Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille"

Transkript

1 Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Fall 16 (Gegenläufige Prozessführung) Lösungsvorschlag: Die Klage des K ist zulässig, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen Neben der ordnungsgemäßen Klageerhebung unterscheidet man zwischen den parteibezogenen, den gerichtsbezogenen und den streitgegenstandsbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen. Anlass zu weiteren Ausführungen besteht hier in Bezug auf die Zuständigkeit des LG Augsburg als gerichtsbezogener Sachentscheidungsvoraussetzung. Da K eine negative Feststellungsklage erhebt, müssen zudem die besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen gem. 256 Abs. 1 ZPO erfüllt sein. I. Sachliche Zuständigkeit des LG Augsburg Sachlich zuständig ist dasjenige Gericht, welches als Prozessgericht der ersten Instanz zur Entscheidung über den Fall berufen ist. 1 Hierfür sind 1 ZPO, 23, 23a, 71 GVG maßgeblich. Gem. 23 Nr. 1 GVG entscheiden die Amtsgerichte Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von Euro nicht übersteigt ( Streitwert ). Hier beträgt der Streitwert Euro, so dass die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte gem. 71 Abs. 1 GVG eröffnet ist. II. Örtliche Zuständigkeit des LG Augsburg An welchem Landgericht die Klage zu erheben ist, regeln 12 ff. ZPO Der allgemeine Gerichtsstand Gem. 12 ZPO kann der Beklagte grundsätzlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Die allgemeinen Gerichtsstände sind in 13 bis 19a ZPO im Einzelnen geregelt. B betreibt ein Gewerbe in Nürnberg, von dem aus sie unmittelbar Geschäfte tätigt. Liegt auch ihr 1 Lüke, Zivilprozessrecht (10. Aufl. 2011), Rn. 85; Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht (30. Aufl. 2011), 9 Rn. 1; Pohlmann, Zivilprozessrecht (3. Aufl. 2014), Rn. 213; Schilken, Zivilprozessrecht (7. Aufl. 2014), Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 34 Rn. 1. 1

2 Wohnort gem. 7 BGB in Nürnberg, so ist dort ein allgemeiner Gerichtsstand begründet. Sollte ihr Wohnort in einem anderen LG-Bezirk liegen, befindet sich in Nürnberg jedenfalls ihr besonderer Gerichtsstand der Niederlassung gem. 21 ZPO. 2. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts, 29 ZPO Allerdings könnte für die negative Feststellungsklage des K der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. 29 ZPO eröffnet sein. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Im Fall der negativen Feststellungsklage kommt es also darauf an, wo der Kläger die Schuld zu erfüllen hätte, die er im Wege der negativen Feststellung abzuwehren begehrt. 3 a) Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis Hier geht es um den Primäranspruch aus dem Werklieferungsvertrag als schuldrechtlichem Verpflichtungsvertrag. Das ist jedenfalls eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis. 4 b) Ermittlung des Erfüllungsorts Gem. 29 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem B die streitige Zahlungspflicht aus dem Werklieferungsvertrag zu erfüllen hat ( Erfüllungsort ). Der Erfüllungsort i.s.d. 29 Abs. 1 ZPO ist gleichbedeutend mit dem Leistungsort i.s.d. 269 Abs. 1 BGB. Das ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die letzte geschuldete Leistungshandlung vornimmt. Hier geht es um die Zahlungspflicht des K. Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Schuldner seine letzte geschuldete Leistungshandlung an seinem Sitz vornimmt. Hier haben die Parteien nichts anderes vereinbart. Auch ergibt sich nichts Abweichendes aus der Natur des Schuldverhältnisses. Schließlich spielt auch 270 BGB hier keine Rolle, da diese Vorschrift lediglich Regelungen über den Erfolgsort trifft. 5 Danach liegt der Erfüllungsort i.s.d. 29 ZPO für die Zahlungspflicht des K in Augsburg. Das LG Augsburg ist sachlich und örtlich zuständig. III. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Feststellungsklage, 256 Abs. 1 ZPO 1. Feststellung eines Rechtsverhältnisses Die Feststellungsklage ist gem. 256 Abs. 1 Alt. 1 ZPO zulässig zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Rechtsverhältnis ist die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Gegenstand. 6 Hier geht es um das Nichtbestehen des Werklieferungsvertrags mit B, vermöge dessen K ihr Zahlung von Euro schuldet. 3 MünchKomm/Patzina, ZPO (5. Aufl. 2016), 32 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO (37. Aufl. 2016), 29 Rn. 3 f. 5 MünchKomm/Krüger, BGB (7. Aufl. 2016), 270 Rn MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO (5. Aufl. 2016), 256 Rn. 10; Grunsky/Jacoby, Zivilprozessrecht (15. Aufl. 2016), Rn. 283; Lüke, Zivilprozessrecht (10. Aufl. 2011), Rn

