2-06. S a t z u n g. der Stadt Landau in der Pfalz über die Erhebung von Vergnügungssteuer. (Vergnügungssteuersatzung)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "2-06. S a t z u n g. der Stadt Landau in der Pfalz über die Erhebung von Vergnügungssteuer. (Vergnügungssteuersatzung)"

Transkript

1 2 Finanzen S a t z u n g der Stadt Landau in der Pfalz über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Der Stadtrat hat am auf Grund 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom (GVBl. S. 64), Artikel 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom (GVBl. S. 75) und 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom (GVBl. S. 103) folgende Satzung beschlossen: *) **) ***) ****) *****)******) *******) *) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluß vom in Kraft seit **) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluß vom in Kraft seit ***) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluß vom in Kraft seit ****) geändert durch Satzung vom gemäß Stadtratsbeschluß vom in Kraft seit *****) geändert durch Satzung vom gemäß Stadtratsbeschluß vom in Kraft seit ******)geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom in Kraft seit

2 2 *******) geändert durch Satzung vom gem. Stadtratsbeschluss vom rückwirkend in Kraft zum Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 Steuergegenstand (1) Für folgende Vergnügungen gewerblicher Art im Gebiet der Stadt Landau in der Pfalz wird eine Vergnügungssteuer erhoben: 1. Tanzveranstaltungen, 2. Barbetriebe, 3. Filmdarbietungen sowie jede mit technischen Hilfsmitteln erzeugte Darstellungen von Bildern, 4. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen, 5. das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, Scherz- und sonstigen Unterhaltungsgeräte, 6. das Halten von Musikboxen. (2) Vergnügungen gewerblicher Art sind Vergnügungen, die von Gewerbebetrieben im Sinne des 15 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz betrieben werden. Von der Steuer sind befreit: 2 Steuerfreie Veranstaltungen 1. Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht; 2. Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 02. Mai aus Anlaß des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden; 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach 13 angegeben worden ist. Die Spende muß mindestens die Höhe der 2

3 3 Vergnügungssteuer erreichen, die zu entrichten wäre, wenn keine Steuerbefreiung gewährt würde; 4. Filmdarbietungen, soweit die Filme a) von der obersten Landesbehörde gemäß 6 Abs. 3 Ziffer 1-5 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit vom (BGBl. I S. 425) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet worden sind oder b) von der Bewertungsstelle der Länder als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind oder c) mit Mitteln der Filmförderungsanstalt, der Stiftung Kuratorium junger deutscher Film oder einer vergleichbaren Einrichtung oder des Bundes, der Länder oder der Gemeinden gefördert oder ausgezeichnet wurden. 5. Tanzveranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen und Vereinen, deren Satzungszweck die Pflege des Brauchtums, der Unterhaltung und der Geselligkeit ist. 3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Halter der Geräte. Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. (1) Die Steuer wird erhoben 4 Form der Steuererhebung 1. als Kartensteuer, sofern die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung einer Eintrittskarte oder eines sonstigen Ausweises abhängig gemacht wird; 2. als Pauschsteuer a) sofern die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist; b) wenn die Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Ausweis zu lösen haben, die Erhebung der Kartensteuer aber nicht hinreichend überwacht werden kann oder wenn die Pauschsteuer höher ist. 3

4 4 (2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. 2. Abschnitt: Kartensteuer 5 Steuermaßstab (1) Die Kartensteuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preis zu berechnen. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist. (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert oder geleistet wird. (3) Sind in dem auf der Karte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge für Speisen, Getränke oder sonstige Waren enthalten, so sind diese Beträge nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Ansatz zu lassen. (4) Teile des auf der Karte angegebenen Preises oder des Entgelts bleiben außer Ansatz, wenn sie einem Dritten zu einem von der Stadt als förderungswürdig anerkannten Zweck zufließen. 6 Ausgabe von Eintrittskarten (1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Unternehmer verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise auszugeben. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen dem Beauftragten der Stadt auf Verlangen vorzulegen. (2) Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein, sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. (3) Über die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Karten von steuerpflichtigen Veranstaltungen sind drei Monate aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Stadt kann Ausnahmen von den Abs. 1-3 zulassen. 4

5 5 7 Steuersätze Die Steuer beträgt 20 v. H. des Preises oder des Entgelts. 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn der Veranstaltung. (2) Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung mit der Stadt abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Stadt kann andere Abrechnungszeiträume zulassen. (3) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 3. Abschnitt: Pauschsteuer 9 Steuer nach festen Sätzen Für den Betrieb von Geräten nach 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat 1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 1.1 für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 122, für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 40,90 2. in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 2.1 für Geräte mit Gewinnmöglichkeit 30, für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 12,78 5

