Häufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling

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1 Häufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling 0001 Müssen Abfälle eingestuft und für das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden? Nein, Abfälle im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG (Abfall-Rahmenrichtlinie) fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) und müssen daher nicht in das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gemeldet werden. Unter der CLP-Verordnung gelten Abfälle nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis und Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen nicht als nachgeschaltete Anwender. Stoffe oder Gemische, die aus Abfall zurückgewonnen werden, fallen in den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung Muss Altpapier registriert werden? Aus Abfällen hergestellte oder importierte Stoffe und Gemische können unter REACH fallen. Bei der Frage nach einer möglichen Registrierungspflicht von Altpapier muss der gesamte Prozess des Recyclings, d. h. vom gesammelten Altpapier bis zum daraus hergestellten Recycling-Papier analysiert werden. Eine Registrierungspflicht könnte eigentlich nur für gesammeltes Altpapier zutreffen. Aber: bei Altpapier handelt es sich in der Regel um Abfall. Abfall ist nach Artikel 2 Absatz 2 von der REACH- Verordnung ausgenommen Eine Firma verwendet ein Lösungsmittel in einem Produktionsprozess. Dabei wird das Lösungsmittel verunreinigt. Das verunreinigte Lösungsmittel wird weiterverkauft. Bestehen in diesem Zusammenhang Registrierungspflichten? Nach den Kriterien der Leitlinien zur Identifizierung und Bezeichnung von Stoffen gemäß REACH und CLP ändert sich die Identität des Stoffes nicht. Sofern das verunreinigte Lösungsmittel als Abfall anzusehen ist, besteht keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und die darin enthaltenen Verunreinigungen. Wenn das Lösungsmittel nicht als Abfall angesehen wird, und sich durch die in der Firma durchlaufenen Prozesse die Identität des Stoffes nicht verändert, ist die Firma als nachgeschalteter Anwender zu betrachten. In diesem Fall besteht ebenfalls keine Registrierungspflicht für das Lösungsmittel und darin enthaltene Verunreinigungen. Seite 1 von 5

2 0004 In einem Produktionsprozess werden Lösungsmittel eingesetzt, die dabei verunreinigt werden. Die Lösungsmittel werden destilliert, gereinigt und wieder im Prozess eingesetzt. Gilt dies als Rückgewinnung? Interne Rückführung von Stoffen kann als Abfallvermeidung im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Richtlinie 2008/98/EG betrachtet werden. Das bedeutet, dass es sich bei dem gereinigten Lösungsmittel nicht um Abfall handelt. Damit liegt keine Rückgewinnung vor, das Lösungsmittel muss nicht registriert werden Wenn aus einem Lösungsmittelgemisch (Abfall) wieder einzelne Lösungsmittel (Stoffe) gewonnen werden, müssen diese registriert werden? Die Rückgewinnung von Lösungsmitteln aus Abfällen wird im Rahmen von REACH als Herstellung betrachtet. Für Stoffe, die in der Gemeinschaft aus Abfällen zurück gewonnen werden, gilt die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung). Die weiteren Titel der Verordnung müssen in vollem Umfang angewendet werden. Dazu gehören u. a. die Titel IV (Informationen in der Lieferkette), VII (Zulassung) und VIII (Beschränkungen) Bei der Abgasentschwefelung werden REA-Gips bzw. Ammoniumsulfat gewonnen. Welchen rechtlichen Status haben die beiden Stoffe unter REACH? Rauchgas, das in Kraftwerken bei der Verbrennung von fossilen Brennstoffen anfällt, enthält u.a. Schwefeldioxid (SO2), das aus emissionsrechtlichen Gründen aus dem Rauchgas entfernt werden muss. Bei SO2 handelt es sich um Abfall. Schwefeldioxid wird aus dem Rauchgas entfernt, in dem das Gas z.b. mit einer Kalklösung besprüht wird. Dabei entsteht Calciumsulfit, was durch Luftsauerstoff zu Gips oxidiert wird. Da es sich bei Schwefeldioxid um Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie handelt, sind folgende rechtliche Szenarien bei der Umsetzung von SO2 zu Gips möglich. 1. Entsteht Gips unter der Abfallgesetzgebung und gibt der Kraftwerksbetreiber die Materialien als Abfall ab, so gilt für ihn unter REACH die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 für Abfälle. 2. Wenn Gips im Kraftwerk nicht als Abfall eingestuft wird, ist die Herstellung von Gips ein Recyclingprozess, in dessen Verlauf ein Stoff aus Abfall gewonnen wird. Im Sinne von REACH wird dies als Rückgewinnung betrachtet und die Ausnahme von der Registrierung nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) kann in Anspruch genommen werden, wenn die hier genannten Bedingungen Seite 2 von 5