3 Ein Rechtsverhältnis ist Gegenstand der Feststellungsklage des K. 2. Feststellungsinteresse Die Feststellungsklage mit ihrem nur ideellen Rechtskraftwert ist nicht ohne weiteres zulässig, sondern nur dann, wenn der Kläger ein Feststellungsinteresse als besondere Ausprägung des Rechtsschutzbedürfnisses geltend machen kann. 7 Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn zwischen den Parteien eine Unsicherheit besteht und der Feststellungstitel trotz seiner nur ideellen Rechtskraftwirkung geeignet ist, diese Unsicherheit endgültig zu beseitigen. 8 Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht dabei bereits dann, wenn der Beklagte sich außerprozessual des streitgegenständlichen Anspruchs berühmt. 9 Maßgeblich ist, ob der Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten davon ausgehen muss, dass dieser den vermeintlichen Anspruch durchzusetzen gedenkt. 10 Danach besteht hier ein Feststellungsinteresse des K. B hat außerprozessual den Rücktritt des K nicht akzeptiert und vollständige Zahlung gem. 433 Abs. 2, 651 Satz 1 BGB gefordert. Danach sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen für die negative Feststellungsklage des K zunächst gegeben. IV. Einfluss der nachfolgenden Leistungsklage der B Fraglich bleibt, ob und welchen Einfluss die nachfolgende Leistungsklage der B auf die negative Feststellungsklage des K hat. 1. Zulässigkeit der nachfolgenden Leistungsklage der B Die nachfolgende Leistungsklage der B kann die negative Feststellungsklage des K von vornherein nur dann beeinflussen, wenn sie zulässig ist. Anlass zu weiteren Ausführungen besteht insoweit allein wegen der entgegenstehenden Rechtshängigkeit gem. 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Dass die rechtshängige negative Feststellungsklage der nachfolgenden Leistungsklage entgegensteht, setzt voraus: 7 Lüke, Zivilprozessrecht (10. Aufl. 2011), Rn BGH NJW 1986, 2507; 1999, 430, 432; 2009, 3505 Rn. 9; 2010, 1660 Rn. 10; 2010, 1877 Rn. 12; 2011, 3657 Rn. 11; BeckOK/Bacher, ZPO (23. Ed. 2016), 256 Rn. 20; Jauernig/Hess, Zivilprozessrecht (30. Aufl. 2011), 35 Rn. 18; Lüke, Zivilprozessrecht (10. Aufl. 2011), Rn Saenger, ZPO (7. Aufl. 2017), 256 Rn Saenger, ZPO (7. Aufl. 2017), 256 Rn

