zuständiges Amt/Einbringer

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "zuständiges Amt/Einbringer"

Transkript

1 Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Drucksache Nr.: Vl Erstellungsdatum im KTB angenommen am zuständiges Amt/Einbringer Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abschließende Beratung im D Kreisausschuss IZJ Kreistag (gj öffentlich D nicht öffentlich Aufgabe/Betreff Antrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezahlbare Mobilität für alle Beschlussvorschlag Der Kreistag des Landkreises Rostock möge beschließen: 1. Der Landkreis Rostock führt im Öffentlichen Personennahverkehr ein Sozialticket ein, das die Anspruchsberechtigten zum Kauf von Tickets zum ermäßigten Tarif berechtigt. 2. Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Landkreis Rostock haben. 3. Das Sozialticket wird zum 1. September 2016, spätestens aber zum 1. Januar 2017, eingeführt. Begründung Bezahlbare Mobilität ist im Landkreis Rostock als Flächenkreis mit vielen kleinen und kleinsten Kommunen eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Ressourcen haben Bewohnerinnen und Bewohner des Landkreises Rostock, die Leistungen nach SGB II oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, derzeit nur eingeschränkten Zugang zum ÖPNV (vgl. Mail der Ehrenamtlichen Anja Dornblüth-Röhrdanz an alle Kreistagsmitglieder). Die Einführung eines Sozialtickets wird nach Meinung der Fraktion der GRÜNEN sowohl die (Re-)lntegratition der Anspruchsberechtigten in den Arbeitsmarkt als auch die allgemeine Integration von Flüchtlingen und Asylbewerbern erleichtern. Darüber hinaus bedeutet es einen Zugewinn an Lebensqualität für alle Anspruchsberechtigten. gez. Dr. Klaus-M. Bull (Fraktionsvorsitzender)

2 Änderungsantrag zur Drucksache Nr.: Vl Kreistag Landkreis Rostock Erstellungsdatum im KTB angenommen am \ iuständiges Ami/Einbringer Kreistagsmitglieder Adrian Wasner und David Petereit abschließende Beratung im 0 Kreisausschuss Kreistag öffentlich 0 nicht öffentlich Aufgabe/Betreff Änderungsantrag zum Antrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bezahlbare Mobilität für alle Beschluss Der Kreistag möge beschließen, der vorliegende Antrag wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 2 des Antrages werden die Worte: oder dem Asylbewerberleistungsgesetz", gestrichen. Begründung Erfolgt mündlich während der Sitzung. gez. Adrian Wasner und David Petereit Mitglieder des Kreistages

3 Anlagen zur Zuarbeit der Verwaltung zur Drucksache Vl Anlage 1 Einführung eines Sozialtickets im Landkreis Rostock Anlage 2 Modellrechnung zum Sozialticket Anlage 3 Information zu den Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuch Anlage 4 Information zu den Regelbedarfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

4 Einführung eines Sozial-Tickets im Landkreis Rostock In der Hansestadt Rostock wurden vor einigen Jahren alle unterschiedlichen Berechtigungsausweise gegen den sogenannten Warnow-Pass" ersetzt. Nicht alle Inhaber eines Warnow-Passes sind jedoch heute berechtigt eine Ermäßigung im ÖPNV in Anspruch zunehmen. Diese Ermäßigung stellt eine freiwillige Leistung dar und wird durch die Hansestadt Rostock finanziert. Der Anspruch auf eine Ermäßigung im ÖPNV wird durch die Verwaltung der Hansestadt Rostock geprüft und durch einen Stempel im Warnow-Pass bestätigt. Grundsätzlich gilt die Berechtigung nur für eine Ermäßigung von Einzelfahrausweisen und n im Stadtgebiet von Rostock. Die Hansestadt Rostock zahlt für die Ermäßigung von Einzelfahrausweisen und n einen Ausgleichsbetrag an den Verkehrsverbund Warnow GmbH. Im Jahr 2015 waren es rund 170 TEUR an Ausgleichszahlungen für Sozialsehwache und 20 TEUR für die Ehrenamtskarte. Zeitfahrausweise wie Wochen- und Monatskarten werden nicht durch die Hansestadt Rostock rabattiert. In diesen Zusammenhang sind andere rechtliche Regelungen zu beachten, so z.b. die Ermäßigungen im Ausbildungsverkehr. Jede Person in einem Ausbildungsverhältnis hat Anspruch auf eine ermäßigte Wochen- oder Monatskarte. Die im Ausbildungsverkehr gewährte Ermäßigung wird auf Grundlage von 45a PBefG vom Land gegenüber den Verkehrsunternehmen ausgeglichen. Behinderte mit einem entsprechenden Berechtigungsausweis und Wertmarke können kostenfrei den ÖPNV nutzen. Der Ausgleich für die Beförderung von Behinderten wird vom Land gegenüber den Verkehrsunternehmen geleistet. Die Fahrkosten für Integrationskurse werden ebenfalls vom Land übernommen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass bei Maßnahmen des Arbeitsamtes die Fahrkosten vom Arbeitsamt in voller Höhe übernommen werden. Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 15 Jahren haben bereits heute Anspruch auf ermäßigte Fahrausweise im Verkehrsgebiet des VVW. Kinder unter 6 Jahren fahren kostenfrei.

