Petra Grabowski. Steuerberaterin & Diplom-Betriebswirtin (FH)
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- Sarah Knopp
- vor 8 Jahren
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1 Lernkontrolle 2 - Begriffsabgrenzung Lösung 1: 1 Nr. 1: Auszahlung, nicht Ausgabe, nicht Aufwand, nicht Kosten Beispiel: Barrückzahlung einer Verbindlichkeit Es liegt keine Ausgabe vor, weil sich das Geldvermögen nicht verändert hat (Kassenbestand nimmt ab, im selben Umfang nehmen auch die Schulden ab). Nr. 2: Auszahlung und Ausgabe, nicht Aufwand, nicht Kosten Beispiel: Bareinkauf von Hilfsstoffen Eine Auszahlung ist wegen der Kassenbestandsverminderung gegeben. Dies führt gleichzeitig zu einer Ausgabe, da eine Kompensation durch Schuldenverminderung oder Forderungszunahme nicht vorliegt. Solange das Büromaterial nicht verbraucht wird, findet keine Reinvermögensminderung statt und damit auch kein Aufwand und deshalb auch keine Kosten. Nr. 3: Auszahlung, Ausgabe und Aufwand, nicht Kosten Beispiel: Spende an die Caritas von Kapitalgesellschaft (betriebsfremder Aufwand), Nachzahlung (Bar oder durch Überweisung) von Versicherungsprämien, von Kostensteuern (z.b. Gewerbesteuer) für eine vergangene Abrechnungsperiode (periodenfremder Aufwand). Überweisung des Rechnungsbetrages für eine Maschinenreparatur, die wegen eines Brandes (oder einer Explosion, eines Blitzeinschlags u.dgl.) nötig war (außerordentlicher Aufwand). Nr. 4: Auszahlung = Ausgabe= Aufwand= Kosten Beispiele Bezahlung oder Überweisung von Löhnen, Gehältern, Mieten, Versicherungsprämien, für den laufenden Abrechnungszeitraum. Nr. 5: Auszahlung und Aufwand, nicht Ausgabe, nicht Kosten Beispiele: Sind logisch nicht möglich! Nr. 6: Auszahlung = Aufwand = Kosten, nicht Ausgabe Beispiele: Wie bei Nr. 5, logisch nicht möglich! Nr. 7: Auszahlung = Kosten nicht Ausgabe, nicht Aufwand Beispiele: Wie bei Nr. 5 und Nr. 6, logisch nicht möglich! Nr. 8: Ausgabe, nicht Auszahlung, nicht Aufwand, nicht Kosten Beispiele: Kauf eines Vermögensgegenstandes auf Kredit (sog. Zielkauf). Die Schulden nehmen zu. Dieser Verminderung des Geldvermögens steht eine betragsgleiche Erhöhung des Sachvermögens gegenüber, so dass sich das Reinvermögen nicht ändert. Deshalb liegen weder Aufwand noch Kosten vor. Eine Auszahlung ist nicht gegeben, da keine Liquiditätsveränderung stattgefunden hat (kein Zahlungsmittelabgang). Nr. 9: Ausgabe = Aufwand, nicht Auszahlung, nicht Kosten Beispiele: Die Reparaturrechnung aufgrund eines betriebsfremden, periodenfremden oder außerordentlichen Vorfalls (s.o., Nr. 3) geht ein, wird aber nicht bezahlt. Der Rechnungsbetrag bleibt als Schuld (Verbindlichkeit) bestehen. 1 Quelle: Kosten- und Erfolgsrechnung in Fallbeispielen; Michael Heinhold
2 Nr. 10: Ausgabe = Aufwand = Kosten, nicht Auszahlung Beispiele: Löhne, Gehälter, betriebstypische Reparaturrechnungen u.dgl., die nicht sofort bezahlt werden, sondern als Schuld stehenbleiben (die Verbindlichkeiten des Unternehmens erhöhen sich). Nr. 11: Ausgabe = Kosten, nicht Auszahlung, nicht Aufwand Beispiele: Praktisch relevante Beispiele sind kaum möglich, wenn, dann nur mittels ungewöhnlicher Konstruktionen im Bereich der kalkulatorischen Kosten: Einem Gesellschafter einer KG steht laut Gesellschaftsvertrag eine angemessene Verzinsung seines Eigenkapitals zu. Dieser kalkulatorische