Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern

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1 Aktuelle BFH-Rechtsprechung Urteilsdiskussion mit Bundesrichtern Erbschaft- und Schenkungsteuer Veranstaltungsorte: 21. Februar 2017 in München 22. Februar 2017 in Augsburg 01. März 2017 in Würzburg 07. März 2017 in Nürnberg Prof. Dr. Matthias Loose Richter am Bundesfinanzhof, 2. Senat, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.

2 Urteilsbesprechung mit Bundesrichtern Erbschaft- und Schenkungsteuer Prof. Dr. Matthias Loose Richter am Bundesfinanzhof, 2. Senat, München Bitte beachten Sie, dass Ihnen das Skript im Nachgang zum Seminar auch in Ihrem Kunden-Account als Download zur Verfügung steht. Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers

3 Inhalt 1 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei Steuerhinterziehung des Erblassers Allgemeine Ausführungen BFH-Urteil vom II R 46/ Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt BFH-Urteil vom II R 34/ BFH-Urteil vom II R 18/ Steuerliche Behandlung der Abfindung für weichende Erben Allgemeine Ausführungen BFH-Urteile vom II R 23/15 und II R 24/ Steuerbefreiung für Familienheime Allgemeine Ausführungen BFH-Urteil vom II R 13/ BFH-Urteil vom II R 32/ Anrechnung im Ausland gezahlter Steuer auf die Erbschaftsteuer BFH-Urteil vom II R 51/ BFH-Urteil vom II R 37/ Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren (II R 34/14) Feststellung eines Treuhandverhältnisses (II R 42/14) Februar / März

4 1 Abzug der Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei Steuerhinterziehung des Erblassers 1.1 Allgemeine Ausführungen (vgl. Loose ErbR 2016, 316) Das Verhältnis zwischen der Einkommensteuer und Erbschaftsteuer ist seit Jahren Gegenstand der Diskussion und gesetzlich nicht hinreichend geklärt. Während auf dem Nachlass ruhende, sog. latente Steuerlasten bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, 1 sind Einkommensteuerschulden des Erblassers nach 10 Abs. 5 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert abzuziehen. Voraussetzung ist, dass die Steuernachzahlungen vom Erblasser herrühren. Das betrifft die bereits festgesetzte Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume vor dem Todesjahr und die Einkommensteuer des Todesjahres. 2 Bei Steuererstattungsansprüchen stellt sich umgekehrt die Frage, ob sie zum steuerpflichtigen Erwerb hinzuzurechnen sind. Diese Frage ist im Gesetz geregelt. Ansprüche auf Erstattung der Einkommensteuer zählen nämlich nach 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG nur dann zum steuerpflichtigen Erwerb, wenn sie im Zeitpunkt des Todes bereits entstanden waren. Auf die Steuerfestsetzung kommt es dagegen nicht an. Zum steuerpflichtigen Erwerb können damit nur solche Ansprüche betreffen, die die Einkommensteuer der Jahre vor dem Todesjahr betreffen, denn nur sie sind im Zeitpunkt des Todes entstanden. Steuererstattungsansprüche des Todesjahres entstehen erst mit Ablauf des Jahres und sind daher steuerlich nicht zu erfassen. 3 Das Anknüpfen an unterschiedliche Voraussetzungen für den Abzug von Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten einerseits und für den Ansatz von Steuererstattungsansprüchen als steuerbarer Erwerb andererseits liegt an den 1 Vgl. BFH-Urteil vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641; BVerfG- Nichtannahmebeschluss vom 7. April BvR 1432/10. 2 BFH-Urteile vom 4. Juli 2012 II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790; II R 50/11, BFH/NV 2012, 1790; II R 19/11, BFH/NV 2012, 1788; II R 18/11, BFH/NV 2012, 1785; II R 56/11, BFH/NV 2012, Zur alten Rechtslage vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626; für Erwerbe ab dem 1. Januar 2009 folgt dies unmittelbar aus 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG. Februar / März

5 unterschiedlichen Regelungen im Gesetz. Während zum einen zu fragen ist, ob die Steuernachzahlungen vom Erblasser herrühren ( 10 Abs. 5 ErbStG), wird andererseits ausschließlich auf an den Entstehungszeitraum abgestellt ( 10 Abs. 3 Satz 3 ErbStG). Steuernachforderungen für vergangene Veranlagungsjahre Setzt das Finanzamt nach dem Todestag Einkommensteuern fest, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um Einkommensteuern handelt, die in Person des Erblassers entstandenen sind und vom Erblasser herrühren, oder ob die Steuerfestsetzung die in Person des Erben entstandene Einkommensteuer betrifft. In beiden Fällen erfolgt die Steuerfestsetzung gegenüber dem Erben, im ersten Fall in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, im zweiten Fall gegen ihn als Steuerschuldner, der selbst den einkommensteuerrechtlichen Tatbestand erfüllt hat. 4 Sind z.b. Zinsen aus Wertpapieren dem Erblasser im Todeszeitpunkt noch nicht zugeflossen, besteht am maßgebenden Stichtag keine Einkommensteuerschuld des Erblassers. Der Tatbestand der Einkunftserzielung, an den das Einkommensteuergesetz die Steuerpflicht knüpft, wird erst nach dem erbschaftsteuerrechtlich maßgebenden Stichtag mit Zufluss der Zinsen in der Person des Erben verwirklicht. Die dadurch entstehende Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art 14 Abs. 1 GG. 5 Demgegenüber sind Einkommensteuernachzahlungen für die vergangenen Jahre, die darauf beruhen, dass der Erblasser in der Vergangenheit einen Tatbestand des Einkommensteuergesetzes erfüllt hat, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG fragt nur danach, ob die Verbindlichkeiten vom Erblasser herrühren. Das ist bei der Einkommensteuer zweifelsfrei der Fall. Problematisch ist in der Praxis, dass es keine verfahrensrechtliche Verknüpfung zwischen der Einkommensteuerfestsetzung und der Erbschaftsteuerfestsetzung gibt. Wird die Einkommensteuer z.b. auf einer nach dem Tod für die vergangenen Jahre 4 Loose ZEV 2015, BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 7. April BvR 1432/10; Crezelius ZEV 2015, 392. Februar / März

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