5 Bei Überlegungen das Model des Warnow - Passes" auf den Landkreis Rostock zu übertragen sind folgende Punkte zu beachten: der gültige Tarif ist ein Verbundtarif aller Verkehrsunternehmen im VVW und Fahrgeldverluste im Verbund sind durch den Verursacher auszugleichen - Abstimmungen können nur über die rebus GmbH und mit dem VVW erfolgen Im Vorfeld sind Festlegungen im Landkreis Rostock zu treffen, wer soll zukünftig begünstigt werden? Ein Anspruch könnte nur ab dem 16. Geburtstag bestehen. Die heutigen Regelungen im VVW - Tarif sind zu berücksichtigen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wäre zu beachten. entsprechende Statistiken sind durch die zuständigen Ämter im Landkreis bereitzustellen / Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre sind separiert darzustellen bzw. dürfen nicht in die Betrachtung einfließen Es sind die Möglichkeiten der technischen Umsetzung zu prüfen. Es ist ein einheitlicher Ausweis mit Lichtbild für den LRO zu entwickeln und mit dem VVW abzustimmen - Wer prüft zukünftig die Berechtigung und wer gibt entsprechende Legitimationen heraus? Wie erfolgt die Erfassung der Berechtigten? Welcher Verwaltungsaufwand wäre mit der geplanten Ermäßigung verbunden? - Auf Grund der Erfahrungen im Ausbildungsverkehr, wird zukünftig auch die unberechtigte Nutzung einer Ermäßigung ein Thema sein. Eine Unberechtigte Nutzung wäre für den LRO mit höheren Ausgleichszahlungen verbunden und ist daher weitestgehend auszuschließen. Im Ausbildungsverkehr werden Berechtigungsausweise daher nur für ein Jahr und unter Vorlage des Ausbildungsvertrages ausgestellt! Frühere Regelungen waren nicht mehr tragbar. - Auf welcher Grundlage könnten Abrechnung sowie Ausgleich zwischen dem Verkehrsverbund Warnow und dem Landkreis erfolgen? - der VVW lehnt einen Pauschalausgleich ab und fordert eine Spitzabrechnung - Tarife sind genehmigungspflichtig I Landesamt für Straßenbau und Verkehr - Auf Grund der Lage des Landkreises um die Hansestadt und der Linienführungen durch Rostock, muss die Gültigkeit der angestrebten Regelung auch auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock und in allen Verkehrsmitteln des VVW gelten. Der Warnow - Pass der Hansestadt gilt zwar nur im Stadtgebiet von Rostock, aber in allen Verkehrsmitteln, auch bei der rebus GmbH. 2

6 Tarifstruktur im VVW und Fahrpreise mit Stand Die Differenz zwischen Einfahrausweis bzw. und dem entsprechenden ermäßigten Fahrausweis stellt den notwendigen Ausgleichsbetrag je Fahrausweis da. Hansestadt Rostock nur eine Zone Einzelfahrausweis 2,00 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 1,50 EUR Ausgleichsbetrag 0,50 EUR 4,90 EUR ermäßigt 3,60 EUR Ausgleichsbetrag 1,30 EUR Stadt Güstrow und Stadt Bützow nur eine Zone Einzelfahrausweis 1,50 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 1,10 EUR Ausgleichsbetrag 0,40 EUR 3,70 EUR ermäßigt 2,60 EUR Ausgleichsbetrag 1,10 EUR 1 Zone Region Einzelfahrausweis 2,00 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 1,40 EUR Ausgleichsbetrag 0,60 EUR 4,20 EUR ermäßigt 2,90 EUR Ausgleichsbetrag 1,30 EUR 2 Zone Region Einzelfahrausweis 3,00 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 2,10EUR Ausgleichsbetrag 0,90 EUR 6,30 EUR ermäßigt 4,40 EUR Ausgleichsbetrag 1,90 EUR 3 Zone Region Einzelfahrausweis 3,80 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 2,70 EUR Ausgleichsbetrag 1, 10 EUR 8,00 EUR ermäßigt 5,50 EUR Ausgleichsbetrag 2,50 EUR 3

7 4 Zone Region Einze.lfahrausweis 4,50 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 3,20 EUR Ausgleichsbetrag 1,30 EUR 9,40 EUR ermäßigt 6,60 EUR Ausgleichsbetrag 2,80 EUR 5 Zone Region Einzelfahrausweis 5, 10 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 3,60 EUR Ausgleichsbetrag 1,30 EUR 10,70 EUR ermäßigt 7,50 EUR Ausgleichsbetrag 3,20 EUR 6 Zone Region Einzelfahrausweis 5,80 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 4,10EUR Ausgleichsbetrag 1, 70 EUR 12,00 EUR ermäßigt 8,40 EUR Ausgleichsbetrag 3,60 EUR 7 Zone Region Einzelfahrausweis 6,40 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 4,50 EUR Ausgleichsbetrag 1,90 EUR 13,20 EUR ermäßigt 9,20 EUR Ausgleichsbetrag 4,00 EUR Gesamtnetz VVW Einzelfahrausweis 6,90 EUR Einzelfahrausweis ermäßigt 4,90 EUR Ausgleichsbetrag 2,00 EUR 14,20 EUR ermäßigt 10,00 EUR Ausgleichsbetrag 4,20 EUR Ausgleichsbetrag je Fahrschein X Nutzung= Ausgleichsleistung durch LRO 4

8 Modellrechnung zum Sozialticket Leistungsbezieher nach SGB II/ ALG II/ Stand Juni Leistungsbezieher Asylbewerberleistungsgesetz /August Leistungsbezieher nach SGB XII/ Sozialhilfe/ Stand August Leistungsbezieher Gesamt durchschnittliche Nutzung pro Monat 2 Jahr/ Monate 12 Ausgleichsbetrag für eine Güstrow - Rostock 4,20 mögliche Ausgleichsleistung durch Landkreis Rostock ,40 Für den Ausgleichsbetrag bzw. die Ausgleichsleistung des LRO wurde als Grundlage die Differenz zwischen einer und einer ermäßigten genommen. Ergänzend möchten wir auf weitere Leistungsbezieher sowie das vom Kreistag beschlossene Hasiko, gültig bis Ende 2017, hinweisen: Leistungsbezieher nach SGB XIII/ Kinder- und Jugendhilfehilfe Leistungsbezieher nach dem Bundesverorgungsgesetz / Kriegsopferhilfe Empfänger von Wohngeld nach WoGG /Zuständigkeit Kommune Diese Leistungsbezieher wären aus Gründen der Gleichbehandlung bei der Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Drucksache 17 / Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ( 1 BvL 1109, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) ist dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelbedaifc nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) verfassungskonfom1 neu zu bemessen. Einen besonderen Stellenwe1t hat das Bundesverfassungsgericht den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen beigemessen. Die Ausrichtung des SGB TI auf die Erwerbsfähigen im Haushalt wird durch eine stärkere Förderung der Kinder und Jugendlichen ergänzt. Zudem sollen die Anreize zur Aufnahme einer voll sozial versicherungspflichtigen Beschäftigung für Haushalte mit Arbeitslosengeld-II-Bezug erhöht werden, indem die Erwerbstätigenfreibeträge im SGB II neugestaltet werden. Arbeit und Leistung müssen sich lohnen. Außerdem berücksichtigt der Gesetzentwurf auch die praktischen Erfahrungen seit Einfühnmg des SGB II. B. Lösung 1. Fördenmg von Kindern und Jugendlichen, 2. verfassungskonforme Ennittlung und Ausgestaltung der Regelbedarfe nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, 3. transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, 4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge, 5. praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände im SGB II, 6. redaktionelle Änderungen und Klarstellungen, 7. Anpassung der Regelungen für den Kinderzuschlag. C. Alternativen Keine.

