Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Versicherung von Liebhaberfahrzeugen Ausgabe OCC02CH

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Versicherung von Liebhaberfahrzeugen Ausgabe OCC02CH Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 1/13

2 A Vertragsgrundlagen C Kasko A 1 A 1.1 A 1.2 A 1.3 A 1.4 A 1.5 A 1.6 A 1.7 A 1.8 A 1.9 A 1.10 A 1.11 A 1.12 A 1.13 A 1.14 A 1.15 A 1.16 A 1.17 A 1.18 A 2 A 2.1 A 2.2 A 2.3 A 2.4 Allgemeines Vertragsdauer Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich Änderung der Prämien, Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Prämien und Prämienrückerstattung Halterwechsel/Handänderung Gefahrsveränderung Doppelversicherung Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Verletzung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Versichertes Fahrzeug/Ersatzfahrzeug Wechselschilder Grobfahrlässigkeit Prämienstufensystem Selbstbehalt Hinterlegung von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweis Gerichtsstand Mitteilungen Begriffsdefinition Im Schadenfall Obliegenheiten Schadenbehandlung Vertragsauflösung im Schadenfall Rückgriff C 1 C 1.1 C 1.2 C 1.3 C 1.4 C 1.5 C 1.6 C 2 C 3 C 3.1 C 3.2 C 3.3 C 4 D D 1 D 2 D 3 D 3.1 D 3.2 D 3.3 D 3.4 D 3.5 D 3.6 D 3.7 Versicherte Objekte Fahrzeuge Versicherte Sachen Mitgeführte Sachen Sicherheitsbekleidung Besondere Auslagen Kosten All Risk Versicherte Leistungen Definition Totalschaden Leistungen bei Totalschaden Reparaturen Risikodefinition Unfall Versicherte Unfälle Versicherte Personen Versicherte Leistungen Heilungskosten Spitaltaggeld Taggeld Invalidität Todesfall Besondere Leistungen Mitgeführte Hunde und Katzen B Haftpflicht D 4 Ausschlüsse B 1 B 1.1 B 1.2 B 1.3 B 1.4 Versicherte Risiken und Leistungen Versicherte Haftpflicht Versicherte Personen Versicherte Leistungen Ausschlüsse D 5 D 6 Anrechnung der Unfallleistungen an die Haftpflichtentschädigung Überbesetzte Motorwagen E SOS-Pannenhilfe E 1 Versicherte Ereignisse und Leistungen E 2 Ausschlüsse E 3 Mehrfache Anspruchsrechte Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 2/13

3 A Vertragsgrundlagen Die Police sowie die nachstehenden Bestimmungen bilden den Vertragsinhalt; der Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht. Damit sich die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche und juristische Personen. Soweit in der Police aufgeführt, besteht Versicherungsschutz für B Haftpflicht, C Kasko, D Unfall, E SOS-Pannenhilfe. A 1 Allgemeines A 1.1 Vertragsdauer Die Versicherung beginnt am Tag, der in der Police aufgeführt ist. Wurde ein Versicherungsnachweis abgegeben, besteht ab dem darin festgesetzten Tag für Haftpflichtschäden Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Mindestgarantie. Wurde mit dem Antrag eine provisorische Deckungszusage ausgestellt, gewährt die Gesellschaft für die übrigen Versicherungsarten ab dem darin festgesetzten Tag bis zur Zustellung der Police Versicherungsschutz im Rahmen der im Antrag vereinbarten Leistungen. Die Gesellschaft hat jedoch das Recht, bis zur Aushändigung der Police den Antrag abzulehnen. Wird der Antrag abgelehnt, erlischt der Versicherungsschutz 3 Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung beim Versicherungsnehmer. Für die Dauer der provisorischen Deckung ist die Prämie anteilmässig geschuldet. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abgeschlossen und verlängert sich danach jeweils um 1 Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf eine Kündigung erhalten hat. Ist der Vertrag für weniger als 1 Jahr abgeschlossen, erlischt er am Tag, der in der Police aufgeführt ist. A 1.2 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich A Sofern in der Police nicht anders vereinbart, ist die Versicherung gültig für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden und in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, in den übrigen europäischen Staaten, gemäss Gültigkeitsbereich der "Grünen Karte" (Internationale Versicherungskarte für Motorfahrzeuge, vgl. in den aussereuropäischen Mittelmeerrandstaaten und auf den Mittelmeerinseln eintreten. Bei Transporten über Meer wird die Deckung nicht unterbrochen, wenn Abgangs- und Bestimmungsort innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches liegen. A Verlegt der Halter seinen Wohnsitz bzw. Sitz von der Schweiz ins Ausland (ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein) oder immatrikuliert er das Fahrzeug im Ausland, erlischt der Versicherungsschutz spätestens mit dem Ablauf des Versicherungsjahres, in welchem diese Änderung erfolgt, oder sobald das versicherte Fahrzeug mit ausländischen Kontrollschildern versehen wird. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird der Vertrag auch vorher aufgehoben, frühestens jedoch auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der bisherigen Kontrollschilder. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen in der Police. A 1.3 Änderung der Prämien, Selbstbehalte und Entschädigungsgrenzen Die Gesellschaft kann auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres die Prämien und Selbstbehalte ändern. Sie gibt dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens 25 Tage vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres bekannt. Ist der Versicherungsnehmer mit einer Erhöhung der Prämien oder Selbstbehalte nicht einverstanden, so kann er den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des laufenden Versicherungsjahres bei der Gesellschaft eintrifft. Schreibt eine Behörde bei einer gesetzlich geregelten Deckung eine Änderung der Prämien, der Selbstbehalte, der Entschädigungsgrenzen, des Deckungsumfanges oder der Abgaben und Gebühren vor, so kann die Gesellschaft auf den Beginn eines neuen Versicherungsjahres eine entsprechende Anpassung des Vertrages vornehmen. In diesem Fall liegt kein Kündigungsgrund vor. A 1.4 Prämien und Prämienrückerstattung Die Prämie ist ohne anders lautende Vereinbarung pro Versicherungsjahr festgesetzt und im Voraus bis spätestens am ersten Tag der vereinbarten Verfallmonate zu entrichten. Die erste Prämie wird bei Empfang der Rechnung, frühestens jedoch bei Versicherungsbeginn, zur Zahlung fällig. Werden die Prämien zur jeweiligen Verfallzeit nicht entrichtet, so fordert die Gesellschaft den Versicherungsnehmer auf seine Kosten schriftlich und unter Androhung der Säumnisfolgen zur Zahlung innert 14 Tagen auf. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft für Schäden, welche vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien eingetreten sind. Wird der Vertrag vor Ende der Vertragsdauer aus einem gesetzlichen oder vertraglichen Grunde aufgehoben, so erstattet die Gesellschaft die nicht verbrauchte Prämie zurück, es sei denn der Versicherungsnehmer kündigt den Vertrag im Schadenfall und der Vertrag war im Zeitpunkt des Erlöschens weniger als 12 Monate in Kraft; die Gesellschaft erbringt die Versicherungsleistungen und der Versicherungsvertrag wird wegen Wegfalls des Risikos gegenstandslos (Totalschaden oder Ausschöpfung der Leistungen). A 1.5 Halterwechsel/Handänderung Wechselt das versicherte Fahrzeug den Halter oder den Eigentümer, so gehen Rechte und Pflichten aus der Versicherung ohne weiteres auf den neuen Halter bzw. Eigentümer über. Dieser Vertrag erlischt jedoch ohne weiteres, Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 3/13

