über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg

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1 .. Reglement vom 5. Februar 999 über die Organisation und die Arbeitsweise des Untersuchungsrichteramtes Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel des Gesetzes vom. November 949 über die Gerichtsorganisation (GOG); beschliesst:. Allgemeine Organisation Art. Untersuchungsrichteramt Das Untersuchungsrichteramt hat seinen Sitz in Freiburg. Es umfasst alle Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, die Gerichtsschreiber, das Fachpersonal und das administrative Personal. Art. Zuteilung der Verfahren Die Verfahren werden den Untersuchungsrichtern insbesondere unter Berücksichtigung der Sprache und der Art der Widerhandlung zugeteilt. Dabei wird der Arbeitslast der Richter und der Dringlichkeit Rechnung getragen. Art. Pikettdienst Das Untersuchungsrichteramt gewährleistet einen Pikettdienst. Ausserhalb der Öffnungszeiten des Untersuchungsrichteramtes kann der diensthabende Untersuchungsrichter in dringenden Fällen über die Kantonspolizei erreicht werden. Über die Modalitäten des Pikettdienstes erlässt der Präsident des Untersuchungsrichteramtes Richtlinien.

2 Reglement des Untersuchungsrichteramtes... Der Präsident, der Vizepräsident des Untersuchungsrichteramtes und die Untersuchungsrichter Art. 4 Präsident Neben seiner Aufgabe als Untersuchungsrichter hat der Präsident folgende Befugnisse: a) Er leitet die administrativen Angelegenheiten und vertritt das Untersuchungsrichteramt gegenüber Dritten. Er kann jedoch jedem Untersuchungsrichter Aufgaben übertragen. b) Er entscheidet über die Aufteilung der Verfahren auf die Untersuchungsrichter. c) Er leitet und beaufsichtigt die Gerichtspolizei, solange kein Untersuchungsrichter mit der Sache befasst ist. d) Er harmonisiert die Arbeitsmethoden der Untersuchungsrichter und organisiert den Einsatz der Gerichtspolizei. e) Er übt die Kontrolle über die Rechnungen des Untersuchungsrichteramtes aus. f) Er übt ausserdem die Befugnisse aus, die das Gesetz ihm überträgt. Art. 5 Vizepräsident Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten und wirkt bei der Ausführung seiner Aufgaben mit. Art. 6 Untersuchungsrichter In der Rangordnung folgen die Untersuchungsrichter dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihres Amtsantritts und, bei gleichzeitigem Amtsantritt, nach ihrem Alter. Sie sind verpflichtet, die Funktionen und Aufgaben zu übernehmen, die ihnen vom Präsidenten zugewiesen werden. Sie sind, unter Vorbehalt von Artikel 56 Abs. Bst. c GOG, bei der Behandlung der ihnen zugeteilten Verfahren unabhängig.. Die Plenarsitzungen und die Kommissionen Art. 7 Plenarsitzungen Auf Antrag des Präsidenten werden Plenarsitzungen abgehalten.

3 Reglement des Untersuchungsrichteramtes.. In den Plenarsitzungen werden insbesondere dieses Reglement und seine Änderungen beschlossen. Es werden die vom Untersuchungsrichteramt verlangten Stellungnahmen verabschiedet und über besondere Fragen, die in die Zuständigkeit des Präsidenten fallen, Beratungen durchgeführt. Art. 8 Kommissionen Zur Erfüllung der administrativen Aufgaben und zur Vorbereitung von Stellungnahmen zuhanden des Präsidenten setzt das Untersuchungsrichteramt folgende Kommission ein: a) die Verwaltungskommission; b) die Bibliotheks- und Weiterbildungskommission; c) die Informatikkommission. Der Präsident kann jederzeit andere, ständige oder nicht ständige, Kommissionen einsetzen. Art. 9 Verwaltungskommission Die Verwaltungskommission setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kanzleichef zusammen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Vorprüfung der administrativen Fragen, die Erstellung des Budgetentwurfs sowie die Vorbereitung der Anstellung des Personals der Gerichtsschreiberei. Art. 0 Bibliotheks- und Weiterbildungskommission Die Bibliotheks- und Weiterbildungskommission setzt sich aus drei Untersuchungsrichtern zusammen. Sie erarbeitet die Kreditanfragen für die Schaffung und den Unterhalt einer Bibliothek, die den Anforderungen des Untersuchungsrichteramtes und der Weiterbildung der Untersuchungsrichter, der Gerichtsschreiber und des Fachpersonals dient. Sie trifft, im Rahmen der vorhandenen Kredite, die Entscheide über die Anschaffung von Büchern. 4 Sie schlägt alle Massnahmen vor, die für die Organisation und die zweckmässige Benutzung der Bibliothek nützlich sind. Art. Informatikkommission Die Informatikkommission setzt sich aus zwei Untersuchungsrichtern und dem Kanzleichef zusammen.

4 Reglement des Untersuchungsrichteramtes.. Sie sorgt für die Informatisierung des Untersuchungsrichteramtes und unterbreitet Vorschläge für die Prioritäten und Benutzungsregeln. Sie erarbeitet die Kreditanfragen zur Optimierung des Informatiksystems. 4. Die Gerichtsschreiberei Art. Im Allgemeinen Die Gerichtsschreiberei steht im Dienst der Untersuchungsrichter und wirkt bei der Ausführung ihrer Aufgaben mit. Art. Gerichtsschreiber des Präsidenten Der Gerichtsschreiber des Präsidenten führt, neben seinen Aufgaben als Gerichtsschreiber-Adjunkt, das Protokoll der Plenarsitzungen. Er sorgt für die Harmonisierung der Arbeitsmethoden der Gerichtsschreiber-Adjunkten. Art. 4 Gerichtsschreiber-Adjunkten Die Gerichtsschreiber-Adjunkten erfüllen unter der Leitung der Untersuchungsrichter hauptsächlich folgende Aufgaben: a) Sie verfassen die Entscheide der Untersuchungsrichter, insbesondere die Entscheide über den Verzicht auf die Strafverfolgung, Überweisungsverfügungen sowie Strafbefehle. b) Sie führen im Zusammenhang mit den von den Untersuchungsrichtern behandelten Geschäften juristische Nachforschungen durch. c) Sie können anlässlich von Untersuchungshandlungen Protokoll führen. Art. 5 Fachpersonal Das Fachpersonal wird, im Rahmen seiner Fähigkeiten, vom Präsidenten den Untersuchungsrichtern zugeteilt. Art. 6 Kanzleichef und Stellvertreter Der Kanzleichef hat hauptsächlich folgende Befugnisse: a) Er verwaltet die Gerichtsschreiberei und dessen Personal. b) Er koordiniert die Arbeiten des Sekretariats. c) Er führt die Buchhaltung. d) Er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungs- und der Informatikkommission teil. 4

5 Reglement des Untersuchungsrichteramtes.. e) Er ist Administrator des Informatiksystems. Er Stellvertreter vertritt den Kanzleichef und wirkt bei der Ausführung seiner Aufgaben mit. Art. 7 Sekretariat Das Sekretariat erledigt alle Schreib- und Korrespondenzarbeiten sowie die weiteren ihm anvertrauten Aufgaben. 5. Schlussbestimmungen Art. 8 Inkrafttreten und Veröffentlichung Dieses Reglement ist am 0. Mai 999 vom Kantonsgericht genehmigt worden. Es wird rückwirkend auf den. Dezember 998 in Kraft gesetzt. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und als Sonderdruck herausgegeben. 5

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