Ausführungsrichtlinien des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Umsetzung des Bundesprogrammes Inklusionsinitiative II
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- Bastian Schulze
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1 Ausführungsrichtlinien des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Umsetzung des Bundesprogrammes Inklusionsinitiative II AlleImBetrieb Stand
2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bedingungen der Ausführungsrichtlinien Art der Förderung Förderbereich Weitere Förderbereiche Gesundheitsförderung und berufliche Weiterbildung Förderbare Arbeitsplätze Zielgruppe besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Förderumfang Statistische Erfassung/Datenschutz Inkrafttreten... 6 Seite 2 von 6
3 1. Allgemeine Bedingungen der Ausführungsrichtlinien Ziel des Bundesprogramms Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb ist es, durch Bereitstellung zusätzlicher Bundesmittel aus dem Ausgleichsfonds den weiteren Aufund Ausbau von Arbeitsplätzen in Integrationsfirmen zu unterstützen. Das Programm Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb ist am in Kraft getreten. Das Förderprogramm sieht für Baden-Württemberg ein Volumen von ,90 vor. Soweit in diesen Ausführungsrichtlinien keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Umsetzung des Programmes die aktuellen Grundsätze des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg für die Förderung von Integrationsunternehmen vom Die nachfolgenden Sonderregelungen gelten unter dem Vorbehalt, dass dem KVJS- Integrationsamt Fördermittel aus dem Bundesprogramm zur Verfügung stehen. Die Umsetzung des Förderprogramms endet, sobald die Fördermittel aufgebraucht sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung durch Geldmittel dieses Förderprogramms. 2 Art der Förderung 2.1 Förderbereich Die Ausführungsrichtlinie orientiert sich an den gesetzlich definierten Förderinstrumenten der 134 SGB IX und 27, 28a SchwbAV. Die Förderung umfasst: die finanzielle Beteiligung an den Investitionskosten zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (Aufbau, Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung) die betriebswirtschaftliche Beratung Abgeltung von besonderen Belastungen durch einen Beschäftigungssicherungszuschuss ( 27 SchwbAV) und eine Zuschuss zum besonderen Aufwand. 2.2 Weitere Förderbereiche Gesundheitsförderung und berufliche Weiterbildung Neben den in 133 SGB IX definierten Aufgaben der Integrationsfirmen nennt das Bundesprogramm die betriebliche Gesundheitsförderung sowie Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung als förderbare Bereiche in Integrationsfirmen. Seite 3 von 6
4 Im Bereich der Gesundheitsförderung sind ausschließlich verstärkte innovative Aktivitäten zum Ausbau der betrieblichen Gesundheitsförderung förderbar. Insbesondere die Umsetzung von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, zu denen Arbeitgeber verpflichtet sind, kann nicht gefördert werden. Die Maßnahmen der Gesundheitsförderung müssen einen konkreten Bezug zu der besonderen Struktur und dem Aufgabenprofil der Integrationsfirma haben. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung können nur dann gefördert werden, wenn sie unmittelbar dazu beitragen, die Vermittlung von schwerbehinderten Beschäftigten in andere Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes zu unterstützen. 2.3 Förderbare Arbeitsplätze Förderbar sind ausschließlich neue Arbeits- und Ausbildungsplätze (gem. 73 i.v.m. 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (gem. 132 Abs. 2 SGB IX) in bestehenden oder neuen Integrationsfirmen. Neu und zusätzlich ist ein Arbeitsplatz dann, wenn: die Zahl der Arbeitsplätze, die von besonders betroffenen Schwerbehinderten besetzt sind, zunimmt und der Arbeitsplatz erstmalig besetzt wird oder ein chronisch psychisch kranker Beschäftigter (ohne SB-Ausweis), der durch den zuständigen Rehabilitationsträger bezuschusst wurde, im Laufe der Beschäftigung den Schwerbehindertenstatus erhält und der Zielgruppe gem. 132 SGB IX zugeordnet werden kann. Referenzdatum für die Erhöhung der Belegschaft und der Zielgruppe nach 132 Abs. 2 SGB IX ist der Die Zunahme der Belegschaft und der Zielgruppe 132 Abs. 2 SGB IX wird jeweils nur einmal berücksichtigt. Eine bloße Erhöhung von Stellenanteilen ist nicht ausreichend. Einstellungen von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen, die nicht die Kriterien des Bundesprogramms Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb erfüllen, werden nach den jeweils gültigen Förderrichtlinien des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales für Integrationsfirmen in Baden-Württemberg, gefördert. Seite 4 von 6