4 wenn der neue Fahrzeugausweis aufgrund eines anderen Versicherungsvertrages ausgestellt wird. Die Gesellschaft ist berechtigt, innert 14 Tagen, nachdem sie vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, schriftlich den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. A 1.6 Gefahrsveränderung Ändert sich im Laufe der Versicherungsdauer eine im Antrag oder sonst wie mitgeteilte erhebliche Tatsache, hat der Versicherungsnehmer die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu informieren. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschliessend, wenn zusätzliches Zubehör einzuschliessen ist; die Adresse ändert; die Verwendungsart ändert; der häufigste Lenker ändert. Bei Gefahrserhöhung kann die Gesellschaft für den Rest der Vertragsdauer die entsprechende Prämienerhöhung vornehmen, die Weiterführung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen oder den Vertrag binnen 14 Tagen nach Empfang der Anzeige auf 30 Tage kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer zu, wenn über die Prämienerhöhung keine Einigung erzielt wird. In beiden Fällen hat die Gesellschaft Anspruch auf die Prämienerhöhung vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung an bis zum Erlöschen des Vertrages. Unterlässt der Versicherungsnehmer diese Mitteilung, so ist die Gesellschaft für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Der Vertragsumfang gilt für das vorübergehend anstelle des versicherten Fahrzeuges mit dessen Kontrollschildern benutzte Ersatzfahrzeug, sofern die notwendige behördliche Bewilligung dafür vorliegt und es sich um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug handelt. Dabei gilt eine Kollisionsdeckung für das ersetzte Fahrzeug allerdings nur noch für Schäden, die sich nicht auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen. Wird das vorübergehend benutzte Ersatzfahrzeug während mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen verwendet, so hat der Halter die Gesellschaft unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er dies oder wurde die behördliche Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges nicht eingeholt, so entfällt die Leistungspflicht der Gesellschaft. A 1.11 Wechselschilder Die Versicherung gilt für die in der Police bezeichneten mit den Wechselschildern versehenen Fahrzeuge. Für das Fahrzeug ohne Kontrollschilder gilt die Versicherung ausschliesslich für Schäden, die sich auf einer nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen. Werden die beiden Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr offen stehen, und ereignet sich dabei ein Schaden, so entfällt die Leistungspflicht der Gesellschaft. Hat sie in der Haftpflichtversicherung aufgrund der Strassenverkehrsgesetzgebung für den Schaden aufzukommen, so steht ihr der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer und den Versicherten zu. A 1.7 Doppelversicherung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Doppelversicherung der Gesellschaft schriftlich zu melden, sobald er davon Kenntnis erhält. Die Gesellschaft haftet bei einer Doppelversicherung nur anteilsmässig. A 1.8 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Der Versicherte ist zur Sorgfalt verpflichtet und hat namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutze der versicherten Sachen gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Die versicherten Gegenstände sind stets in ordnungsgemässem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden sind unverzüglich zu beseitigen. Das gleiche gilt insbesondere für alle Schliessvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen. A 1.9 Verletzung von Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens beeinflusst werden, ausser der Versicherte beweist, dass sein Verhalten Eintritt, Umfang oder Nachweisbarkeit des Schadens nicht beeinflusst hat. A 1.10 Versichertes Fahrzeug/Ersatzfahrzeug Die Versicherung erstreckt sich auf die in der Police bezeichneten Fahrzeuge. A 1.12 Grobfahrlässigkeit Sofern in der Police vereinbart, verzichtet die Gesellschaft in der Haftpflicht-, Kasko- und Unfallversicherung auf das ihr gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht gegen den Versicherungsnehmer und den Versicherten wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadenereignisses im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag. Kein Verzicht auf das Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht erfolgt, wenn der Fahrzeuglenker das Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand verursacht hat; sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat; im Zeitpunkt des Schadenereignisses die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hat. Die Begehung eines Geschwindigkeitsdeliktes im Sinne des Art. 90 Abs. 4 SVG gilt in jedem Fall als massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kein Verzicht auf das Kürzungsrecht erfolgt, wenn es sich um einen Diebstahlschaden handelt. A 1.13 Prämienstufensystem Es findet kein Prämienstufensystem Anwendung mit Prämien, die aufgrund des Schadenverlaufs ändern. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 4/13

