Vortrag von Hermann Auffenberg - Obmann für Rechtsangelegenheiten im Landesverband -
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- Ella Salzmann
- vor 6 Jahren
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1 Vortrag von Hermann Auffenberg - Obmann für Rechtsangelegenheiten im Landesverband - zum Thema Vereinsrecht : - Gründung eines Vereins - Führung und Auflösung eines Vereins bei der Tagung der Vereinsvorstände am , Haus Düsse Die Gründung eines Vereins ist mit wenigen Mitgliedern möglich; für einen eingetragenen Verein müssen es mindestens 7 Gründungsmitglieder sein. Erforderlich ist die Abhaltung einer Gründungsversammlung, Beschlussfassung über die Gründung des Vereins und die Satzung und Wahl des Vorstandes. Die Vorstandswahlen müssen in einzelnen Wahlgängen erfolgen. Für die Gründung eines rechtsfähigen Vereins ist die Gründung des Vereins mit mindestens 7 Gründungsmitgliedern erforderlich. Über den Ablauf der Gründungsversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches den Ort der Versammlung und das Datum der Versammlung und die Anzahl der Gründungsmitglieder, den Leiter der Versammlung und die gefassten Beschlüsse mit dem Stimmverhältnis bei der Beschlussfassung enthalten muss. In dem Protokoll muss enthalten sein, dass die gewählten Vorstandsmitglieder in einzelnen Wahlgängen gewählt worden sind und ihre Wahl jeweils angenommen haben. Hiernach muss auch jedes gewählte Vorstandsmitglied nach seiner Wahl gefragt werden. Das Stimmverhältnis zu der Wahl der Vorstandsmitglieder ist im Protokoll anzugeben. Die beschlossene Satzung ist schriftlich mit Ort und Datum der Gründung des Vereins zu fertigen und muss von den mindestens 7 Gründungsmitgliedern unterschrieben werden, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll.
2 In der Satzung des Vereins, der im Vereinsregister eingetragen werden soll, muss enthalten sein, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen ist und bei seinem Namen den Zusatz e. V. trägt. Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht ist ein Notar am Ort zu beauftragen und ihm sind das Protokoll, die Satzung und die Angaben zu den gewählten Vorstandsmitgliedern zu geben. Der ganze gewählte Vorstand muss beim Notar die Anmeldung an das Gericht für die Eintragung des Vereins mit seiner Satzung und dem gewählten Vorstand unterschreiben. Mit erfolgter Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit, die grundsätzlich jedem Verein zu empfehlen ist, besonders für die Vereine, die eigenes Vereinsvermögen, wie einen Vereinsbienenstand haben und am Rechtsverkehr häufig teilnehmen. Auch für die Kassenführung ist der eingetragene Verein vorteilhaft. Ein eingetragener Verein ist eine juristische Person und hat eine eigene Rechtsfähigkeit und ist somit Träger von Rechten und Pflichten, wie eine natürliche Person. Der Sitz des Vereins ist der Ort, wo das Vereinsleben stattfindet, häufiger Fehler in der Satzung ist die Angabe der Anschrift des 1. Vorsitzenden als Sitz des Vereins. Der Name des Vereins muss sich von anderen Vereinen deutlich unterscheiden. Weiterer Vorteil für e. V. ist die Haftungserleichterung für Vorstandsmitglieder bei leicht fahrlässiger Schadenszufügung gemäß 31 a BGB. Als in seiner Vertretungsbefugnis eingeschränktes Vorstandesmitglied kann ein besonderer Vertreter im Vereinsregister eingetragen werden. Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register und von jedem einsehbar.