3 erfüllt sind: - der aus dem Rückgewinnungsverfahren hervorgegangene Stoff ist mit dem nach Titel II registrierten Stoff identisch und - dem die Rückgewinnung durchführenden Unternehmen stehen die in den Artikeln 31 oder 32 vorgeschriebenen Informationen über den gemäß Titel II registrierten Stoff zur Verfügung 0007 Müssen Kraftwerksnebenprodukte wie z. B. Schlacke registriert werden? Wer ist Hersteller im Sinne der REACH-Verordnung? Für Kraftwerksnebenprodukte ist sowohl eine Einteilung als Nebenprodukt als auch als Abfall möglich. Wird die Schlacke als Nebenprodukt betrachtet, gilt der Kraftwerkbetreiber als Hersteller und muss den Stoff gemäß Artikel 6 registrieren. Erfolgt die Abgabe der Schlacke durch das Kraftwerk als Abfall, so gilt unter REACH zunächst die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 für Abfälle Bei der Trinkwasseraufbereitung wird Calciumcarbonat-Schlamm ausgefällt, der in der Landwirtschaft als Düngemittel verwendet wird. Muss das Calciumcarbonat (vor-)registriert werden? Gemäß eines Urteils der Bundesverwaltungsgerichts vom (Az. 7C 4.06) endet der Abfallstatus von Klärschlammkompost erst mit der Aufbringung auf einem geeigneten Boden. Die Herstellung des Klärschlammkomposts wird als Teilschritt der Verwertung beschrieben. Damit unterliegt der Klärschlamm durchgängig dem Abfallregime und ist somit nach Artikel 2 Absatz 2 der REACH-Verordnung von den Verpflichtungen nach der Verordnung ausgenommen Kann man einen UVCB-Stoff (Substances of Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological materials) aus Abfall zurückgewinnen? Komplexe Stoffe erfüllen die Stoffdefinition unter REACH, d. h. es ist möglich auch einen UV- CB-Stoff aus Abfall zurück zu gewinnen. Es gibt jedoch zwei Probleme, die dabei auftauchen: Es dürfte schwierig sein UVCB-Stoffe, die z. B. nur über den Herstellungsprozess definiert sind (deren Zusammensetzung nicht vollständig bekannt ist), in dieser Form aus einem komplexen Abfall zurück zu gewinnen. Damit wird die spätere Inanspruchnahme des Recycling-Privilegs nach Seite 3 von 5

4 Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) kaum möglich sein. Der Nachweis, dass ein registrierter UV- CB-Stoff mit einem zurückgewonnen Stoff identisch ist, ist schwierig, wenn die Zusammensetzung nicht bekannt ist. Das bedeutet, dass der unter diesen Bedingungen zurückgewonnene UV- CB-Stoff durch das Recyclingunternehmen selbst registriert werden muss Müssen Recycling-Unternehmen ihre Verwendungen an ihren Lieferanten weiter melden? Nein, Recycling-Unternehmen müssen ihre Verwendungen nicht an ihre Lieferanten melden, da die Ausnahme in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) auch Titel V Nachgeschaltete Anwender umfasst. Dieser legt die Regelungen fest wann, und unter welchen Bedingungen, ein nachgeschalteter Anwender einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat. Diese Pflichten gelten nicht für den Recycler, der von seinem Lieferanten Abfall bezieht, und damit nicht als nachgeschalteter Anwender betrachtet wird. Durch den Abfallstatus des Stoffes wird die Lieferkette im Sinne von REACH beendet Kann eine mechanische Aufbereitung (Schreddern, Zerschneiden) eine Herstellung im Sinne von REACH sein? Bei jeglichem Rückgewinnungsprozess handelt es sich um eine Herstellung im Sinne von REACH, auch dann wenn lediglich eine mechanische Aufarbeitung stattfindet. Der Begriff der Herstellung ist in Artikel 3 Nr. 8 definiert als "Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand". Es gibt keine eindeutige Klärung, ob Herstellung mit chemischer Umsetzung verbunden sein muss, oder auch rein physikalisch oder mechanisch erfolgen kann Müssen Sekundärrohstoffe unter REACH registriert werden? Der Begriff des Sekundärrohstoffes ist weder in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG noch in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert. Wir verstehen darunter Stoffe, die mittels Recycling aus Abfällen gewonnenen werden und einen Primärrohstoff ersetzen. Für Stoffe, die in der Gemeinschaft aus Abfällen zurück gewonnen werden, gilt das Recycling- Privileg, d. h. die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d). Diese umfasst die Titel II (Registrierung), V (Nachgeschaltete Anwender) und VI (Bewertung). Die weiteren Titel der Verordnung müssen in vollem Umfang angewendet werden. Dazu gehören u. a. die Titel IV (Informationen in der Lieferkette), VII (Zulassung) und VIII (Beschränkungen). Seite 4 von 5

5 0013 Müssen Monomere in zurückgewonnenen Polymeren registriert werden? Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d) gilt, dass Stoffe, die bereits registriert wurden und in der Europäischen Gemeinschaft zurückgewonnen werden, von der Registrierung ausgenommen sind. Die Registrierung des Stoffes muss nicht in derselben Lieferkette erfolgt sein. Seite 5 von 5

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