5 A 1.14 Selbstbehalt Ein in der Police vereinbarter Selbstbehalt gilt stets pro Schadenereignis und geht vorweg zu Lasten des Versicherungsnehmers. A Bestimmungen für die Haftpflichtversicherung Falls die Gesellschaft Ansprüche des Geschädigten direkt abgefunden hat, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, ihr die geleistete Entschädigung bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes zurückzuerstatten, unbekümmert darum, wer das Fahrzeug zur Zeit des Unfalles gelenkt hat. Kommt der Versicherungsnehmer innert 4 Wochen seit der entsprechenden Mitteilung der Gesellschaft seiner Zahlungspflicht nicht nach, so wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert, innert 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so erlischt der Vertrag in seiner Gesamtheit mit dem Ablauf der Mahnfrist. Die Einforderung des Selbstbehaltes bleibt vorbehalten. Der Selbstbehalt entfällt, wenn die Entschädigung geleistet werden musste, obwohl keinerlei Verschulden einer versicherten Person vorliegt (reine Kausalhaftung); bei Strolchenfahrten, wenn den Halter an der Entwendung des Fahrzeuges keine Schuld trifft; bei Schadenfällen, die sich während des von einem behördlich konzessionierten Fahrlehrer erteilten Fahrunterrichts oder bei der amtlichen Führerprüfung ereignen. A Bestimmungen für Kasko Der für einen Kollisionsschaden vereinbarte Selbstbehalt entfällt, sofern keinerlei Verschulden einer versicherten Person vorliegt. Sollte der Kollisionsgegner oder dessen Versicherer die Haftpflichtentschädigung zu 100 % vergüten, entfällt der Selbstbehalt in jedem Falle. Mitteilungen im Zusammenhang mit laufenden Schadenfällen sind an die jeweils zuständige Stelle zu richten. A 1.18 Begriffsdefinition A Häufigster Lenker Diejenige Person, die das versicherte Fahrzeug innerhalb eines Versicherungsjahres am häufigsten lenkt. Massgebend sind dabei die Anzahl Fahrzeugbewegungen. A Marktwert Der Marktwert bezeichnet den Wert eines Fahrzeuges gleicher Art und Güte. A Wiederherstellungswert Der Wiederherstellungswert bezeichnet die Summe, die benötigt wird, um das beschädigte, überdurchschnittlich gut erhaltene bzw. restaurierte Fahrzeug wieder in den Zustand unmittelbar vor dem Schadeneintritt zu versetzen, auch über den Marktwert hinaus. A Versicherungswert Der Versicherungswert entspricht dem Marktwert des versicherten Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine Marktwertsteigerung des versicherten Fahrzeuges ist bis 30 % des Versicherungswertes mitversichert, sofern sie durch eine von der Gesellschaft anerkannte Expertise belegt werden kann, welche weniger als 4 Jahre alt ist. A Neuwert Der Neuwert bezeichnet den Betrag, den die Neuanschaffung zum Zeitpunkt des Schadenfalles erfordert. A 2 Im Schadenfall A 2.1 Obliegenheiten A 1.15 Hinterlegung von Kontrollschildern oder Fahrzeugausweis Werden die Kontrollschilder oder der Fahrzeugausweis des bzw. eines versicherten Fahrzeuges bei der zuständigen Behörde hinterlegt oder wird der Fahrzeugausweis von ihr annulliert, wird ab Zeitpunkt dieser Handlung der Vertrag mit Bezug auf das betreffende Fahrzeug mit reduzierter Deckung und zu entsprechend reduzierter Prämie weitergeführt. Diese reduzierte Deckung besteht nur für Schäden, die sich nicht anlässlich der Inbetriebnahme des Fahrzeuges auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse ereignen. A 1.16 Gerichtsstand Als Gerichtsstand steht dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten wahlweise der ordentliche Gerichtsstand oder sein schweizerischer Wohnsitz bzw. Sitz zur Verfügung. A 1.17 Mitteilungen Alle Anzeigen und Mitteilungen sind an die zuständige Geschäftsstelle, den schweizerischen Sitz der Gesellschaft oder die Serviceline 24h ( ) zu richten. Kündigungsund Rücktrittserklärungen müssen vor Ablauf der Frist schriftlich bei der Gesellschaft eintreffen. A Benachrichtigung Die Gesellschaft ist sofort zu benachrichtigen, wenn Personen verletzt oder getötet wurden; wenn gegen einen Versicherten Haftpflichtansprüche erhoben werden; wenn infolge eines Schadenereignisses gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird oder der Geschädigte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht; wenn das kaskoversicherte Fahrzeug einen Schaden erlitten hat, damit eine allfällige Besichtigung des Fahrzeuges vor Inangriffnahme der Reparatur durchgeführt werden kann. Staatliche Organe sind wie folgt zu benachrichtigen: Bei Diebstahl ist die Polizei sofort zu benachrichtigen; Vandalismus sowie Parkschäden sind auf Verlangen der Gesellschaft der Polizei anzuzeigen; Bei Tierschaden ist die Polizei oder der Wildhüter über den Unfall zu orientieren und aufzufordern, ein Protokoll aufzunehmen. Andernfalls steht der Gesellschaft das Recht zu, für den Schaden nur aufzukommen, wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen ist, wobei dann die Bestimmungen für Kollisionsschäden Anwendung finden. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 5/13

6 A Not-/Schadenfall In einem Not-/Schadenfall ist die Gesellschaft sofort zu informieren: Telefon 24h +41 (0) Internet Die Gesellschaft organisiert die nötige Soforthilfe. Anfallende Kosten werden im Umfang der versicherten Leistungen übernommen. Nicht versicherte Leistungen werden in Rechnung gestellt. A Schadenminderung Während und nach dem Schadenereignis ist für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen und für die Minderung des Schadens zu sorgen. Allfällige Anordnungen der Gesellschaft sind zu befolgen. A Veränderungsverbot Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen. Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminderung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. A 2.2 Schadenbehandlung A Haftpflicht Die Gesellschaft führt nach ihrer Wahl als Vertreterin des Versicherten oder im eigenen Namen Verhandlungen mit dem Geschädigten. Bei Unfällen im Ausland ist die Gesellschaft ermächtigt, die aufgrund der Internationalen Versicherungskarte ("Grüne Karte") oder einer an ihre Stelle tretenden internationalen Vereinbarung und ausländischer Pflichtversicherungsgesetze zuständigen Instanzen mit der Behandlung der Ansprüche der Geschädigten zu beauftragen. Die Erledigung der Ansprüche der Geschädigten durch die Gesellschaft ist für den Versicherten in allen Fällen verbindlich. A 2.3 Vertragsauflösung im Schadenfall A Kündigungstermin Nach jedem Schadenfall, für den die Gesellschaft Leistungen erbracht hat, kann der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Leistung der Gesellschaft Kenntnis erhalten hat, die Gesellschaft spätestens bei Leistungserbringung den davon betroffenen Teil des Vertrages oder den gesamten Vertrag kündigen. A Erlöschen des Versicherungsschutzes Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung bei der Gesellschaft. Kündigt die Gesellschaft, erlischt der Versicherungsschutz 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. A 2.4 Rückgriff Die Gesellschaft kann die erbrachten Leistungen vom Versicherungsnehmer oder Versicherten ganz oder teilweise zurückfordern, wenn gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen; sie Leistungen erbringen muss, nachdem die Versicherung erloschen ist. Der Versicherte ist verpflichtet, die Gesellschaft bei der Ermittlung des Sachverhaltes zu unterstützen und sich jeder selbständigen Stellungnahme zu den Ansprüchen des Geschädigten zu enthalten (Vertragstreue). Insbesondere darf er weder Haftpflichtansprüche anerkennen noch Zahlungen an den Geschädigten leisten; ferner hat er die Führung eines Zivilprozesses der Gesellschaft zu überlassen. A Kasko Der Gesellschaft sind sämtliche zur Ermittlung des Schadens und zur Durchführung eines allfälligen Regresses notwendigen Belege einzureichen. Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung der Gesellschaft in Auftrag gegeben werden. Nur in dringenden Fällen und sofern die Kosten den Betrag von CHF nicht übersteigen, können sie ohne vorherige Rückfrage vorgenommen werden. A Unfall Nach dem versicherten Unfall ist so bald als möglich ein zugelassener Arzt beizuziehen und für sachgemässe Pflege zu sorgen. Die Ärzte sind vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Für Abklärungen der Leistungspflicht sind auch medizinische Untersuchungen von beauftragen Ärzten zu gestatten. Im Todesfall geben die Anspruchsberechtigten die Einwilligung zur Obduktion. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 6/13

7 B Haftpflicht B 1 Versicherte Risiken und Leistungen B 1.1 Versicherte Haftpflicht B Versichert sind zivilrechtliche Ansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die Versicherten erhoben werden infolge von Verletzung oder Tötung von Personen (Personenschäden); Beschädigung oder Zerstörung von Sachen (Sachschäden); Verletzung oder Tötung von Tieren. Versicherungsschutz wird bei Personen- und Sachschäden sowie bei der Verletzung oder Tötung von Tieren in folgenden Situationen gewährt: durch den Betrieb des in der Police bezeichneten Motorfahrzeuges und der von ihm gezogenen Anhänger oder geschleppten Fahrzeuge; bei einem Verkehrsunfall, der von diesen Fahrzeugen verursacht wird, wenn sie sich nicht in Betrieb befinden; infolge Hilfeleistung nach Unfällen dieser Fahrzeuge; beim Ein- und Aussteigen bzw. bei Motorrädern beim Auf- und Absteigen, beim Öffnen und Schliessen beweglicher Fahrzeugteile sowie beim An- und Abhängen eines Anhängers oder Fahrzeuges. B Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor, sind die zu Lasten eines Versicherten gehenden Kosten für angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr versichert (Schadenverhütungskosten). B des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach Gesetz verantwortlich ist, aus Sachschäden des Ehegatten oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister; B aus Schäden am versicherten Fahrzeug und Anhänger sowie für Schäden an den an diesen Fahrzeugen angebrachten oder damit beförderten Sachen, mit Ausnahme von Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führt, namentlich Reisegepäck und dergleichen; B aus Unfällen bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wettfahrten sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen (ausgenommen obligatorisches Fahrsicherheitstraining und vom Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat empfohlene Fahrtrainingskurse in der Schweiz), Rundkursen und bei allen Wettbewerben im Gelände im In- und Ausland entsprechend den Bestimmungen des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. Versichert sind jedoch Gleichmässigkeitsfahrten mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von bis 50 km/h auf öffentlichen Strassen und Rennstrecken (z. B. Monza, Le Castellet, Salzburgring etc.). Rennstrecken sind jedoch nur gedeckt, wenn sie als untergeordnete Etappe in die Gesamtveranstaltung eingebunden sind, jeweils einschliesslich der dazugehörigen Übungsfahrten im Rahmen der Veranstaltung; B von Personen, die das Fahrzeug entwendet haben oder für welche die Entwendung erkennbar war; B aus Schäden, für welche nach der Gesetzgebung über die Kernenergie gehaftet wird. Nicht versichert ist die Haftpflicht B der Fahrzeugführer, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzen oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllen, sowie der Personen, für die diese Mängel bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennbar waren; B 1.2 Versicherte Personen Versichert sind der Halter und alle Personen, für die er gemäss Strassenverkehrsrecht verantwortlich ist. B 1.3 Versicherte Leistungen Im Rahmen der in der Police aufgeführten Garantiesummen bezahlt die Gesellschaft berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab, wobei allfällige Schaden- und Verzugszinsen, Expertise-, Anwalts- und Gerichtskosten darin inbegriffen sind. Schreibt die Gesetzgebung eines in den örtlichen Geltungsbereich fallenden ausländischen Staates eine höhere Deckung vor, ist diese massgebend. Unabhängig von der vereinbarten Höchstsumme bleiben Schadenverhütungskosten sowie Leistungen für Personenund Sachschäden, die infolge von Feuer, Explosion oder Kernenergie entstehen, auf CHF 5 Mio. pro Schadenereignis begrenzt. Wo die schweizerische Strassenverkehrsgesetzgebung eine höhere Deckung vorschreibt, ist diese massgebend. B 1.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Ansprüche B der Personen, die das ihnen anvertraute Fahrzeug für Fahrten verwendet haben, zu denen sie nicht ermächtigt waren; B aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; B bei Strolchenfahrten: die Haftpflicht von Personen, die das versicherte Fahrzeug zum Gebrauch entwendet haben, und diejenige des Lenkers, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde; B aus der Beförderung gefährlicher Ladungen im Sinne der schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung; B aus der Verwendung des Fahrzeuges zu gewerbsmässigen Personentransporten oder zu gewerbsmässiger Vermietung an Selbstfahrer, sofern für das versicherte Fahrzeug dieser Verwendungszweck nicht in der Police deklariert ist. Diese Einschränkungen gelten gegenüber den Geschädigten nur, wenn sie nach Gesetz zulässig sind. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 7/13