5 2.4 Zielgruppe besonders betroffene schwerbehinderte Menschen Eine Erweiterung der Zielgruppe des 132 Abs. 2 SGB IX erfolgt durch die Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb nicht. Die Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe setzt den Status der Schwerbehinderung oder Gleichstellung gem. 2 Abs. 2 und 3 SGB IX voraus. Die Zuordnung zur Personengruppe des 132 Abs. 2 SGB IX erfordert vermittlungshemmende Umstände, die einer Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen und eine unmittelbare Folge der Behinderung sein müssen. Sie sollen nicht durch die allgemeine Arbeitsmarktlage für schwerbehinderte Menschen begründet sein. Über die Zuordnung zur Zielgruppe erstellt der Integrationsfachdienst eine fachdienstliche Stellungnahme. Diese Kriterien erfüllen, die in der Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb genannten Personengruppe der chronisch psychisch Kranken (ohne SB-Ausweis) nicht. Für diese Personengruppe besteht eine vorrangige umfassende Leistungsverpflichtung der Rehabilitationsträger. Chronisch psychisch Kranke (ohne Schwerbehindertenstatus) können keine Einzelarbeitsplatzförderung erhalten! Um dieser Personengruppe, wie vom Deutschen Bundestag in der Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb vorgesehen, in eine Förderung einzubeziehen, können sie bei Förderung von investiven Kosten zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (Aufbau, Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung) betriebswirtschaftliche Beratung wie folgt berücksichtigt werden: Fördermittel aus dem Bundesprogramm können für diese Personengruppe nur indirekt zur Verfügung gestellt werden. Dies erfolgt durch Erhöhung der Förderung, die für Personen aus der Zielgruppe des 132 Abs. 2 SGB IX bewilligt werden (siehe 3.2). Um die erhöhte Förderung zu erhalten, müssen lediglich die Arbeitsplätze der chronisch psychisch Kranken neu und zusätzlich im Sinne des Bundesprogrammes sein. Die Einstellung eines chronisch psychisch Kranken und die Einstellung aus der Zielgruppe nach 132 Abs. 2 SGB IX müssen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Seite 5 von 6
6 3. Förderumfang 3.1 Neue Arbeits- und Ausbildungsplätze Die Förderung von Investitionskosten für neue Arbeits- und Ausbildungsplätze nach dem Förderprogramm Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb erfolgt ausschließlich als Zuschuss. Im Rahmen des Förderprogramms können sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse ab einer Wochenarbeitszeit von mindestens 12 Stunden mit einem Zuschuss bis zu Euro gefördert werden. Investitionskosten, die pro Arbeitsplatz über diesem Förderbetrag liegen, verbleiben als Eigenanteil. 3.2 Chronisch psychisch kranke Personen (ohne anerkannte Schwerbehinderung) Bei zeitnaher oder zeitgleicher Einstellung eines chronisch psychisch kranken Menschen ohne Schwerbehindertenstatus (Tandemeinstellung) auf einem zusätzlichen Arbeitsplatz kann die Förderung nach 3.1 auf bis zu aufgestockt werden. 3.3 Gesundheitsförderung und berufliche Weiterbildung Eine Förderung kann anteilig bis zu 80 Prozent, der als förderfähig anerkannten Projektkosten, eines betrieblichen Gesundheitsmanagements oder Weiterbildungsangebotes mit der genannten Zielsetzung erfolgen. Die Höhe der Förderung hängt insbesondere von der Innovationskraft der Maßnahme, den Gesamtkosten und der Anzahl der Projekt-/Maßnahmeteilnehmer ab. Die Auszahlung des zusätzlichen besonderen Aufwands erfolgt projektbezogen rückwirkend gegen Nachweis der Kosten. Abschlagszahlungen können nach Absprache geleistet werden. Der Ausbau der betrieblichen Gesundheitsförderung und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind keine selbständigen Fördertatbestände. Die Förderung erfolgt über eine Erhöhung des besonderen Aufwandes. 4. Statistische Erfassung/Datenschutz Das KVJS-Integrationsamt erfasst die Leistungsfälle, den finanziellen Aufwand bei der Förderung von Integrationsfirmen sowie die Angaben zur Personalstruktur. Es verlangt jährlich ein Verzeichnis aller Beschäftigten (auf KVJS-Vordruck). Eine Weitergabe der Daten an Dritte außerhalb des KVJS erfolgt nur in anonymisierter Form für die Begleitforschung im Auftrag des BMAS. 5. Inkrafttreten Diese Ausführungsrichtlinien treten zum 1. Juni 2017 in Kraft. Seite 6 von 6
Richtlinie zur Förderung des Programms Inklusionsinitiative II AlleImBetrieb vom: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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