Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie durch die Nichtregierungsorganisationen

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1 Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie durch die Nichtregierungsorganisationen Dipl.-Geogr. NABU-Bundesgeschäftsstelle

2 Naturschutzbund Deutschland e.v. (NABU) Mit nahezu Mitgliedern einer der größten Naturschutzverbände Deutschlands Föderaler Verbandsaufbau: Bundesverband, 16 Landesverbände sowie ca Ortsgruppen von politischer Lobbyarbeit bis zum praktischen Naturschutz Anwalt der Natur, wenn die Belange des Natur- und Umweltschutzes unzureichend berücksichtigt werden

3 Die EU-Wasserrahmenrichtlinie Der NABU begrüßt die notwendige Neustrukturierung der Wasserpolitik der Europäischen Union Defizite geben Anlass zur Sorge, ob tatsächlich positive Veränderungen für die Gewässer erzielt werden Mit der EU-WRRL ist keine Naturschutzrichtlinie verabschiedet worden, sondern eine Umweltrichtlinie, die die Bedeutung des Naturschutzes anerkennt Aus den negativen Erfahrungen der schleppenden Umsetzung von Vogelschutz-RL und FFH-RL lernen

4 Gliederung NABU 1. Artikel Handlungswege der Naturschutzverbände 3. Aufgabenverteilung im NABU zur Umsetzung der EU-WRRL 4. Ausblick

5 Artikel 14 Art. 14 Abs. 1 Die Mitgliedstaaten fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie für jede Flussgebietseinheit folgendes veröffentlichen und der Öffentlichkeit, einschließlich den Nutzern, zugänglich zu machen, damit diese Stellung nehmen kann [...].

6 Mitwirkungsmöglichkeiten nach Art. 14 Information Anhörung aktive Beteiligung zu gewährleisten zu fördern

7 Wer ist die Öffentlichkeit? Definition nach Aarhus-Konvention und Plan-UVP-Richtlinie (2001/42/EG, Art. 2.d): Öffentlichkeit bedeutet eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

8 Dreistufige Anhörung Fristen (bis jeweils Dezember des Jahres) 2006: Zeitplan und Arbeitsprogramm für Aufstellung des Bewirtschaftungsplans 2007: Information über die wichtigsten Wasserbewirtschaftungsfragen im Einzugsgebiet 2008: Veröffentlichung Entwurf Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm Danach gilt der 6jährige Wiederholungszyklus für künftige Bewirtschaftungspläne jeweils 6 Monate Zeit für Stellungnahme, Art. 14 Abs.2

9 Hintergrundinformationen Art. 14 Abs. 1: Auf Antrag wird auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und informationen gewährt, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden. Zugang zu den Mess- und Überwachungsdaten Verband kann Bewirtschaftungspläne kritisch zu hinterfragen und Schwächen aufzudecken

10 Kontrollmöglichkeiten der EU-Kommission Kontrolle über Art. 13 Abs. 4, gemäß Anhang VII (Inhalt der Bewirtschaftungspläne, A. 9 und A. 11) A.9: Zusammenfassung Maßnahmen zur Information und Anhörung Öffentlichkeit, Ergebnisse, der daraufhin zurückgehenden Änderungen A.11: Anlaufstellen und Verfahren zur Beschaffung von Hintergrunddokumenten und -informationen

11 2. Die Handlungswege der NGOs 1. Lobbyarbeit: Begleitung der juristischen Umsetzung in deutsches Recht 2. Beitrag von Fachwissen und Fachinformationen, insbesondere in Bezug auf Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (Art. 14) Naturschutzverbände als kompetente Gesprächspartner Wachhunde der korrekten Umsetzung (nach Scheuer, EEB; engl. [ watchdogs ])

12 Handlungswege bei der EU-WRRL-Umsetzung Abgrenzung Flussgebiete & Zuordnung Grundwassereinheiten bis Dez Rechtliche Umsetzung - WHG - LWG Bestandsaufnahme (2004) Auswirkung menschl. Tätigkeiten Oberflächengewässer Grundwasser Schutzgebiete Wirtschaftl.Analyse bis Dez Monitoring (2006) Oberflächengewässer Grundwasser bis Dez Information / Anhörung der Öffentlichkeit Ausnahmen von Umweltzielen Bewirtschaftungspläne (2009) Berichtspflichten Ziel: Erreichung des guten Zustands (2015)

13 Die Handlungswege der NGOs 1. Lobbyarbeit: Begleitung der juristischen Umsetzung in deutsches Recht 2. Beitrag von Fachwissen und Fachinformationen, insbesondere in Bezug auf Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme (Art. 14)

14 Politische Lobbyarbeit der NGOs 1. WHG 36b Abs. 5, 37a -> Landeswassergesetze/Verordnungen bis Ende 2003 (d.h. Bewirtschaftungsplan mit Maßnahmenprogramm, Öffentlichkeitsbeteiligung, Überwachung des Zustands der Gewässer Kompetenzbereich der Länder) 2. Umweltinformationsrichtlinie (1990) und Umweltinformationsgesetz (1994) 3. Aarhus- Konvention (1998)

