gestützt auf Art. 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, auf Antrag des Regierungsrates,
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- Elvira Huber
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1 Gesetz über das kantonale Strafrecht 0.00 (Vom. Januar 97) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen. Erlass von Strafbestimmungen Die zur Rechtsetzung zuständigen Behörden des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sind befugt, auf Widerhandlungen gegen ihre Erlasse Busse anzudrohen. 4. Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des StGB Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. bis 0) sowie das Jugendstrafgesetz gelten auch für das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht, soweit dieses nicht eine abweichende Regelung vorsieht.. Schuld Die Übertretungen des kantonalen Strafrechts sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Wortlaut oder dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. 4 5 II. Einzelne Strafbestimmungen Unterlassung von Anzeigen Wer in Notwehr oder im Notstand einen Menschen getötet oder schwer verletzt hat und es unterlässt, dies sofort einer Polizeibehörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft SRSZ..05
2 9 0 0 Beeinflussung von Steigerungsangeboten Wer bei einer öffentlichen Versteigerung zum Zwecke der Begünstigung oder zur Verhinderung von Angeboten Vorteile zusichert, Gefährdung durch Tiere Wer ein Tier so hält, dass andere Menschen gefährdet werden, wer vorsätzlich durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt, Unbefugtes Herstellen und Missbrauch von Schlüsseln und Stempeln Wer vorsätzlich Schlüssel, behördliche, private oder Firmenstempel unbefugt anfertigt, missbraucht oder einem Unbefugten liefert, wird mit Haft oder Busse bestraft Gegen den öffentlichen Frieden a) Betteln Wer bettelt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln schickt, 8 9 b) Grobe Belästigung Wer andere grob belästigt, wer ungebührlich Lärm verursacht, namentlich die Nachtruhe stört, wer durch sein Benehmen in der Öffentlichkeit Sitte und Anstand grob verletzt,
3 9 0 c) Beunruhigung der Bevölkerung, falscher Alarm Wer durch falsche Nachrichten oder falschen Alarm Angst und Schrecken verbreitet, wer vorsätzlich durch falsche Meldung Behörden, Beamte oder Organe der öffentlichen oder gemeinnützigen Dienste (wie Polizei, Feuerwehr, Rettungsstationen, Ärzte, Hebammen oder Geistliche) alarmiert, 0 5. Gegen das Eigentum a) Wegwerfen von Kleinabfällen Wer unbefugt Kleinabfälle wie Verpackungsmaterialien, Getränkebehältnisse oder andere Gegenstände und Stoffe wegwirft oder liegen lässt, wird, sofern das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft. b) Andere Verunreinigungen Wer innerhalb bewohnter Gebiete seine Notdurft ausserhalb sanitärer Einrichtungen verrichtet, Wer unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet und sie dadurch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt, wird, sofern das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft. Wer unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt, 4 6. Gegen die öffentliche Gewalt a) Unerlaubte Selbsthilfe Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe widerrechtlich eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht geltend zu machen, 4 5 b) Beschädigungen von Bekanntmachungen Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen vorsätzlich wegnimmt, abreisst oder entstellt, 5 6 c) Titelanmassung und unbefugte Berufsausübung Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet, oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, deren Grade denen der schweizerischen Hochschulen nicht gleichwertig sind, SRSZ..05
4 wer ohne Berechtigung sich öffentlich als Inhaber eines Diploms über genossene Ausbildung oder besondere Befähigung ausgibt, wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, 6 7 d) Verweigerung von Angaben Wer einer Behörde oder einem Beamten auf berechtigte Aufforderung hin Angaben über seine Person verweigert oder vorsätzlich falsche Auskunft erteilt, wird mit Busse bestraft. 7 8 e) Störung des Polizeidienstes Wer sich in dienstliche Funktionen eines Polizeiorgans einmischt oder sich ihm gegenüber ungebührlich benimmt, wer der Anordnung, die ein Polizeiorgan innerhalb seiner durch Gesetz oder Verordnung umschriebenen Befugnisse erlässt, nicht nachkommt, wird mit Haft oder Busse bestraft Amtsübertretungen Mitglieder einer Behörde, Beamte oder andere Personen mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe, die ihre Amts- oder Dienstpflicht vorsätzlich verletzen, werden mit Busse bestraft. III. Schlussbestimmungen 9 0. Aufhebung früheren Rechts Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a) das Gesetz über die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches im Kanton Schwyz, vom. Juli 94, 0. Kompetenzdelegation Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des schweizerischen Strafgesetzbuches und dieses Gesetzes erforderlichen Vollzugsvorschriften Referendum, Publikation, Inkrafttreten Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss 4 oder 5 der Kantonsverfassung. Es bedarf der Genehmigung des Bundesrates. 5 4
5 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 6 GS 6-0 mit Änderungen vom 5. März 99 (GS 8-0), vom 5. Februar 006 (Rechtspflegeerlasse; GS -6e), vom 8. Februar 009 (KOBV, GS -60a), vom 5. September 0 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS -80aa) und vom 7. Dezember 0 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS -97). Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. März 97 mit 7 Ja gegen 4657 Nein (Abl 97 65). Fassung vom 5. Februar Fassung vom 5. Februar Aufgehoben am 5. März Aufgehoben am 5. März Fassung vom 5. Februar Aufgehoben am 5. März Aufgehoben am 5. März Aufgehoben am 5. März 99. Fassung vom 5. Februar 006. Aufgehoben am 5. März 99. Aufgehoben am 5. März Aufgehoben am 5. März Fassung vom 5. Februar Aufgehoben am 5. März Fassung vom 5. März Neu eingefügt am 8. Februar Fassung vom 5. Februar 006; Überschrift in der Fassung vom 8. Februar Fassung vom 5. Februar 006; Überschrift in der Fassung vom 8. Februar 009. Neu eingefügt am 8. Februar 009. Neu eingefügt am 8. Februar 009. Aufgehoben am 5. März Fassung vom 5. Februar Fassung vom 5. Februar Fassung vom 5. Februar Fassung vom 5. Februar Fassung vom 5. März Fassung vom 5. Februar Buchstabe b aufgehoben am 5. März 99. GS -04. Aufgehoben am 5. März 99. Abs. aufgehoben am 5. September 0. 4 Überschrift, Abs. und in der Fassung vom 7. Dezember 0. 5 Vom Bundesrat am 6. September 97 genehmigt. 6 Am. Oktober 97 in Kraft getreten (Abl ); Änderungen vom 5. März 99 am. Juli 99 (Abl ), vom 5. Februar 006 am. Januar 007 (Abl ), vom 8. Februar 009 am. September 009 (Abl ), vom 5. September 0 am. Januar 04 (Abl 0 85) und vom 7. Dezember 0 am. Januar 04 (Abl 0 974) in Kraft getreten. SRSZ..05 5
gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 2,
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