Auswertung der öffentlich-rechtlichen Examensklausuren

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1 Auswertung der öffentlich-rechtlichen Examensklausuren Am Großen Examens- und Klausurenkurs der Universität zu Köln wurden 118 öffentlichrechtliche Examensklausuren, die in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 bis 2014 im ersten Staatsexamen gestellt wurden, nach ihren Problemschwerpunkten ausgewertet. Für diese Auswertung wurde ein vollständig neues Verfahren entworfen, welches eine klarere Strukturierung der Problemfelder ermöglicht und wesentlich präzisere Aussagen über die Häufigkeit des Auftretens bestimmter juristischer Fragestellungen in Examensklausuren treffen kann. Die neue Auswertung erscheint nun in übersichtlicher Tabellenform und bietet den Examenskandidat_innen damit einen genauen und fundierten Überblick über die examensrelevanten Gegenstände. I. Problemschwerpunkte nach Rechtsgebieten In der folgenden Tabelle sind die Problemschwerpunkte der öffentlich-rechtlichen Examensklausuren nach Rechtsgebieten aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dass die Examensklausuren in der Regel nicht nur ein Teilgebiet des Öffentlichen Rechts umfassen, sondern zumeist eine rechtsgebietsübergreifende Problematik beinhalten. Folglich sind hier auch Mehrfachnennungen pro Klausur möglich. Rechtsgebiet Anzahl Prozent Grundrechte 70 59,3% Verwaltungsprozessrecht 63 53,4% Verwaltungsrecht AT 39 33,1% Staatsorganisationsrecht 33 28,0% Polizei- und Ordnungsrecht 27 22,9% Sonstiges Verwaltungsrecht BT 19 16,1% Baurecht 16 13,6% Staatshaftungsrecht 14 11,9% Völker- und Europarecht 13 11,0% Kommunalrecht 12 10,2%

2 II. Aufgabenstellungen in den Klausuren Durchschnittlich waren in den Klausuren jeweils ein bis zwei Fragestellungen (Durchschnitt 1,7) zu bearbeiten. Ein besonderes Gewicht der ersten Frage konnte nicht festgestellt werden, sodass sich die/der Bearbeiter_in weiterhin darum bemühen sollte, immer alle Fragen zumindest in den Grundzügen zu bearbeiten. Hinsichtlich der Art der Aufgabenstellungen kann zwischen einer umfassenden Prüfung (z.b.»hat die Klage des A Aussicht auf Erfolg?«oder»Wie wird das Gericht entscheiden?«), einer nur teilweisen Prüfung (»Prüfen Sie die Zulässigkeit des Antrags.«) und nach konkreten Fragestellungen im Rahmen der Prüfung der Begründetheit (»Ist die Maßnahme der Behörde rechtmäßig?«oder»ist das Gesetz formell verfassungsgemäß zustande gekommen?«) differenziert werden. Hin und wieder war eine Begutachtung aus anwaltlicher Sicht gefordert (z.b.»was wird Anwalt R dem A raten?«). Aufgabenstellung Anzahl Anteil Anzahl der Fragen 1 Frage 60 50,8% 2 Fragen 38 32,2% 3 Fragen 19 16,1% 4 Fragen 3 2,5% Umfassende Prüfung 91 77,1% Erfolg einer Klage/einer Verfassungsbeschwerde 54 45,8% Erfolg eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz 17 14,4% Erfolg des Antrags bei verfassungsrechtl. Streitigkeit 7 5,9% Wie wird das Gericht entscheiden? 14 11,9% Wird das Gericht dem Antrag/der Klage stattgeben? 1 0,8% Erstellen Sie ein umfassendes Rechtsgutachten. 2 1,7% Teilprüfung 22 18,6% Zulässigkeit (Klage/Antrag/Verfassungsbeschwerde) 18 15,3% Begründetheit (Klage/Antrag/Verfassungsbeschwerde) 9 7,6% Konkrete Fragestellung im Rahmen der Begründetheit 45 38,1% Rechtmäßigkeit einer Maßnahme 20 16,9% Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes 10 8,5% Formelle Rechtmäßigkeit eines Gesetzes 3 2,5% Formelle Rechtmäßigkeit einer AOSV 1 0,8% Vereinbarkeit mit Grundfreiheiten 2 1,7% Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens 1 0,8% Anspruchsprüfung 10 8,5% Begutachtung aus anwaltlicher Sicht 13 11,0% Was kann der Betroffene unternehmen? 3 2,5% Eigene Stellungnahme 4 3,4% Anwaltliche Beratung 7 5,9%

