ORDNUNG. Geltungsbereich

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1 ORDNUNG über die Feststellung der Eignung und die Zulassung für die Master-Studiengänge der Studienbereiche Management und Bauen an der Fakultät Management, Soziale Arbeit, Bauen HAWK - Hochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen in der Fassung vom , geändert durch Beschluss des Fakultätsrats vom Für Studiengänge wird die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) gemäß Zielvereinbarung zwischen der HAWK und dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst pro Jahr festgelegt. 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung zu den akkreditierten Master-Studiengängen der Studienbereiche Management und Bauen der Fakultät Management, Soziale Arbeit Bauen. (2) Die Zugangsvoraussetzungen richten sich nach 2. (3) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben ( 4). Erfüllen weniger Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Plätze zur Verfügung stehen, findet ein Auswahlverfahren nicht statt. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für den Zugang zu den konsekutiven viersemestrigen Masterstudiengängen ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber a) einen einschlägigen, mindestens dreijährigen Bachelorabschluss (180 ECTS) erworben haben. Für die technischingenieurwissenschaftlich ausgerichteten Masterstudiengänge gelten als einschlägig insbesondere Studiengänge aus den Bereichen Baumanagement, Green Building, Wirtschaftsingenieur sowie Immobilienwirtschaft und management, Architektur, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik und ähnliche bauverwandte Stu- 1

2 diengänge. Für die immobilien- und wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Masterstudiengänge gelten als einschlägige Studiengänge insbesondere auch solche aus rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen. Bei weiteren Studiengängen ist durch die Studiendekanin/den Studiendekan im Einzelfall zu prüfen, ob der absolvierte Studiengang hinreichend relevante Vorkenntnisse erwarten lässt. b) an einer deutschsprachigen Hochschule ein einschlägiges Diplom erworben haben. Für die technischingenieurwissenschaftlich ausgerichteten Masterstudiengänge gelten als einschlägig insbesondere Studiengänge aus den Bereichen Baumanagement, Green Building, Wirtschaftsingenieur sowie Immobilienwirtschaft und management, Architektur, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik und ähnliche bauverwandte Studiengänge. Für die immobilien- und wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Masterstudiengänge gelten als einschlägige Studiengänge insbesondere auch solche aus rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen. Bei weiteren Studiengängen ist durch die Studiendekanin/den Studiendekan im Einzelfall zu prüfen, ob der absolvierte Studiengang hinreichend relevante Vorkenntnisse erwarten lässt. c) einen Hochschulabschluss an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 erworben haben, es sei denn, die aufnehmende Hochschule HAWK weist wesentliche Unterschiede zu Absatz 1 Buchstabe a oder b nach (Lissabon Konvention Abschnitt VI). d) einen Abschluss einer Berufsakademie, die rechtlich dem tertiären Bildungsbereich zugeordnet ist, erworben haben und der einem mindestens dreijährigen Bachelor- Studium (180 ECTS) im Sinne des 2 Abs. 1a gleichwertig ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind soweit vorhanden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. (2) Voraussetzung für den Zugang zu den konsekutiven dreisemestrigen Masterstudiengängen ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber 2

3 a) einen einschlägigen, dreieinhalbjährigen Bachelorabschluss (210 ECTS) erworben haben. Bewerberinnen und Bewerber mit einem mindesten dreijährigen Bachelorabschluss (180 ECTS) können ebenfalls zugelassen werden. In diesen Fällen ist ein für den entsprechenden Studiengang curricular verankertes, vorbereitendes Angleichungssemester (30 ECTS) verpflichtend. Für die technisch-ingenieurwissenschaftlich ausgerichteten Masterstudiengänge gelten als einschlägig insbesondere Studiengänge aus den Bereichen Baumanagement, Green Building, Wirtschaftsingenieur sowie Immobilienwirtschaft und management, Architektur, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik und ähnliche bauverwandte Studiengänge. Für die immobilien- und wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Masterstudiengänge gelten als einschlägige Studiengänge insbesondere auch solche aus rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen. Bei weiteren Studiengängen ist durch die Studiendekanin/den Studiendekan im Einzelfall zu prüfen, ob der absolvierte Studiengang hinreichend relevante Vorkenntnisse erwarten lässt. b) an einer deutschsprachigen Hochschule ein einschlägiges Diplom erworben haben. Für die technischingenieurwissenschaftlich ausgerichteten Masterstudiengänge gelten als einschlägig insbesondere Studiengänge aus den Bereichen Baumanagement, Green Building, Wirtschaftsingenieur sowie Immobilienwirtschaft und management, Architektur, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik und ähnliche bauverwandte Studiengänge. Für die immobilien- und wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Masterstudiengänge gelten als einschlägige Studiengänge insbesondere auch solche aus rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Bereichen. Bei weiteren Studiengängen ist durch die Studiendekanin/den Studiendekan im Einzelfall zu prüfen, ob der absolvierte Studiengang hinreichend relevante Vorkenntnisse erwarten lässt. c) einen Hochschulabschluss an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 erworben haben, es sei denn, die aufnehmende 3

