I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
|
|
- Horst Waldfogel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ga 33/14 ArbG Leipzig Verkündet am I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Herrn... auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2014 für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ga 33/14 a b g e ä n d e r t : 1. Der Verfügungsbeklagten wird unter Abweisung der Hilfswiderklage geboten, den Verfügungskläger weiterhin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Schweißer/Schlosser bis zum rechtskräftigen Abschluss der Kündigungssache zwischen den Parteien (Arbeitsgericht Leipzig 7 Ga 1102/14 derzeit) weiter zu beschäftigen. 2. Gegen die Verfügungsbeklagte wird zur Erzwingung ihrer unter Ziff. 1) dieses Urteils genannten Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 festgesetzt. Ersatzweise für den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, werden gegen den Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zwei Wochen Zwangshaft
2 Seite 2 verhängt. 3. Die Vollstreckung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft gem. Ziff. 2) dieses Urteils entfällt nur dann, wenn die Verfügungsbeklagte ihrer unter Ziff. 1) dieses Urteils näher bezeichneten Verpflichtung nachkommt. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung unverändert darüber, ob es der Verfügungsbeklagten zu gebieten ist, den bei ihr beschäftigten Verfügungskläger weiterhin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Schweißer/Schlosser bis zum rechtskräftigen Abschluss der Kündigungssache zwischen den Parteien (Arbeitsgericht Leipzig 7 Ga 1102/14 derzeit) weiter zu beschäftigen. Zudem geht es um die Hilfswiderklage der Verfügungsbeklagten des Inhalts, sie von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers nach 102 Abs. 5 BetrVG zu entbinden. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist ( 69 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 72 Abs. 4 ArbGG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Berufung ist begründet. 1. Die Verfügungsklage ist zulässig.
3 Seite 3 a) Nach 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, also auch bei Arbeitsverträgen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. b) Dabei sind prinzipiell ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund glaubhaft zu machen ( 936, 920 Abs. 2 ZPO). Dies kann auch durch eidesstattliche Versicherung der Parteien oder Dritter geschehen ( 294 Abs. 1 ZPO), wobei allerdings eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft ist ( 294 Abs. 2 ZPO). Dort, wo Glaubhaftmachung zugelassen ist, gilt das auch für deren Widerlegung und den Nachweis von Einwendungen des Gegners (vgl. etwa Zöller/Greger ZPO 294 Rn. 2 m. w. N.). c) Zulässig ist insbesondere auch die Ausbringung einer einstweiligen Verfügung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber zur Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs. d) Die Verfügungsklage ist hier ordnungsgemäß erhoben und so exakt, dass die Verfügungsbeklagte ihr Handeln darauf einstellen könnte. e) Der Verfügungskläger hat auch einen durch einstweilige Verfügung sicherbaren Anspruch behauptet. Denn er macht die Beeinträchtigung seines Beschäftigungsanspruchs aus 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nach den dort genannten Voraussetzungen dadurch geltend, dass sich die Verfügungsbeklagte der Beendigung des die Parteien verbindenden Arbeitsverhältnisses aufgrund der zum 31. Juli 2014 erklärten Kündigung berühmt. Dies begründet die Sorge, die Verfügungsbeklagte werde den Verfügungskläger nicht weiterbeschäftigen. f) Die bereits jetzt und auch zukünftig anspruchsbefriedigende Leistungsverfügung ist jedenfalls hier zulässig. Denn die von der Verfügungsbeklagten geschuldete Handlung ist so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines wenn auch
4 Seite 4 nur vorläufig vollstreckbaren Titels im ordentlichen Verfahren bei realistischer Betrachtungsweise vor Erledigung des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung selbst im zweiten Rechtszug wie hier nicht zu erwarten steht. g) Die Verfügungsklage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Verfügungsbeklagte zu einer ihr nicht möglichen Leistung verurteilt würde. Der Verfügungskläger macht geltend, dass jedenfalls im Werk Beschäftigungsbedarf herrsche. Die Betrauung eines anderen Mitarbeiters mit der derzeit vom Kläger verrichteten Arbeit ist von der Verfügungsbeklagten zwar eingewandt, nicht aber glaubhaft gemacht. 