10 Drucksache 17 / Deutscher Bundestag- 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 em1itteltcn Regelbedarfe führen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu Mehrkosten von insgesamt rund 290 Mio. Euro im Jahr Davon entfallen rund 270 Mio. Euro auf den Bund und rund 20 Mio. Euro auf die Kommunen. Die Ausgaben in den folgenden Jahren hängen von der tatsächlichen Entwicklung der Zahl der Leistungs berechtigten ab. In der Sozialhilfe (einschließlich Leistungen an Asylbewerber nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes) ergeben sich Mehrkosten in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Eiwerbsminderung in Höhe von 80 Mio. Euro, wovon 71 Mio. Euro von den Kommunen sowie 9 Mio. Euro vorn Bund zu tragen sind. In der Kriegsopferfürsorge ist aufgrund der geringen Anzahl der Leistungsberechtigten mit überwiegend vom Bund zu tragenden Mehrkosten in Höhe von rund Euro zu rechnen, die durch die bestehenden Ansätze innerhalb des Einzelplans 11 gedeckt werden können. Die Ausgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgrund der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder nach 28 SGB II werden auf rund 625 Mio. Euro jährlich geschätzt. Einsparungen ergeben sich aufgrund des Wegfalls der bisherigen Leistungen nach 24a SGB II in Höhe von rund 125 Mio. Euro jährlich. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vollständig vom Bund getragen. Die tatsächlich anfallenden Kosten hängen stark vom Umfang der Inanspruchnahme ab. In der Sozialhilfe (einschließlich Leistungen an Asylbewerber nach 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes) ergeben sich Mehrkosten für Kinder und Jugendliche, die die Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Da es sich hierbei um einen vergleichsweise kleinen Personenkreis handelt, ist von Mehrausgaben in Höhe von rund 13 Mio. Euro auszugehen. Im Rahmen des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist durch die Gewährleistung der pauschalierten Leistungen für Bildung und Teilhabe für Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, den Zuschuss zu einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung und zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft mit jährlichen Kosten in Höhe von rund 98 Mio. Euro zu rechnen, die vom Bund getragen werden. Dem stehen Einsparungen in Höhe von rund 15 Mio. Euro aufgrund des Wegfalls der bisherigen Leistungen nach 6a Absatz 4a BKGG gegenüber. Im Bereich der Kriegsopferfürsorge ist aufgrund der Einführnng dieser Leistungen mit geringen Mehrkosten in Höhe von rund Euro jährlich zu rechnen, die übe1wiegend vom Bund getragen werden. Die Regelung des 7a Satz 1 SGB II verlängert künftig den Leistungsanspruch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den gesamten Monat, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Dies fülni zu Mehrkosten in Höhe von 7 Mio. Euro, von denen 5 Mio. auf den Bund entfallen und 2 Mio. von den Kommunen getragen werden. Die Verbesserung der Erwerbsanreize nach 11 b Absatz 4 SGB II führt in der Grundsichenmg für Arbeitsuchende zu Mehrkosten in Höhe von schätzungsweise rund 90 Mio. Euro in Davon entfallen rund 30 Mio. Euro auf den Bund und 60 Mio. Euro auf die Kommunen. Weitere Mehrkosten durch diese Veränderung der Erwerbstätigenfreibeträge sind für den Kinderzuschlag nach dem BKGG zu erwarten; diese belaufen sich auf schätzungsweise rund 25 Mio. Euro in Im Bereich des Wohngeldes ist hingegen mit Einsparun-

