Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung. Dr. iur. Benedikt Seiler

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1 Materiell rechtlicher Schutz des Schuldners in der Betreibung Dr. iur. Benedikt Seiler

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3 Sachverhalt Die X AG leitet gegen Hans die Betreibung ein. Hans ist sich sicher, dass er nichts schuldet. Gleichwohl versäumt er es, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben. Welche Möglichkeiten hat Hans? 3

4 Wiederherstellung gemäss SchKG 33 IV? Hans kann kein unverschuldetes Hindernis geltend machen. 4

5 Klage gemäss SchKG 85a Ziel Aufhebung (bzw. Einstellung) der Betreibung Feststellung der Nichtschuld (bzw. Stundung) Vorgehen Kein Schlichtungsgesuch (ZPO 198 Bst. e Ziff. 2) (direkte) Feststellungsklage beim Gericht am Betreibungsort 5

6 Klage gemäss SchKG 85a Feststellungsinteresse bei Feststellungsklagen Allgemein: «( ) wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat ( ), wenn die Fortdauer der ungewissen Rechtsbeziehung dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. ( ) bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen.» (BGE 136 III 523 E. 5) Bei SchKG 85a: Keine gesonderte Darlegung des Feststellungsinteresses erforderlich. 6

7 Klage gemäss SchKG 85a Weitere Verfahrensaspekte Verfahrensart: ordentliches oder vereinfachtes Verfahren je nach Streitwert (ZPO 243 I) Beweis: Beweislast für Bestand (und Fälligkeit) der Forderung beim Gläubiger Beweismass: Regelbeweismass Beweismittel: ZPO 168 ff. 7

8 Klage gemäss SchKG 85a Weitere Verfahrensaspekte vorläufige Einstellung der Betreibung SchKG 85a II Falls Prozesschancen des Klägers deutlich besser als jene des Beklagten 8

9 Klage gemäss SchKG 85a Fazit: Kann die X AG den Bestand der Forderung nicht beweisen, so stellt das Gericht verbindlich den Nichtbestand der Forderung fest und hebt die Betreibung auf. 9

10 Sachverhalt (Fortsetzung) Angenommen Hans kann die vorläufige Einstellung der Betreibung nicht erwirken. Um die drohende Pfändung und Verwertung zu verhindern, bezahlt er die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt, worauf die Betreibung erlischt. Er ist sich aber nach wie vor sicher, dass er eigentlich nichts geschuldet hätte. Welche Möglichkeiten hat Hans? 10

11 Klage gemäss SchKG 86 Ziel Korrektur eines verfahrensrechtlich korrekten, jedoch materiell rechtlich unbegründeten Ergebnisses Vorgehen Schlichtungsgesuch (ZPO 197) Gerichtsstand: Betreibungsort oder am ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten (ZPO 9 ff.) 11

12 Klage gemäss SchKG 86 Weitere Verfahrensaspekte Leistungsklage (ZPO 84) Verfahrensart: vgl. SchKG 85a Beweismittel/Beweismass: vgl. SchKG 85a 12

13 Klage gemäss SchKG 86 Weitere Voraussetzungen Bezahlung einer Nichtschuld Beweislast beim Betriebenen ( neg. Feststellungsklage!) Unter Betreibungszwang Insbes. wenn kein RV erhoben Verwirkungsfrist: 1 Jahr Wahrung durch Schlichtungsgesuch (ZPO 64 II i.v.m. ZPO 62) Nicht erforderlich: Irrtum über Zahlungspflicht ( OR 63 I; vgl. SchKG 86 III) 13

14 Klage gemäss SchKG 86 Fazit: Kann Hans nachweisen, dass er aufgrund der Betreibung eine Nichtschuld bezahlt hat, so kann er innert eines Jahres seit Bezahlung die Rückforderung verlangen. 14

15 Sachverhalt (Variante) Die X AG leitet gegen Hans die Betreibung ein. Hans erhebt fristgemäss Rechtsvorschlag. Daraufhin bemüht sich die X AG nicht weiter um die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens. Problem? 15

16 Eintrag im Betreibungsregister Bleibt während 5 Jahren ersichtlich (SchKG 8a IV) Keine Auskunft ausschliesslich in den Fällen von SchKG 8a III Erhebung des Rechtsvorschlags bewirkt keine Aufhebung der Betreibung i.s.v. SchKG 8a III Bst. a. 16

17 Klage gemäss SchKG 85a Rechtsvorschlag bewirkt Einstellung der Betreibung (SchKG 78) BGer.: SchKG 85a = Notbehelf zum Schutz vor Vollstreckungsmassnahmen nicht bei aufrechtem Rechtsvorschlag (zuletzt BGE 140 III 41) 17

18 Allg. Feststellungsklage (ZPO 88) Feststellungsinteresse vorausgesetzt ( Folie 6) Interesse des Betriebenen an Beseitigung des Eintrags Interesse des Gläubigers gegen vorzeitige Prozessführung 18

19 Allg. Feststellungsklage (ZPO 88) Entwicklungen: BGE 110 II 352: Blosse Tatsache der Betreibung genügt nicht. BGE 120 III 20: Blosse Tatsache der Betreibung genügt, sofern «namhafte» Summe. BGer. 4A_414/2014: Blosse Tatsache der Betreibung genügt (Ausnahme allenfalls bei Verweigerung eines Verjährungsverzichts durch Schuldner). 19

20 Allg. Feststellungsklage (ZPO 88) Entwicklungen: Parlamentarische Initiative (09.530) betr. Löschung ungerechtfertigter Zahlungsbefehle Entwurf ( ) Art. 85a Abs. 1 E SchKG Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. 20

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