Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung

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1 Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsdienst Postfach Luzern Luzern, 2014 GZ Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung des Organisationsgesetzes betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung Stellungnahme eingereicht von: Absender: Grünliberale Partei des Kantons Luzern, 6000 Luzern Um Rücksendung des s wird bis 30. September 2014 gebeten. Stellungnahmen mit ausführlicheren Bemerkungen oder Begleitbriefen bitten wir zur erleichterten Auswertung auch per an folgende Adresse zu senden: vernehmlassung.jsd@lu.ch Seite 1 von 4

2 1. Öffentlichkeitsprinzip (vgl. Kap. 1-4) Mit dem Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung hat im Grundsatz jede Person Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass sie ein besonderes, schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme nachweisen oder auch nur glaubhaft machen muss. Das Einsichtsrecht ohne Interessennachweis steht unter dem Vorbehalt von (gesetzlichen) Ausschlussgründen und von öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall. Vorbehalten bleiben insbesondere die Einschränkungen, welche die Funktionsfähigkeit der Behörden sicherstellen und den Datenschutz regeln. Die Verweigerung des Zugangs kann auf dem Rechtsweg angefochten werden. Sind Sie mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips der Verwaltung im Kanton Luzern einverstanden? x Nein 2. Geltung des Öffentlichkeitsprinzips (vgl. 58 OG-Entwurf, 6 GG-Entwurf, 22 JusG-Entwurf; Kap. 4.1) Die neuen Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung sollen in das Organisationsgesetz (SRL Nr. 20) aufgenommen werden, welches die Aufgaben und die Organisation von Regierungsrat und Verwaltung regelt. Die Regelung richtet sich somit nicht an die Gemeinden und Gemeindeverbände. Gestützt auf die parlamentarischen Beratungen zur Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007 sollen die Gemeinden selber entscheiden können, ob sie das Öffentlichkeitsprinzip mittels eines Reglements einführen wollen. Auch der Kantonsrat wird von den Bestimmungen nicht erfasst, enthält doch die Verfassung bereits die für das Parlament massgebenden Regeln (vgl. 38 und 41 KV). Die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung sollen hingegen sinngemäss auf die Gerichtsverwaltung (ohne die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte) angewendet werden. Sind Sie mit dem Anwendungsbereich, wie er in 58 des OG-Entwurfes sowie in den entsprechenden Bestimmungen zum Gemeindegesetz und zum Justizgesetz umschrieben ist, einverstanden? Nein, nämlich: Genereller Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips (vgl. 59 und 60 OG-Entwurf; Kap. 4.2) Das Öffentlichkeitsprinzip umschreibt den generellen Zugang zu amtlichen Dokumenten der kantonalen Verwaltung. Vorbehalten bleiben neben besonderen Zugangsregeln in Spezialerlassen die besonderen Ausschlussgründe gemäss 60. Seite 2 von 5

3 3.1 In 59 Absatz 2 werden die besonderen Vorschriften vorbehalten, welche den Zugang zu amtlichen Verhandlungen und Dokumenten ausschliessen oder beschränken. Diese Bestimmung nimmt gemäss den Erläuterungen zum einen auf die besonderen Verfahrensregeln für Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRL Nr. 40) Bezug, zum andern aber auch auf (bestehende oder künftige) Gesetzesbestimmungen, welche die Öffentlichkeit ausdrücklich ausschliessen (vgl. z.b. 6 OG über die nicht-öffentlichen Verhandlungen des Regierungsrates). Sehen Sie für ein bestimmtes Sachgebiet oder eine bestimmte Behörde die Notwendigkeit für zusätzliche oder wegfallende Ausschlussbestimmungen zwecks Klarstellung der Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips?, nämlich:... x Nein 3.2 Bei bestimmten Dokumentenkategorien wie Entwürfen, Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen, Verhandlungsinstruktionen wird die Einsichtnahme von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Dadurch soll die Handlungsfähigkeit der staatlichen Behörden gewährleistet und insbesondere das Kollegialprinzip im Regierungsrat ( 53 KV) geschützt werden. Sind Sie mit den in 60 formulierten Ausschlussgründen einverstanden? x Nein, nämlich: Einschränkung aufgrund entgegenstehender Interessen (vgl. 61 OG-Entwurf, 11b kdsg-entwurf; Kap und 4.3) Im Einzelfall kann dem Zugang zu einem amtlichen Dokument ein öffentliches Interesse oder ein privates Interesse entgegenstehen. Das öffentliche Interesse muss von einer gewissen Bedeutung sein, und es muss ausserdem eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Gefährdung der öffentlichen Interessen eintritt (sog. Schadensprüfung). In diesen Fällen muss die Behörde die Einsichtnahme verweigern können. Dasselbe gilt, wenn ein amtliches Dokument Personendaten enthält und die Anonymisierung nicht möglich ist. 4.1 Sind Sie damit einverstanden? x Nein. Die Umschreibung der öffentlichen Interessen im vorgeschlagenen 61 Abs. 2 ist nicht zuletzt wegen der gewählten Kann-Formulierung eher unbestimmt ausgefallen. Insbesondere 61 Abs.2 lit. a ist ausserordentlich vage, da die Formulierung "oder auf andere Weise Schaden anrichten kann" einer Generalklausel gleichkommt, mit der das Öffentlichkeitsprinzip faktisch ausgehebelt werden könnte. Dieser Zusatz sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden. Seite 3 von 5

4 4.2 Haben Sie Bemerkungen zum Verhältnis von Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz?.Nein, keine Bemerkungen Verfahren (vgl. 62 OG-Entwurf) Das Verwaltungsorgan, welches ein Gesuch um Zugang zu einem bestimmten amtlichen Dokument erhält, soll in einem raschen Verfahren entscheiden. Das Organ soll nur bei einem erheblichen Aufwand Kosten erheben. Verlangt der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen anfechtbaren Entscheid, gelten die üblichen Bestimmungen zur Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz. Sind Sie mit dem in 61 geregelten Verfahren einverstanden? x Nein, nämlich: Weitere Bemerkungen 62 Abs. 1 des Entwurfs sollte insofern ergänzt werden, als das Gesuch an das Verwaltungsorgan zu richten ist, welches das Dokument erstellt hat oder dieses erhalten hat (vgl. 58 Abs. 1 E OG). Ort und Datum: Luzern, Unterschrift:... Grünliberale Partei Kanton Luzern Für den Vorstand Laura Kopp Roberta Tschigg, Mitglied der glp-arbeitsgruppe Juristen i.v. Petra Fleischanderl, Vorstandsmitglied und Leiterin der glp-arbeitsgruppe Juristen Seite 4 von 5

5 Sämtliche Unterlagen sind auf unserer Homepage unter folgender Adresse verfügbar jsd_vernehmlassungen Seite 5 von 5

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