VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

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1 VG 2 K Verkündet am 9. Dezember 2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN In der Verwaltungsstreitsache URTEIL Im Namen des Volkes g e g e n Klägers, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2013 durch den Richter am Verwaltungsgericht Hömig als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des au f- grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht d ie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden B e- trages leistet. Tatbestand - 2 -

2 - 2 - Der Kläger begehrt die Veröffentlichung einer Petition auf den Internet-Seiten des Deutschen Bundestags bzw. eine sachbezogene Begründung für den Fall der Nichtveröffentlichung. Am 20. Dezember 2012 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes. Durch dieses Gesetz wurde 1631d in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Das Gesetz wurde am 27. Dezember 2012 veröffentlicht (BGBl. I S. 2749). Unter dem 22. Dezember 2012 reichte der Kläger beim Deutschen Bundestag eine Petition mit dem Anliegen ein, dass der Deutsche Bundestag beschließen möge, 1631d BGB zur Regelung religiöser Beschneidung des männlichen Kindes wieder abzuschaffen. Er beantragte, seine Petition auf den Internet-Seiten des Deutschen Bundestages zu veröffentlichen. Am 26. April 2013 entschied der Deutsche Bundestag, die Einstellung der Petition ins Internet abzulehnen, weil diese offensichtlich erfolglos bleiben werde. Mit Schre i- ben vom gleichen Tage teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von der gewünschten Veröffentlichung seiner Eingabe abgesehen worden sei, weil zur Sicherstellung einer sachgerechten Präsentation der Petitionen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eine Auswahl getroffen werden müsse, die sich nach verschiedenen Kriterien richte. Nachdem der Kläger hiergegen Einwände erhoben hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 10. Juli 2013 mit, dass ihm Rahmen der Beratungen des o.g. Gesetzes auch die vom Kläger in deiner Petition genannten Gesichtspunkte Berücksichtigung gefunden hätten, so dass nicht in Aussicht gestellt werden könne, dass der Deutsche Bundestag seine gesetzgeberische Entscheidung wieder rückgängig mache. Bereits am 18. Juni 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sich gegen die Nichtveröffentlichung seiner Petition wendet und sein Veröffentl i- chungsbegehren weiterverfolgt. Er macht geltend, es gebe verschiedene Petitionen zum gleichen Thema, die veröffentlicht worden seien (Nr , 25641, vom Juni bzw. Juli 2012). Außerdem meint er, die Beklagte müsse eine transparente Begründung für eine Nichtveröffentlichung geben

3 - 3 - Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, seine Petition vom 22. Dezember 2013 als öffentliche Petition zuzulassen. 2. die Beklagte zu verurteilen, Petitionen, die zur Nichtveröffentlichung vorgesehen sind, sachbezogen zu begründen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 18. Oktober 2013 gemäß 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf den Vorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Veröffentlichung seiner die religiöse Beschneidung betreffende Petition auf den Internet-Seiten des Deutschen Bundestages erstrebt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die fragliche Petition als öffentliche Petition zugelassen wird. Ein solcher Anspruch folgt weder aus Art. 17 GG, der kein Recht auf Durchführung des Petitionsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise vermittelt (OVG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober OVG 2 M , DVBl. 2001, 313 [314]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Januar PA 399/07 -, NdsVBl. 2008, 138), noch aus Art. 5 GG, der keinen Anspruch auf die Gewährung von öffentlichen Mitteln und Foren für eine Meinungskundgabe verleiht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Se p- tember BVerwG 5 C , BVerwGE 72, 113 [118]). Er lässt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Ein aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgender Anspruch auf Veröffentlichung einer Petition könnte sich nur darauf richten, nicht aus sachwidrigen Erwägungen anders als andere Petenten behandelt - 4 -

4 - 4 - zu werden. Die Beklagte hat mit ihrer Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen (öp) zum Ausdruck gebracht, in welchen Fällen sie Petitionen im Internet veröffentlichen will. Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Veröffentlichungspraxis von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweicht, wurden nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Das Vorgehen der Beklagten entspricht der Richtlinie (vgl. zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf Behandlung einer Petition als Öffentliche Petition nach Maßgabe der Richtlinie VG Berlin, Beschluss vom 31. März VG 2 A ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai OVG 3 S 31.07/OVG 3 M ; vgl. ferner VG Berlin, Urteile vom 4. Dezember VG 2 A und vom 3. Mai VG 2 K ; sowie BVerfG, Beschluss vom 21. November BvR 1720/12 - juris), ohne dass insoweit sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind. Nach Ziff. 2.1 der Richtlinie muss die Bitte oder Beschwerde inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben und das Anliegen und dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion geeignet sein. Das Anliegen muss sachlich, konkret und verständlich formuliert und durch eine Begründung getragen sein. Nach Ziff. 4 Buchst. e) der Richtlinie kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden, wenn die Petition offensichtlich erfolglos bleiben wird. Die Ei n- schätzung der Beklagten, dass dies auf die fragliche Petition des Klägers zutreffe, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht führt die Beklagte hierzu aus, dass sich der Deutsche Bundestag nach umfangreicheren Debatten erst am 20. Dezember 2012 zu der Einführung des 1631d BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch entschlossen habe, so dass mit einer zeitnahen Streichung dieser Vorschrift aufgrund der Petition des Klägers offensichtlich nicht gerechnet werden konnte. Der Hinweis des Klägers auf andere auf den Internet-Seiten der Beklagten veröffentliche Petitionen zum Thema Beschneidung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn diese Petitionen wurden zu einem Zeitpunkt eingereicht und veröffentlicht, als zur Frage der zukünftigen rechtlichen Behandlung der religiösen Beschneidung vom Deutschen Bundestag noch kein Gesetz beschlossen worden war. Sie datieren nämlich - anders als die Petition des Klägers - aus dem Juni bzw. Juli

5 - 5 - Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte dazu verurteilt wird, Petitionen, die zur Nichtveröffentlichung vorgesehen sind, generell sachbezogen zu begründen. Das allgemein gehaltene diesbezügliche Klagebegehren, welches sich auf alle Petitionen bezieht, gleich von welchem Petenten sie herrühren, ist bereits unzulässig. Denn nach 42 Abs. 2 VwGO, der entsprechend auf allgemeine Leistungsklagen der vorliegenden Art anzuwenden ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Sollte sich das fragliche Klagebegehren (auch) auf die streitgegenständliche Petition zur religiösen Beschneidung beziehen, wäre es (insoweit) jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Begründung der Entscheidung der B e- klagten, seine die religiöse Beschneidung betreffende Petition nicht als öffentliche Petition zuzulassen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war ein solcher Anspruch jedenfalls erloschen. Denn die Beklagte hat dem Kläger spätestens mit Schreiben vom 10. Juli 2013 in der von ihm begehrten Weise mitgeteilt, aus welchen Gründen sie von einer Veröffentlichung seiner Petition auf den Internet- Seiten des Deutschen Bundestages abgesehen hat. Hiermit hat sie einen etwa bestehenden Anspruch des Klägers auf Begründung der fraglichen Entscheidung erfüllt. Ob ein Petent in der vom Kläger angenommenen Weise überhaupt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Begründung der Entscheidung über die Veröffentlichung einer Petition auf den Internet-Seiten des Deutschen Bundestages hat, sich ein solcher Anspruch namentlich aus Art. 17 GG oder aus 39 VwVfG (vgl. hierzu allerdings 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG) ableiten kann, kann danach offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i.v.m. den 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird

6 - 6 - Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Recht s- verkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, Berlin, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Ber u- fung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wir t- schaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmäc h- tigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Hömig Ausgefertigt Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

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