11 Deutscher Bundestag- 17. Wahlperiode -3- Drucksache 17 /3404 gen von schätzungsweise rnnd 15 Mio. Euro in 2011 zu rechnen. Die Mehrnusgaben und Einsparungen fallen in den Folgejahren höher aus. Die Regelung des l 2a Satz 2 Nummer 2 SGB II vermeidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Dies führt beim Wohngeld zu Einsparungen von schätzungsweise l 00 Mio. Euro in 2011 (rund 140 Mio. Euro ab 2012); diese entfallen hälftig auf Bund und Länder. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird in vergleichbarem Umfang zunehmen. Die Einführung der abweichenden Erbringung von Leistungen für den Sonderfall nach 24 Absatz 3 Nummer 3 SGB II wird für den Bund zu Ausgaben in Höhe von schätzungsweise 45 Mio. Euro in 20 l 1 führen. Diese Leistungen wurden bislang im Rahmen der Em1ittlung der Regelbedarfe berücksichtigt. Insofern handelt es sich nicht um Mehrausgaben, da sich eine entsprechende Entlastung im Rahmen der Ermittlung der Regelbedarfe in vergleichbarer Größenordnung ergibt. 2. Vollzugsaufwand Die Mehraufwendungen für die Leistungsträger der Grnndsicherung für Arbeitsuchende aufgrund der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auf rund 135 Mio. Euro im Jahr 2011 und auf 110 Mio. Euro ab 2012 geschätzt. Die tatsächlichen Mehrkosten werden stark von der Inanspruchnahme und der Umsetzung der Leistungserbringung abhängen. Darüber hinaus ergeben sich Einsparungen durch zahlreiche Ve1waltungsvereinfachungen in Höhe von schätzungsweise 50 Mio. Euro jährlich. Die Regelung des l 2a Satz 2 Nummer 2 SGB II vermeidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bcda1fsgemeinschaft auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden. Dies führt zu Einsparungen von Ve1waltungskosten im Wohngeld von schätzungsweise rund 20 Mio. Euro in 2011 und ab 2012 in Höhe von jährlich 30 Mio. Euro, die hälftig auf Bund und Länder entfallen. Die Sozialhilfe nach dem SGB XII wird von den Behörden der Länder als eigene Aufgabe ausgefülui. Deshalb sieht das SGB XII bei der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe auch keine detaillierten Vorgaben für die Leistungserbringung vor. Die Höhe des dadurch entstehenden Mehraufvvandes für den Vollzug kann deshalb nicht quantifizie1i werden. E. Sonstige Kosten Den Anbietern, deren Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen, entstehen Mehrkosten durch die Abrechnung über Gutscheine beziehungsweise den Zugang zu elektronischen Abrechnungssystemen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu e1wa1ien. Grnndsätzlich könnte der Erlass kommunaler Satzungen Auswirkungen auf das Mietpreisniveau haben. Da die kommunalen Satzungen die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau berücksichtigen, werden die Auswirkungen auf das Mietpreisniveau zukünftig geringer ausfallen. F. Bürokratiekosten Es werden neue Informationspflichten für Bi.irge1innen und Bürger und die Verwaltung cingcfülut. Diese bestehen im Wesentlichen aus den für die Gewährung der Leistungen für Teilhabe und Bildung notwendigen Angaben. Durch deren Erhebung kommt es zu marginalen Belastungen für die Bürgerinnen und

12 Drucksache 17 / Deutscher Bundestag- 17. Wahlperiode Bürger, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Die Regelung des l 2a Satz 2 Nummer 2 SGB II venneidet künftig, dass einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - schätzungsweise mehr als Fälle - auf die Inanspruchnahme von Wohngeld ve1wiesen werden. Damit wird für einzelne Haushalte die Pflicht entfallen, Anträge sowohl in der Grnndsicherung für Arbeitsuchende als auch bei den Wohngeldbehörden zu stellen.

13 Deutscher Bundestag- 17. Wahlperiode -5- Drucksache 17 /3404 Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 4. Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben. Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) l Grundsatz Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den 2 bis 8 dieses Gesetzes ennittelt. 2 Bestimmung der Referenzhaushalte Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben zugrunde von 1. Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und 2. Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). 3 Abgrenzung der Referenzhaushalte ( l) Von den Haushalten nach 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben: l. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. (2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz l sind Leistungsberechtigte nach Absatz l Nummer 1 bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum l. zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde, 2. einen Zuschlag nach 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bezogen haben, 3. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder 4 Abgrenzung untere Einkommensschichten Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme der nach 3 Absatz l nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt: 1. von den Einpersonenhaushalten nach 2 Nummer l die unteren 15 Prozent der Haushalte und 2. von den Familienhaushalten nach 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte. 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte ( 1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf berücksichtigt ( regelbedarfsrelevant): Abteilung 1 (Nahrungsmittel, 128,46 Euro alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 30,40 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie 30,24 Euro und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushalts- 27,41 Euro geräte und -gegenstände) Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 15,55 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 22,78 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübennittlung) 31,96 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 39,96 Euro Abteilung l 0 (Bildung) 1,39 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und 7,16 Euro Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren 26,50 Euro und Dienstleistungen) (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 361,81 Euro. 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte ( 1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach 4 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugend-

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag- 17. Wahlperiode liehen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt: 1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: Abteilung l (Nahrungsmittel, 78,67 Euro alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31, 18 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie 7,04 Euro und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushalts- 13,64 Euro geräte und -gegenstände) Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,09 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,75 Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 Euro Abteilung 10 (Bildung) 0,98 Euro Abteilung 11 (Beherbergungs- und 1,44 Euro Gaststättendi enstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren 9,18 Euro und Dienstleistungen) 2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: Abteilung 1 (Nahrungsmittel, 96,55 Euro alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 Euro Abteilung 4 (Wohnen, Energie 11,07 Euro und Wohnungsinstandhaltung) Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushalts- 11,77 Euro geräte und -gegenstände) Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 4,95 Euro Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 Euro Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) Euro Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 Euro Abteilung l 0 (Bildung) l,16 Euro Abteilung l l (Beherbergungs- und 3,51 Euro Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren 7,31 Euro und Dienstleistungen) (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt 1. nach Absatz l Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro, 2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und 3. nach Absatz l ummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 Euro. 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ( 1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. (2) Abweichend von 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegenüber dem Jahr Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent. (3) Auf Grund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach 5 Absatz 2 auf 364 Euro. (4) Auf Grund der Fortschreibung nach Absatz l und in Anwendung der Rundungsregelung nach 28 Absatz 4 Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche nach 1. 6 Absatz 2 Nummer l auf 213 Euro, 2. 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und 3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 3. 6 Absatz 2 Nummer 3 auf275 Euro. 18. Lebensjahres: 8 Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie 124,02 Euro Regelbedarfsstufen Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 Euro ( l ) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu 28 des Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 Euro Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich 1. für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) 14,72 Euro (Regelbedarfsstufe l) auf 364 Euro, Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 6,56 Euro 2. für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Abteilung 7 (Verkehr) 12,62 Euro Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Abteilung 8 (Nachrichtenübem1ittlung) 15,79 Euro Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften (Regelbedarfsstufe 2) auf 328 Euro, Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 Euro Abteilung 10 (Bildung) Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 0,29 Euro 4,78 Euro 10,88 Euro 3. für erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben (Regelbedarfsstufe 3) auf29 l Euro, 4. für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) auf275 Euro,

15 Regelbedarfe nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) Physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf Abteilung 1 Abteilung 3 Abteilung 4 Abteilung 6 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Bekleidung, Schuhe Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung Gesundheitspflege Soziokulturelles Existenzminumum = notwendiger persönlicher Bedaf Abteilung 7 Abteilung 8 Abteilung 9 Abteilung 1 O Abteilung 11 Abteilung 12 Verkehr Nachrichtenübermittlung Freizeit, Unterhaltung, Kultur Bildung Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen Anmerkung: Abweichend vom Regelbedarf in der Sozialhilfe sind die Bedarfe der Abteilung 5 - Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände - nicht berücksichtigt worden, da der Hausrat nach 3 Abs. 2 AsylbLG wie Unterkunft und Heizung zusätzlich zu gewähren ist.