4 a) Zwei nacheinander rechtshängig gewordene Prozesse Es müssen zwei Prozesse nacheinander rechtshängig geworden sein. 11 Dabei muss der erste noch zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung des zweiten Prozesses rechtshängig sein. 12 Das ist hier der Fall. b) Beteiligung derselben Parteien An beiden Prozessen müssen dieselben Parteien beteiligt sein. 13 Kläger und Beklagter in beiden Prozessen sind K und B. Dass sie in beiden Prozessen die Rollen als Kläger und Beklagter tauschen, ist unschädlich. c) Identischer Streitgegenstand Schließlich muss der Streitgegenstand beider Prozesse identisch sein. 14 Für die Bestimmung des Streitgegenstands kommt es nicht auf den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch an. Maßgeblich ist vielmehr ein eigenständiger prozessualer Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet ( zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff ). Maßgeblich ist dabei nicht der vom Kläger behauptete Lebenssachverhalt, sondern vielmehr der wirkliche historische. In beiden Prozessen geht es um die Primärleistungspflicht des B aus ein und demselben Vertrag. Der Lebenssachverhalt ist folglich identisch. Der Wortlaut der Anträge ist jedoch verschieden. So begehrt K das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. B beantragt, K zur Zahlung zu verurteilen. Stellt man allein auf diese Wortlautverschiedenheit der Anträge ab, liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor. Danach sind wegen der verschiedenen Streitgegenstände sowohl die negative Feststellungsklage des K als auch die Leistungsklage der B unabhängig voneinander zulässig. 2. Folgeprobleme aus dem Nebeneinander von Leistungs- und negativer Feststellungsklage Doch entstehen Folgeprobleme, wenn man die Streitgegenstände von (negativer) Feststellungsklage und Leistungsklage stets als verschieden ansieht und folglich beide Klagearten über denselben Lebenssachverhalt nebeneinander zulässt. 11 Denkbar ist die Konstellation, dass der Kläger gleichzeitig vor zwei Gerichten seine Klage erhebt. Werden dem Beklagten die Klageschriften auch gleichzeitig zugestellt, so fehlt es an dem Merkmal zweier nacheinander rechtshängig gewordener Prozesse. Jedoch ist es auch keine prozessrechtlich gebilligte Folge, dass in einem solchen Fall zwei Prozesse über denselben Streitgegenstand rechtshängig sind und bleiben. Die h.m. verfährt hier so, dass sie beide gleichzeitig erhobenen Klagen als unzulässig behandelt (Saenger, ZPO [7. Aufl. 2017], 261 Rn. 21). 12 Thomas/Putzo/Reichold,(36. Aufl. 2017), 261 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht, (17. Aufl. 2010), 98 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 98 Rn

5 a) Die Feststellungsklage folgt der Leistungsklage nach Diese Probleme veranschaulicht zunächst die Konstellation, in der die negative Feststellungsklage der Leistungsklage nachfolgt: Wenn wegen der verschiedenen Anträge auch die Streitgegenstände verschieden wären, dann könnte der Beklagte ggf. in einem anderen Forum der Leistungsklage stets eine negative Feststellungsklage nachfolgen lassen. Es droht dann der Prozess der Leistungsklage durch den Prozess der negativen Feststellungsklage in einem anderen Forum torpediert zu werden. Dies ist nicht sachgerecht. Tatsächlich geht es dem Kläger der negativen Feststellungsklage allein darum, die streitgegenständliche Forderung rechtskräftig und in vollem Umfang abzuwehren. Dieses Ziel erreicht er aber auch in vollem Umfang dadurch, dass er im Prozess der Leistungsklage eine Klageabweisung erstreitet. Durch die negative Feststellungsklage kann der vermeintliche Schuldner also nichts bekommen, was er nicht auch durch Obsiegen im Prozess der Leistungsklage erhielte. Man sagt deshalb: Der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage ist als qualitatives Weniger bereits im Streitgegenstand der konkurrierenden Leistungsklage enthalten. Ungeachtet der unterschiedlichen Anträge steht die Rechtshängigkeit der Leistungsklage demnach gem. 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO der Zulässigkeit einer nachfolgenden negativen Feststellungsklage entgegen. Vorliegend folgt die negative Feststellungsklage der Leistungsklage jedoch nicht nach. Vielmehr liegt es umgekehrt so, dass die Leistungsklage auf die bereits erhobene negative Feststellungsklage folgt. b) Die Leistungsklage folgt der Feststellungsklage nach Fraglich bleibt deshalb, welche Schlüsse aus diesen Erkenntnissen für die hier gegebene Konstellation zu ziehen sind. Wenn der Streitgegenstand der Leistungsklage weiter reicht als der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage, dann kann die negative Feststellungsklage die Zulässigkeit der nachfolgenden Leistungsklage nicht über 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO sperren. Eine entgegenstehende Rechtshängigkeit wäre lediglich insoweit denkbar, als beide Streitgegenstände einander überschneiden. Da der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage gegenüber demjenigen der Leistungsklage aber ein qualitatives Weniger ist, ist die Schnittmenge nicht messbar. Deshalb muss die nachfolgende Leistungsklage in vollem Umfang zulässig sein. 3. Der Einfluss der nachfolgenden Leistungsklage auf die negative Feststellungsklage Problem: Nun sind gleichzeitig eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage rechtshängig. Sind beide in unterschiedlichen Foren rechtshängig, droht wiederum der Prozess der negativen Feststellungsklage den Prozess der Leistungsklage aufzustören. Aber: Abermals gilt, dass der vermeintliche Schuldner mit der negativen Feststellungsklage nichts erreichen kann, was ihm nicht auch ein Obsiegen im Prozess der Leistungsklage böte. 5