Eigenkapitalzins wird vom Gesellschafter nicht entnommen, sondern als Verbindlichkeit gebucht. Nr. 12: Aufwand, nicht Auszahlung, nicht Ausgabe, nicht Kosten Beispiele: Der Teil der Abschreibung einer Maschine, der den betriebsbedingten, typischen Abschreibungsbetrag (= Kosten) übersteigt. Hier gibt es zahlreiche Anwendungsfälle bei steuerlichen Sonderabschreibungen. Aus steuerlichen Gründen dürfen z.b. 60% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort im ersten Nutzungsjahr abgeschrieben werden (z.b. zur Investitionsförderung in den neuen Bundesländern), betriebstypisch ist aber eine 10- prozentige lineare Abschreibung. Die betriebstypische 10%-Abschreibung stellt Aufwand und Kosten dar. Die darüber hinausgehende 50%-Abscheibung ist Aufwand, aber nicht Kosten. Eine Ausgabe oder Auszahlung liegt nicht vor, weil weder der Zahlungsmittelbestand noch das Geldvermögen betroffen sind. Weitere Beispiele für Nur-Aufwendungen lassen sich im Bereich von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten finden, sofern es sich nicht um normale betriebliche Vorgänge, sondern um außerordentliche Vorgänge handelt (z. B. in Schadensersatzfällen). Nr. 13: Aufwand = Kosten, nicht Auszahlung, nicht Ausgabe Beispiele: Klassische Fälle sind Abschreibungen und Zuführungen zu Rückstellungen (sofern nicht die Sonderfälle von Nr. 12 und 14 vorliegen), insbesondere also Abschreibungen auf Gegenstände des Betriebsvermögens, das betriebstypisch verwendet wird. Sind die kalkulatorischen Abschreibungen größer als die pagatorischen, dann gehört nur der Teil der Abschreibungen hierher, der Grundkosten darstellt; Zusatz- und Anderskosten gehören nicht hierher, sondern zu Nr. 14. Nr. 14: Nur Kosten, nicht Auszahlung, nicht Ausgabe, nicht Aufwand Beispiele: Alle kalkulatorischen Kosten (Zusatz- und Anderskosten), sofern sie nicht zu einer Verminderung des Zahlungsmittelsbestandes und des Geldvermögens führen. Insbesondere: Kalkulatorische Abschreibungen (Anderskosten), kalkulatorische Eigenkapitalzinsen (sofern sie nicht ausbezahlt/entnommen werden), kalkulatorische Wagniskosten usw.
3 Lösung 2: 2 Nr. 1: Nur Einzahlung, nicht Einnahme, nicht Ertrag, nicht Erlös Beispiele: Aufnehmen eines Kredits. Weil sich der Zahlungsmittelbestand erhöht, liegt eine Einzahlung vor. Eine Einnahme liegt nicht vor, da das Geldvermögen wegen der gestiegenen Schulden unverändert bleibt. Nr. 2: Einzahlung = Einnahme, nicht Ertrag, nicht Erlös Beispiele: Es muss eine Erhöhung des Geldvermögens stattfinden, ohne gleichzeitige Zunahme des Reinvermögens. Es muss sich also um einen Verkauf eines Vermögensgegenstandes vom Lager in Höhe des eigenen Einkaufspreises handeln. Per Saldo liegt kein Ertrag vor, weil sich das Sachvermögen um denselben Betrag vermindert, um den das Geldvermögen steigt. Nr. 3: Einzahlung = Einnahme = Ertrag, nicht Erlös Beispiele: Außergewöhnliche betriebliche Zahlungsmittelzunahmen (z.b. Schadensersatzzahlungen, Zuschüsse, Subventionen), periodenfremde betriebliche Zahlungsmittelzunahmen (z.b. Rückerstattung von zu viel bezahlten Versicherungsprämien oder Gewerbesteuern in einem späteren Abrechnungszeitraum), betriebsfremde Zahlungsmittelzunahmen (z.b. Spekulationsgewinne). Geldvermögen und Reinvermögen nehmen zu, es handelt sich aber nicht um einen betriebstypischen Vorgang. Nr. 4: Einzahlung = Einnahme = Ertrag = Erlös Beispiele: Erlöse aus dem Verkauf von Erzeugnissen oder Dienstleistungen, Bezahlung in Bar oder per Banküberweisung. Nr. 5: Einzahlung = Ertrag, nicht Einnahme, nicht Erlös Beispiele: Sind logisch nicht möglich! Nr. 6: Einzahlung = Ertrag = Erlös, nicht Einnahme Beispiele: wie bei Nr. 5: logisch nicht möglich! Nr. 7: Einzahlung = Erlös, nicht Einnahme, nicht Ertrag Beispiele: wie bei Nr. 5 und Nr. 6: logisch nicht möglich! Nr. 8: Nur Einnahme, nicht Einzahlung, nicht Ertrag, nicht Erlös Beispiele: Verkauf eines Vermögensgegenstandes auf Ziel (d.h. keine Bezahlung, es entsteht eine Forderung). Verkaufspreis = Einkaufspreis bzw. Buchwert. Die Forderungen nehmen zu. Dem steht eine Vermögensminderung des Sachvermögens in gleicher Höhe gegenüber (d.h. kein Ertrag und auch kein Erlös bzw. Erlös und gleichzeitig Kosten). Nr. 9: Einnahme = Ertrag, nicht Einzahlung, nicht Erlös Beispiele: Ein außergewöhnlich hoher Schadensersatzanspruch wird uns durch Gerichtsurteil zugesprochen. Es entsteht eine Forderung und damit eine Zunahme unseres Geld- und Reinvermögens. Wegen der außergewöhnlichen Höhe zählt sie zu den neutralen Erträgen, deshalb liegt kein Erlös vor. 2 Quelle: Kosten- und Erfolgsrechnung in Fallbeispielen; Michael Heinhold
4 Nr. 10: Einnahme = Ertrag = Erlös, nicht Einzahlung Beispiele: Jede betriebstypische Geld- und Reinvermögenszunahme, sofern noch keine Bezahlung erfolgt, etwa Zielverkäufe von waren und Dienstleistungen über dem Einkaufs- bzw. Selbstkostenpreis. Nr. 11: Einnahme = Erlös, nicht Einzahlung, nicht Ertrag Beispiele: Sind logisch nicht möglich, da im Normalfall jeder Erlös, der zu einer Einnahme führt, gleichzeitig auch Ertrag ist. Nr. 12: Ertrag, nicht Einzahlung, nicht Einnahme, nicht Erlös Beispiele: Nur schwer vorstellbar. Es muss sich um eine Reinvermögensmehrung handeln, die nicht betriebstypisch ist und weder den Zahlungsmittelbestand noch das Geldvermögen erhöht. Ein denkbares Beispiel: Aufwertung (Wertzuschreibung) von nicht dem Betriebszweck dienenden Vermögensgegenständen (Aktien, die zu Spekulationszwecken gehalten werden, bei steigenden Kursen). Nr. 13: Ertrag = Erlös, nicht Einzahlung, nicht Einnahme Beispiele: Auflösung von zu hoch gebildeten Rückstellungen für betriebstypische ungewisse Verbindlichkeiten (z.b. für Gewährleistung, für Produkthaftung, für Prozesskosten u.v.m.). Nr. 14: Nur Erlös, nicht Einzahlung, nicht Einnahme, nicht Ertrag Beispiele: Sog. Kalkulatorische Erlöse, d.h. Wert der selbsthergestellten Produkte und Anlagen, soweit dieser Wert die bilanziellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigt. Lösung 3: 3 1) Ausgabe, Aufwand, Kosten, nicht Auszahlung. 2) Nur Auszahlung. 3) EUR: Aufwand und Kosten, nicht Auszahlung, nicht Ausgabe; EUR: Nur Kosten. 4) Einnahme, Ertrag und Erlös EUR, Kosten EUR. 5) Einzahlung EUR, Erlösschmälerung (negativer Erlös) EUR. 6) Ausgabe Aufwand und Kosten. 7) Außergewöhnlicher Aufwand, nicht Kosten. 8) Einzahlung, Einnahme, Ertrag, nicht Erlös. 9) Auszahlung, Ausgabe, nicht Aufwand, nicht Kosten. 10) Einnahme, Ertrag, Erlös EUR. 11) Einnahme, Ertrag, nicht Erlös 300 EUR. 12) Ausgabe, aufwand, Kosten EUR. Ausgabe, Aufwand, nicht Kosten 300 EUR. 13) Kalkulatorische Kosten, kein Aufwand, keine Ausgabe, keine Auszahlung. 14) Auszahlung, Ausgabe, kein Aufwand, keine Kosten. 15) Einzahlung und Einnahme EUR; periodenfremder Aufwand EUR (in den Vorperioden ist zu wenig abgeschrieben worden). 16) Ertrag und Erlös, keine Einzahlung, keine Einnahme. 17) Aufwand und Kosten, bzw. Erlös- und Ertragsminderung (negative Erlöse und Erträge). 3 Quelle: Kosten- und Erfolgsrechnung in Fallbeispielen; Michael Heinhold
