LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL. - Klägerin und Berufungsklägerin - F. Str. 87, X.,

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1 9 Sa 572/08 3 Ca 3502/07 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 08. August 2008 Brühl Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL In dem Rechtsstreit der Frau F. H., O. Str. 147, X., - Klägerin und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Q.-E. u.a., F. Str. 87, X., g e g e n die Stadt Wuppertal, Alten- und Altenpflegeheime, vertr. d. d. Oberbürgermeister Peter Jung, Vogelsangstr. 52, Wuppertal, - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. u.a., T. bleiche 20, X., hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Bormann und den ehrenamtlichen Richter Sydorenko für R e c h t erkannt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom Ca 3502/07 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund auflösender Bedingung gemäß 33 TVÖD beendet worden ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen

2 - 2 - T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nach 33 Abs. 2 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände auf der einen Seite und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di andererseits abgeschlossenen Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) vom geendet hat. Die Klägerin (geboren ) ist alleinerziehende Mutter von zwei unterhaltsberechtigten Kindern. Sie wurde von der Beklagten zum als Krankenschwester in der Altenpflege eingestellt. Sie arbeitete in einem Altenpflegeheim der Beklagten als Dauernachtwache und bezog zuletzt eine monatliche Vergütung von durchschnittlich 3.300,-- brutto. Die Beklagte ist aufgrund Mitgliedschaft in einem Kommunalen Arbeitgeberverband an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (VKA) gebunden. Die Klägerin ist seit November 2007 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. In 5 des Arbeitsvertrages der Parteien vom ist vereinbart, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung bestimmt und außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendungen finden. Im Jahr 2002 erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall, der zu einer Erkrankung des Handgelenks führte. Sie wurde deswegen mehrfach operiert

3 - 3 - Auf Antrag der Klägerin vom erkannte die Deutsche Rentenversicherung mit Rentenbescheid vom nach Widerspruch der Klägerin gegen einen zunächst ablehnenden Bescheid ihren Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung an. In dem Bescheid heißt es u. a.: Rentenart Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil Sie berufsunfähig sind. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht, weil Sie nach unseren Feststellungen eine Erwerbstätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben können. Maßgeblich für die Beurteilung Ihres Leistungsvermögens ist das Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung. Danach sind Sie zwar in Ihrem Beruf und in vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig. Sie können jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Bei einem Leistungsvermögen, das eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erlaubt, können Schwierigkeiten bei der Vermittlung eines Arbeitsplatzes nicht zur Anerkennung von voller Erwerbsminderung führen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab erfüllt. Berechnung der Rente Unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen steht die Rente für die Zeit ab nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom (Bl d. A.) Bezug genommen

4 - 4 - Die Klägerin legte der Beklagten den Rentenbescheid am vor und beantragte mit Schreiben vom , das sie am bei der Beklagten einreichte, ihre stundenweise Weiterbeschäftigung. Ein Angebot der Beklagten, sie als Aufsichtsperson in einem Museum zu einem monatlichen Entgelt von ca. 980,-- brutto zu beschäftigen, lehnte die Klägerin mit dem Hinweis ab, die Vergütung sei zu gering. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Altenund Altenpflegeheime der Stadt Wuppertal verfügten über keinen anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz, so dass das Arbeitsverhältnis nach den tariflichen Bestimmungen ( 33 Abs. 2 TVöD) mit Ablauf des ende. Mit einem am bei dem Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bezieht nunmehr Arbeitslosengeld. Wegen der Hinzuverdienstgrenzen erhält sie weiterhin die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht. Aus demselben Grund erhält sie auch keine Rente von der Zusatzversorgungskasse für den Öffentlichen Dienst. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Rentenbescheid beziehe sich nicht auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester in der Altenpflege. Diese Tätigkeit könne sie weiterhin ausüben. Sie hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Mitteilung (Kündigung) der Beklagten vom mit Ablauf dieses Tages zu Ende gegangen ist, sondern dass es weiterhin fortbesteht

5 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass sich der Rentenbescheid auch auf vergleichbare Tätigkeiten bezieht und die Klägerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend gemacht hat, sie halte sich aus gesundheitlichen Gründen für nicht mehr in der Lage, mindestens sechs Stunden in ihrem Beruf als Krankenschwester tätig zu sein. Sie hat behauptet, abgesehen von dem der Klägerin angebotenen Arbeitsplatz gebe es bei ihr keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin. Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage durch Urteil vom , auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des 33 Abs. 2 TVöD seien nicht erfüllt. Diese Tarifnorm beziehe sich nur auf 43 SGB VI. Berufsunfähigkeit nach 240 SGB VI habe sie im Übrigen nicht beantragt. Dem Rentenbescheid sei auch nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen einer zumutbaren Tätigkeit für sie untersucht worden seien. Es sei zu bestreiten, dass die Tarifvertragsparteien mit 33 Abs. 2 TVöD auch für solche Arbeitnehmer die auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses hätten regeln wollen, die nach - 6 -