6 6 10 Beginn und Ende, Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit der Steuerschuld (1) Die Steuerpflicht entsteht mit der Inbetriebnahme des in 9 bezeichneten Gerätes und endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird oder die Einrichtung geschlossen wird. (2) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuerschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. (3) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird in vierteljährlichen Raten am , 15.05, und eines jeden Jahres, im übrigen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (4) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Steuer für dieses Kalenderjahr anteilmäßig je angefangenen Kalendermonat berechnet und festgesetzt. War bereits eine Steuer festgesetzt, so ergeht ein Steueränderungsbescheid. Eine zu viel gezahlte Steuer wird nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (5) Die Stadt kann vom Unternehmer bis zum 10. des darauffolgenden Monats verlangen, die Geräte gemäß 9 für die im laufenden Kalendermonat die Steuerpflicht entsteht, auf einer von der Stadt vorgeschriebenen Erklärung nach Art, Anzahl und Aufstellort anzugeben. In der Erklärung kann auch bestimmt werden, dass der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Im Einzelfall kann eine vierteljährliche Erklärungsabgabe gewährt werden, wenn sich innerhalb dieses Zeitraumes keine Veränderung ergibt. 11 Steuer nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, wird die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes erhoben, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung der Kartensteuer nicht gegeben sind oder b) die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann oder c) sich bei der Erhebung in der Form der Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrag ergibt. 6

7 7 (2) Die Größe des Raumes wird festgestellt nach der Fläche der für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen anzurechnen. (3) Die Steuer beträgt 0,50 für jede angefangenen 10 m² Veranstaltungsfläche. Sie erhöht sich 1. um 50 v. H. bei Tanzveranstaltungen sowie, wenn ein Unkostenbeitrag oder Getränkeaufschlag erhoben oder eine Verlosung (Tombola) vorgenommen wird, 2. um 100 v. H. für Veranstaltungen, bei denen Gedeckzwang besteht oder Verzehrbons ausgegeben werden. Treffen mehrere der genannten Tatbestände zusammen, so sind die Steuersätze für jeden Tatbestand zu ermitteln und zusammenzuzählen. (4) Bei Veranstaltungen, die über den Eintritt der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, erhöht sich die Steuer um 25 v. H. der nach Absatz 3 berechneten Steuer. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben. (5) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im übrigen gilt 8 Abs. 3 entsprechend. 12 Steuer nach der Roheinnahme (1) Für Veranstaltungen nach 1 Abs. 1 Nr. 4 beträgt die Steuer 30 v. H. der Roheinnahmen. Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen. (2) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im übrigen gelten 5 Abs. 4 sowie 8 Abs. 3 entsprechend. 4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen 7

8 8 13 Meldepflichten (1) Gewerbliche Vergnügungen, die im Gebiet der Stadt veranstaltet werden, sind bei der Stadt spätestens drei Werktage vorher anzumelden. (2) Zur Anmeldung sind der Unternehmer der Veranstaltung und der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet. (3) In den Fällen des 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sind die Inbetriebnahme und der Ort eines Gerätes unverzüglich anzumelden. Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes, wenn der Stadt entgegenstehende Umstände nicht unverzüglich mitgeteilt worden sind. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden; andernfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der in 9 genannten Geräte im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung und Entrichtung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt. 14 Vorverlegung der Fälligkeit, Sicherheitsleistung Die Stadt kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint. 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig i. S. von 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 6 Abs. 1-3 oder 13 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. 8

9 9 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Änderung der Steuersätze der 19, 21 und 22 des Vergnügungssteuergesetzes vom außer Kraft. Landau in der Pfalz, den Die Stadtverwaltung: (Dr. Wolff) Oberbürgermeister 9

Vergnügungssteuersatzung. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand

Vergnügungssteuersatzung. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand Vergnügungssteuersatzung 22.1 Seite 1 Vergnügungssteuersatzung öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2006 vom 29.11.2006, Seite 3 geändert durch die 1. Satzung zur Änderung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) 1 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Hundesteuer und die Anmeldung von Hundehaltungen (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz für

Mehr

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund

Mehr

Gemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen. Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05.

Gemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen. Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05. Gemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05. Juli 2011 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer 22.1.1.03 (01)

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer 22.1.1.03 (01) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Friedrichshafen Auf Grund von 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578), zuletzt geändert am 8. November 1999 (GBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz

Mehr

Satzung der Stadt Kehl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 26.01.2009

Satzung der Stadt Kehl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 26.01.2009 Satzung der Stadt Kehl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 26.01.2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.04.2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3 Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner

Mehr

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015 Ortsrecht Satzung über die Erhebung der Wettbürosteu er in der Stadt Lünen (Wettbürosteuersatzung) vom 24.04.2015 Inhaltsverzeichnis 1 Steuererhebung 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner 2 4 Bemessungsgrundlage

Mehr

Stadt Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall

Stadt Schwäbisch Hall. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall Stadt Schwäbisch Hall Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Schwäbisch Hall Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 3.10.1983

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung

1 Steuergegenstand. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Wolfhagen vom 03.12.1998 (in der Fassung des 6. Nachtrages vom 24.02.2011 mit Wirkung zum 01.03.2011) Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs.

Mehr

Steuererhebung. 2 Steuergegenstand

Steuererhebung. 2 Steuergegenstand Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Großen Kreisstadt Eilenburg 8 Aufgrund 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (GVBl. S. 55, ber.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014

SATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und

Mehr

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer

Satzung. über die Erhebung der Hundesteuer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Steuererhebung Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Steuererhebung 3 2 Steuergegenstand,

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung)

S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung) 2.2 S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung) vom 25. Juli 2007 (Heidelberger Stadtblatt vom 12. September 2007) 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung

Mehr

Gemeinde Ketsch 968.11. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung)

Gemeinde Ketsch 968.11. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Ketsch (Hundesteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs.2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Stadt Bad Breisig. vom 14. Oktober 2015

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Stadt Bad Breisig. vom 14. Oktober 2015 Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Stadt Bad Breisig vom 14. Oktober 2015 Der Stadtrat Bad Breisig hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl.

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Freiburg i. Br. (Hundesteuersatzung) 23.1.2 vom 23. Oktober 2001 in der Fassung der Satzung vom 5. Dezember 2006 Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.

Satzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder. Satzung ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau 201, Seite 1 von 5, Stand: Januar:2013 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung

Mehr

9.2 1. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim

9.2 1. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim 9.2 1 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim vom 02.02.2012 hier abgedruckt in der Fassung der 2. Änderung vom

Mehr

Steuergegenstand. (1) Die Landeshauptstadt Magdeburg (im folgenden nur noch Stadt genannt) erhebt eine Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung.

Steuergegenstand. (1) Die Landeshauptstadt Magdeburg (im folgenden nur noch Stadt genannt) erhebt eine Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung. Zweitwohnungssteuersatzung Auf Grund der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568) und aufgrund der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen in der Fassung vom 03.07.2006, zuletzt geändert am 05.12.2011 1 Steuererhebung

Mehr

S a t z u n g der Stadt Bacharach über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.04.2015

S a t z u n g der Stadt Bacharach über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.04.2015 S a t z u n g der Stadt Bacharach über die Erhebung der Hundesteuer vom 10.04.2015 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen vom 22.04.2015

S A T Z U N G. über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen vom 22.04.2015 S A T Z U N G über die Erhebung von Hundesteuer der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen vom 22.04.2015 Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO),

Mehr

Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.04.2015

Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.04.2015 Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Hundesteuer vom 15.04.2015 Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Stadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5

Stadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Herbstein Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer 2 Satzung der Großen Kreisstadt Coswig 2HUNDEST Stand: 01.07.2004 Stadtrat Seite 1 / 6 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung vom 29.11.2000, veröffentlicht im COSWIGER AMTSBLATT am

Mehr

Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung der Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn für die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Die Gemeinde Pfaffenhofen a.d. Glonn erläßt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Mehr

Finanzen und Steuern 2.02/1

Finanzen und Steuern 2.02/1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer sowie über die Ausgabe und Verwendung von Hundesteuermarken im Bereich der Stadt Halle (Saale) Auf der Grundlage der 4, 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Plauen Vom 04.03.2015

Hundesteuersatzung der Stadt Plauen Vom 04.03.2015 Hundesteuersatzung der Stadt Plauen Vom 04.03.2015 Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum Nr. Seite Satzung 2015-03-03 8/15-5 2015-03-04 261 2015-03-06

Mehr

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Gemeinde Haßloch vom 11.12.2002. in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.06.

Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Gemeinde Haßloch vom 11.12.2002. in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.06. Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Gemeinde Haßloch vom 11.12.2002 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.06.2011 Der Gemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und

Mehr

S A T Z U N G. über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch

S A T Z U N G. über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch S A T Z U N G über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lorsch Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Hundesteuersatzung. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. vom 09. November 2010. Steuertatbestand

Hundesteuersatzung. Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. vom 09. November 2010. Steuertatbestand Hundesteuersatzung Auf Grund von Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) (BayRS 2024-1-I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Hundesteuersatzung Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Holzkirchen folgende Satzung für die Erhebung der Hundesteuer 1 Steuertatbestand Das Halten eines über vier

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

21.002.1 Hundesteuersatzung. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung)

21.002.1 Hundesteuersatzung. Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Bamberg (Hundesteuersatzung) Vom 13.11.2006 (Rathaus Journal - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 01.12.2006 Nr. 25) geändert durch Satzung vom 17.

Mehr

Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung -

Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - Satzung der Gemeinde Rüthnick über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - Zweitwohnungssteuersatzung - Inhaltsübersicht Präambel 1 Allgemeines 2 Steuerpflichtiger 3 Steuergegenstand 4 Steuermaßstab 5

Mehr

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Bad Tölz mit Genehmigung des Landratsamtes Bad Tölz-Wolfratshausen vom 02.03.1999 (Az.: Sg. 41 Lü/M) folgende Satzung für die Erhebung

Mehr

Satzung. der Stadt Aschersleben

Satzung. der Stadt Aschersleben Satzung der Stadt Aschersleben zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Wipper-Weida, Selke/Obere Bode, Westliche Fuhne/Ziethe und Untere Bode (Gewässerunterhaltungsbeitragssatzung GUBS

Mehr

22-5 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fürth. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fürth (Zweitwohnungssteuersatzung)

22-5 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fürth. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fürth (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Fürth (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 15. Oktober 2004 (Stadtzeitung Nr. 21 vom 03. November 2004) i.d.f. der Änderungssatzung vom 14.12.2005

Mehr

Lesefassung. 1 Allgemeines

Lesefassung. 1 Allgemeines Lesefassung Satzung der Stadt Südliches Anhalt zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne Ziethe, Taube Landgraben und Mulde (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 54 ff.

Mehr

Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg

Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg Beitragsordnung der Handwerkskammer Hamburg Aufgrund von 106 Absatz 1 Nr. 5 und 113 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095),

Mehr

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Abwälzung der Abwasserabgabe - Abwälzung der Abwasserabgabe - Aufgrund der 8, 9, 45 und 99 von Art. 1 des Gesetzes

Mehr

Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom 04.03.2015

Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom 04.03.2015 Satzung der Stadt Plauen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Vom 04.03.2015 Vermerke Beschluss Ausfertigung Mitteilungsblatt Inkrafttreten Datum Nr. Datum Nr. Datum

Mehr

1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002, in Kraft getreten am 01.01.2003 1. Änderungssatzung vom 21.06.2011, in Kraft getreten am 01.01.2012 2. Änderungssatzung vom 12.06.2013, in Kraft

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Großen Kreisstadt Sebnitz (Zweitwohnungssteuer)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Großen Kreisstadt Sebnitz (Zweitwohnungssteuer) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Großen Kreisstadt Sebnitz (Zweitwohnungssteuer) Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage

1 Allgemeines. 2 Gegenstand der Umlage Satzung der Stadt Köthen (Anhalt) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Westliche Fuhne/Ziethe und Taube-Landgraben (Gewässerumlagesatzung) Auf Grund der 104 ff. des Wassergesetzes

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Greven vom 28.10.2010

Hundesteuersatzung der Stadt Greven vom 28.10.2010 Hundesteuersatzung der Stadt Greven vom 28.10.2010 Inhaltsverzeichnis: Präambel...1 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung...1 2 Steuermaßstab und Steuersatz...2 3 Steuerbefreiung...2 4 Allgemeine

Mehr

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue

Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Satzung der Stadt Wanzleben - Börde zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Großer Graben, Untere Bode, Aller, Untere Ohre, Elbaue Auf Grund der 104 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Merkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine. I. Allgemeines

Merkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine. I. Allgemeines Stand: Januar 2015 Merkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine I. Allgemeines Ländliche Brandunterstützungsvereine sind als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Mehr

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung 7-09 Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Ludwigshafen am Rhein; (Friedhof- und Bestattungsgebührenordnung)

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung)

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Verbandsgemeinde Wethautal (Verwaltungskostensatzung) Präambel: Auf Grund der 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Kreisrecht des Landkreises Mayen-Koblenz Satzung über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Betreuung in Kindertagespflege und Heranziehung zu einem Kostenbeitrag im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz vom 22.11.2012 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert. (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Velbert (Abfallentsorgungs-Gebührensatzung) vom 15.12.2015 Der Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Technische Betriebe Velbert, Anstalt

Mehr

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005

7-73. Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005 Stand: Januar 2016 1 7-73 Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Würselen vom 19.12.2005

