Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan Änderung Gewerbegebiet Ingelheimer Straße und Gewerbepark

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1 STADT NIEDER-OLM BEBAUUNGSPLAN GEWERBEGEBIET AN DER INGELHEIMER STRASSE ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG VOM EINSCHLIESSLICH 13. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS GEWERBEPARK INGELHEIMER STRASSE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN zur Offenlage ( 3 Abs. 2 BauGB) und zur förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) Ausfertigung: Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der separaten Planzeichnung und diesen Textfestsetzungen, wird hiermit ausgefertigt. Nieder-Olm, den Unterschrift Dienstsiegel 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAUGESETZBUCH (BAUGB) ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT FLÄCHEN MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN, BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG (LBAUO) ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN UND VON WERBEANLAGEN HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN ANHANG - PFLANZENLISTE UND PFLANZQUALITÄTEN... 7 Fassung zum Entwurf Januar 2014 Seite 1

2 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAU- GESETZBUCH (BAUGB) 1.1 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ART DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 Abs.1 Nr.1 BauGB) Die Eintragungen zur Art der baulichen Nutzung in die Nutzungsschablonen (vgl. Planzeichnung) bedeuten: GE = Gewerbegebiet gemäß 8 BauNVO in Verbindung mit 1 Abs. 5 und 9 BauNVO Allgemein zulässig sind: 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3. Tankstellen, 4. Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse deutlich untergeordnet sind, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 3. Vergnügungsstätten. Nicht zulässig sind: 1. Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten: - Nahrungs- und Genussmittel Getränke (außer in großen Gebinden) - Drogeriewaren und Kosmetikartikel Sanitätswaren, Pharmazie - Bücher und Zeitschriften Papier und Schreibwaren Büroartikel (außer Büromöbel und Büromaschinen) - Haushaltswaren, Glas, Porzellan Nähmaschinen - Bekleidung, Lederwaren, Schuhe - Baby- und Kinderartikel - Unterhaltungselektronik TV, HiFi und Elektroartikel - Foto, Video, Optik - Einrichtungszubehör (ohne Möbel) Textilien, Heimtextilien Geschenkartikel, Bastelartikel und Kunstgewerbe Fassung zum Entwurf Januar 2014 Seite 2

3 - Musikalienhandel und Tonträger - Uhren und Schmuck - Spielwaren und Sportartikel (außer Großteile) - Waffen, Jagd- und Angelbedarf - Kunst und Antiquitäten (außer Möbel) - Schnittblumen MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit 16 bis 20 BauNVO) Die maximal zulässige Bauhöhe (BH) beträgt gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone 12,00 m. Die Bauhöhe (BH) ist senkrecht zu messen von der Oberkante des fertigen Fußbodens (OK FFB) des untersten Geschosses bis zum oberen Bezugspunkt = Höhe der Oberkante des Gebäudes an der höchsten Stelle. Der obere Bezugspunkt darf hierbei jedoch die maximale Höhenlage von 140,00 m ü.nn. nicht überschreiten. Durch betrieblich erforderliche technische Aufbauten (z.b. Schornsteine, Antennen und ähnliche Anlagen) darf die festgesetzte Bauhöhe ausnahmsweise um maximal 3,00 m überschritten werden. Technische Aufbauten dürfen dabei in der Summe ihrer Grundflächen lediglich einen untergeordneten Teil der Grundfläche des Gebäudes ausmachen. 1.2 FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICK- LUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT ( 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB) Ausführung Stellplätze Stellplätze für Pkw sind in wasserdurchlässigen Belagsarten auszuführen, wie z.b. Pflaster mit Rasenfuge, Rasengittersteinen oder Schotterrasen. 1.3 FLÄCHEN MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Gemäß Planzeichnung wird ein Leitungsrecht zugunsten des Aussiedlerhofes auf der Parzelle Flur 26, Flurstück 53 ausgewiesen. Das Leitungsrecht beinhaltet neben der Sicherung der Leitungen auch das ständige Zugangs- und Zufahrtsrecht für Arbeiten an den Leitungen. Fassung zum Entwurf Januar 2014 Seite 3

4 1.4 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUN- GEN, BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN ( 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB) A1 Gebietsrandpflanzung Mit der Maßgabe der Schaffung einer Gebietsrand- und Gestaltpflanzung ist ein dichter Grünstreifen anzulegen. Hierzu sind auf dieser Fläche mindestens 5 Laubbäume und 50 Sträucher, letztere in der Qualität von Landschaftsgehölzen, zu pflanzen. Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang zu verwenden. A2 Gebietsrandpflanzung Mit der Maßgabe der Schaffung einer Gebietsrand- und Gestaltpflanzung ist ein Grünstreifen anzulegen. Hierzu sind auf dieser Fläche, mindestens 30 ausschließlich flachwurzelnde Sträucher, in der Qualität von Landschaftsgehölzen, zu pflanzen. Der Grünstreifen darf für Zufahrten auf einer Breite von 10 m einmalig unterbrochen werden. Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang zu verwenden. Pflanzbestimmungen für private Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die gemäß der Festsetzung zur Grundflächenzahl (GRZ) verbleiben, sind je 100 m² mit mindestens einem Laubbaum oder drei Sträuchern zu bepflanzen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten. Die als A1 und A2 festgesetzten Anpflanzflächen können von der zu begrünenden Fläche abgezogen werden. Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang zu verwenden. 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG (LBauO) 2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN UND VON WERBEANLAGEN ( 9 Abs.4 BauGB i. V. m. 88 Abs.1 Nr.1 LBauO) Dachform und Dachneigung Im Plangebiet sind nur geneigte Dächer und Flachdächer zulässig. Die Dachneigung darf maximal 40 betragen Werbeanlagen Anzahl Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig Im Gewerbegebiet ist ihre Anzahl auf maximal zwei pro Gewerbeeinheit beschränkt. Fassung zum Entwurf Januar 2014 Seite 4

5 Bestimmungen zu Werbeanlagen Werbeanlagen an Gebäuden sind bis maximal zu der Höhe der Traufe zulässig. Ihre Länge darf 8,00 m und ihre Fläche 8 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen, die unabhängig von Gebäuden, jedoch auf den Grundstücken der Leistung errichtet werden, dürfen eine Höhe von 6,00 m, gemessen über dem tatsächlichen Gelände, sowie eine Fläche von 8 m² nicht überschreiten. Aufschüttungen für Werbeanlagen sind nicht zulässig. Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sind nicht zulässig. 3 HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN 1. Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen ( 21 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, DSchG). Zutage kommende Funde (z.b. Mauern, Erdverfärbungen, Ziegel, Scherben, Münzen usw.) müssen unverzüglich gemeldet werden ( 17 DSchG). 2. Gemäß 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. 3. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN bezüglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Insbesondere ist der Oberboden zu Beginn aller Erdarbeiten geeignet abzuschieben und einer sinnvollen Folgenutzung, z.b. durch Verteilung auf Ackerflächen, zuzuführen. 4. Für die Bepflanzung ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland- Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen' zu beachten. 5. Der neunte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz Einfriedungen ist zu beachten. 6. Bei Eingriffen in den Baugrund sind die Anforderungen der Vorschriften DIN 1054, DIN 4020, DIN 4124 sowie DIN EN und -2 zu beachten. 7. Für die Verlegung unterirdischer Elektrizitätsleitungen sind die laut DIN 1998 vorgesehenen Trassenräume freizuhalten. 8. Die Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind gemäß 'Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen' der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen bzw. der DVGW Richtlinie GW 125 zu berücksichtigen. 9. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 'Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen'. 10. Die Technische Mitteilung W 331 vom November 2006 (Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten) des DVGW-Regelwerks sowie die Technische Regel Arbeitsblatt W vom Oktober 2004 (Wasserleitungsanlagen TRWV-Teil1: Planung) des DVGW-Regelwerks und die Technischen Regel Arbeitsblatt W 405 vom Februar 2008 (Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) des DVGW-Regelwerks sind zu berücksichtigen. Fassung zum Entwurf Januar 2014 Seite 5

6 11. Die gesetzlichen Anbaubestimmungen gemäß 22 und 23 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz sind nach Erfordernis zu beachten. 12. Sollten sich, insbesondere bei Baumaßnahmen, Erkenntnisse über abgelagerte Abfälle (Altablagerungen), stillgelegte Anlagen, bei denen mit umweltgefährlichen Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte) oder gefahrverdächtige Beeinträchtigungen der Bodenfunktion wie z. B. Schadstoffverunreinigungen, Bodenverdichtungen oder -erosionen (Verdachtsflächen bzw. schädliche Bodenveränderungen) ergeben, ist die SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Mainz umgehend zu informieren. erarbeitet durch IMMISSIONSSCHUTZ STÄDTEBAU UMWELTPLANUNG Kaiserslautern, im Januar TF Entw/hf Fassung zum Entwurf Januar 2014 Seite 6

7 4 ANHANG - PFLANZENLISTE UND PFLANZQUALITÄTEN Über die entsprechenden Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen sind die folgenden Artenlisten Bestandteil des Bebauungsplanes. Darüber hinaus sind auch weitere standortgerechte Arten als Laubgehölze zulässig. Qualitätsmerkmale für Bepflanzungen Die Bepflanzungen müssen zumindest folgende Qualitätsmerkmale haben: Bäume: Stammumfang 14 bis 16 cm, 2-mal verpflanzt mit Ballen Sträucher: Größe 60 bis 100 cm, 2 x verpflanzt mit Ballen Bäume erster Ordnung Acer pseudoplatanus Acer platanoides Quercus petraea Quercus robur Tilia cordata Bäume zweiter Ordnung Prunus avium Acer campestre Acer rubrum Carpinus betulus Malus sylvestris Prunus avium Quercus palustris Robinia pseudoacacia in Sorten Sorbus aucuparia Populus tremula Bergahorn Spitzahorn Traubeneiche Stieleiche Winterlinde Vogelkirsche Feldahorn Rotahorn* Hainbuche Holz-Apfel Vogelkirsche Sumpf-Eiche* Gewöhnliche Robinie* Vogelbeere Zitterpappel* Hinweis: Aufgrund ihrer großen Endwuchshöhe und breite sollten Bäume I. Ordnung nur an Standorten verwendet werden, die dauerhaft ausreichende Entfaltungsmöglichkeiten bieten. Arten mit Fruchtfall und erhöhter Windbruchgefahr sollten nicht im Straßenraum und an privaten Verkehrsflächen verwendet werden. Die mit * gekennzeichneten Bäume sind Flachwurzler. Im Bereich der bestehenden Leitungen dürfen nur Bäume gepflanzt werden, deren Wurzeln die Leitungen nicht beeinträchtigen. Sträucher Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Ligustruin vulgare Kornelkirsche Hartriegel Hasel Liguster Fassung zum Entwurf Januar 2014 Seite 7

8 Lonicera xylosteum Rosa canina Sambucus nigra Heckenkirsche Hundsrose Schwarzer Holunder Fassung zum Entwurf Januar 2014 Seite 8

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