Basis für alle Produkte, die ein Teilnehmer durch die OTC-Trade-Entry-Funktionalitäten abschließt, berechnet. Die folgenden Strafzahlungen sind ausschließlich von der Größenordnung der Verletzung

8 Anhang zu Eurex Clearing-Rundschreiben 045/14 OTC-Regeln Bedingungen für die Nutzung der OTC-Trade-Entry- Stand Funktionalitäten (Allgemeine Teilnahmebedingungen) Seite 4 [...] abhängig und sind von dem das OTC-Geschäft initiierenden Teilnehmer zu leisten: (i) EUR 100 für jedes OTC-Geschäft, bei dem die Verletzung in einer Größenordnung von weniger als oder genau 15 Minuten liegt, und (ii) EUR 0,30 für jeden Kontrakt, mindestens jedoch EUR 100 für alle OTC- Geschäfte, bei denen die Verletzung in einer Größenordnung von mehr als 15 Minuten liegt. Die folgenden Strafzahlungen sind von der Größenordnung und Häufigkeit der Verletzung abhängig und sind von dem das OTC-Geschäft annehmenden Teilnehmer zu leisten: (i) EUR 100 für jedes OTC-Geschäft, bei dem die Verletzung in einer Größenordnung von weniger als oder genau 15 Minuten liegt und die Häufigkeit dieser Verletzung größer oder gleich 10% des Volumens der OTC-Geschäfte eines Teilnehmers ist. Zur Klarstellung sei festgestellt, dass, falls die Häufigkeit einer solchen Verletzung unter 10 % des Volumens der OTC-Geschäfte eines Teilnehmers liegt, keine Strafzahlung zu leisten ist. (ii) EUR 0,10 pro Kontrakt bei allen Geschäften, bei denen die Verletzung in einer Größenordnung von mehr als 15 Minuten liegt und die Häufigkeit der Verletzung weniger als 10 % des Volumens der OTC-Geschäfte eines Teilnehmers beträgt. (iii) EUR 0,30 pro Kontrakt bei allen Geschäften, mindestens jedoch EUR 100 für alle Geschäfte, bei denen die Verletzung in einer Größenordnung von mehr als 15 Minuten liegt und die Häufigkeit der Verletzung größer oder gleich 10 % des Volumens der OTC-Geschäfte eines Teilnehmers ist. Diese Vertragsstrafen schließen eine Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die Eurex Clearing AG nicht aus.

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