SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 B 456/13 5 L 322/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, Torgau - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Untersagung des Gaststättengewerbes S..."; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 31. März 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. September L 322/13 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gemäß 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. September 2013 zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2013 anzuordnen, mit welcher ihr unter Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit die Ausübung ihres derzeitigen Gaststättengewerbes S... sowie jedes anderen Gaststättengewerbes und der Betrieb jeder öffentlichen Vergnügungsstätte wegen persönlicher Unzuverlässigkeit untersagt wurde. 2 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Leipzig ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung überwiege das private Interesse der Antragstellerin, ihr Gaststättengewerbe vorläufig weiter betreiben zu können. Die Untersagung der Ausübung des Gaststättenbetriebs (Nr. 1 des angefochtenen Bescheids) sei offensichtlich rechtmäßig, denn die Antragstellerin erweise sich als unzuverlässig im Sinne von 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden könne sich insbesondere daraus ergeben, dass er gegen wesentliche, dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft dienende Vorschriften verstoße. Hierzu gehörten auch Vorschriften

3 3 zum Schutz der Nachbarschaft vor störendem Lärm zur Nachtzeit. Die gegenüber der Antragstellerin als Pächterin im Wege der bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung vom 21. März 2011 durchgesetzten Sperrzeiten, nämlich die Untersagung des Betriebs ihrer Gaststätte nach 22 Uhr, dienten der Durchsetzung solcher Schutzvorschriften. Bereits gegen die Sperrzeiten, wie sie in der der Grundstückseigentümerin am 25. November 2009 erteilten Baugenehmigung festgesetzt worden seien, habe die Antragstellerin mehrfach und massiv verstoßen. Denn sie habe nicht nur zehnmal im Jahr, wie durch die Baugenehmigung als seltenes Ereignis genehmigt, sondern über dieses Maß hinaus beharrlich wiederholt öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen im S... nach 22 Uhr durchgeführt. Diese Nutzung der Gaststätte sei somit formell baurechtswidrig, da es für den Betrieb des S...s nach 22 Uhr einer entsprechenden Baugenehmigung bedurft hätte. Über eine solche Baugenehmigung verfüge weder die Antragstellerin noch die Grundstückseigentümerin, deren entsprechender Bauantrag vom Beklagten mit noch nicht bestandskräftigem Bescheid vom 7. Dezember 2010 abgelehnt worden sei. Diese Nutzung, nämlich der Betrieb der Gaststätte nach 22 Uhr, sei insbesondere auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weswegen die auf Grundlage von 80 Satz 2 SächsBO verfügte Nutzungsuntersagung rechtmäßig sei. Überwiegendes spreche nämlich dafür, dass sich eine solche Nutzung nicht gemäß 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Denn der Betrieb der Gaststätte nach 22 Uhr überschreite den gebietstypischen Lärmgrenzwert von 40 db(a). Die Gewerbeerlaubnis und die Schankgenehmigung würden die Antragstellerin freilich nicht von der Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen entbinden. Unabhängig von der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit und den Erfolgsaussichten der Klage der Grundstückseigentümerin gegen die Versagung einer entsprechenden Nutzungsänderungsgenehmigung sei die Antragstellerin aber bereits deswegen verpflichtet, die Nutzung der Gaststätte nach 22 Uhr zu unterlassen, weil die ihr gegenüber ergangene Nutzungsuntersagung bestandskräftig geworden sei. Angesichts der beharrlichen Verstöße der Antragstellerin erweise sich auch die Prognose der Unzuverlässigkeit als zutreffend. Die Beharrlichkeit der Verstöße der Antragstellerin gegen Schließzeitenregelungen und die damit verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit rechtfertigten schließlich auch die Annahme, dass die Antragstellerin diese Rechtsverletzungen auch in anderen Gaststättenbetrieben oder

4 4 3 Vergnügungsstätten begehen werde, weswegen auch die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbeuntersagung vorlägen. Dagegen trägt die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass zwar bei Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 21. März 2011 ein Vollzugsinteresse vorgelegen haben möge. Jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagungsverfügung sei dieses jedoch entfallen gewesen. Wie die dem Oberverwaltungsgericht mit der Beschwerdeschrift übersandte Unterschriftensammlung vom August 2013 belege, fühle sich die gesamte Nachbarschaft des S...s, zu deren Schutz die Nutzungsuntersagung erlassen worden sei, nicht durch Lärmimmissionen, die von der Gaststätte nach 22 Uhr ausgingen, belästigt. Vielmehr seien die Unterzeichner alle am Fortbestand der Gaststätte interessiert. Die Gewerbeuntersagung sei als Maßnahme zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung jedenfalls unverhältnismäßig. 4 Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Betriebs der Gaststätte S... das private Interesse der Antragstellerin, ihre derzeitige Gaststätte bis zur Klärung in der Hauptsache einstweilen weiter betreiben zu können, überwiegt. Denn die angefochtene Gewerbeuntersagungsverfügung erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig. 5 Gemäß 13 Abs. 1 SächsGastG i. V. m. 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gaststättengewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin folgt aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihre Gaststätte S... schon über einen längeren Zeitraum hinweg mit Beharrlichkeit ohne entsprechende Baugenehmigung und somit formell baurechtswidrig betreibt und dies, obwohl ihr diese Nutzung zudem

5 5 durch eine entsprechende Nutzungsuntersagungsverfügung auf Grundlage von 80 Satz 2 SächsBO ausdrücklich untersagt wurde. Die dort enthaltene Sperrzeitenregelung ist bestandskräftig und im Übrigen auch rechtmäßig, da der Betrieb dieser Gaststätte nach 22 Uhr bauaufsichtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (SächsOVG, Beschl. v. 25. Juni B 67/01 - juris, st. RSpr.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. September B 10184/13 -, juris; Jäde, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: 58. EL Januar 2011, 80 Rn. 154). 6 Die Untersagung des Gaststättenbetriebs S... ist insbesondere auch verhältnismäßig, da Versuche des Antragsgegners, die mit der Nutzungsuntersagungsverfügung verfügten Sperrzeiten mittels Festsetzung von Zwangsgeldern bauaufsichtlich durchzusetzen, mangels Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin mehrfach erfolglos geblieben sind und sich die Antragstellerin hierdurch im Übrigen auch nicht hat davon abhalten lassen, ihre Gaststätte weiterhin formell baurechtswidrig nach 22 Uhr zu betreiben. 7 Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Unterschriftensammlung ist nicht geeignet, den Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung in Zweifel zu ziehen. Ungeachtet der Frage, ob die Unterzeichner überhaupt wirksam auf ihre immissionsschutzrechtlichen Positionen verzichten können, ist die Unterschriftenliste schon deswegen nicht behelflich, weil nicht sämtliche Nachbarn unterzeichnet haben und in ihr insbesondere die Unterschriften derjenigen Nachbarn fehlen, die sich vor und nach Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung über Lärmbelästigungen zu Nachtzeiten beschwert haben. 8 Offen bleiben kann, ob der Widerspruch der Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch hinsichtlich der erweiterten Gewerbeuntersagung ohne Erfolg bleiben wird, da es hierzu an entsprechenden Darlegungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift fehlt ( 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO.

6 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf 47, 53 Abs. 2 Nrn. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Winter Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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