3 III. Problemschwerpunkte in den einzelnen Rechtsgebieten Auf den nächsten Seiten wird eine umfassende Übersicht über die speziellen Problemschwerpunkte der einzelnen Rechtsgebiete, die in den Klausuren zwischen 2009 und 2014 auftraten, gegeben. Zum einen kann so die Häufigkeit der jeweiligen Problemschwerpunkte und damit deren Relevanz für die schriftlichen Examensklausuren nachgeprüft werden. Zum anderen können die verschiedenen Übersichten, die schließlich auch eine Gliederung des examensrelevanten Pflichtfachstoffes darstellen, als eine Art Lernplan oder als Checkliste, die es bis zum Examen abzuhaken gilt, genutzt werden. Im Zuge der neuen Auswertung in diesem Buch wird eine bestimmte Rechtsfrage oder ein bestimmter Prüfungspunkt nur dann von der Statistik erfasst, wenn es sich dabei um einen Schwerpunkt der jeweiligen Klausur handelt. Die Aussage, die statistisch getroffen würde, wenn man die bloße Prüfung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals oder einer sonstigen Voraussetzung in jedem Fall teils mehrfach pro Klausur erfasste, hätte keinen größeren Mehrwert. Anmerkung: In jeder Klausur, die nach den Erfolgsaussichten einer Klage fragt, muss selbstverständlich der richtige Klagegegner bestimmt werden. Würde man die Bestimmung des richtigen Klagegegners auch wenn sie sich nur in einer bloßen Feststellung erschöpfen würde in jedem Fall erfassen, träfe die Statistik schlussendlich nur noch die Aussage, dass in einer öffentlich-rechtlichen Klausur mit prozessualem Einstieg der Klagegegner bestimmt werden muss. Diese Tatsache wird aber allgemein bekannt sein. Daher werden hier ausschließlich Problemschwerpunkte untersucht und aufgeführt. In sämtlichen nachfolgend aufgeführten Tabellen entspricht die jeweilige Anzahl der Zahl der Klausuren, in denen ein bestimmter Problemschwerpunkt enthalten war. Der genannte Problemschwerpunkt kann dabei in der einzelnen Klausur mehrmals enthalten gewesen sein; er wird dennoch nur einmal gezählt. Durch diese Vorgehensweise bei der Auswertung kann eine präzise Aussage über die Anzahl der Klausuren, die ein bestimmtes Problem enthielten, getroffen werden. Wurden in einer Klausur Kenntnisse in einem speziellen Problemkreis gefordert, macht es für die/den Bearbeiter_in der Klausur keinen Unterschied, ob das Problem einmal oder gleich mehrmals gelöst werden musste: die/der Bearbeiter_in musste das Problem nämlich unabhängig von dessen Häufigkeit in der einzelnen Klausur lösen. Würde man die Anzahl der Problemschwerpunkte nicht abhängig von deren Auftreten in den ausgewerteten Klausuren bestimmen, sondern z.b. die mehrmalige (problematische) Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einer einzigen Klausur auch mehrfach erfassen, könnte dies uu zu der wenig aufschlussreichen Feststellung führen, dass ein Problem öfter auftrat, als insgesamt Klausuren ausgewertet wurden. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass die Summe aller Unterthemen nicht die Anzahl des übergeordneten Themas ergibt. Wenn mehrere Unterthemen in einer Klausur abgeprüft wurden, wird vielmehr auch hier wieder aus dem oben genannten Grund das übergeordnete Thema nur einmal aufgelistet. Beispiel: War in einer Klausur zunächst die Rechtmäßigkeit eines gestreckten Verfahrens im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung zu prüfen und nach Ablehnung der Voraussetzungen eines solchen Verfahrens noch über einen Sofortvollzug nachzudenken, wurden zwar zwei Unterthemen abgefragt, doch waren in dieser Klausur insgesamt letztendlich einmal Kenntnisse in dem (gesamten) übergeordneten Thema der Verwaltungsvollstreckung erforderlich. Die Werte der jeweils dritten Spalte der Tabellen ( Anteil ) bestimmen sich immer nach dem Verhältnis der Anzahl eines bestimmten Problemschwerpunkts zu der Gesamtanzahl der im Öffentlichen Recht ausgewerteten Klausuren.