2. Die Verfügungsklage ist auch begründet. a) Der Beschäftigungsanspruch ergibt sich aus 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. (1) Die dort genannten Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt. Der für das Werk der Beklagten errichtete Betriebsrat hat der dem Verfügungskläger erklärten ordentlichen Kündigung fristgerecht widersprochen. Widersprochen hat der Betriebsrat auch ordnungsgemäß. Der Betriebsrat bezieht sich in seinem Schreiben vom 24. März 2014 der Sache nach auf die in 102 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 genannten Widerspruchsgründe wenn geltend gemacht wird, dass soziale Gesichtspunkte im Falle des Verfügungsklägers nicht mit der nötigen Sorgfalt und nicht ordnungsgemäß überprüft worden seien bzw. weil in anderen Werken des Unternehmens Mitarbeiter gesucht würden (fehlende ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte gemäß 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG bzw. Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens, 102 Abs. 3 BetrVG). Nicht kommt es hier darauf an, ob die geltend gemachten Gründe tatsächlich vorliegen.
5 Seite 5 Schließlich hat der Verfügungskläger nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass die ihm erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe und außerdem hat er letzte Voraussetzung von der Beklagten verlangt, nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Irgendwelche zeitlichen Vorgaben oder eine bestimmte Reihenfolge, zu welchen bzw. in welcher die Voraussetzungen erfüllt werden müssen, sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere sieht das Gesetz nicht vor, dass der Verfügungskläger seine Prozessbeschäftigung bereits im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage oder parallel zu dieser im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte verfolgen müssen. Unentschieden bleiben kann, ob ein Verlangen nach Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgereicht hätte. Denn jedenfalls hat der Verfügungskläger seine Weiterbeschäftigung vor Ablauf der Kündigungsfrist verlangt. (2) Rechtsfolge nach 105 Satz 1 BetrVG ist der ausgeurteilte und wie ausgeführt auch durch einstweilige Verfügung sicherbare Beschäftigungsanspruch. b) Der Verfügungsgrund ist dem Beschäftigungsanspruch nach 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG aufgrund der Konzeption des Gesetzes immanent. (1) Während der Beschäftigungsanspruch für die Dauer eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder der allgemeine Beschäftigungsanspruch nur unter den Voraussetzungen eines glaubhaft gemachten Verfügungsgrundes im Wege der einstweiligen Verfügung ausgeurteilt werden dürfen, gilt dies für den Anspruch aus 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht.
6 Seite 6 Der Gesetzgeber wollte unter den in der Regelung genannten Voraussetzungen ohne weitere Sachprüfung (etwa der Tragfähigkeit der vom Betriebsrat geltend gemachten Widerspruchsgründe) einen Beschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Rechtsstreits schon bei Widerspruch des Betriebsrats auslösen. Dieses Ziel würde konterkariert, wenn der durch den Widerspruch des Betriebsrats begünstigte Arbeitnehmer weitere Voraussetzungen darzulegen und glaubhaft zu machen hätte, aus denen sich die Dringlichkeit seines Beschäftigungsinteresses ergebe. Dies zeigt sich an dem (u. a.) an die bloße Erhebung der Kündigungsschutzklage geknüpften Entstehen des Anspruchs. Weder muss der Arbeitnehmer einen Gütetermin vor dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts noch gar einen solchen zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts abwarten. Der Sache nach handelt es sich bei dem unter den Voraussetzungen des 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entstandenen Beschäftigungsanspruch um eine "geborene" Eilsache. Belegt wird dies dadurch, dass auch die Entbindung von der Beschäftigungspflicht auf Antrag des Arbeitgebers 105 Satz 2 BetrVG lediglich durch einstweilige Verfügung in Betracht kommt. Dies zeigt, dass das Gesetz jedenfalls den Beschäftigungsanspruch aus 102 Abs. 5 BetrVG unter jeglichem denkbaren Gesichtspunkt für beide Parteien als eine per se dringliche Angelegenheit ansieht. (2) Bedurfte es nach den Vorstehenden seitens des Verfügungsklägers keiner weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung derjenigen Voraussetzungen, welche einen Verfügungsgrund im zivilprozessualen Sinne ausmachen, kann ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass und wie lange er mit seinem Verlangen zugewartet hat. Eine derartige "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit würde voraussetzen, dass es an sich auf das Glaubhaftmachen des Verfügungsgrundes ankäme.
