2. Nulla poena sine lege und andere verfassungsrechtliche Bezüge
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- Felix Bruhn
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1 I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Das Strafrecht ist im Rang einfacher Gesetze geregelt, über denen das Grundgesetz als höherrangiges Recht gilt. Der Gesetzgeber muss bei der Schaffung neuer Strafvorschriften die Grundrechte beachten. Dasselbe gilt für die Rechtspflege, wenn sie das Gesetz auslegt und anwendet.
2 I. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen Insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Die in Strafen liegenden Grundrechtseingriffe sind im allgemeinen nur zulässig, wenn der Schutz anderer oder der Allgemeinheit dies unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert. Nach diesem Grundsatz muß ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können [...]. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann [...]. (BVerfGE 90, 145, 172 f.)
3 II. Artikel 103 Absatz 2 GG Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
4 II. Artikel 103 Absatz 2 GG Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Gesetzlichkeitsgebot Bestimmtheitsgebot Rückwirkungsverbot Analogieverbot
5 II. Artikel 103 Absatz 2 GG Analogie im technischen Sinne meint die Anwendung einer Norm auf Fälle, die von ihrem Wortlaut nicht umfasst sind. Voraussetzungen: - planwidrige Regelungslücke und - Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten Sachverhalts mit dem nicht geregelten Das Analogieverbot nach Artikel 103 Absatz 2 GG geht über das Verbot von Analogien im technischen Sinne hinaus.
6 II. Artikel 103 Absatz 2 GG Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes Rechtsgut mit den Mitteln des Strafrechts verteidigt werden muss. Den Strafgerichten ist es verwehrt, seine Entscheidungen zu korrigieren [...]. Sie müssen in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr gedeckt sind, daher zum Freispruch gelangen und dürfen nicht korrigierend eingreifen [...]. Aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit folgt ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung. Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die tatbestandsausweitend über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht, wobei der Wortlaut als äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation aus der Sicht des Normadressaten zu bestimmen ist [...]. (BVerfGE 130, 1, 43 f.) [D]ie Auslegung der Begriffe, mit denen der Gesetzgeber das unter Strafe gestellte Verhalten bezeichnet hat, [darf] nicht dazu führen, dass die dadurch bewirkte Eingrenzung der Strafbarkeit im Ergebnis wieder aufgehoben wird. Einzelne Tatbestandsmerkmale dürfen also auch innerhalb ihres möglichen Wortsinns nicht so weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden [...]. (BVerfGE 126, 170, 198).
7 II. Artikel 103 Absatz 2 GG grammatische Auslegung (Wortlaut) historische Auslegung (Motive des Gesetzgebers) systematische Auslegung (Stellung in Recht und Gesetz) teleologische Auslegung (Sinn und Zweck)
8 II. Artikel 103 Absatz 2 GG Methoden der strafrechtlichen Prüfung
9 II. Artikel 103 Absatz 2 GG Methoden der strafrechtlichen Prüfung Beispielsfall: Aus Eifersucht sticht A mit einen Messer derart in den Leib des B, dass dessen rechte Niere entfernt werden muss. Hat A sich wegen Körperverletzung nach 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
10 Exkurs: formale Logik und Gutachtenstil Prämisse 1: A à B Prämisse 2: A Conclusio: B
11 Exkurs: formale Logik und Gutachtenstil Prämisse 1: Wenn es regnet, wird die Straße nass. Prämisse 2: Es regnet. Conclusio: Die Straße ist nass.
12 Exkurs: formale Logik und Gutachtenstil Feststellungsstil: Die Straße ist nass. Urteilsstil: Die Straße ist nass. Denn Straßen werden nass, wenn es regnet, und es regnet. Gutachtenstil: Die Straße könnte nass sein. Nass werden Straßen, wenn es regnet. Es regnet. Mithin ist die Straße nass.
13 II. Artikel 103 Absatz 2 GG Methoden der strafrechtlichen Prüfung 1. Tatbestandsmäßigkeit 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld
14 Strafbarkeit des A gemäß 223 Abs. 1 StGB Indem A dem B in den Leib stach, könnte er sich wegen Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand Dann müsste A eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt haben. Körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die geeignet ist, das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Stiche in den Leib gingen für B mit erheblichen Schmerzen einher. Deshalb misshandelte A den B körperlich. Darüber hinaus könnte A den B an der Gesundheit geschädigt haben. Unter Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands zu verstehen. Die Stiche in den Leib führten bei B zu Verletzungen und Blutungen. Eine Gesundheitsschädigung liegt mithin vor.
15 2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich in Kenntnis aller Tatumstände. II. Rechtswidrigkeit Mangels Rechtfertigungsgrund handelte A auch rechtswidrig. III. Schuld A handelte zudem schuldhaft. IV. Ergebnis A hat sich wegen Körperverletzung nach 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
16 Vermeiden Sie die folgenden Fehler: Indem A den B körperlich misshandelte und an der Gesundheit schädigte, könnte er sich wegen Körperverletzung gemäß 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Dann müsste A eine andere Person körperlich misshandelt haben. Körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die geeignet ist, das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Das ist hier offensichtlich der Fall. Also hat A eine andere Person körperlich misshandelt. Dann müsste A eine andere Person körperlich misshandelt haben. Körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die geeignet ist, das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. A hat B eine üble unangemessene Behandlung zugefügt, die geeignet war, dessen körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Also hat A eine andere Person körperlich misshandelt.
17 Vermeiden Sie die folgenden Fehler: A müsste zudem rechtswidrig gehandelt haben. Möglicherweise ist er durch Notwehr gemäß 32 StGB gerechtfertigt. Dieser Rechtfertigungsgrund hat seine Wurzeln im Römischen Recht, wo unter den Rechtsgelehrten Einigkeit in der Annahme bestand, dass jedem Menschen ein Recht zur Selbstverteidigung zukomme. Dies muss auch für das deutsche Recht gelten, wo niemand sich verteidigungslos dem Angriff preisgeben muss...
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