16 Übersicht Grundleistung und persönlicher Bedarf 2015 und 2016 AsylbLG RBS1: Alleinstehende Erwachsene Leistungssatz 1 Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) Abteilung 4 (Wohnen, Enerqie und Wohnungsinstandhaltung) davon Strom: Abteilung 6 (Gesundheitspflege) physisches Existenzminimum= notwendiger Bedarf EVS Betraq 128,46 30,40 30,24 28,12 6,51 195, Anteil Betraq Betraq 65,67% 141,85 143,82 15,54% 33,57 34,03 15,46% 33,39 33,86 28,12 28,12 3,33% 7,19 7,29 100,00% 216,00 219,00 Abteilunq 7 (Verkehr) Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlunq) Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) Abteilunq 10 (Bildung) Abteilunq 11 (Beherberqungs- und Gaststättendienstleistungen) Abteilunq 12 (Andere Waren und Dienstleistunqen) soziokulturelles Existenzminimum= notwendii:ier persönlicher Bedarf 22,78 31,96 39,96 1,39 7,16 26,25 129,50 17,59% 25,15 25,51 24,68% 35,29 35,79 30,86% 44,13 44,74 1,07% 1,53 1,55 5,53% 7,91 8,02 20,27% 28,99 29,39 100,00% 143,00 145,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 359,00 364,00 RBS2: Zusammenlebende Erwachsene/Lebenspartner Leistuni:issatz 2 Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) Abteilunq 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) davon Strom: Abteilung 6 (Gesundheitspflege) physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf EVS Betraq 128,46 30,40 30,24 25,31 6,51 195, Anteil Betraq Betraq 65,67% 127,40 128,71 15,54% 30,15 30,46 15,46% 29,99 30,30 25,31 25,31 3,33% 6,46 6,53 100,00% 194,00 196,00 Abteilunq 7 (Verkehr) Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlunq) Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltunq, Kultur) Abteilung 10 (Bildung) Abteilunq 11 (Beherberqunqs- und Gaststättendienstleistungen) Abteilunq 12 (Andere Waren und Dienstleistunqen) soziokulturelles Existenzminimum = notwendiqer persönlicher Bedarf 22,78 31,96 39,96 1,39 7,16 26,25 129,50 17,59% 22,69 23,04 24,68% 31,84 32,33 30,86% 39,81 40,43 1,07% 1,38 1,41 5,53% 7,13 7,24 20,27% 26,15 26,55 100,00% 129,00 131,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 323,00 327,00 RBS3: erwachsene Haushaltsangehörige Leistuni:issatz 3 Abteilunq 1 (Nahrunqsmittel, alkoholfreie Getränke) Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) Abteilung 4 (Wohnen, Enerqie und Wohnunqsinstandhaltunq) davon Strom Abteilunq 6 (Gesundheitspflege) physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf EVS Betrag 128,46 30,40 30,24 22,50 6,51 195, Anteil Betrag Betrag 65,67% 114,27 115,58 15,54% 27,04 27,35 15,46% 26,90 27,21 22,50 22,50 3,33% 5,79 5,86 100,00% 174,00 176,00 Abteilung 7 (Verkehr) Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlunq) Abteilunq 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) Abteilunq 10 (Bildung) Abteilung 11 (Beherberqunqs- und Gaststättendienstleistunqen) Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistunqen) soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 22,78 31,96 39,96 1,39 7,16 26,25 129,50 17,59% 19,88 20,05 24,68% 27,89 28,14 30,86% 34,87 35,18 1,07% 1,21 1,22 5,53% 6,25 6,30 20,27% 22,91 23,11 100,00% 113,00 114,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 287,00 290,00

17 RBS4: Jugendliche vom Lebensjahr Leistungssatz 4 EVS Betraq Anteil Betrag Betrag Abteilunq 1 (Nahrunqsmittel, alkoholfreie Getränke) 124,02 68,95% 136,52 137,90 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 37,21 20,69% 40,96 41,38 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 15,34 8,53% 16,89 17,06 davon Strom: 13,22 13,22 13,22 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,30 1,83% 3,63 3,66 physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 179,87 100,00% 198,00 200,00 Abteilunq 7 (Verkehr) 12,62 16,72% 14,21 14,38 Abteilunq 8 (Nachrichtenübermittlunq) 15,79 20,91% 17,78 17,98 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 31,41 41,60% 35,36 35,78 Abteilung 10 (Bildung) 0,29 0,38% 0,33 0,33 Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) 4,78 6,33% 5,38 Abteilunq 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) 10,61 14,05% 11,95 12,09 soziokulturelles Existenzminimum = notwendiger persönlicher Bedarf 75,50 100,00% 85,00 86,00 5,44 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 283,00 286,00 RBS5: Kinder vom Lebensjahr Leistungssatz 5 EVS Betrag Anteil Betrag Betrag Abteilunq 1 (Nahrunqsmittel, alkoholfreie Getränke) 96,55 67,26% 105,60 106,95 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 33,32 23,21% 36,44 36,91 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 11,07 7,71% 12, 11 12,26 davon Strom: 10,17 10,17 10,17 Abteilunq 6 (Gesundheitspflege) 2,60 1,81% 2,84 2,88 physisches Existenzminimum = notwendiger Bedarf 143,54 100,00% 157,00 159,00 Abteilung 7 (Verkehr) 14,00 16,94% 15,58 15,75 Abteilunq 8 (Nachrichtenübermittlung) 15,35 18,57% 17,08 17,27 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 41,33 50,00% 46,00 46,50 Abteilung 10 (Bildung) 1, 16 1,40% 1,29 1,31 Abteilung 11 (Beherben::iungs- und Gaststättendienstleistunqen) 3,51 4,25% 3,91 3,95 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistunqen) 7,31 8,84% 8,14 8,22 soziokulturelles Existenzminimum= notwendiger persönlicher Bedarf 82,66 100,00% 92,00 93,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 249,00 252,00 RBS6: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Leistungssatz 6 EVS Betraq Anteil Betraq Betraq Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) 78,67 65,23% 86,75 88,06 Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 31,18 25,85% 34,38 34,90 Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) 7,04 5,84% 7,76 7,88 davon Strom: 5,32 5,32 5,32 Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 3,72 3,08% 4,10 4,16 physisches Existenzminimum= notwendiger Bedarf 120,61 100,00% 133,00 135,00 Abteilung 7 (Verkehr) 11,79 15,71% 13, 19 13,35 Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlunq) 15,75 20,98% 17,62 17,83 Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) 35,93 47,86% 40,20 40,68 Abteilung 10 (Bildung) 0,98 1,31% 1,10 1, 11 Abteilung 11 (Beherberqungs- und Gaststättendienstleistungen) 1,44 1,92% 1,61 1,63 Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistunqen) 9,18 12,23% 10,27 10,40 soziokulturelles Existenzminimum= notwendiger persönlicher Bedarf 75,07 100,00% 84,00 85,00 Gesamt (notwendiger und persönlicher Bedarf): 217,00 220,00