7 Seite 7 Selbst wenn die von Gesetzes wegen vermutete Dringlichkeit widerlegt werden können sollte, wäre gemäß 292 Satz 1 ZPO der Beweis (oder im Rahmen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: das Glaubhaftmachen) des Gegenteils zulässig und aber auch erforderlich, woran es hier aber jedenfalls fehlt. II. Mit Blick auf die Zulässigkeit sowie die Begründetheit der Verfügungsklage fällt die bereits im ersten Rechtszug erhobene Hilfswiderklage dem Berufungsgericht zur Entscheidung an. 1. Allerdings ist die Hilfswiderklage unzulässig, weil sie in einem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wie hier schon nicht statthaft ist. 2. Unabhängig davon und selbständig tragend wäre die Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG auf diesbezüglichen Antrag der Verfügungsbeklagten nur durch einstweilige Verfügung möglich, welcher Antrag seitens der Verfügungsbeklagten allerdings nicht verfolgt wird. Unentschieden bleiben kann deshalb, ob ein derartiger Antrag nicht ohnehin lediglich in einem eigenständigen Verfahren hätte verfolgt werden können. 3. Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend kann die Entbindung von der Beschäftigungspflicht im Sinne der von der Kammer von Amts wegen zu prüfenden Meistbegünstigung auch nicht im Wege der Einrede zum Untergang des Verfügungsanspruchs führen. Denn es ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Kündigungsschutzklage des Verfügungsklägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig erscheine ( 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG) oder der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet sei ( 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG).
8 Seite 8 III. Die Anordnungen zu Ziff. 2 und zu Ziff. 3 des Tenors hat das Gericht in Anwendung der Regelung des 938 Abs. 1 ZPO bestimmt, weil sie zur Erreichung des Zwecks der erlassenen einstweiligen Verfügung, und zwar die tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte durchzusetzen, erforderlich sind: Die von dem Verfügungskläger verlangte Beschäftigung ist eine unvertretbare Handlung im Sinne der Regelung des 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Diese Handlung ist ausschließlich von dem Willen der gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten abhängig. Ein Dritter kann sie nicht vornehmen. In dieser Situation kann nach 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder (sofort) durch Zwangshaft zur Vornahme der Handlung angehalten werden. Nach 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das einzelne Zwangsgeld einen Betrag von ,00 nicht übersteigen. Nach 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO gelten für die Zwangshaft die Vorschriften des 4. Abschnittes (des 8. Buches der ZPO) über die Haft entsprechend. Danach darf (nach 913 Satz 1 ZPO) die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Die Kammer hat davon abgesehen, sogleich und nur Zwangshaft zu verhängen. Die Höhe des verhängten Zwangsgeldes entspricht in etwa dem vom Arbeitsgericht angesetzten von keiner Partei bekämpften Streitwert, der wie bei einer Beschäftigungsklage üblich etwa einer Bruttomonatsvergütung des Verfügungsklägers entspricht. Es ist dieser Betrag, der mit anderen Worten auch das Interesse des Verfügungsklägers an seiner Beschäftigung bestimmt.