6 - 6 - den Kriterien früherer Berufsunfähigkeit zwar unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht teilweise erwerbsgemindert seien, aber nach den Kriterien früherer Berufsunfähigkeit nur untervollschichtig arbeiten könnten. Denn es sei zu berücksichtigen, dass sich die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr wie früher auf 2/3 einer Vollrente, sondern nur noch auf die Hälfte belaufe. Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass es der Beklagten obliege, das Fehlen einer anderweitigen, geeigneten Beschäftigungsmöglichkeit darzulegen und nachzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom Ca 3502/07 abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund auflösender Bedingung gemäß 33 TVöD beendet worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin wie bisher als Vollzeitarbeitnehmerin als Krankenschwester in der Altenpflege weiter zu beschäftigen; 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin als Krankenschwester in der Altenpflege arbeitstäglich 6 Std. weiter zu beschäftigen, 4. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Weiterbeschäftigung auf anderen geeigneten und freien Arbeitsplätzen der Entgeltgruppe 7 A ggf. einer darunterliegenden Entgeltgruppe anzubieten. Die Beklagte beantragt, die Berufung einschließlich der Hilfsanträge zurückzuweisen

7 - 7 - Sie verweist auf die Rechtsprechung des BAG zu 59 BAT und trägt ergänzend zu ihren Bemühungen vor, einen geeigneten, freien Arbeitsplatz für die Klägerin zu finden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil ( 301 Abs. 1 ZPO) entschieden, da lediglich der Streit zwischen den Parteien über den Feststellungsantrag zur Endentscheidung reif ist. Insoweit ist die Berufung zulässig ( 64 Abs. 1, Abs. 2 b und c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO) und begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht fort. Es hat nicht nach 33 Abs. 2 TVöD (VKA) mit Ablauf des geendet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Er bedarf jedoch der Auslegung. Nach 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Für auflösend bedingte Arbeitsverträge gilt u. a

8 Satz 1 TzBfG entsprechend ( 21 TzBfG). Streiten die Parteien dagegen darüber, ob überhaupt eine Befristungsabrede getroffen wurde oder ob eine vertraglich vereinbarte Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, findet die Klagefrist des 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, die Befristung oder auflösende Bedingung sei tatsächlich nicht eingetreten. In einem solchen Fall kann die allgemeine Feststellungsklage nach 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden (BAG vom , AP Nr. 5 zu 17 TzBfG). Die Klägerin hat in der ersten Instanz lediglich geltend gemacht, die Voraussetzungen des 33 Abs. 2 TVöD für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses lägen nicht vor. Sie hat daher eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne von 256 Abs. 1 ZPO erhoben. Diese ist auf die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gerichtet, da der Antrag den Satzteil enthält, dass es weiterhin fortbesteht. Eine Kündigung hat die Beklagte nicht erklärt. Ihr Schreiben vom enthält nichts anderes als Hinweise auf die nach Auffassung der Beklagten gemäß 33 Abs. 2 TVöD eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag ist daher dahingehend auszulegen, dass allein die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz begehrt wird. Dasselbe gilt trotz der Umformulierung des Antrags in der Berufungsbegründungsschrift auch für das Berufungsverfahren. Denn die Klägerin macht auch im Berufungsverfahren ausschließlich geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht nach 33 TVöD am geendet habe, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Trotz des an 17 Satz 1 i. V. m. 21 TzBfG angelehnten Wortlauts des im Berufungsverfahren gestellten Feststellungsantrags ist dieser daher als Feststellungsantrag gemäß 256 Abs. 1 ZPO auszulegen. Als sol

9 - 9 - cher ist er zulässig, da die Beklagte die Auffassung vertritt, das Arbeitsverhältnis habe gemäß 33 Abs. 2 TVöD am geendet. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht fort, da es nicht nach 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD mit Ablauf des geendet hat. a) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach 4 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 1 TVöD eingetreten, da die Klägerin zu dem Zeitpunkt, als ihr der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom zugestellt wurde, und auch am noch nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di war. Sie ist erst im November 2007 deren Mitglied geworden. Die Tarifnorm, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt haben könnte, galt daher nicht unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Voraussetzungen erfüllt sein könnten. In Betracht kommt daher nur, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung eingetreten ist. 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages ungewiss ist, ob einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach er oder sie voll oder teilweise erwerbsgemindert ist, ist ein Arbeitsvertrag, in dem die Geltung des 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD vereinbart wird, unter einer auflösenden Bedingung im Sinne von 158 Abs. 2 BGB abgeschlossen (BAG vom zu 59 Abs. 1 BAT, AP Nr. 14 zu 59 BAT)