18 Änderungsantrag zur Drucksache Nr.: Vl Kreistag Landkreis Rostock Erstellungsdatum im KTB angenommen am zuständiges Amt/Einbringer Kreistagsmitglieder Adrian Wasner und David Petereit abschließende Beratung im D Kreisausschuss [8] Kreistag [8] öffentlich D nicht öffentlich Aufgabe/Betreff Änderungsantrag zum Antrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bezahlbare Mobilität für alle Beschluss Der Kreistag möge beschließen, der vorliegende Antrag wird wie folgt geändert: 1. In Punkt 2 des Antrages werden die Worte: oder dem Asylbewerberleistungsgesetz", gestrichen. Begründung Erfolgt mündlich während der Sitzung. gez. Adrian Wasner und David Petereit Mitglieder des Kreistages

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. [g] öffentlich

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. [g] öffentlich Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Drucksache Nr.: Vl-159-2016 Erstellungsdatum 11.04.2016 im KTB angenommen am / 11.04.2016 zuständiges AmUEinbringer Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abschließende

Mehr

j im KTB angenommen am

j im KTB angenommen am Landkreis Rostock Kreistag Landkreis Rostock Drucksache Nr.: Vl-159-2016 Erstellungsdatum zuständiges Amt/Einbringer 11.04.2016 j im KTB angenommen am j 11 _04_2016 Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abschließende

Mehr

Regelsatzermittlung (RSV/RBEG) alt -> neu

Regelsatzermittlung (RSV/RBEG) alt -> neu Regelsatzermittlung (RSV/RBEG) alt -> neu Verordnung zur Durchführung des 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung) 1 1 Anwendungsbereich. Diese Verordnung regelt Inhalt, Bemessung

Mehr

- 2 - C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand 1. Haushaltsausgaben

- 2 - C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand 1. Haushaltsausgaben Deutscher Bundestag Drucksache 17/3404 17. Wahlperiode 26. 10. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise

Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 19 SGB II Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2017

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 21.08.2017

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.07.2016

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Fachliche Weisungen 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 20

Wesentliche Änderungen Seite 1 20 Wesentliche Änderungen Seite 1 20 Fassung vom 20.02.2013 Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2013 eingefügt; Übergangsregelung 77 Abs. 4 SGB II

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 20

Wesentliche Änderungen Seite 1 20 Wesentliche Änderungen Seite 1 20 Fassung vom 11.04.2011 Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beinhaltet 20 insbesondere die

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 20

Wesentliche Änderungen Seite 1 20 Wesentliche Änderungen Seite 1 20 Fassung vom 20.12.2011 Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Rz. 20.2: Zur Vermeidung von Rundungsdifferenzen

Mehr

Fachliche Weisung zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom zu Grundleistungen nach 3 Abs.1 u. 2 AsylbLG

Fachliche Weisung zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom zu Grundleistungen nach 3 Abs.1 u. 2 AsylbLG Fachliche Weisung zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 zu Grundleistungen nach 3 Abs.1 u. 2 AsylbLG Anlage: Fachliche Mitteilung der Senatorin für Soziales,, Jugend und Frauen vom 13.08.2012

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4530 5. Wahlperiode 22.09.2011 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2017 Gesetzestext:

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 21.08.2017 Der Gesetzestext

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GR 11 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.01.2016

Mehr

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte

Mtl. Leistungen bis Monatliche Leistungen ab LS 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte Anlage 1 zum Rundschreiben des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz vom 16. März 2016 - AZ: 78622-00002/2016-001 - Mtl. Leistungen bis 16.03.2016 Monatliche

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/3269 16. Wahlperiode 07.11.2006 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes

Mehr

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

Mehr

Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs auf Basis BT-Drs. 17/3404 bzw. RBEG 2017-E von Rüdiger Böker

Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs auf Basis BT-Drs. 17/3404 bzw. RBEG 2017-E von Rüdiger Böker Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 auf Basis BT-Drs. 17/34 bzw. RBEG 2017-E von Rüdiger Böker Es ist nicht bekannt, welche Produkte in den EVS-Abteilungen

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 17/3404 17. Wahlperiode 26. 10. 2010 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

AG 10. Das BTHG Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

AG 10. Das BTHG Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen AG 10 Das BTHG Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 1. Ausgangssituation 2. Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen 3. Auswirkungen auf die Finanzierung 4.