15 Wie weit sind die Bundesländer? Gesetz verkündet: Bayern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein Verordnung verabschiedet: Bayern Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Thüringen sind am Ball Nachzügler: Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Sachsen-Anhalt

16 Aarhus-Konvention Das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) verabschiedet Unterzeichnung im Dezember 1998 durch neue Bundesregierung Aarhus-Konvention verbindet Umweltschutz mit Bürgerrechten Drei Säulen der Aarhus-Konvention

17 Die drei Säulen der Aarhus-Konvention Aarhus-Konvention RL 2003/4/EG Zugang zu Umweltinformationen RL 2003/35/EG Öffentlichkeits beteiligung Entwurf 2003/0246 Zugang zu Gerichten

18 Die Implementierung in deutsches Recht 1. Zugang zu Umweltinformationen: Umsetzung bis Deutsches Umweltinformationsgesetz (UIG) zur Umsetzung der UIR wird gerade novelliert 2. Öffentlichkeitsbeteiligung: Umsetzung bis Mai Zugang zu Gerichten: Umsetzung bis 2007

19 Die Handlungswege der NGOs 1. Lobbyarbeit: Begleitung der juristischen Umsetzung in deutsches Recht 2. Beitrag von Fachwissen und Fachinformationen, insbesondere in Bezug auf Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme

20 Zentrales Instrument: Der Bewirtschaftungsplan Nach Anhang VII, A 9 und A 11 muss der Bewirtschaftungsplan enthalten: A9 : Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und der darauf zurückgehenden Änderungen des Plans sowie A 11: Anlaufstellen und Verfahren für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und -informationen

21 Zentrales Instrument: Der Bewirtschaftungsplan Die Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne bietet den Verbänden die Gelegenheit, ihr hohes Fachwissen und Kenntnisse der räumlichen Gegebenheiten einzubringen Aktionsfeld der NABU-Landesverbände und örtlicher Gruppen Natur- und Umweltschutzverbände haben sich- nicht nur auf Bundesebene- sondern auch in einzelnen Bundesländern zusammengetan, um ihr Kräfte zu bündeln Eine NGO alleine kann diese Aufgabe nicht bewältigen

22 Einbindung der Öffentlichkeit schon vor Bewirtschaftungsplanerstellung (3 Stufen) Einbindung schon bei Vorarbeiten zur Bestandsaufnahme, Bewertung des Zustands der Gewässer in einer Flussgebietseinheit sowie bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen -> Bewirtschaftungsplan-relevante Entscheidungen Problem: Einbindung der ÖB in behördliche Strukturen Chance nutzen, Interessenskonflikte beizulegen

23 3. Aufgabenverteilung im NABU Politische Ebene Akteure zur Umsetzung der EU-WRRL NABU Europäische Union Europäische Kommission, EEB (Europäisches Umweltbüro) Rat und Parlament ECO (European Community Office von BirdLife International) Bundesebene Bundesministerien NABU Bundesverband Landesebene 16 Bundesländer 16 NABU-Landesverbände Regionen / lokale Ebene Bezirksregierungen Kommunen Bezirks-, Kreis-, Ortsverbände des NABU

24 Ausblick EU-WRRL bildet ein gewaltiges Arbeitsprogramm mit engen Fristen Unklare Definition für Ausnahmeregelungen -> Handlungsspielräume Naturschutzverbände: Vorgegebenen Spielraum im Sinne des Natur- und Umweltschutzes nutzen Art.14: Zentraler Bestandteil der EU-WRRL, der die Gewährleistung dafür bietet, dass naturschutzfachliche Stellungnahmen beachtet und implementiert werden

25 Ausblick Probleme: Überschreitung von Fristen bis und nach 2015 Umsetzungsprobleme aus juristischer Sicht, große Unterscheide in den Ländern, föderale Struktur Verlagerung zentraler Entscheidungen auf nachfolgende politische Prozesse Komplizierte Ausnahmebedingungen, weiter Spielraum

26 Ausblick Chancen der EU-WRRL in Bezug auf Art. 14: Ein neues Verhältnis zwischen Wasserwirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Sand- und Kiesindustrie, Bergbau, den Verwaltungsebenen und den NGOs aufzubauen Die gesamte Öffentlichkeit hat die Möglichkeit sich in die Umsetzung einer EU-Richtlinie einzubringen Das administrative System Deutschlands erhält Gelegenheit zur Erneuerung

27 Ganz allgemein gilt: Die EU-WRRL ist das zentrale Instrument für den Gewässerschutz in den nächsten Jahren, deshalb: möglichst frühzeitig einmischen Informationsaustausch untereinander gemeinsames Handeln

28 Vielen Dank Dipl.-Geogr., Naturschutzbund Deutschland

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