4 1. Staatsorganisationsrecht Davon Klausuren mit Staatsorganisationsrecht 33 28,0% Staatsstrukturprinzipien 15 12,7% Demokratieprinzip 8 6,8% Bundesstaatsprinzip 0 0,0% Rechtsstaatsprinzip 8 6,8% Gesetzgebung 14 11,9% Gesetzgebungskompetenz 11 9,3% Gesetzgebungsverfahren 7 5,9% Verfassungsänderung 2 1,7% Rechtsverordnungen 1 0,8% Verwaltungskompetenzen 2 1,7% Verfassungsorgane/-akteure 10 8,5% Bundestag/Ausschüsse/Fraktionen/Abgeordnete 3 2,5% Bundesrat 1 0,8% Bundeskanzler/-regierung 4 3,4% Bundespräsident 3 2,5% Parteien 4 3,4% Landesverfassungsrecht 0 0,0% Verfassungsprozessrecht 10 8,5% Organstreit 8 6,8% Bund-Länder-Streit 1 0,8% Abstrakte Normenkontrolle 3 2,5% Konkrete Normenkontrolle 2 1,7% Einstweilige Anordnung 0 0,0%

5 2. Grundrechte Davon Klausuren mit Grundrechten 70 59,3% Verfassungsbeschwerde 25 21,2% Allgemeine Grundrechtslehre 28 23,7% Grundrechtsfähigkeit/-mündigkeit 11 9,3% Grundrechtsbindung 7 5,9% Grundrechtseingriff 13 11,0% Grundrechtskonkurrenzen 6 5,1% Art. 19 I - III GG 4 3,4% Einzelne Grundrechte/grundrechtsgleiche Rechte 68 57,6% Menschenwürde, Art. 1 I GG 4 3,4% Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG 7 5,9% Allg. Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I ivm Art. 1 I GG 7 5,9% Recht auf Leben/körperl. Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG 2 1,7% Freiheit der Person, Art. 2 II 2, 104 GG 4 3,4% Gleichheitssatz, Art. 3 GG 25 21,2% Glaubens- und Gewissensfreiheit, Art. 4 GG 12 10,2% Meinungs-/Presse-/Informationsfreiheit, Art. 5 I GG 14 11,9% Kunst-/Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III GG 3 2,5% Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG 7 5,9% Schulische Grundrechte, Art. 7 GG 4 3,4% Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG 6 5,1% Vereinigungsfreiheit, Art. 9 GG 5 4,2% Brief-/Post-/Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG 1 0,8% Freizügigkeit, Art. 11 GG 1 0,8% Berufsfreiheit, Art. 12 GG 18 15,3% Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG 2 1,7% Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG 16 13,6% Verbot der Ausbürgerung und Auslieferung, Art. 16 GG 1 0,8% Petitionsrecht, Art. 17 GG 2 1,7% Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG 3 2,5% Parteienprivileg, Art. 21 GG 1 0,8% Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern ua, Art. 33 GG 1 0,8% Wahlrecht, Art. 38 GG 1 0,8% Recht auf gesetzlichen Richter ua, Art. 101 GG 1 0,8% Recht auf rechtliches Gehör, Art. 103 GG 4 3,4%

6 3. Verwaltungsprozessrecht Davon Klausuren mit Verwaltungsprozessrecht 63 53,4% Verwaltungsrechtsweg 13 11,0% Klagearten 27 22,9% Anfechtungsklage 4 3,4% Verpflichtungsklage 3 2,5% Fortsetzungsfeststellungsklage 10 8,5% Leistungsklage 2 1,7% Feststellungsklage 9 7,6% Abstrakte Normenkontrolle 1 0,8% Auslegung des Antrags 3 2,5% Klagebefugnis 17 14,4% Vorverfahren 4 3,4% Klagefrist 15 12,7% Klagegegner 1 0,8% Beteiligtenfähigkeit 5 4,2% Prozessfähigkeit 1 0,8% Ordnungsgemäße Klageerhebung/Form 4 3,4% Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand 3 2,5% Klagehäufung 3 2,5% Begründetheit 6 5,1% Nachschieben von Gründen 4 3,4% Entscheidungserheblicher Zeitpunkt 3 2,5% Vorläufiger Rechtsschutz 26 22,0% 80 V VwGO 17 14,4% 80a VwGO 5 4,2% 123 VwGO 8 6,8% Widerspruchsverfahren 0 0,0%