Mehr

des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der n nach 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung

Mehr

12 Andere Waren und Dienstleistungen 26,66 27,39 27,98 28,64 29,23 29,60 32,39 32,94 Summe 363,99 373,99 381,99 390,99 398,99 403,99 408,49 415,48

12 Andere Waren und Dienstleistungen 26,66 27,39 27,98 28,64 29,23 29,60 32,39 32,94 Summe 363,99 373,99 381,99 390,99 398,99 403,99 408,49 415,48 Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs 20 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 auf Basis BT-Drs. 17/34 bzw. RBEG 2017-E von Rüdiger Böker Es ist nicht bekannt, welche Produkte in den EVS-Abteilungen

Mehr

zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

zu Punkt... der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Bundesrat Drucksache 237/1/08 13.05.08 Empfehlungen der Ausschüsse FS - AS - FJ - Fz zu Punkt der 844. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2008 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Mehr

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung

Mehr

Der Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von

Mehr

Regelbedarfsermittlungsgesetz Umsetzung zum 1. Januar 2017

Regelbedarfsermittlungsgesetz Umsetzung zum 1. Januar 2017 MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Datum 07.12.2016

Mehr

Herzlich Willkommen. Einführung Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) Stadt Cottbus

Herzlich Willkommen. Einführung Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) Stadt Cottbus Herzlich Willkommen Einführung Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) Stadt Cottbus Warum Bildungs- und Teilhabeleistungen? Urteil: Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010 Inhalt: Regelbedarfe sind nach dem

Mehr

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann.

Wesentliche Änderungen 28. Rz 28.7: Klarstellung, dass Mehrbedarf gem. 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht für Kinder unter 15 Jahre gewährt werden kann. Wesentliche Änderungen 28 Fassung vom 20.05.2009 Gesetzestext: 74 SGB II eingefügt Rz 28.5: Befristete Erhöhung des Sozialgeldes auf 70 v.h. der Regelleistung. Fassung vom 23.05.2008 Rz 28.7: Klarstellung,

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 661/10 BRFuss 21.10.10 Gesetzentwurf der Bundesregierung AS - FJ - Fz - In - K - R Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Deutscher Bundestag Drucksache 18/9984 18. Wahlperiode 17.10.2016 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften

Mehr

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 752/08 16.10.08 Gesetzentwurf der Bundesregierung AS - Fz - In Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Der Bund beteiligt

Mehr

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf. Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 13. März 2008 Entwurf Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Vom A. Problem Nach den derzeitigen Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes zum Kinderzuschlag können Eltern, die zwar nicht die bisherige

Mehr

KVJS Newsletter Soziales 2. Ausgabe März/April 2011

KVJS Newsletter Soziales 2. Ausgabe März/April 2011 KVJS Newsletter Soziales 2. Ausgabe März/April 2011 Wesentliche Änderungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetz- Buch vom 24.03.2011 (BGBl.

Mehr

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Vorlage-Nr. X / 709 öffentlich nichtöffentlich X Datum 28.02.2011 Beschlussgremium Beratungsfolge: Sitzung am: TOP einst. Kreistag 07.03.2011 4 Für persönliche Notizen

Mehr

Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII

Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII Anlage 1 Neuregelung zum Sozialausweis der Stadt Erfurt in Verbindung mit den Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 34 SGB XII Sachverhalt Der Sozialausweis der Landeshauptstadt Erfurt

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 50/17 (Beschluss) 10.03.17 Beschluss des Bundesrates Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Der Bundesrat

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 50/17 25.01.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches

Mehr

Bestimmung des Regelbedarfs: Vorgehensweise und methodische Kritik

Bestimmung des Regelbedarfs: Vorgehensweise und methodische Kritik Bestimmung des Regelbedarfs: Vorgehensweise und methodische Kritik Statistik-Tage 2016 Einkommensungleichheit und Armut in Deutschland: Messung, Befunde und Maßnahmen Bamberg, 22.07.2016 Jürgen Wiemers

Mehr

27a Abs.2 und 28 SGB XII - Zusammensetzung der Regelbedarfe. 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

27a Abs.2 und 28 SGB XII - Zusammensetzung der Regelbedarfe. 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze 1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,

Mehr

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 858/07 28.11.07 Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch A. Problem und Ziel Die sogenannte 58er-Regelung

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung 1. Entwurfsfassung 7.6.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen werden die Zuständigkeiten für Leistungen

Mehr

lt. Anliegenden Verteiler - Durchführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII); Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2017

lt. Anliegenden Verteiler - Durchführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII); Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2017 Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 39 11 55 39135 Magdeburg lt. Anliegenden Verteiler - Durchführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII); Neufestsetzung

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesrat Drucksache 50/17 25.01.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches

Mehr

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT- Drs.

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT- Drs. Bearbeitungsstand: 06.02.2011 12:12 Uhr Anlage 3 Regelungsvorschlag für den Vermittlungsausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften

Mehr

Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe

Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe Folienpräsentation Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach den Gesetzesgrundlagen im SGB II, SGB XII und BKGG Darstellung der unterschiedlichen praktischen Umsetzung nach den einzelnen Gesetzen A. Gesetzesgrundlagen

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/... 16. Wahlperiode 22.04.2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem Nach den derzeitigen

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/6550 20. Wahlperiode 22.01.13 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Fegebank (GRÜNE) vom 15.01.13 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts BA Zentrale GS 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 22.12.2014

Mehr

Bundesrat Drucksache 423/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 423/14. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 423/14 18.09.14 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a des Zwölften

Mehr

Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 250/15. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 250/15 27.05.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz - In Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2015 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung

Mehr

MINISTERIUM FÜR INTEGRATION

MINISTERIUM FÜR INTEGRATION MINISTERIUM FÜR INTEGRATION Ministerium für Integration Baden-Württemberg Postfach 10 34 64 70029 Stuttgart Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise - untere Aufnahmebehörden - Datum 30.07.2012

Mehr

Anlagen: - Vorläufige Hinweise zur Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangslösung - Berechnungstabelle

