Betreff: Schulbushaltestellen zu Zeichen 224 StVO. Lage, Kennzeichnung, Einrichtung und Sicherung von Schulbushaltestellen
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- Eva Krause
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1 Betreff: Schulbushaltestellen zu Zeichen 224 StVO Lage, Kennzeichnung, Einrichtung und Sicherung von Schulbushaltestellen 1. Lage der Schulbushaltestellen 1.1 Verfahren Zuständig für die Lage und die Kennzeichnung der Schulbushaltestellen sind die Straßenverkehrsbehörden. Sie haben vor ihrer Entscheidung den verantwortlichen Schulaufwandsträger (Gemeinde, Landkreis), die Schule, das Schulamt, die Straßenbaubehörde, die Polizei, den Schulwegbeauftragten und den Schulbusunternehmer anzuhören. Darüber hinaus sollen sie die örtlichen Verkehrssicherheitsverbände (z.b. Verkehrswacht, ADAC) beteiligen. Die Schulen sollen vor Abgabe ihrer Stellungnahme die Elternvertretungen (Elternbeiräte, Kindergartenbeiräte) hören. 1.2 Wegstrecke zur Haltestelle Schulbushaltestellen sind, soweit möglich, mit den Haltestellen des allgemeinen öffentlichen Linienverkehrs zusammenzulegen. Müssen besondere Haltestellen für Schulbusse errichtet werden, so ist darauf zu achten, dass die Schüler sowohl bei der Abfahrt als auch bei der Ankunft an der Haltestelle die Fahrbahn möglichst nicht überqueren müssen. Soweit für den Weg zur Schulbushaltestelle Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung benutzt werden müssen, soll die Wegstrecke regelmäßig nicht mehr als 500 m betragen. 1.3 Schulbushaltestellen am Fahrbahnrand Nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei geringerer Verkehrsbelastung der Straße, ist eine Haltestelle am Fahrbahnrand ausreichend. Sie soll in der Regel durch eine Grenzmarkierung nach Zeichen 299 StVO auf der Fahrbahn kenntlich gemacht werden. Die Haltestelle soll nicht im Stauraum einer Kreuzung oder Einmündung liegen, es sei denn, eine sichere Überquerung der Straße ist gewährleistet. Ausreichende Sichtverhältnisse müssen vorhanden sein; die Haltestelle darf insbesondere nicht hinter Kurven oder Kuppen angelegt werden. 1.4 Haltestellen in Buchten Bei stark befahrenen Straßen, bei geringer Fahrbahnbreite und bei vermehrten Schulbusanfahrten ist es in der Regel angebracht, eine Haltebucht anzulegen.
2 1.5 Haltestellen im Schulumfeld Die Endhaltestelle des Schulbusses im Schulumfeld soll in der Regel auf dem Schulgrundstück außerhalb des übrigen Verkehrsraums errichtet werden. Ist das auch nach den örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, so sollte die Schulbushaltestelle in eine verkehrsarme Straße im Schulumfeld gelegt werden. Eine solche Straße kann, auch zeitweise, für den Durchgangsverkehr ausnahmsweise gesperrt werden. Für die gleichzeitige Abfertigung mehrerer Schulbusse eignen sich besondere sog. Sägezahn - Haltestellen; dabei sind die einzelnen Haltestellen den Schulbuslinien fest zuzuweisen und evtl. kenntlich zu machen. In Wendeschleifen dürfen Schulbushaltestellen nur in Ausnahmefällen errichtet werden. 1.6 Warteflächen an Haltestellen Haltestellen für Schulbusse sollen nur dort eingerichtet werden, wo genügend große Warteflächen für die Schüler vorhanden sind. Dabei erscheint pro Schüler eine Fläche von etwa 0,5 m² als ausreichend. Die Mindesttiefe der Wartefläche soll 2 m betragen. Gehwege reichen als Warteflächen nicht aus, wenn zu den Zeiten des Schulbusbetriebs an der Haltestelle auch ein nicht unbedeutender Fußgängerverkehr stattfindet und Fußgänger im Haltestellenbereich auf die Fahrbahn ausweichen müssten. Radwege können in die Wartefläche nicht einbezogen werden. 2. Kennzeichnung der Schulbushaltestellen 2.1 Zulässige Zeichen Für die Kennzeichnung von Schulbushaltestellen ist nur das Zeichen 224 StVO mit dem Zusatzschild 861 (vgl. Verl.d. BMV v VkBI. S. 526) zu verwenden. Die Zeichenkombination muss quer zur Fahrbahn aufgestellt werden. Vorder- und Rückseite der Zeichenkombination müssen gleich ausgeführt sein. Das gilt auch dann, wenn auf beiden Seiten der Fahrbahn Haltestellen mit dieser Kombination beschildert sind. 2.2 Tageszeitliche Beschränkung Auf Vorfahrtstraßen (Z 306 StVO) außerorts entfällt, abweichend von der amtlichen Darstellung, die Angabe der tageszeitlichen Beschränkung, es sei denn, das Zeichen ist in einer Haltebucht oder Parkbucht (Seitenstreifen) aufgestellt und dort besteht ein Bedürfnis für eine zeitliche Beschränkung. 2.3 Gemeinsame Haltestellen Die Kennzeichnung einer Schulbushaltestelle mit der Zeichenkombination ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Schulbushaltestelle mit der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels (Z 224 StVO) zusammengelegt ist. Auf die besondere Kennzeichnung einer Schulbushaltestelle kann ferner auch dann verzichtet werden, wenn nach dem Umfang der Benutzung und nach den örtlichen Umständen die Beschilderung zur Gewährleistung der Sicherheit nicht erforderlich erscheint.
3 2.4 Hinweise auf Schulbushaltestellen Wo Zeichen 224 mit dem Zusatzschild 861 angebracht ist, kann in angemessener Entfernung vor der Haltestelle durch Zeichen 136 (beide Fahrtrichtungen) und dem Zusatzschild mit der Aufschrift "Schulbus" gewarnt werden- Eine solche Warnung wird in aller Regel nur außerorts in Betracht kommen. Jedenfalls dort kann in besonderen Fällen (z.b. schlechte Sicht) eine solche Beschilderung auch dann angebracht werden, wenn wegen der Zusammenlegung der Schulbushaltestelle mit der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels auf die besondere Aufstellung der Zeichenkombination verzichtet wird. 3. Bauliche Gestaltung der Schulbushaltestellen 3.1 Einrichtung durch die Straßenbaulastträger Die Straßenbaulastträger richten die Schulbushaltestellen nach den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik ein (vgl. "Richtlinien für die Anlagen von Straßen" [ RAS], Teil I: Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs [ RAS - Ö], Abschn. 2: Omnibus und O- Bus, herausgegeben von der FG1; "Merkblatt zur Gestaltung und Sicherung von Schulwegen", herausgegeben von der BASt; "Richtlinien für die Beförderung von Schülern mit Schulbussen" [GUV 15.3], herausgegeben von den Gemeinde- Unfallversicherungsverbänden). Dabei ist darauf zu achten, dass die Kinder in die Omnibusse leicht ein- und aussteigen können. 3.2 Wartehäuschen An den Schulbushaltestellen sollen in der Regel Wartehäuschen errichtet werden, wenn lange Wartezeiten gegeben sind, wenn viele Kinder dort einsteigen oder wenn es die allgemeinen Witterungsverhältnisse erfordern. 4. Sicherung der Schulbushaltestellen 4.1 Unfallgefahren an den Haltestellen Rund 2/3 aller Unfälle im Schulbusverkehr ereignen sich, wenn Schulkinder an der Haltestelle die Fahrbahn überqueren. Rund 1/3 sind Längsunfälle bei der An- oder Abfahrt des Busses. Die Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung dieser Unfälle müssen auf die Einsichtsfähigkeit der jüngsten und damit unerfahrensten und unvorsichtigsten Schüler abgestellt werden. 4.2 Verhinderung von Unfällen beim Überqueren der Fahrbahn Müssen die Kinder an einer Schulbushaltestelle die Fahrbahn überqueren, so kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht: Einsatz von Schülerlotsen, Schulweghelfern oder Aufsichtspersonal,
4 Errichtung von Über- oder Unterführungen für Fußgänger, wenn nach den Umständen sichergestellt werden kann, dass solche Einrichtungen auch tatsächlich in ausreichendem Maße benutzt werden, Errichtung von Lichtzeichenanlagen für Fußgänger (z.b. Druckknopfampeln), Anlage eines Fußgängerüberwegs (Z 293). Dabei ist sorgfältig und umfassend zu prüfen, welcher Einrichtung (Lichtzeichenanlage oder Zebrastreifen) der Vorzug zu geben ist. 4.3 Verhinderung von Längsunfällen Längsunfälle an den Schulbushaltestellen ereignen sich meist, wenn Kinder beim Anfahren des Busses drängeln. An Endhaltestellen sollen daher die Busse bereits vor Ende der Unterrichtszeit bereitstehen. Ist das nicht möglich. so sollten an den Haltestellen, ebenso wie an den Zwischenhaltestellen, Sicherheitsgitter (Absperrgeländer) angebracht werden, wenn regelmäßig eine größere Anzahl von Schulkindern wartet. Beim Anbringen der Sicherheitsgitter ist folgendes zu beachten: Die Sicherheitsgitter müssen vom Fahrbahnrand einen Abstand von wenigstens 0,5 m, in Ausnahmefällen 0,3 m haben, außerhalb geschlossener Ortschaften sind Sicherheitsgitter nur an voll ausgebauten Haltestellenbuchten zu errichten, der Holm oder andere Längsteile des Sperrgitters sollen leicht verformbar sein und keine scharfen Kanten aufweisen, das Sicherheitsgitter soll über die gesamte Länge der Haltestellen gezogen werden, in jedem Fall aber nach vorne und hinten jeweils mindestens 5 m länger als der direkte Haltebereich des Busses sein, die Gesamthöhe des Sicherheitsgitters beträgt 1 m. Der untere Gurt sollte etwa 10 cm über dem Boden angebracht werden. Der Abstand der senkrechten Stützen sollte etwa 1,5 m betragen. Die Füllstäbe zwischen Ober- und Untergurt sind in einem Abstand von etwa 12 cm anzubringen und sollen, wie das gesamte Geländer, möglichst aus Rundrohr bestehen; die Enden der Gitter sind in einem Rundbogen auszuführen. 5. Kostentragung Die Kosten für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z.b. Gefahrzeichen, Schulbushaltsstellenzeichen, Fahrbahnbegrenzungen, Schutzgitter) sowie die Kosten für die Anlage von Haltestellenbuchten und Warteflächen werden grundsätzlich vom Träger der Straßenbaulast aufgebracht (vgl. 5 b Abs. 1 StVG; 7a FStrG und Art. 14 Abs. 4 BayStrWG). Abweichend davon trägt der Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes die Kosten für Haltestellenzeichen ( 5 b Abs. 2 b StVG).
5 Zur Streitfrage, ob ein "Schulbusunternehmer" Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ist, hat das Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie mitgeteilt: "Grundsätzlich unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes. Wer eine solche Personenbeförderung im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr durchführt, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne des PBefG ( 1, 2 PBefG). Dies bezieht sich auch auf Beförderungen von Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt im Sonderlinienverkehr nach 43 Nr. 2 PBefG. Hierunter fallen Schülerbeförderungen, bei denen der Unternehmer pro Schüler einen Fahrschein ausgibt und mit dem Aufwandsträger nach den tatsächlich beförderten Personen abrechnet. Der Unternehmer hat hierfür eine Genehmigung und wird als Unternehmer i. S. d. PBefG tätig. Daneben gibt es jedoch auch Beförderungsfälle, die von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind. Hierzu gehören u. a. nach 1 Nr. 4 d der Freistellungsverordnung Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht. Dazu gehören alle Schülerbeförderungen, die zwischen Schulaufwandsträger und ausführendem Unternehmen vertraglich vereinbart sind und pauschal - unabhängig von den tatsächlich beförderten Personen entlohnt werden. Ein Unternehmen, das solche Schulbusverkehre durchführt, wird in diesen Fällen nicht als Unternehmer im Sinn des PBefG tätig." Entscheidend für die Kostentragung ist deshalb, um welche Art von Schulbusverkehr es sich handelt. Bei einem Sonderlinienverkehr trägt die Kosten der Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, bei freigestellten Schulbusverkehren der Träger der Straßenbaulast.
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