7 4. Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil Davon Klausuren mit Verwaltungsrecht AT 39 33,1% Verwaltungsakt 38 32,2% Verwaltungsaktqualität 13 11,0% Wirksamkeit 3 2,5% Rechtmäßigkeit 27 22,9% Ermächtigungsgrundlage/Verwaltungsaktbefugnis 5 4,2% Formelle Rechtmäßigkeit 14 11,9% Materielle Rechtmäßigkeit 17 14,4% Bestimmtheit 0 0,0% Unmöglichkeit 0 0,0% Beurteilungsspielraum 1 0,8% Ermessen 16 13,6% Rechtsfolgen von Fehlern 8 6,8% Aufhebung (Widerruf/Rücknahme) 4 3,4% Nebenbestimmungen 3 2,5% Rechtsnachfolge 5 4,2% Zusicherung 2 1,7% Öffentlich-rechtlicher Vertrag 1 0,8% Satzungen 1 0,8% 5. Staatshaftungsrecht Davon Klausuren mit Staatshaftungsrecht 14 11,9% Schadensersatz 7 5,9% Öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis ( 280 BGB) 0 0,0% Öffentlich-rechtliche c.i.c. 0 0,0% Amtshaftung (Art. 34 GG) 2 1,7% Entschädigungsanspruch, 39 OBG NRW 5 4,2% Schadensersatz wegen Eigentumseingriffen 0 0,0% Unterlassung/Folgenbeseitigung 8 6,8% Ausgleichsansprüche 2 1,7% Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch 2 1,7% Öffentlich-rechtliche GoA 0 0,0%

8 6. Polizei- und Ordnungsrecht Davon Klausuren mit Polizei- und Ordnungsrecht 27 22,9% Ermächtigungsgrundlage 16 13,6% Generalklauseln 7 5,9% Standardmaßnahmen 11 9,3% Formelle Rechtmäßigkeit 4 3,4% Materielle Rechtmäßigkeit 17 14,4% Öffentliche Sicherheit 8 6,8% Öffentliche Ordnung 1 0,8% Gefahr 6 5,1% Verantwortlichkeit 5 4,2% Verwaltungsvollstreckung 14 11,9% Gestrecktes Verfahren 7 5,9% Sofortiger Vollzug 4 3,4% Kosten 3 2,5% Androhung 7 5,9% Festsetzung 1 0,8% Zwangsmittel 9 7,6% Abschleppfall 3 2,5% Versammlungsrecht 4 3,4% Abgrenzung repressives/präventives Handeln 4 3,4% Ordnungsbehördliche Verordnung 1 0,8% 7. Baurecht Davon Klausuren mit Baurecht 16 13,6% Baugenehmigung 13 11,0% Genehmigungspflichtigkeit 3 2,5% Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit 4 3,4% Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit 12 10,2% Immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit 1 0,8% Bauordnungsrechtliche Verfügung 6 5,1% Drittschützende Wirkung von Rechtsnormen 6 5,1% Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans 2 1,7%

9 8. Kommunalrecht Davon Klausuren mit Kommunalrecht 12 10,2% Selbstverwaltungsgarantie 2 1,7% Kommunale Aufgaben 5 4,2% Rechtsstellung der Gemeindebewohner 4 3,4% Zugang zu öffentlichen Einrichtungen 3 2,5% Bürgerbegehren/Bürgerentscheid 1 0,8% Anschluss- und Benutzungszwang 0 0,0% Gemeindeorgane 3 2,5% Gemeinderat 3 2,5% (Ober-)Bürgermeister 0 0,0% Wirtschaftliche Tätigkeit von Gemeinden 2 1,7% Kommunalaufsicht 5 4,2% Kommunalverfassungsstreit 2 1,7% 9. Sonstiges besonderes Verwaltungsrecht Davon Klausuren mit sonstigem Verwaltungsrecht BT 19 16,1% Schulrecht 4 3,4% Beamtenrecht 1 0,8% Straßenrecht 4 3,4% Gewerberecht 2 1,7% Ausländer-/ Staatsangehörigkeitsrecht 1 0,8% Presserecht 2 1,7% Gaststättenrecht 2 1,7% Waffenrecht 4 3,4% 10. Völker- und Europarecht Davon Klausuren mit Völker- und Europarecht 13 11,0% Europarecht 11 9,3% Grundfreiheiten 7 5,9% Grundrechte 1 0,8% Unionsbürgerschaft 1 0,8% Diskriminierungsverbot 2 1,7% Verhältnis zum nationalen Recht 7 5,9% Rechtsetzung 2 1,7% Rechtsbehelfe 2 1,7% Völkerrecht 2 1,7%

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