6 B. Ergebnis Man sagt deshalb: Sobald die Leistungsklage der negativen Feststellungsklage nachfolgt und nach 269 Abs. 1 ZPO nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, verliert der Feststellungskläger nachträglich sein Feststellungsinteresse. 15 Die nachfolgende Leistungsklage der B ist zulässig. Sobald sie rechtshängig wurde, hat K sein Feststellungsinteresse gem. 256 Abs. 1 ZPO verloren. Die Klage des K ist unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen BGH NJW 2006, 515 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO (36. Aufl. 2015), 256 Rn Da beide Klagen hier in demselben Forum erhoben sind, könnte die negative Feststellungsklage womöglich als Zwischenfeststellungsklage i.s.d. 256 Abs. 2 ZPO aufrechterhalten werden. Das lässt sich auf Basis des mitgeteilten Sachverhalts jedoch nicht abschließend beurteilen. 6

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB

A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Biergarten Schöne Aussicht Klage erhoben hätte, die

Mehr

A. Ansprüche. 546 Rückgabepflicht des Mieters. Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters

A. Ansprüche. 546 Rückgabepflicht des Mieters. Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters Rückgabepflicht des Mieters 546Rückgabepflicht des Mieters 546 (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 278/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Klageänderung und Parteiwechsel

Klageänderung und Parteiwechsel Klageänderung und Parteiwechsel Im Verlauf eines Prozesses können durch den Beklagtenvortrag oder aus sonstigen Begebenheiten neue Tatsachen und Umstände bekannt werden, sodass ein Festhalten an der ursprünglichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL III ZR 164/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Oberlandesgericht Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf 1-22 W 19/13 3 OH 8/13 Landgericht Krefeld Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss In dem Rechtsstreit Antragstellers und Beschwerdefuhrers, Rechtsanwalt Karim Scharifi, Donkring 5. 47906 Kempen, I Antragsgegner

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 U 124/01 014 5 O 187/01 Landgericht Cottbus Verkündet am 18. Juli 2002... Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem

Mehr

Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten

Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten Aufteilung der Steuererstattung unter getrennt lebenden Ehegatten Urteil mitgeteilt von Rechtsanwältin Eva Gerz Rechtsanwälte Felser Dezernat Familien- und Erbrecht http://www.felser.de Familienrechtsexpertin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14. Tenor

LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14. Tenor LG Aachen, Urteil vom 19.05.2015, AZ 10 O 404/14 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft.

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. BUNDESARBEITSGERICHT BAG-Urteil vom 20.5.2014, 3 AZR 1094/12 Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. Tenor Die Revision des Klägers gegen das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 36/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert

Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert Zuständigkeiten, Verweisung, Streitwert II beträgt im Fall a) 5000 ; die Zinsen wurden als Nebenforderung geltend gemacht und bleiben daher außer Betracht, 4 I HS 2. 3 ist missverständlich formuliert,

Mehr

Amtsgericht Mönchengladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Mönchengladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil 4 C 476/12 Amtsgericht Mönchengladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn Anwalt IT-Recht, Fachanwalt IT-Recht, 41061 Mönchengladbach, Klägers und Widerbeklagten, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses

Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses Autor: Rechtsanwalt Adrian Hoppe WERNER Rechtsanwälte Informatiker Im Zivilprozess ist der Kläger gesetzlich verpflichtet, zu Beginn des Prozesses die Gerichtskosten

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

OLG Rostock: Streitwert Löschung Hypothek bei nicht mehr valutierender Forderung

OLG Rostock: Streitwert Löschung Hypothek bei nicht mehr valutierender Forderung OLG Rostock: Streitwert Löschung Hypothek bei nicht mehr valutierender Forderung Gericht: OLG Rostock Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: 3 W 44/09 Datum: 05.08.2009 Normen: ZPO 3, 6 Vorinstanzen:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? MU Hörübungen zum Thema: Rechtsanwälte Beantworten Sie die Fragen: 1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten? 2. Rechtsanwälte dürfen Fachanwaltsbezeichnungen auf ihre Briefbögen schreiben.