9 Seite 9 Entsprechend der Höhe des Zwangsgeldes ist die Zwangshaft bestimmt ,00 hätten sechs Monate Haft entsprochen. Bei lediglich 2.000,00 ist die Haftdauer entsprechend zu reduzieren. Betroffen ist einer der beiden Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten. Gewählt hat die Kammer denjenigen Geschäftsführer, der auch Interessenausgleich und Sozialplan unterzeichnet hat und ersichtlich für personelle Aufgaben zuständig ist. Es bestand kein Anlass, zunächst von der Festsetzung der Zwangsmittel abzusehen und diese nur anzudrohen. Aufgrund der Zweiten Zwangsvollsteckungsnovelle von 1997 findet nach 888 Abs. 2 ZPO in seiner derzeit geltenden Fassung eine Androhung der Zwangsmittel nicht (mehr) statt. Dabei hat der Gesetzgeber allerdings übersehen, dass auch die bereits erfolgte Festsetzung der Zwangsmittel in Wahrheit nur eine Androhung darstellt. Denn die Verfügungsbeklagte ist in der Lage, die Beugemaßnahme durch Erfüllung des gerichtlichen Gebots abzuwenden, wie ihr dies in Ziff. 3 dieses Urteils noch einmal ausdrücklich und klarstellend nachgelassen wird. IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt aufgrund der Regelung in 91 Abs. 1 ZPO die Verfügungsbeklagte, weil sie unterlegen ist. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Denn gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte, durch die wie hier über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung des Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nach 72 Abs. 4 ArbGG nicht zulässig. Deshalb kommt auch eine Entscheidung über die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 6290/04 ArbG Dresden Verkündet am 17. November 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrBESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
6 Ta 2/04 10 Ca 1647/03 S (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdegegner:... g e g e n Firma B... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrLANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
3 Ca 6410/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 10.02.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A R - Kläger und Berufungsbeklagter
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 4699/07 ArbG Dresden Verkündet am 19. Juni 2009 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vizepräsidenten
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrAußerordentliche Kündigung I
Außerordentliche Kündigung I BGB 626; ZPO 543 Abs. 1 Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht 11 Ca 2230/06 ArbG Dresden Verkündet am 01.08.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a
MehrLandesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven
Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 85/06 7 Ca 7273/05 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Klägerin, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin gegen Prozessbevollm.:
MehrBeschluss: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 30.09.2014 abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 141/14 3 Ca 674/12 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 20.11.2014 Rechtsvorschriften: 253 Abs. 2, 888, 894 ZPO Leitsatz: 1. Ein Vollstreckungstitel, der den
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrUrteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 11 Ca 1576/10 ArbG Leipzig Verkündet am 10.12.2010 Im Namen des
MehrArbeitsgericht Marburg
Arbeitsgericht Marburg 1 Ca 322/03 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigt.: Rechtsanwalt Jürgen Schreiber, Bismarckstraße 16 A, 35037 Marburg Ar-1/17348/03 gegen
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrSchlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigungsfrist, Insolvenz, Kündigungsrecht, Elternzeit, Betriebsstilllegung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 11.01.2012 4 Sa 627/11 Titel: Kündigungsrecht; Insolvenz; Elternzeit Normenketten: KSchG 1 InsO 113 113 Satz 2 InsO 113 InsO 1 Abs. 2 KSchG KSchG 1 Leitsatz: 1. Im Falle einer
MehrUrteil. Im Namen des Volkes
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrArbG Bonn, 26.05.2015-3 Ga 18/15
Arbeitsgericht Bonn Urt. v. 26.05.2015, Az.: 3 Ga 18/15 Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Beamten der Deutschen Post auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer Gericht: ArbG Bonn Entscheidungsform: Urteil
MehrAusfertigung IM NAMEN DES VOLKES. E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Heinkelstraße 1,.93049 Regensburg
Landgericht Coburg Ausfertigung E1MGEGANGEM AM 1 MRZ. 2012 Az.: 33 S 75/11 1 C 327/09 AG Lichtenfels IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit E.ON Bayern Vertrieb GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrIm Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Kläger. gegen
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 6 Ca 2073/07 Verkündet am: 17.04.2008 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Kläger Prozessbevollmächtigte:
MehrURTEIL in dem Rechtsstreit
6 Sa 897/04 3 Ca 393/04 H (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A gegen Firma B wegen Kündigung Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch
MehrIm Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
MehrB E S C H L U S S. In dem Streitwertbeschwerdeverfahren ...
Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 12.08.2010 4 Ca 4024/10 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1165/08 Verkündet am 07.01.2009 Xxx als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Klägerin - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
MehrAktenzeichen: 11 U 2791/01. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 U 2791/01 Leitsatz: Wer Software zu liefern und installieren hat die aus einer Adressendatenbank heraus unmittelbar den Wählvorgang auslöst hat ohne ausdrückliche Abrede nicht die Pflicht
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 1 Ca 1351/11 ArbG Bautzen Verkündet am 19. Juni 2013 I m N a m
MehrTitel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen
LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 818/10 Verkündet am 21.09.2010 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 88/15 3 Ca 974/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 27.07.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 88/15 3 Ca 974/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 27.07.2015 Rechtsvorschriften: 63, 68 GKG Leitsatz: Der Wert einer Ausgleichsklausel, mit der etwaige
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 127/12 8 Ca 1566/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrDie 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht G i c k ohne mündliche Verhandlung
4 Ta 80/02 3 Ca 783/01 C (Bamberg) In dem Rechtsstreit K... - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:... Beschwerdeführer: RAe Dr. H... g e g e n Firma E... - Beklagte - wegen Kündigung Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrRechtsmittel im Zivilprozess
Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsmittel sind spezielle Rechtsbehelfe, um eine gerichtliche Entscheidung anzufechten. I. Allgemeines 1. Suspensiveffekt, 705 S.2 ZPO Die Entscheidung wird NICHT wirksam,
MehrQuelle: Normen: Verfahrensgang vorgehend ArbG München, 15. Mai 2009, Az: 27 Ca 17140/08, Urteil
Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: Landesarbeitsgericht München 3. Kammer Entscheidungsdatum: 27.11.2009 Aktenzeichen: 3 Sa 652/09 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: 14 Abs 1
MehrIm Namen des Volkes U R T E I L. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 3 Ga 4/10 ArbG Leipzig Verkündet am 12. März 2010 Im Namen des
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
4 Ca 215/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 06.03.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H V - Kläger
Mehr... Erstversand, 27.02.2013
Anmerkung Nr. 58 1. Die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg richtet sich nach der gem. 1 Abs. 2 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen
MehrGründe. Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung im Urteil ArbGG 61 Abs. 1
Bindungswirkung der Streitwertfestsetzung im Urteil ArbGG 61 Abs. 1 Eine vom ArbG nach 61 Abs. 1 ArbGG vorgenommene Wertfestsetzung ist für das LAG bindend, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig ist.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.3.2011, 1 AZR 808/09 Auslegung eines Sozialplans Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009-20 Sa
MehrSeite 1. BAG - 26.11.2009-2 AZR 185/08 - Urteil Volltext-ID: 3K122976
Seite 1 BAG - 26.11.2009-2 AZR 185/08 - Urteil Volltext-ID: 3K122976 Vorinstanzen Vorinstanz: LAG München - 18.09.2007-6 SA 372/07 Vorvorinstanz: ArbG Augsburg - 09.03.2007-2 Ca 821/06 N Normenkette des
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrB e s c h l u s s. über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012
B e s c h l u s s über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012 I. Die Kammern und deren Besetzung 1. Bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.2015, Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 45/15 2 Ca 3518/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 27.05.2015 Rechtsvorschriften: 11 RVG, 188, 182 InsO, 240 ZPO Leitsatz: 1. Vertreten in einem Berufungsverfahren dieselben
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Mai 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 20/05 BESCHLUSS vom 15. Mai 2007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja in dem Rechtsstreit ZPO 543 Abs. 2 Nr. 2, 547 Nr. 4 Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
MehrAmtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 5 Ca 1236/13 ArbG Chemnitz Verkündet am 10. Juli 2014 I m N a