3 Die Eintragung des Vereins enthält den Vereinsnamen, den Sitz, den Vorstand und die Vertretungsregelung für den Vorstand. Führung des Vereins: Immer wieder die Satzung lesen und genau beachten. Die Jahreshauptversammlung muss satzungsgemäß einberufen und beschlussfähig sein. Die Wahl des Vorstandes in einzelnen Wahlgängen; Satzung kann anderes bestimmen. Die wichtigen zu fassenden Beschlüsse müssen in der Tagesordnung in der Einladung genannt sein; die zu wählenden Vorstandspositionen einzeln aufführen in der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich; mit Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zugelassen werden. Der gesetzliche Vorstand kann für den Verein rechtsverbindlich handeln, aber sollte sich zuvor hierzu von der Mitgliederversammlung für einzelne Rechtsgeschäfte zur eigenen Absicherung beauftragen lassen. Eine Vertretungsbeschränkung des Vorstandes kann in der Satzung enthalten und im Vereinsregister eingetragen sein mit Wirkung nach außen, Dritten gegenüber. Das Vereinsregister als öffentliches Register muss immer auf dem laufenden Stand sein. Änderungen sind innerhalb von zwei Monaten anzumelden, bei Verstoß kann das Amtsgericht ein Zwangsgeld androhen und auch verhängen. Nicht nur neugewählte Vorstandsmitglieder, auch die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder, so auch bei Versterben sind anzumelden, auch wenn noch keine Neuwahl erfolgt ist. Jede Änderung im Vereinsregister muss also unverzüglich über einen Notar angemeldet werden. Gewählte Vorstandsmitglieder sind im Amt und können rechtsverbindlich handeln ab Annahme ihrer Wahl.
4 Satzungsänderungen werden erst wirksam mit Eintragung im Vereinsregister. Über die abgehaltene Mitgliederversammlung mit gefassten Beschlüssen ist ein Protokoll zu führen. Jede Änderung im vertretungsberechtigten Vorstand und jede von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung ist umgehend über einen örtlichen Notar beim Amtsgericht zur Eintragung anzumelden. Dieser Anmeldung müssen beigefügt werden, - die Einladung zur Mitgliederversammlung, - das Protokoll zur Mitgliederversammlung, und bei einer Satzungsänderung - eine Abschrift der vollständigen Satzung, die die beschlossenen Änderungen enthält. Die beschlossenen Änderungen der Satzung müssen genau im Protokoll aufgeführt sein. Ein Protokoll, welches dem Amtsgericht für eine Eintragung vorgelegt wird, sollte mög- lichst kurz und übersichtlich sein und muss enthalten: - Ort und Tag der Versammlung, - die Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers, - die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, - die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung. Weiter muss das Protokoll enthalten: - die gestellten Anträge, - die gefassten Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis dazu und die Wahlergebnisse für Wahl von Vorstandmitgliedern,
5 - Angabe, dass diese Wahlen in einzelnen Wahlgängen erfolgt sind, - Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Vorstandsmitglieder und die Erklärung der gewählten Vorstandsmitglieder, dass sie ihre Wahl annehmen. Das Protokoll ist von den in der Satzung bestimmten Mitgliedern zu unterschreiben, wie etwa Versammlungsleiter oder Vorsitzender und Protokollführer. Der Zweck des Vereins darf beim Handeln des Vereins nicht verlassen werden. Wird der Zweck verlassen und tritt ein Schaden ein, so können alle Vereinsmitglieder persönlich haften. Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen; die Satzung kann das anders regeln. Wenn der Vereinszweck eine Gemeinnützigkeit gemäß Abgabenordnung hat, ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zu beantragen und hierzu die Satzung vorzulegen und danach sind Anweisungen des Finanzamts zu befolgen. Erreichen der Gemeinnützigkeit richtet sich nur nach dem Vereinszweck und ist nicht von einer Eintragung des Vereins im Vereinsregister abhängig. Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung ist möglich mit schriftlicher Abstimmung; es müssen alle Mitglieder schriftlich abstimmen. Auflösung des Vereins kann in satzungsgemäß einberufener Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; ein oder mehrere Liquidatoren sind zu wählen. Wenn dies nicht erfolgt, ist der ganze Vorstand der Liquidator. Die Auflösung ist beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden. Der Liquidator muss innerhalb eines Jahres; das sogenannte Sperrjahr; den Verein abwickeln, Veröffentlichung der Liquidation gemäß Satzung oder im Amtsblatt muss erfolgen.
6 Nach Ablauf des Sperrjahres muss der Liquidator die Löschung des Vereins über einen Notar beim Vereinsregister beantragen. Für elektronische Speicherung der persönlichen Daten der Mitglieder und Weitergabe der Daten an den KIV ist die schriftliche Zustimmung der Mitglieder erforderlich. Vereinsführung ist nicht schwer; der Vorstand muss nur die Satzung lesen und dann so handeln.
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