5 Lösung 4: 4 Die Begriffe Aufwand und Kosten sind streng auseinander zu halten, da sie zwar sachlich verwandte, nicht immer aber identische Vorgänge bezeichnen. Unter dem Begriff Aufwand versteht man den Werteverzehr einer Abrechnungsperiode, der aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und bewertungsrechtlicher Konventionen in der Finanzbuchführung erfasst und am Jahresende in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Kosten sind demgegenüber der bewertete, allein aus der Erstellung und Verwertung der betrieblichen Leistungen resultierende Verzehr von Sachgütern, Dienstleistungen und Rechten. Die Geschäftsvorfälle sind somit wie folgt abzugrenzen: Nr. Kosten Aufwand weder/noch 1 X 2 X 3 X X 4 X 5 X X 6 X 7 X X 8 X 9 X 10 X 11 X 12 X X 13 X X 14 X X Lösung 5: 5 Auszahlung Einzahlung Ausgabe Einnahme Aufwand Ertrag Kosten Leistung Nr. EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Quelle: Steuerseminar, Band 13, Praktische Fälle des Steuerrechts, Kosten- und Leistungsrechnung; Prof. Dr. Peter Sorg 5 Quelle: Steuerseminar, Band 13, Praktische Fälle des Steuerrechts, Kosten- und Leistungsrechnung; Prof. Dr. Peter Sorg
6 Lösung 6: 6 In der Finanzbuchführung werden neben den betrieblichen Aufwendungen auch die neutralen Aufwendungen gebucht. Unter den betrieblichen Aufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem eigentlichen Betriebszweck, hier die Erstellung und der Absatz von Vogelfutter, entstehen. Man bezeichnet diesen Aufwand auch als Zweckaufwand beziehungsweise als Grundkosten. Er kann von der Finanzbuchführung unmittelbar in die Kosten- und Leistungsrechnung übernommen werden. Dagegen muss die Ableitung der Kosten aus dem Aufwand einer Unternehmung jene Aufwendungen, die keinen Kostencharakter haben, abgrenzen und in Abzug bringen. Dies sind die so genannten neutralen Aufwendungen, die in betriebsfremde, periodenfremde und betrieblich außerordentliche Aufwendungen weiter untergliedert werden. Betriebsfremde Aufwendungen sind Aufwendungen, die überhaupt nichts mit dem Betriebszweck zu tun haben, wie beispielsweise Spenden für karitative Zwecke. Periodenfremde Aufwendungen sind betriebszweckbezogen, werden aber in früheren Perioden verursacht. Beispielhaft sei eine Gewerbesteuernachzahlung für eine frühere Periode genannt. Betrieblich außerordentliche Aufwendungen stehen zwar mit dem Betriebszweck in Zusammenhang, sind aber ihrer Art und Höhe nach so außergewöhnlich, dass sie nicht als Kosten verrechnet werden. Man denke in diesem Zusammenhang an Katastrophenschäden durch Feuer, Wasser, Sturm, Hagel, Schnee etc., die bei einer Erfassung in ihrer tatsächlichen Höhe die Aussagefähigkeit der Kosten- und Leistungsrechnung erheblich beeinträchtigen würden. Nr. Zweckaufwand Neutraler Aufwand weder/noch 1 X 2 X 3 X 4 X 5 X 6 X 7 X 8 X 9 X 10 X 11 X 12 X 13 X 14 X 6 Quelle: Steuerseminar, Band 13, Praktische Fälle des Steuerrechts, Kosten- und Leistungsrechnung; Prof. Dr. Peter Sorg
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