TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN

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1 TRANSPORTBEDINGT ABGESTELLTE FAHRZEUGE AUF ÖFFENTLICHEN FLÄCHEN UND AUF ABGESCHLOSSENEN WERKSGELÄNDEN Folie 1

2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) mit Anlagen A und B Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) - RSEB - Folie 2

3 Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter und leicht verderblicher Lebensmittel vom 19. März 1987 Neufassung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beförderung gefährlicher Güter Vom.. 201? Folie 3

4 Zuständigkeiten 1. für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter a) auf den Autobahnen das Polizeipräsidium, b) auf den übrigen Straßen die Kreisverwaltung als Kreispolizeibehörde und in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium oder die Polizeidirektion, c) mit Eisenbahnen außer den Bundeseisenbahnen die Kreisverwaltung als Kreispolizeibehörde und in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium oder die Polizeidirektion, bei Eisenbahnbetrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, d) in Häfen mit Ausnahme der bundeseigenen Häfen das Wasserschutzpolizeiamt, 2. für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter während der Vorgänge der Übernahme und Ablieferung der Güter, des Verpackens und Auspackens der Güter sowie des Be- und Entladens der Beförderungsmittel in Betrieben die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt. Folie 4

5 Pflichten der am Transport beteiligten aus den o.g. Rechtsbereichen GGVSEB 19 Pflichten des Beförderers (18.) Der Beförderer im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird. GGVSEB 28 Pflichten des Fahrzeugführers (11.) Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.3 der GGVSEB zu beachten Folie 5

6 GGVSEB Anlage 2 Nr. 3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202 Folie 6

7 Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern - - müssen überwacht werden; ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den im nachstehenden Absatz a), b) oder c) genannten Bedingungen entspricht: a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird; b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden; oder c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient. Folie 7

8 RSEB Zu Kapitel 8.4 und 8.5 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB Zu Kapitel 8.4 ADR Um geeignete Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von Abschnitt Satz 2 Buchstabe b und c ADR (abseits an einem Platz geparkt) handelt es sich auch, wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt. Eine Überwachung kann auch durch gleichwertige Maßnahmen (z. B. kontinuierliche Videoüberwachung) sichergestellt werden. 8-6 Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die in Kapitel 8.4 und 8.5 S1 (6), S14 bis S24 ADR vorgeschriebene Überwachung. Daraus ergibt sich der rechtliche Schluss, dass Fahrzeuge auf solchen Plätzen nur abgestellt werden dürfen, wenn der Fahrzeugführer im oder am Fahrzeug anwesend ist oder gleichwertige Maßnahmen, die einen Diebstahl oder Missbrauch sicher verhindern, getroffen werden. Folie 8

9 RSEB Zu Kapitel 8.4 und 8.5 ADR in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 3.3 der GGVSEB Zu Kapitel 8.4 ADR Ausreichende Sicherheit im Sinne von Abschnitt Satz 1 ADR (Werksbereich ) ist z. B. gewährleistet, wenn das Fahrzeug auf einem abgeschlossenen Werksgelände abgestellt ist; handelt es sich bei dem Ladegut um gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial, muss das Werksgelände die Anforderungen nach Kapitel 1.10 ADR erfüllen, oder das Fahrzeug in einem Lager oder Werksbereich parkt und über eine elektronische Wegfahrsperre und eine Alarmanlage verfügt, die auf das Mobiltelefon des Fahrzeugführers aufgeschaltet ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Fahrzeugführer bei einem Alarm in angemessener Zeit geeignete Maßnahmen einleiten kann. Bei Tankfahrzeugen müssen der Armaturenschrank sowie alle frei zugänglichen Ventile abgeschlossen sein. Für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach Kapitel 1.10 ADR ist diese Möglichkeit ausgeschlossen. Folie 9

10 Ergebnisprotokoll des 31. Erfahrungsaustausch GGKontrollV am 5./6. Dezember Einhaltung des Kapitel 1.10 RP, Herr Holzhäuser Frage ist, welchen Anforderungen müsste das Gelände entsprechen, um 1.10 zu erfüllen dient dazu, den Zugang zum Zweck des Missbrauchs aus terroristischer Sicht zu verhindern ( ). In der RSEB werden die Verbandsempfehlungen hierzu als ausreichend eingestuft ( RSEB) Es wird auf den Leitfaden zur Umsetzung der gesetzlichen Sicherungsbestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter der Verbände BGL, DSLV, VCH, VCI, VDV, VPI verwiesen, der als Hilfe zur Umsetzung der Vorschriften für die Sicherung und zur Erstellung der Sicherungspläne entwickelt wurde. Folie 10

11 6.21 Einhaltung des Kapitel 1.10 RP, Herr Holzhäuser Frage ist, welchen Anforderungen müsste das Gelände entsprechen, um 1.10 zu erfüllen dient dazu, den Zugang zum Zweck des Missbrauchs aus terroristischer Sicht zu verhindern ( ). In der RSEB werden die Verbandsempfehlungen hierzu als ausreichend eingestuft ( RSEB). Einzelfallbetrachtung Diebstahl der Bef. Einheit um damit Missbrauch zu verursachen Missbrauch vor Ort Maßnahmen sind abhängig von der Lage des Unternehmens und dem Gefahrgut Folie 11

12 Maßnahmen? Schutz gegen Diebstahl der Fahrzeuge Schutz gegen Missbrauch vor Ort Beleuchtung mit Bewegungsmelder Perimeterüberwachung der Einfriedung mit Aufschaltung Stabgitterzaun 2 m Höhe und Tor Perimeterüberwachung der sensibler Bereiche Sicherung der Fahrzeuge Bestreifung? Folie 12

13 Ordnungswidrig handelt wer als Folie 13

14 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Tel.: / (0) Fax: / / E Mail: Bernhard.Kiefer@sgdsued.rlp.de Folie 14

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