8 C Kasko C 1 Versicherte Objekte C 1.1 Fahrzeuge Versichert sind die in der Police aufgeführten Fahrzeuge inklusive Zusatzausrüstung und Zubehörteile. C 1.2 Versicherte Sachen Bei einem versicherten Schadenereignis entschädigt die Gesellschaft die notwendigen Reparaturkosten, den Marktwert oder, sofern in der Police vereinbart, den Wiederherstellungswert. Zusätzlich übernimmt die Gesellschaft die in der Police vereinbarten Versicherungssumme/Kosten für C die tierärztliche Behandlung von Haustieren, die von den Insassen im versicherten Fahrzeug mitgeführt werden und im Zusammenhang mit einem versicherten Schaden am Fahrzeug selbst Verletzungen erleiden; die Kosten sind im Rahmen der persönlichen Effekten mitversichert; C den Zollbetrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen eines versicherten Ereignisses infolge unfreiwilligen Verlustes des Fahrzeuges im Ausland zu bezahlen hatte (Wiedererlangungskosten); C den Rücktransport eines wieder gefundenen Fahrzeuges an den Wohnort des Versicherungsnehmers, sofern es innert 30 Tagen seit seinem Abhandenkommen aufgefunden wird (Wiedererlangungskosten). Diebstahl aus einem nicht vollständig abgeschlossenen, am Motorrad fest montierten und gegen Diebstahl gesicherten Behältnis. C 1.5 Besondere Auslagen Besondere Auslagen sind die Kosten, die dem Lenker und den Mitfahrern durch den Ausfall des Fahrzeuges infolge eines versicherten Ereignisses entstehen. C 1.6 Kosten Pro versichertes Ereignis und Fahrzeug werden bis zum in der Police vereinbarten Betrag entschädigt: C Schlossänderungskosten infolge von Diebstahl und Raub von Schlüsseln, Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln für das versicherte Fahrzeug. C Wiedererlangungskosten, die im Zusammenhang mit der erfolgten Wiederbeschaffung von abhanden gekommenen oder nicht wieder aufbaubaren Fahrzeugen entstanden sind (z. B. Reise- und Transportkosten, Zoll, Gebühren und Sicherheitskosten). C Bergungs- und Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen, geeigneten Werkstätte oder Abbruchstelle, sofern das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist. C Reinigungskosten des Fahrzeuges, die aufgrund eines versicherten Ereignisses nötig werden. C Herstellungs- und Transportkosten für Fahrzeugteile. C 1.3 Mitgeführte Sachen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von im Fahrzeug mitgeführten sowie vom Lenker oder von den Mitfahrern getragenen Sachen, wenn am Fahrzeug ein versicherter Schaden entstanden ist zum Neuwert. Gestohlene Sachen müssen sich im vollständig verschlossenen Fahrzeug (bei Motorrädern in einem mit diesem fest verbundenen und abgeschlossenen Behältnis) befunden haben oder mit dem Fahrzeug zusammen entwendet worden sein. Nicht versichert sind Geldwerte und Wertgegenstände, Zahlungsmittel, Dokumente und Pläne. C 1.4 Sicherheitsbekleidung Versichert ist die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Unfall des versicherten Motorrades stehende Beschädigung oder Zerstörung der Sicherheitsbekleidung des Lenkers und derjenigen der durch diesen mitgeführten Personen zum Neuwert. Auch der Diebstahl von Helmen ist versichert, wenn sie mit einem Helmschloss am Motorrad gesichert waren. Als Sicherheitsbekleidung gelten alle der Sicherheit dienenden und vom Lenker und Mitfahrer getragenen Kleidungsstücke wie Helm, Kombi oder Jacke und Hose mit Protektoren, Stiefel und Handschuhe. Diese Aufzählung ist abschliessend. Nicht versichert sind rein optische Beschädigungen, durch die die Sicherheitswirkung nicht beeinträchtigt wird; C 2 All Risk C 2.1 Versicherungsschutz besteht für die in der Police aufgeführten Fahrzeuge gegen alle Gefahren. C 2.2 Nicht versichert sind Schäden C aufgrund des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere Verfall, Oxydation und Rost) oder infolge von Verschleiss (d. h. durch natürliche Abnutzung im Fahrbetrieb), Material-, Fabrikations- oder Konstruktionsfehlern sowie Schäden, die bereits vor Vertragsabschluss bestanden; C durch Fehlbedienungen, die zu inneren Betriebsschäden führen, durch Betriebsmittelverlust und thermische Probleme, sofern diese nicht die Folge eines versicherten Ereignisses sind. Verursachen solche Schäden jedoch eine Kollision, so sind diese im Rahmen des Risikos "Kollision" gedeckt. Versichert sind jedoch, falls in der Police aufgeführt, Schäden durch unbeabsichtigte Fehlbedienung, die zu inneren Betriebsschäden führen, wie versehentliches Verschalten. Davon ausgenommen sind Schäden infolge Falschbetankung; C bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wettfahrten sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen (ausgenommen obligatorisches Fahrsicherheitstraining und vom Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat empfohlene Fahrtrainingskurse in der Schweiz), Rundkursen und bei allen Wettbewerben im Gelände im In- und Ausland entsprechend den Bestimmungen des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 8/13

9 Versichert sind jedoch Gleichmässigkeitsfahrten mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von bis 50 km/h auf öffentlichen Strassen und Rennstrecken (z. B. Monza, Le Castellet, Salzburgring etc.). Rennstrecken sind jedoch nur gedeckt, wenn sie als untergeordnete Etappe in die Gesamtveranstaltung eingebunden sind, jeweils einschliesslich der dazugehörigen Übungsfahrten im Rahmen der Veranstaltung; C infolge von Kriegsereignissen, vulkanischen Eruptionen und Kernenergie, Streik, Terrorismus sowie Schäden, die sich aufgrund von Massnahmen der Staatsgewalt ergeben; C anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder bei Versuch dazu, beim Führen des Fahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlichen erforderlichen Ausweis nicht besitzt oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllt sowie Schäden aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung. C 3 Versicherte Leistungen C 3.1 Definition Totalschaden Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Marktwert zum Zeitpunkt des Schadens erreichen oder übersteigen; ein gestohlenes Fahrzeug innert 30 Tagen nach Eingang der Diebstahlmeldung bei der Gesellschaft nicht wiedergefunden wird. Mit der Entschädigung des Totalschadens gehen die Eigentumsrechte am versicherten Fahrzeug auf die Gesellschaft über. Die damit verbundenen Standgebühren werden von der Gesellschaft übernommen. C 3.2 Leistungen bei Totalschaden In der Police sind die zur Anwendung gelangende Leistungsart sowie der Markt- und/oder der Wiederherstellungswert