10 Einzelvertragliche Vereinbarungen einer auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses sind grundsätzlich möglich. Dies ergibt sich aus 21 TzBfG und war auch schon vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. Ob ein Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen wurde, ist durch Auslegung nach 133, 157 BGB zu ermitteln. Da die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag vom die Geltung des TVöD für das Arbeitsverhältnis nicht vereinbart haben, kann dieser aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung nur Anwendung finden, wenn die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in 5 des Arbeitsvertrages so auszulegen ist, dass sie auch den TVöD erfasst. Nach 2 Abs. 1 des von der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeber und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie der dbb tarifunion abgeschlossenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom ersetzt der TVöD bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes des VKA sind, u. a. den Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) vom Für die einem Kommunalen Arbeitgeberverband angehörende Beklagte ist der TVöD daher ein den BAT ersetzender Tarifvertrag. Damit haben die Parteien in 5 des Arbeitsvertrages auch die Geltung des TVöD für das Arbeitsverhältnis vereinbart. b) Es kann dahingestellt bleiben, ob 14 Abs. 4 i. V. m. 21 TzBfG auf die Vereinbarung der in 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD enthaltenen auflösenden Bedingung Anwendung findet, weil der TVöD erst am in Kraft getreten ist ( 39) und ob die pauschale schriftliche Inbezugnahme des Tarifvertrages dem Schriftformerfordernis genügt, oder ob die in Bezug genommene tarifvertragliche Regelung der auflösenden Bedingung einzelvertraglich wiederholt bzw. der entsprechende Text des Tarifvertrages mit dem Arbeitsvertrag fest verbunden werden muss (vgl. hierzu BAG vom , AP Nr. 13 zu 59 BAT). Denn

11 die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht erfüllt. Zwar kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass der Rentenbescheid vom nicht ihre teilweise Erwerbsminderung im Sinne von 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD feststellt. Nach dem Wortlaut des Rentenbescheides hat sie Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil sie berufsunfähig ist. Damit ist ihr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach 240 SGB VI bewilligt worden. Auch bei einer solchen Rente handelt es sich um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Wortlaut des 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD schließt sie daher ein (ebenso Brehm, TVöD, Stand November 2007, 33 Rdn. 50 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Sinn und Zweck des 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD entsprechen würde, die Rente nach 240 SGB VI von seinem Anwendungsbereich auszunehmen. Wird allein 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD betrachtet, hätte das Arbeitsverhältnis der Klägerin somit am geendet, weil ihr im Oktober 2007 ein Rentenbescheid zugestellt wurde, wonach sie teilweise erwerbsgemindert ist. In 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD ist jedoch bestimmt, dass dann, wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheides beginnt, der Arbeitsvertrag mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorausgehenden Tages endet. In 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD heißt es ferner, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht es nach 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. Der Wortlaut dieser Regelungen lässt erkennen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD nicht eintritt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nach dem Rentenbescheid tatsächlich keine Rente erhält, weil diese etwa, wie im Fall der Klägerin, wegen der Höhe des zu

12 berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen ist. Es würde zu einem Wertungswiderspruch führen, wenn das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, dem eine Rente auf Zeit gewährt wird, nicht endet, während das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, dem keine Rente gewährt wird, allein deshalb endet, weil ein Rentenbescheid dessen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat. Eine andere Auslegung entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der in 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD enthaltenen auflösenden Bedingung. Nach der Rechtsprechung des BAG zu 59 BAT stellt die Erwerbsunfähigkeit allein keinen ausreichenden Sachgrund für eine auflösende Bedingung dar, sondern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wird erst infolge der Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anbindung an die rentenrechtliche Versorgung gerechtfertigt (BAG vom , AP Nr. 1 zu 59 BAT-O). Das BAG hat daher zu den mit 33 Abs. 2 Satz 3, 5 und 6 TVöD übereinstimmenden Regelungen des 59 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BAT-O entschieden, hiervon seien ersichtlich auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen. Die tarifvertraglichen Regelungen seien daher so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug ab dem Rentenbeginn ende. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass ein tatsächlicher Rentenbezug nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht auch Voraussetzung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD sein soll. Denn andernfalls würde das Arbeitsverhältnis allein wegen der Erwerbsminderung enden. Dies allein stellt jedoch jedenfalls dann, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt, keinen Sachgrund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar. Die gesetzeskonforme Auslegung des 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD nach Maßgabe des 14 Abs. 1 TzBfG führt somit zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht. Da der Klägerin keine Rente gewährt wird, würde eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge ihrer Erwerbsminderung allein den Interessen der Beklagten entsprechen. Schon die Vorläuferrege

13 lung des 59 Abs. 1 BAT sollte jedoch den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien dienen (BAG vom , AP Nr. 13 zu 59 BAT). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit 33 Abs. 2 TVöD hiervon abweichen wollten. 3. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung bleibt diese dem Schlussurteil vorbehalten. Die Zulassung der Revision beruht auf 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von Beklagten R E V I S I O N eingelegt werden. Für die Klägerin ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: eingelegt werden

14 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Heinlein Bormann Sydorenko

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