4 Hochschule HAWK weist wesentliche Unterschiede zu Absatz 1 Buchstabe a oder b nach (Lissabon Konvention Abschnitt VI). d) einen Abschluss einer Berufsakademie, die rechtlich dem tertiären Bildungsbereich zugeordnet ist, erworben haben und der einem mindestens dreijährigen Bachelor- Studium (180 ECTS) im Sinne des 2 Abs. 1a gleichwertig ist. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind soweit vorhanden die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss einer Berufsakademie ist gem. Buchstabe a ein für den entsprechenden Studiengang curricular verankertes, vorbereitendes Angleichungssemester (30 ECTS) verpflichtend. (3) Die besondere Eignung zum Masterstudium wird auf der Grundlage des Ergebnisses der Abschlussprüfung nach Absatz 1 a-d nachgewiesen. (4) Von der besonderen Eignung wird ebenfalls ausgegangen, wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt zwar noch nicht vorliegt, aber a) für einen konsekutiven 4-semestrigen Masterstudiengang abweichend von Absatz 1 bereits 162 ECTS der insgesamt für den Bachelorstudiengang, der zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen heranzuziehen ist, erforderlichen 180 ECTS erfolgreich erbracht wurden. b) für einen konsekutiven 3-semestrigen Masterstudiengang abweichend von Absatz 2 bereits 201 ECTS der insgesamt für den Bachelorstudiengang, der zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen heranzuziehen ist, erforderlichen 210 ECTS erfolgreich erbracht wurden. c) für das Angleichungssemester eines konsekutiven 3-semestrigen Masterstudiengangs abweichend von Absatz 2 bereits 162 ECTS der insgesamt für den Studiengang, der zur Erfüllung der Zulassungs-voraussetzungen heranzuziehen ist, erforderlichen 180 ECTS erfolgreich erbracht wurden. Die so für die Fälle nach a), b) oder c) ermittelte Durchschnittsnote wird im Auswahlverfahren nach 4 berücksichtigt, 4

5 unabhängig davon, ob das erst nachträglich ermittelbare endgültige Ergebnis des Bachelorabschlusses hiervon abweicht. Die Zulassung ohne kompletten Bachelorabschluss gemäß a), b), oder c) wird unter Vorbehalt erteilt und erlischt, sofern nicht zum Ende des Einstiegssemesters der reguläre Bachelorabschluss nachgewiesen werden kann. (5) Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung aufweisen noch ihren Bachelor-Abschluss an einer deutschen Hochschule erworben haben, müssen darüber hinaus über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Nachweis hierüber wird in der Regel geführt durch die erfolgreiche Teilnahme an einer DSH-Prüfung (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang) oder einer gleichgestellten Prüfung gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse. Nur bei Studienbeginn in einem englischsprachigen Semester kann die Deutschprüfung auch noch bis zu Beginn des 2. Studiensemesters nachgeholt werden. Weiterhin müssen alle Bewerberinnen und Bewerber über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. 5

6 3 Studienbeginn und Bewerbungsfrist (1) Die konsekutiven dreisemestrigen Masterstudiengänge beginnen jeweils zum Sommersemester. Die Bewerbung muss mit den erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Februar bei der Hochschule eingegangen sein. Bewerberinnen und Bewerber, für die gem. 2 ein Angleichungssemester verpflichtend ist, beginnen das Masterstudium im Wintersemester. Eine entsprechende Bewerbung muss mit den erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. August bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (2) Die konsekutiven viersemestrigen Masterstudiengänge beginnen jeweils zum Wintersemester. Die Bewerbung muss mit den erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. August bei der Hochschule eingegangen sein. Die Bewerbung gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des betreffenden Bewerbungstermins. (3) Der Bewerbung sind - bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Kopie - folgende Unterlagen beizufügen: a) das Abschlusszeugnis des Bachelor-Studiengangs oder - wenn dieses noch nicht vorliegt - eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen, die Leistungspunkte und über die Durchschnittsnote, b) Lebenslauf, c) Nachweise nach 2 Abs. 4, d) ggf. weitere Nachweise über - herausragende Studienleistungen - Berufstätigkeiten nach Abschluss des grundständigen Studiums - Studienaufenthalte im Ausland - Dissertationsvorhaben oder e) andere Angaben, die eine besondere Eignung für den Studiengang deutlich machen. (4) Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. 6

7 4 Zulassungsverfahren (1) Erfüllen mehr Bewerberinnen und Bewerber die Zugangsvoraussetzungen als Studienplätze zur Verfügung stehen, werden die Studienplätze nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens vergeben. (2) Die Studienplätze werden nach einem Auswahlverfahren zugeteilt, in dem die besondere Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ausschlaggebend ist. Hierbei werden die gem. 3 Abs. 2, a) bis e) einzureichenden Unterlagen berücksichtigt. Das Auswahlverfahren wird von der Auswahlkommission durchgeführt. (3) Die Auswahlentscheidung wird wie folgt getroffen: Anhand der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 2 Abs. 1-3 und der Bewertung der eingereichten Unterlagen nach 3 Abs. 2 d) bis e) wird eine Rangliste gebildet. Aufgrund der Bewertung der Unterlagen nach 3 Abs. 2 d) und e) werden zusätzliche Punkte zur Verbesserung der Abschluss- bzw. Durchschnittsnote nach 2 Abs. 1-3 nach folgender Stufung gegeben: Die Bewerberin oder der Bewerber erscheint sehr geeignet Verbesserung der Note um 0,3 Punkte geeignet Verbesserung der Note um 0,2 Punkte weniger geeignet Verbesserung der Note um 0,1 Punkte nicht geeignet Verbesserung der Note um 0 Punkte. Besteht nach der so ermittelten Note zwischen einzelnen Bewerberinnen und/oder Bewerbern Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge auf der Liste nach dem Los. (4) Im Übrigen bleiben die allgemein für die Immatrikulation geltenden Bestimmungen der Immatrikulationsordnung der Hochschule unberührt. Bewerberinnen und Bewerber, die nach 2 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 als besonders geeignet gelten, werden bis zum Nachweis über die erfolgreiche Beendigung des Bachelor-Studiums vorläufig zugelassen. Der Nachweis ist bis zum Beginn des 2. Semesters im Masterstudiengang zu erbringen. 7

8 5 Auswahlkommissionen für den Masterstudiengang (1) Für die Vorbereitung der Auswahlentscheidung bildet die Fakultät Management, Soziale Arbeit, Bauen für jeden Masterstudiengang eine Auswahlkommission. (2) Die Durchführung der vorläufigen Zulassung obliegt der Auswahlkommission. Die endgültige Zulassung erfolgt durch das Immatrikulationsamt. (3) Die Auswahlkommission wird vom Fakultätsrat gebildet. Ihm gehören an: - die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan, - zwei Professorinnen oder Professoren des Masterstudiengangs, - eine Studierende oder ein Studierender des Masterstudiengangs oder des grundständigen Studiengangs, - ein Mitglied der Mitarbeitergruppe. Die Studiendekanin oder der Studiendekan übernimmt den Vorsitz in der Auswahlkommission. Die Auswahlkommission kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ermächtigen, Routineentscheidungen selbständig zu treffen. Die oder der Vorsitzende hat ein Stimmrecht und kann den Vorsitz auf eine Professorin oder einen Professor übertragen. (4) Die Aufgaben der Auswahlkommission sind: a) Durchführung des Auswahlverfahrens nach 4 b) Entscheidung über die vorläufige Zulassung oder die Ablehnung der Bewerberinnen und Bewerber 6 Bescheiderteilung, Nachrückverfahren, Abschluss der Verfahren (1) Bewerberinnen und Bewerber, die zugelassen werden können, erhalten von der Hochschule einen schriftlichen Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer die Bewer- 8

9 berin oder der Bewerber schriftlich zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt. Liegt diese Erklärung nicht fristund formgerecht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, in dem der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt zugelassenen Bewerberin oder des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt ist. Der Ablehnungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste nach 4 Abs. 2 durchgeführt. (4) Die Hochschule kann das Vergabeverfahren mit Vorlesungsbeginn für abgeschlossen erklären. Danach noch verfügbare Studienplätze werden auf formlosen Antrag durch Los vergeben. Der Bewerbungszeitraum hierfür beginnt zwei Wochen vor dem Vorlesungsbeginn und endet mit dem Abschluss des Verfahrens. 7 Inkrafttreten Diese Zulassungsordnung tritt am Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntgabe in Kraft. 9

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