aufgeführt. C Sofern in der Police nicht anders vereinbart gilt als Entschädigung der Marktwert zum Zeitpunkt des Schadens, maximal aber der Versicherungswert zuzüglich allfälliger in der Police benannter Kosten. C Sofern der Wiederherstellungswert versichert ist, wird zunächst maximal der Marktwert zum Zeitpunkt des Schadens entschädigt. Die darüber hinaus anfallenden Kosten für die Wiederherstellung werden anschliessend bis höchstens zu dem in der Police vereinbarten Wiederherstellungswert erstattet. Die Wiederherstellungsarbeiten müssen von einem Fahrzeugexperten, der von der Gesellschaft beauftragt wurde, begleitet werden. C Wird vereinbart, die Reparatur nicht auszuführen, entschädigt die Gesellschaft 90 % des ermittelten Schadenbetrages (exkl. Mehrwertsteuer). Ein vereinbarter Selbstbehalt wird sowohl bei Reparatur als auch bei Auszahlung in Abzug gebracht. C Für Reparaturen, die vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt werden, werden nur die Selbstkosten vergütet. Als Selbstkosten gelten Arbeitslöhne und Material-Detailverkaufspreise abzüglich 10 %. C Kann über den Reparaturumfang keine Einigung erzielt werden, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, anhand von Kostenberechnungen von durch die Gesellschaft beauftragten Fahrzeugexperten oder aufgrund von marktgerechten Konkurrenzofferten den Schaden zu regulieren. C 4 Risikodefinition C 4.1 Feuer Schäden, verursacht durch Brand inkl. Kurzschluss, Explosion, Blitzschlag, Seng- und Schmorschäden sowie Schäden, die das Fahrzeug anlässlich einer Löschaktion erleidet. C 4.2 Elementar Schäden, die unmittelbar verursacht werden durch die Naturereignisse Erdrutsch, Felssturz, Steinschlag (Beschädigung durch auf das Fahrzeug herabfallende Felsen oder Steine), Hochwasser, Überschwemmung, Sturmwind, Lawine und Schneedruck. C 4.3 Hagel Schäden infolge Hagelschlags. C 4.4 Schneerutsch Schäden durch Herabfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte Fahrzeug. C 4.5 Diebstahl Schäden durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Fahrzeuges infolge versuchten oder vollendeten Diebstahls, Raub oder Entwendung. C 4.6 Glasschaden Bruchschäden an allen am Fahrzeug fest montierten Gläsern (inkl. Werkstoffe, die als Glasersatz dienen). C 3.3 Reparaturen C Die Gesellschaft bezahlt die Kosten für die zum Zeitpunkt des Schadens marktwertgerechte Instandsetzung des versicherten Fahrzeuges sowie Zusatzausrüstungen und Zubehörteile, wenn kein Totalschaden vorliegt. C Erfährt das versicherte Fahrzeug durch die Reparatur eine Wertsteigerung, so hat der Versicherungsnehmer den entsprechenden Anteil der Reparaturkosten selbst zu tragen. C 4.7 Tierschaden Unmittelbarer Zusammenstoss mit Tieren auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse. C 4.8 Vandalismus Mutwillige Beschädigung am Fahrzeug durch Dritte. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 9/13

10 C 4.9 Hilfeleistung Schäden im Wageninnern infolge Verschmutzung durch Verletzte, denen Hilfe geleistet wird. C 4.10 Marderschaden An Fahrzeugbestandteilen entstandene Schäden, die durch Bisse von Mardern oder Nagetieren verursacht worden sind, einschliesslich daraus resultierender Folgeschäden. C 4.11 Parkschaden Durch unbekannte Dritte verursachte Schadenereignisse am parkierten Fahrzeug. C 4.12 Transport Schäden, die sich während des Transports auf fremder Achse ereignen und Schäden, die beim Auf- und Abladen des Fahrzeugs eintreten. C 4.13 Kollision Schäden durch plötzliche, gewaltsame äussere Einwirkung (wie Anprall, Zusammenstoss, Um- oder Absturz, Einsinken). Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 10/13

11 D Unfall D 1 Versicherte Unfälle Die Gesellschaft gewährt Versicherungsschutz für Unfälle, die mit der Benützung des versicherten Fahrzeuges in ursächlichem Zusammenhang stehen. Unfälle beim Ein- und Aussteigen bzw. bei Motorrädern beim Auf- und Absteigen sowie bei Hantierungen, die unterwegs am Fahrzeug vorgenommen werden (Notreparaturen und dergleichen), sind mitversichert. Als Unfälle gelten Körperschädigungen gemäss dem Bundesgesetze über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Die Leistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge des versicherten Unfallereignisses ist. D 2 Versicherte Personen Versichert sind die in der Police bezeichneten Personen. Nicht versichert sind Personen, die auf Liefer- und Lastwagen ausserhalb der Führerkabine oder auf Motorrädern anders als auf den ordentlichen Sitzplätzen mitfahren; das versicherte Fahrzeug eigenmächtig und ohne Zustimmung seines Eigentümers oder Halters benützen oder das ihnen anvertraute Fahrzeug zu Fahrten verwenden, zu denen sie nicht ermächtigt sind; das Fahrzeug zu Fahrten verwenden, die gesetzlich oder behördlich nicht bewilligt sind. Diese Ausschlüsse gelten jedoch für die Mitfahrer nur dann, wenn sie von der rechtswidrigen Benützung des Fahrzeuges Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätten wissen können. D 3 Versicherte Leistungen D 3.1 Heilungskosten Sind die Heilungskosten versichert, so übernimmt die Gesellschaft pro Fall die von einem zugelassen Arzt oder Zahnarzt durchgeführten oder angeordneten und innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfall entstehenden Heilungsmassnahmen sowie die Auslagen für die durch den Unfall bedingten Transporte des Versicherten, soweit sie mit Behandlungsmassnahmen in Zusammenhang stehen und medizinisch oder technisch unumgänglich sind. Soweit zumutbar, sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen; Spitalkosten und die Aufwendungen für Behandlung, Aufenthalt und Verpflegung bei ärztlich angeordneten Kuren, die in einem spezialisierten Betrieb mit Zustimmung der Gesellschaft durchgeführt werden; Dienste von diplomiertem oder von einer öffentlichen oder privaten Institution zur Verfügung gestelltem Pflegepersonal während der Dauer der Heilungsmassnahmen sowie die Kosten für die Miete von Krankenmobilien; erstmaligen Anschaffungen von Prothesen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln sowie Auslagen für deren Reparatur oder Ersatz (Neuwert), wenn sie anlässlich eines versicherten Ereignisses, welches versicherte Heilungsmassnahmen zur Folge hat, beschädigt oder zerstört worden sind. Bei Zahnschäden von Jugendlichen übernimmt die Gesellschaft die Kosten für notwendige Zwischenbehandlungen und für die abschliessende einmalige Instandstellung auch nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Unfalltag, längstens