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 4011/07 ArbG Dresden Verkündet am 07.11.2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten
MehrDas Arbeitsgerichtsverfahren Ein Überblick März 2010
Das Arbeitsgerichtsverfahren Ein Überblick März 2010 KPMG RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH Inhalt 1. Arbeitsgerichte / Prozessvertretung 2. Rechtsmittel 3. Gang / Ablauf des Urteilsverfahrens 4. Prozesskosten
MehrLAG Nürnberg, 21.07.2015-7 Sa 131/15
Landesarbeitsgericht Nürnberg Urt. v. 21.07.2015, Az.: 7 Sa 131/15 Gericht: LAG Nürnberg Entscheidungsform: Urteil Datum: 21.07.2015 Referenz: JurionRS 2015, 24821 Aktenzeichen: 7 Sa 131/15 Verfahrensgang:
MehrLandesarbeitsgericht München URTEIL
4 Ca 1262/10 (ArbG Passau) Verkündet am: 04.10.2012 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit Firma C. C-Straße, A-Stadt - Klägerin
MehrARBEITSRECHT. Hosen runter lassen oder? Kündigung wegen Toilettengang Von Dipl.-Hdl. Werner Hau, Studiendirektor, Mainz. Vorbemerkung.
Es war nicht die Boulevardpresse, die darüber berichtet hatte, dass der Geschäftsführer eines Unternehmens einen Mitarbeiter hinter verschlossener Tür einer Toilette beobachtet hatte. Dieser Sachverhalt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBetriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft.
BUNDESARBEITSGERICHT BAG-Urteil vom 20.5.2014, 3 AZR 1094/12 Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft. Tenor Die Revision des Klägers gegen das
MehrBUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus
BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 22. Juni 3999 Bartholornäus Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
MehrSozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1
Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 30.04.2013 Weih Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte B.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 164/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Chemnitz
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
2 Sa 143/03 2 Ca 6364/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n 1) B... 2) C... -... - Prozessbevollmächtigte:...
MehrHESSISCHES LANDESARBEITSGERICHT URTEIL
Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht Entscheidungsdatum: 22.01.2009
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrUrteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
MehrFallstricke der Weiterbeschäftigung gekündigter Arbeitnehmer
Fallstricke der Weiterbeschäftigung gekündigter Arbeitnehmer Inhaltsverzeichnis Weiterbeschäftigungsanspruch Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch Besonderer Weiterbeschäftigungsanspruch Durchsetzungsrechte
MehrArbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift
Akademische Arbeitsgemeinschaft Bestell-Nummer: R 12032 Verlag Stand: März 2012 Arbeitsgerichtsverfahren: Formulierungshilfen für Ihre Klageschrift von Dr. Brigitte Auweter Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März 2014. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I Z B 6 0 / 1 3 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 259 Abs. 2 Bei der Prüfung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen
MehrAusfertigung. Beschluss. ln dem Rechtsstreit. gegen
.... Ausfertigung.. ~ - - 16 0 19/12 Beschluss des ln dem Rechtsstreit -Kläger- - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Mietehen & Coll.. Osterbekstraße 90c, 22083 Harnburg gegen - Beklagte - beschließt
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: 10.2.2014 BGH, 11.12.2013 - VIII ZR 235/12 BGB 575 Unwirksamer Zeitmietvertrag; Auslegung als beiderseitiger Kündigungsverzicht
MehrDer Widerspruch des Betriebsrats bei. Chancen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Der Widerspruch des Betriebsrats bei Chancen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Formalitäten des Widerspruchs Grundlagen des Widerspruchs: - Beschluss des Betriebsrats (oder Ausschuss nach Übertragung)
MehrI m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 5 Ca 4213/12 ArbG Dresden Verkündet am 11.11.2014 I m N a m e
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 357/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch C. und Herr A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße,
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 86/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrDer arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 592/14 10 Ca 2110/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.09.2015 Rechtsvorschriften: 1 KSchG, 106 GewO Leitsatz: Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich
Mehr