Mehr

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung)

Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe (Gewässerumlagesatzung) Satzung der Stadt Bitterfeld-Wolfen zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände Mulde und Westliche Fuhne/Ziethe Auf Grund der 54 ff. des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)

Mehr

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung)

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung) Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung) Diözesangesetz vom 3. Juni 1969, in der Fassung der

Mehr

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:

Mehr

2. Änderungssatzung vom 20.12.2012. zur Hundesteuersatzung der Stadt Löhne vom 21.09.2006

2. Änderungssatzung vom 20.12.2012. zur Hundesteuersatzung der Stadt Löhne vom 21.09.2006 2. Änderungssatzung vom 20.12.2012 zur Hundesteuersatzung der Stadt Löhne vom 21.09.2006 Aufgrund - des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) 1 S a t z u n g der Stadt Gommern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund der 4, 6, 77 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom 05.06.2003

Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom 05.06.2003 Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg vom 05.06.2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),

Mehr

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010

Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Stadt Willebadessen Satzung über den Kostenersatz und Entgelte und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Willebadessen vom 17.12.2010 Der Rat der Stadt Willebadessen hat aufgrund der 7 und 41

Mehr

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz

VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz VerwaltungsgebÄhrensatzung des Amtes Temnitz Auf der Grundlage der ÄÄ 3 und 28 Abs. 2 (9) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I, Nr. 19, S. 286) zuletzt

Mehr

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung -

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten - Verwaltungskostensatzung - Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012

Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012 Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)

Mehr

S A T Z U N G. Inhaltsverzeichnis:

S A T Z U N G. Inhaltsverzeichnis: S A T Z U N G des Umwelt- und Servicebetriebes Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Zweibrücken (nachfolgend UBZ genannt), über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung

Mehr

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung Verwaltungskostensatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 12.11.2001 diese Verwaltungskostensatzung beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5,

Mehr

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.d.f. vom 20.03.2003, der 16 Abs. 7 und 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg

Mehr

Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) 2010

Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) 2010 Beitragsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) 2010 In der Fassung des Vollversammlungsbeschlusses vom 26.11.2009, genehmigt vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt am 05.01.2010,

Mehr

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung - KTS) vom 11. Dezember 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 22. Mai 2012 Stadtrecht Bad Liebenzell

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau

Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau Verwaltungsgebührensatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau Gemäß 2 Abs. 3 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe/Krugau vom 04.05.2004; der 4, 6 und

Mehr

Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES)

Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES) Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Elbe Elster Nr. 22/2014 vom 10.12.2014 Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda (GFES) Auf Grund der 6

Mehr

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Dillenburg Verwaltungskostensatzung der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 Ziffer 6 und 10 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBI. I. 142), zuletzt geändert

Mehr

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br.

Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br. Gebührensatzung zur Abwassersatzung der Gemeinde Schönwald für den Ortsteil Waldow/Br. Auf der Grundlage der 3, 5, 15, 37 und 75 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001 (GVBl.

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Chemnitz (Zweitwohnungsteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Chemnitz (Zweitwohnungsteuersatzung) Stadt 22.500 Chemnitz Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Chemnitz (Zweitwohnungsteuersatzung) Redaktioneller Stand: November 2015 Inhalt 1 Steuergegenstand 2 Begriff der Zweitwohnung

Mehr

Vom 27. November 2012 Geändert durch Satzungen vom 7. Mai 2013 und vom 5. August 2015

Vom 27. November 2012 Geändert durch Satzungen vom 7. Mai 2013 und vom 5. August 2015 5.3.2 Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften - Friedhofsgebührensatzung -

Mehr

S a t z u n g. (1) Die Ortsgemeinde Patersberg stellt Räume und Einrichtungen im Dorfgemeinschaftshaus Uus gut Stubb zur Verfügung, und zwar

S a t z u n g. (1) Die Ortsgemeinde Patersberg stellt Räume und Einrichtungen im Dorfgemeinschaftshaus Uus gut Stubb zur Verfügung, und zwar S a t z u n g der Ortsgemeinde Patersberg über die Benutzung von Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus Uus gut Stubb und über die Erhebung von Gebühren vom 30.05.2012 Der Gemeinderat hat aufgrund des

Mehr

SATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz

SATZUNG. 1 Erhebungsgrundsatz SATZUNG über die Erhebung von Benutzergebühren (Elternbeiträge) für die Betreuungseinrichtungen in der Gemeinde Weissach (KINDERBETREUUNGSGEBÜHRENORDNUNG) Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Mehr

der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte

der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13b UStG) auf bestimmte Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr