Satzung. KAB Bildungswerk des Diözesanverbandes. München und Freising e.v.
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- Hanna Wagner
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1 Satzung KAB Bildungswerk des Diözesanverbandes
2 Satzung KAB Bildungswerk des Diözesanverbandes Inhalt Seite 1 Name und Sitz des Vereins 2 2 Zweck und Aufgaben des Bildungswerkes 2 3 Gemeinnützigkeit 3 4 Mitglieder 3 5 Beendigung der Mitgliedschaft 4 6 Beiträge 5 7 Organe 5 8 Mitgliederversammlung 5 1. Zusammensetzung der Mitgliederversammlung 2. Aufgaben der Mitgliederversammlung 3. Arbeitsweise der Mitgliederversammlung 9 Vorstand 7 10 Aufgaben des Vorstandes 7 11 Bildungsbeirat 8 1. Zusammensetzung des Bildungsbeirates 2. Aufgaben des Bildungsbeirates 12 Änderung der Satzung, Auflösung des Bildungswerkes 9 2
3 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen KAB Bildungswerk des Diözesanverbandes und wird nachfolgend kurz mit Bildungswerk bezeichnet. Das Bildungswerk hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. 2 Zweck und Aufgaben des Bildungswerkes 1. Das Bildungswerk ist eine Einrichtung des KAB Diözesanverbandes Entsprechend dem Bayerischen Erwachsenenbildungsgesetz und der Satzung des KAB- Diözesanverbandes will das Bildungswerk seinen spezifischen Beitrag im Bereich der Erwachsenenbildung leisten. Das Bildungswerk setzt dabei auf die Bildung "eines ganzheitlichen" Menschen. Die Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer steht dabei im Vordergrund. Bildung im Rahmen des KAB- Bildungswerkes versteht sich als Lern-, Lebens- und Handlungshilfe im Hinblick auf die steigenden Anforderungen der Menschen in der Arbeitswelt. Grundorientierung und Leitlinie der thematischen Bildungsarbeit sind die Aussagen und Prinzipen christlicher Gesellschaftsethik. 2. Aufgaben des Bildungswerkes Förderung der Erwachsenenbildung durch: a) Planung und Durchführung von entsprechenden Bildungsangeboten. b) Gewinnung und Weiterbildung von Referenten. c) Ideelle und finanzielle Förderung von Bildungsangeboten. d) Wahrung von Interessen in Kirche und Gesellschaft. e) Vertretung des Bildungswerkes in der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising e.v. (KEB) und in der Katholischen Landesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in Bayern (KLE). 3
4 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt. 4. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie der Auflösung des Bildungswerkes findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an das Bildungswerk sowie eine Verteilung von Vermögen des Bildungswerkes an die Mitglieder nicht statt. 1. Geborene Mitglieder sind: - der Diözesanvorsitzende - die Diözesanvorsitzende - der Diözesanpräses - der Geschäftsführer - der/ die Bildungsreferent/in 4 Mitglieder des KAB-Diözesanverbandes 4
5 2. Sonstige Mitglieder: a) Personen, die in besonderer Weise der Erwachsenenbildung im Sinne des Bildungswerkes dienen. b) Als korporative Mitglieder können sowohl die Gliederungen des KAB-Diözesanverbandes als auch weitere Institutionen und Einrichtungen dem Bildungswerk beitreten. c) Juristische Personen, deren Satzung nicht im Widerspruch zu den Zielen der KAB stehen. Die Art der Mitgliedschaft nach b) und c) wird vertraglich geregelt. 3. Über die Aufnahme der Mitglieder nach 2 a, b und c entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. 4. Die Mitglieder nach 2 b und c üben ihr Stimmrecht über Delegation aus. Die Art der Delegation wird in einer Geschäftsordnung festgelegt. 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet bei den geborenen Mitgliedern durch Ausscheiden aus den entsprechenden Ämtern in der KAB, Diözesanverband 2. Die Mitgliedschaft nach 4 / 2 endet: - mit dem Tod des Mitglieds - durch Austritt - durch Ausschluss aus dem Verein - durch Auflösung des Vereins Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat das Recht der Berufung (Einspruch) an die Mitgliederversammlung. 5
6 6 Beiträge Über die Erhebung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. 7 Organe Das Bildungswerk hat folgende Organe: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand 8 Mitgliederversammlung 1. Zusammensetzung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus: a) dem Vorstand (s. 9) b) den geborenen Mitgliedern (s. 4.1) c) den sonstigen Mitgliedern (nach 4.2 a) d) den Delegierten der sonstigen Mitglieder (nach 4.2 bc) 2. Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und der Geschäftsführung. b) Entgegennahme des Revisionsberichtes. Die Revisoren sind die für den KAB-Diözesanverband gewählten Revisoren. c) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung. d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr. e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags. 6
7 f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. g) Beschlussfassung über die Satzung sowie Änderung der Satzung und Auflösung des Bildungswerkes. h) Beschlussfassung über Anträge und Stellungnahmen. i) Berufung eines Bildungsbeirates auf Vorschlag des Vorstandes. 3. Arbeitsweise der Mitgliederversammlung a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird sechs Wochen vor Termin vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt. c) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied. d) Die Mitgliederversammlung ist bei fristgerechter Ladung beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des KAB-Bildungswerkes regelt 12 Abs. 1. Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. e) Anträge zur Mitgliederversammlung können die Mitglieder nach 4 stellen. Die Anträge bedürfen der Schriftform und sind zu begründen. Die Anträge müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Bildungswerkes eingegangen sein. Die Anträge werden spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugleich mit der Tagesordnung an die Mitglieder versandt. 7
8 f) Über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen. Der Vorstand besteht aus: 9 Vorstand 1. Einem Mitglied des Vorstands des KAB-Diözesanverbandes 2. Einer Vorsitzenden. 3. Einem Vorsitzenden. Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an: a) der/ die Geschäftsführer/in des KAB-Diözesanverbandes München und Freising e.v. b) der/ die Bildungsreferent/in des KAB-Diözesanverbandes Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder der KAB-Deutschlands e.v. sein. Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes vertreten das Bildungswerk gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Sie zeichnen verantwortlich für das Bildungswerk und sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des 26 BGB. Von ihnen sind jeweils zwei zur Vertretung des Bildungswerkes notwendig. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. 10 Aufgaben des Vorstandes a) Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der Geschäfte des Bildungswerkes, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 8
9 b) Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung Kandidatenvorschläge zur Einsetzung eines Bildungsbeirates. c) Die Geschäftsführung des Bildungswerkes wird durch das Diözesansekretariat in München des KAB Diözesanverbandes wahrgenommen. Der Geschäftsführer des Bildungswerkes ist der Geschäftsführer des Diözesanverbandes der KAB 11 Bildungsbeirat 1. Zusammensetzung des Bildungsbeirates Der Bildungsbeirat besteht aus mindestens 6 Personen und höchstens 11 Personen In jedem Fall gehören dem Bildungsbeirat an: a) Die Ressortleiter des Ressorts "Bildung" und einem Mitglied der Diözesanleitung des KAB-Diözesanverbandes München und Freising e.v. b) Die weiteren Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf zwei Jahre berufen. Den Vorsitz im Bildungsbeirat haben die Ressortleiter des Ressorts "Bildung" des KAB-Diözesanverbandes. Der Bildungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2. Aufgaben des Bildungsbeirates: a) Entwicklungen in Politik, Gesellschaft, Arbeitswelt, Kirche und Staat zu beobachten, den Vorstand darüber zu informieren und Vorlagen für die Bildungsarbeit zu erstellen b) Vorschläge für das jährliche Bildungsprogramm dem Vorstand des Bildungswerkes zu unterbreiten c) Die Aktualität und Qualität der Bildungsarbeit auszuwerten d) Vorschläge zur Qualifizierung für die Referenten des Bildungswerkes zu entwickeln. 9
10 12 Änderung der Satzung, Auflösung des Bildungswerkes 1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Bildungswerkes bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, so ist die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung in dieser Sache beschlussfähig. 2. Bei Auflösung des Bildungswerkes, oder Aufhebung, oder Wegfall seines satzungsgemäßen Zweckes fällt das nach Begleichung etwaiger Forderungen verbleibende Vermögen an den KAB-Diözesanverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung zu verwenden hat. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form so beschlossen auf der Mitgliederversammlung am (s. Protokoll) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am auf Grund eines Einwandes des Registergerichtes geändert. (s. Protokoll) 10
11 Herausgeber: KAB Bildungswerk des Diözesanverbandes Pettenkoferstr. 8/V München Telefon: (0 89) Telefax: (0 89) München
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