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser

Mehr

Amtsgericht Siegburg, 104 C 331/07

Amtsgericht Siegburg, 104 C 331/07 1 von 5 03.12.2008 11:46 Amtsgericht Siegburg, 104 C 331/07 Datum: 13.03.2008 Gericht: Amtsgericht Siegburg Spruchkörper: 104. Zivilabteilung Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 104 C 331/07 Sachgebiet:

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 3 U 2318/11 8 O 8697/10 LG Nürnberg-Fürth IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit S - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen T - Beklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. November 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 64/11 BESCHLUSS vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 4, 103 Abs. 1, 126 Abs. 1 Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Oberlandesgericht Dresden. 1. Zivilsenat 1 AR 120/04. Leitsatz:

Oberlandesgericht Dresden. 1. Zivilsenat 1 AR 120/04. Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden 1. Zivilsenat 1 AR 120/04 Leitsatz: Wird ein Rechtsanwalt sowohl im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach 36, 37 ZPO als auch im anschließenden Hauptsacheverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X I Z R 2 7 / 1 4 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 19. Mai 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Dezember 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 13/11 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 20. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 a) Klagt eine Partei im eigenen Gerichtsstand,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses. Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses

Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses. Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses ZPO II Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1 Teil 1.6: Weitere Arten des Verfahrensabschlusses 1. Abschnitt: RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 2 1

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

DNotI. Tatbestand: Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999

DNotI. Tatbestand: Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999 11zr9099 BGH XI ZR 90/98 28.09.1999 BGB 197, 202,

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,

Mehr

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil

Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2002 I ZB 29/02 - Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02 wie folgt entschieden:

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.12.2002 I ZB 29/02 - Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.12.2002 I ZB 29/02 wie folgt entschieden: HVBG-INFO 006/2004-458- Bei dem Mehraufwand für die Vertretung einer am eigenen Gerichtsstand klagenden oder verklagten Partei durch einen auswärtigen Rechtsanwalt handelt es sich nicht um Kosten, die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 UF 132/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 88/07 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 4. März 2008 Verkündet am 4. März 2008 als Urkundsbeamte(r) der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 204/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.10.2007 Verkündet am 18.10.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Die Klägerin begehrt von der Beklagte Kaufpreiszahlung in Höhe von 4583 DM nebst Zinsen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagte Kaufpreiszahlung in Höhe von 4583 DM nebst Zinsen. Az: 5 C 73/89 Vorhergehendes Az: Gericht: Amtsgericht Oldenburg in Holstein Datum: 24.04.1990 Fundstelle: Siehe auch: http://www.globalsaleslaw.com/content/ api/cisg/urteile/20.htm T a t b e s t a n d

Mehr

Übungsfall 4. Zunächst müssten die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorliegen.

Übungsfall 4. Zunächst müssten die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorliegen. Erkenntnisverfahren Übungsfall 4 Prof. Dr. Florian Jacoby Fall 1: Kläger K aus Karlsruhe reicht beim Amtsgericht Bochum eine Klage gegen den Beklagten B aus Bochum auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 2.500

Mehr

OLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814

OLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814 OLG Oldenburg Urteil vom 25.02.2014, Az. 13 U 86/13 = NJW-RR 2014, 814 Gerichtsstand bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten der EU, Anforderung eines Buchauszuges bei Festvergütung, Auskunftsanspruch

Mehr

Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen

Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen Zivilabteilung des Amtsgerichts Göttingen Aufgaben In der Zivilabteilung werden im wesentlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern bearbeitet. Unter die allgemeinen Zivilsachen fallen insbesondere Streitigkeiten

Mehr

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG

Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG FamFG-Überblick / Seite 1 Übersicht: Verfahrensregeln des FamFG Verfahren in Familiensachen ( 111 bis 270 FamFG [Buch 2]) Ehesache = Scheidung selbst 121 bis 150 FamFG Familienstreitsachen gemäß 112 FamFG:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

Welche Klageart wäre in diesem Fall einschlägig und was sind ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen?

Welche Klageart wäre in diesem Fall einschlägig und was sind ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen? Prüfung der Zulässigkeit Karte 1 In der überwiegenden Zahl arbeitsrechtlicher (Examens-)klausuren handelt es sich um Feststellungs- oder Leistungsanträge des Arbeitnehmers (AN) gegen den Arbeitgeber (AG).

Mehr

Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel.

Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel. Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel. Die Erledigung eines Schlichtungsverfahrens unterliegt den gleichen Möglichkeiten der Anfechtung wie die Erledigung eines gerichtlichen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 11o387_08 letzte Aktualisierung: 5.10.2009. LG Düsseldorf, 6.8.2009-11 O 387/08. InsO 35

DNotI. Dokumentnummer: 11o387_08 letzte Aktualisierung: 5.10.2009. LG Düsseldorf, 6.8.2009-11 O 387/08. InsO 35 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11o387_08 letzte Aktualisierung: 5.10.2009 LG Düsseldorf, 6.8.2009-11 O 387/08 InsO 35 Kreditlebensversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht kein Bestandteil

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 07.07.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 07.07.2014. PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 07.07.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) 5 Klageänderung Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ( 261, 253 I) darf die Klage nur noch unter den Voraussetzungen

Mehr

Assessorkurs Frankfurt Kurs Zivilverfahrensrecht - Lösungen / Teil 1 -

Assessorkurs Frankfurt Kurs Zivilverfahrensrecht - Lösungen / Teil 1 - ZPO-Kurs Frankfurt 2015 / Teil 1 / Lösungen S. 1 Assessorkurs Frankfurt Kurs Zivilverfahrensrecht - Lösungen / Teil 1 - A. Klageerhebung und Zustellungsrecht.. (siehe offizielles Kursprogramm) B. Probleme

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift

Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift Akademische Arbeitsgemeinschaft Bestell-Nummer: R 12032 Verlag Stand: März 2012 Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift von Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 230/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 405/06 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 23.7.2008 Verkündet am 23.7.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2012/2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht

Mehr

Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008

Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 27 0 16/08 verkündet am : 08.04.2008 Toch, Justizsekretär In dem Rechtsstreit Klägers, Beklagte, hat die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März 2005. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. März 2005. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZR 338/04 BESCHLUSS vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 611 Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Verschaffung des Zugangs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 2. Dezember 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 2. Dezember 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 41/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 2. Dezember 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April 2014. in der Zwangsvollstreckungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April 2014. in der Zwangsvollstreckungssache BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 93/13 BESCHLUSS vom 3. April 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 201 Abs. 1 Satz 2, 302 Nr. 1 Widerspricht der Schuldner lediglich

Mehr

In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt:

In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: Amtsgericht Elmshorn www.dialerundrecht.de 51 C 93/03 Urteil vom 5. August 2003 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Amtsgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 114 C 5637/03 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.03.2004 Brüning, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September 2012. in dem Kostenfestsetzungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September 2012. in dem Kostenfestsetzungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 3/12 BESCHLUSS vom 12. September 2012 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 2 Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Erledigung der Hauptsache

Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Erledigung der Hauptsache Dr. Klaus Bacher Arbeitsgemeinschaft Zivilrecht: Lösungen zum Thema Erledigung der Hauptsache Fall 1 a (1) Anstelle der üblichen Verfahrensweise (Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

Az.: 1 AR 23/02. Leitsatz:

Az.: 1 AR 23/02. Leitsatz: Az.: 1 AR 23/02 Leitsatz: 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt nicht nur für die notwendige Streitgenossenschaft i.s.d. 62 ZPO, sondern auch für die einfache gemäß 59, 60 ZPO. Die Vorschrift des 60 ZPO ist dabei im

Mehr

Die Zulässigkeit der Klage des Arbeitnehmers

Die Zulässigkeit der Klage des Arbeitnehmers Die Zulässigkeit der Klage des Arbeitnehmers Die Zulässigkeit der Klage des Arbeitnehmers A. Einleitung Häufig wird in Klausuren und Hausarbeiten nach den Erfolgsaussichten einer Klage des Arbeitnehmers

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

Landgericht. Mainz. Urteil

Landgericht. Mainz. Urteil Aktenzeichen: 3 O 184/04, Urteil vom 6.7.2005 Verkündet am: 06.07.2005 F., Justizsekretärin z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Mainz Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit

Mehr

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall

Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfall - Wegeunfall SGB VII 7, 8, 105, 108; BGB 823, 847 Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt regelmäßig

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Amtsgericht Osnabrück Geschäfts-Nr.: 66 C 83/10 (1) Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am 19. Oktober 2010: Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 12 O 213/13 verkündet am : 14.02.2014 In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klägerin, gegen - Prozessbevollmächti ter:

Mehr

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr