Dresdener Bigband 50plus e.v.
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- Etta Kästner
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1 Dresdener Bigband 50plus e.v. Satzung des Vereins Dresdener Bigband 50plus 1 Name Der Verein führt den Namen Dresdener Bigband 50plus. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.v.. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Dresden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch Pflege des Musizierens in der Dresdener Bigband 50plus und durch die organisatorische und finanzielle Unterstützung des musikalischen Wirkens dieser Bigband. Dazu wird er 1. Probenarbeiten und Veranstaltungen, 2. die Öffentlichkeitsarbeit der Bigband und 3. die Nutzung von Noten und Instrumenten unterstützen sowie 4. Komposition und Arrangements für die Bigband beauftragen. 2a Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitglieder Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand durch Beschluss.
2 3a Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. 2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. 5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben. 4 Mitgliedsbeiträge und Gebühren Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Gebühren für das Musizieren in der Bigband ohne Mitgliedschaft im Verein wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören. 6 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von
3 mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. 3. Auf Verlangen von mindestens 1/4 aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. 4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung. 5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt. 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern Genehmigung der Beitrags- und Gebührenordnung Genehmigung des Haushaltsplans Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung Entlastung des Vorstandes Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. 7 Vorstand 1. Der Vorstand i. S. d. 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Schatzmeister. 2. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
4 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich. 5. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des 181 BGB befreit. 6. Die 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins Bestellung eines Geschäftsführers i. S. v. 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde. 8 Rechnungsprüfung Der Jahresabschluss ist durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer zu prüfen. Zum Jahresbericht des Vorstandes geben die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer ihren Prüfungsbericht ab. 9 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins oder ein Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu bedarf es 2/3 der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen. 2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heinrich-Schütz-Konservatorium Dresden e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen Erziehung und des aktiven Musizierens zu verwenden hat.
5 10 Satzungsänderung Für einen Beschluss zur Änderung dieser Satzung bedarf es 2/3 der erschienen Mitglieder. 11 Schlussbestimmung Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. Dresden, den 10. Juli 2008
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