jedoch bis der Versicherte das 25. Altersjahr vollendet hat. Soweit die Heilungskosten von einem haftpflichtigen Dritten oder seinem Versicherer bezahlt worden sind, entfällt eine Vergütung aufgrund dieser Police. Wird die Gesellschaft anstelle des Haftpflichtigen belangt, so ist der Versicherte verpflichtet, ihr seine Haftpflichtansprüche bis zum Betrag ihrer Aufwendungen abzutreten. In Versicherungsfällen, die von der Unfallversicherung gemäss UVG und VVG, der Krankenversicherung gemäss KVG und VVG, der Eidg. Invalidenversicherung, der Eidg. Militärversicherung oder von anderen in- oder ausländischen Sozialversicherern entschädigt werden, vergütet die Gesellschaft im Rahmen der vertraglichen Leistungen an Heilungskosten nur den von jenen nicht versicherten Teil der ausgewiesenen Kosten (ausgenommen Selbstbehalt und Franchise). D 3.2 Spitaltaggeld Während ärztlich angeordneter Spital-, Kuraufenthalte oder Hauspflege bezahlt die Gesellschaft das vereinbarte Spitaltaggeld während maximal 730 Tagen innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfall. D 3.3 Taggeld Führt der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit, bezahlt die Gesellschaft das vereinbarte Taggeld im Umfang der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit bis zur Auszahlung eines Invaliditätskapitals während maximal 730 Tagen innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfall. Kein Taggeld wird für Kinder ohne Erwerbseinkommen, die im Zeitpunkt des Unfalles das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgerichtet. D 3.4 Invalidität Bleibt als Folge eines versicherten Ereignisses innerhalb von 5 Jahren seit dem Unfall die physische und psychische Integrität dauernd erheblich eingeschränkt, so wird ein Invaliditätskapital ausgerichtet. Dieses bemisst sich nach dem Invaliditätsgrad und der vereinbarten Versicherungssumme. Der Invaliditätsgrad wird nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsschäden des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG) festgelegt. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähigkeit mehrerer Körperteile erfolgt die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Addition der einzelnen Prozentsätze; der Invaliditätsgrad kann jedoch nicht mehr als 100 % betragen. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 5 %, werden keine Leistungen bezahlt. Waren durch den Unfall betroffene Körperteile schon vorher teilweise verloren oder gebrauchsunfähig, so wird bei Feststellung des Invaliditätsgrades der schon vorhandene, nach vorstehenden Grundsätzen bestimmte Invaliditätsgrad abgezogen. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 11/13

12 Das Invaliditätskapital wird wie folgt berechnet: für den 25 % nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades: aufgrund der einfachen Versicherungssumme; für den 25 %, nicht aber 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades: aufgrund der doppelten Versicherungssumme; für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades: aufgrund der dreifachen Versicherungssumme. Für Kinder und junge Erwachsene wird die Leistung um 50 % erhöht, sofern sich der Versicherte im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses noch in Erstausbildung befindet und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat. D 3.5 Todesfall Stirbt der Versicherte innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, an den Folgen eines versicherten Unfalles, so zahlt die Gesellschaft die als Todesfallkapital versicherte Summe an die unten aufgeführten, nacheinander bezugsberechtigten Personen, unter Ausschluss der jeweils folgenden Kategorien: an den Ehegatten oder eingetragenen Partner; an die Kinder, für deren Unterhalt die versicherte Person ganz oder teilweise aufgekommen ist; an übrige Personen, für deren Unterhalt die versicherte Person überwiegend aufgekommen ist; an die erbberechtigten Nachkommen; an die Eltern; an die Geschwister oder deren Nachkommen. Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, werden nur die Bestattungskosten, soweit sie nicht von einem Versicherer oder einem haftpflichtigen Dritten bezahlt worden sind, bis zu 10 % der Todesfallsumme vergütet. Allfällige wegen desselben Unfalles bereits ausbezahlte Invaliditätsentschädigungen werden an die Todesfallleistungen angerechnet. Für Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalles weniger als 2 Jahre und 6 Monate alt sind, beträgt die Todesfallleistung höchstens CHF Für Kinder, die im Zeitpunkt des Unfalles das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Todesfallsumme auf CHF begrenzt. D 3.6 Besondere Leistungen Reisekosten zum Zweck des Besuches bei stationärem Spitalaufenthalt des Versicherten im Ausland bis höchstens CHF pro verunfallte Person; Aktionen zur Rettung und Bergung des Verunfallten bis höchstens CHF ; D 3.7 Mitgeführte Hunde und Katzen Die Kosten für die Heilbehandlung von Hunden und Katzen als Folge eines versicherten Unfalls werden bis CHF pro Tier und insgesamt bis CHF pro Unfall übernommen. D 4 Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind, auch bei Vorliegen eines versicherten Ereignisses, Körper- bzw. Gesundheitsschädigungen, die der Versicherte erleidet D 4.1 infolge von kriegerischen Ereignissen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, im Ausland, es sei denn, der Unfall ereigne sich innert einer Frist von 14 Tagen seit dem erstmaligen Auftreten von solchen Ereignissen in dem Land, in welchem der Versicherte sich aufhält und dort vom Ausbruch kriegerischer Ereignisse überrascht worden ist; D 4.2 bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherte lege glaubhaft dar, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war; D 4.3 anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu sowie beim Führen des Fahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzt oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllt; D 4.4 bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wettfahrten sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen (ausgenommen obligatorisches Fahrsicherheitstraining und vom Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat empfohlene Fahrtrainingskurse in der Schweiz), Rundkursen und bei allen Wettbewerben im Gelände im In- und Ausland entsprechend den Bestimmungen des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. Versichert sind jedoch Gleichmässigkeitsfahrten mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von bis 50 km/h auf öffentlichen Strassen und Rennstrecken (z. B. Monza, Le Castellet, Salzburgring etc.). Rennstrecken sind jedoch nur gedeckt, wenn sie als untergeordnete Etappe in die Gesamtveranstaltung eingebunden sind, jeweils einschliesslich der dazugehörigen Übungsfahrten im Rahmen der Veranstaltung; D 4.5 infolge von Erdbeben, vulkanischen Eruptionen und Kernenergie sowie Schäden während der Requirierung des Fahrzeuges durch Zivil oder Militärbehörden; D 4.6 infolge von Selbsttötung oder Selbstverstümmelung oder dem Versuch dazu, selbst wenn diese Handlungen im Zustand der Urteilsunfähigkeit begangen werden. D 5 Anrechnung der Unfallleistungen an die Haftpflichtentschädigung Die Leistungen aus der Unfallversicherung (ausgenommen Heilungskosten) werden an die Haftpflichtentschädigung insoweit angerechnet, als der Halter oder Lenker dafür selbst aufkommen muss (z. B. bei Rückgriff). D 6 Überbesetzte Motorwagen Befinden sich im Zeitpunkt des Unfalles mehr Personen im bzw. auf dem versicherten Fahrzeug, als der im Fahrzeugausweis angegebenen Höchstzahl von Sitzplätzen entspricht, so werden die Versicherungsleistungen im Verhältnis dieser Höchstzahl zur Anzahl der Fahrzeugbenützer gekürzt. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 12/13

13 E SOS-Pannenhilfe E 1 Versicherte Ereignisse und Leistungen E 1.1 Versichert sind im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen Aufwendungen bei einer Panne oder einem versicherten Kaskoereignis. Als Panne gilt ein plötzliches und unvorhergesehenes Versagen des Fahrzeuges (durch innere oder äussere Einwirkungen), welches eine Weiterfahrt verunmöglicht. Pannen gleichgestellt sind Reifenschäden, Treibstoffmangel, Betankung mit falschem Treibstoff, entladene Batterien sowie verlorene, beschädigte oder eingeschlossene Schlüssel und Fahrzeugdiebstahl. Die Gesellschaft vergütet die entstehenden Kosten für E das Abschleppen und die Reparatur des Fahrzeuges vor Ort bis CHF 400 bzw. bei Personenwagen bis CHF (inklusive die vom Pannenhelfer mitgeführten Kleinteile, die für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig sind, jedoch exklusive anderer Materialkosten). Die Aufwendungen für die in der Garage ausgeführten Arbeiten sowie für Ersatzteile werden nicht vergütet; E die Standgebühren (Einstellkosten) bis CHF 1 000; E die Bergung des Fahrzeuges bis CHF 2 000; E die Spedition von Ersatzteilen, wenn diese an Ort und Stelle nicht beschafft werden können; E eine Expertise bis CHF 200 bei ungerechtfertigt erscheinender Reparaturrechnung; E die Fortsetzung der Reise (Mehrkosten) oder für Unterkunft und Verpflegung (während höchstens 7 Tagen) bis CHF 700 bzw. bei Personenwagen bis CHF oder bei Benützung eines Mietfahrzeugs den Mietpreis eines gleichwertigen Fahrzeuges, und zwar bis CHF bzw. bei Personenwagen bis CHF 1 500; E einen durch die Gesellschaft organisierten Rücktransport des versicherten Fahrzeuges, wenn das Fahrzeug innert 48 Stunden nicht repariert werden kann oder der Versicherte mit einem anderen Transportmittel reisen und das Fahrzeug am Pannenort zurücklassen muss. E 2 Ausschlüsse Nicht versichert sind Schäden E 2.1 bei inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherungsnehmer oder der Lenker, dem das Fahrzeug überlassen worden war, legt glaubhaft dar, dass die zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung des Schadenfalles getroffen wurden; E 2.2 infolge von Kriegsereignissen, Erdbeben, vulkanischen Eruptionen und Kernenergie sowie Schäden während der Requirierung des Fahrzeuges durch Zivil- oder Militärbehörden; E 2.3 bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes oder ähnlichen Wettfahrten sowie bei sämtlichen Fahrten auf Rennstrecken, Trainingsgeländen (ausgenommen obligatorisches Fahrsicherheitstraining und vom Schweizerischen Verkehrssicherheitsrat empfohlene Fahrtrainingskurse in der Schweiz), Rundkursen und bei allen Wettbewerben im Gelände im In- und Ausland entsprechend den Bestimmungen des schweizerischen Strassenverkehrsrechts. Versichert sind jedoch Gleichmässigkeitsfahrten mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von bis 50 km/h auf öffentlichen Strassen und Rennstrecken (z. B. Monza, Le Castellet, Salzburgring etc.). Rennstrecken sind jedoch nur gedeckt, wenn sie als untergeordnete Etappe in die Gesamtveranstaltung eingebunden sind, jeweils einschliesslich der dazugehörigen Übungsfahrten im Rahmen der Veranstaltung; E 2.4 anlässlich der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu sowie beim Führen des Fahrzeuges durch eine Person, die den gesetzlich erforderlichen Ausweis nicht besitzt oder die entsprechenden Auflagen nicht erfüllt; E 2.5 aus Fahrten ohne behördliche Bewilligung; E 2.6 wenn das Fahrzeug mangelhaft gewartet ist oder bei Reiseantritt bereits Mängel am Fahrzeug bestanden haben oder erkennbar waren; E 2.7 wenn die Gesellschaft nicht vorgängig zu den von ihr zu erbringenden Leistungen die Zustimmung erteilt hat; Die Entschädigung ist auf den Marktwert des versicherten Fahrzeuges zum Schadenzeitpunkt begrenzt; E die Bahnreise zum Standort des Fahrzeuges, wenn der Versicherte dieses selber zurückholen möchte; E den Zollbetrag für das Fahrzeug, wenn dieses nach einer Panne im Ausland nicht mehr in den Wohnstaat des Versicherten zurückgeführt werden kann. E 1.2 Die Gesellschaft organisiert zudem den Rücktransport des versicherten Fahrzeuges, wenn der Fahrzeuglenker erkrankt, verletzt wird oder stirbt und kein anderer Mitfahrer im Besitz eines zum Lenken des versicherten Fahrzeuges gültigen Führerausweises ist. Die Entschädigung ist auf den Marktwert des versicherten Fahrzeuges zum Schadenzeitpunkt begrenzt. E 1.3 Die Gesellschaft stellt dem Versicherten ausserdem bei hohen Reparaturrechnungen im Ausland einen Kostenvorschuss bis CHF zur Verfügung. Dieser ist innert 30 Tagen nach Rückkehr des Versicherten an seinen Wohnort der Gesellschaft zurückzuerstatten. E 2.8 für welche der Anspruchsberechtigte Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Lieferanten durchsetzen kann. E 3 Mehrfache Anspruchsrechte Hat der Versicherte gegenüber anderen konzessionierten Versicherern Entschädigungsansprüche, übernimmt die Gesellschaft im Rahmen der vereinbarten Leistungen nur den von diesen nicht gedeckten Teil der Kosten. Versicherungsgesellschaft AG, St. Gallen Seite 13/13

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