Anlagen: - Vorläufige Hinweise zur Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangslösung - Berechnungstabelle Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf 03.08.2012 Seite 1 von 1 - E l e k t r o n i s c h e P o s t - Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) 15-39.18.10-6-10-112 Bezirksregierung

Mehr

Leistungen für Bildung & Teilhabe in der Stadt Nürnberg

Leistungen für Bildung & Teilhabe in der Stadt Nürnberg Amt für Existenzsicherung und soziale Integration - Sozialamt Leistungen für Bildung & Teilhabe in der Stadt Nürnberg 12. Offenes Forum Familie 18. Februar 2013 Rahmenbedingungen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

Mehr

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 268/16 (neu) 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz - In Verordnung zur Festlegung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten

Mehr

1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen Das System der sozialen Sicherung...14

1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen Das System der sozialen Sicherung...14 Inhalt Vortwort...11 Erster Teil Allgemeines zum SGB II und SGB XII 1 Allgemeine Grundlagen...13 1.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen...13 1.1.1 Das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG)...13 1.1.2 Verfassungsrechtliche

Mehr

Verordnungsentwurf. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung

Verordnungsentwurf. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung Bearbeitungsstand: 16.06.2011 11:25 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld- Verordnung A. Problem und Ziel

Mehr

Vorlage für die Sitzung des Senats am

Vorlage für die Sitzung des Senats am Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft 15.04.2013 Frau Borrmann 361-8383 Frau Moning 361-6547 Vorlage für die Sitzung des Senats am 30.04.2013

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/3272 21. Wahlperiode 23.02.16 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 15.02.16 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

Schulfahrten ( 28 Abs. 2 SGB II / 34 Abs. 2 SGB XII) Schulbedarfspaket ( 28 Abs. 3 SGB II / 34 Abs. 3 SGB XII)

Schulfahrten ( 28 Abs. 2 SGB II / 34 Abs. 2 SGB XII) Schulbedarfspaket ( 28 Abs. 3 SGB II / 34 Abs. 3 SGB XII) Das Bildungspaket ist ein zentraler Punkt der Hartz IV Reform 2011. Im neuen 28 SGB II sowie parallel im 34 SGB XII werden Kindern aus Hartz IV Familien und aus Familien, die Wohngeld oder den Kinderzuschlag

Mehr

Bundesrat Drucksache 673/13. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesrat Drucksache 673/13. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Bundesrat Drucksache 673/13 04.09.13 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - Fz Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a des Zwölften

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3958. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 17/3958. der Bundesregierung Deutscher Bundestag Drucksache 17/3958 17. Wahlperiode 29. 11. 2010 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches

Mehr

Erfahrungen mit dem Bildungsund Teilhabepaket

Erfahrungen mit dem Bildungsund Teilhabepaket Erfahrungen mit dem Bildungsund Teilhabepaket Heinz Hilgers Präsident Deutscher Kinderschutzbund Vortrag bei der Evangelischen Akademie Meißen am 11. Juni 2012 In Meißen Kinder und Senioren im Leistungsbezug

Mehr

Anlage 3. Hartz IV. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom Stand: 02.November Anlage 3

Anlage 3. Hartz IV. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom Stand: 02.November Anlage 3 Anlage 3 Hartz IV Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 Stand: 02.November 2004 Anlage 3 (VVROOWHKHUDXVNRPPHQ =XVDPPHQI KUXQJ YRQ$UEHLWVORVHQKLOIHXQG6R]LDOKLOIH Å+LOIHQXUQRFKDXVHLQHU+DQG

Mehr

Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen Rente

Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen Rente Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen Rente 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Prozentuale Entwicklung der Regelbedarfe nach dem SGB II im Vergleich zur gesetzlichen

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren

IM NAMEN DES VOLKES. In den Verfahren BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvL 10/12 - - 1 BvL 12/12 - - 1 BvR 1691/13 - IM NAMEN DES VOLKES In den Verfahren I. zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob 1. 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1, 20 Abs.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 (Beschluss) 11.05.12 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 16/8867 16. Wahlperiode 22. 04. 2008 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes A. Problem und Ziel

Mehr

Bundesverband. Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Straße 63

Bundesverband. Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Straße 63 Bundesverband Sozialverband Deutschland e.v. Stralauer Straße 63 10179 Berlin Abteilung Sozialpolitik Tel.: 030 / 72 62 22 126 Fax: 030 / 72 62 22 328 Sekretariat: 030 / 72 62 22 125 E-Mail: gabriele.hesseken@sovd.de

Mehr

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Thüringer Landtag 5. Wahlperiode 09.12.2013 Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleichs für den Vollzug des Betreuungsgeldgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mehr

Fachliche Hinweise zu den kommunalen Leistungen nach 28/29 SGB II

Fachliche Hinweise zu den kommunalen Leistungen nach 28/29 SGB II Fachliche Hinweise zu den kommunalen Leistungen nach 28/29 SGB II (Stand: 01.10.2016) Geltungsbereich / sprachliche Gleichstellung / Inkrafttreten Diese Geschäftsanweisung ist im Zuständigkeitsbereich

Mehr

Deutschland und Hartz IV Soziale Sicherung auf niedrigstem Niveau?

Deutschland und Hartz IV Soziale Sicherung auf niedrigstem Niveau? Deutschland und Hartz IV Soziale Sicherung auf niedrigstem Niveau? 1. Soziale Sicherung in Deutschland Grundlage - Gesetze 2. Leistungsberechtige 3. Leistungen 4. Umsetzung in der Praxis 5. Bewertung Nr.

Mehr

Das Bildungs- und Teilhabepaket in Kiel. Anlage 3

Das Bildungs- und Teilhabepaket in Kiel. Anlage 3 Das Bildungs- und Teilhabepaket in Kiel Anlage 3 Leistungen für Bildung und Teilhabe Leistungsumfang (in 28 SGB II) Ausflüge und Klassenfahrten auch in Kitas Schulausstattung Ergänzende Lernförderung Schülerbeförderung

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorwort zur 4. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 23 Einleitung '. 31 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel

Mehr

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011) Entwurf der Bundesregierung Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2011) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/6886 22. 01. 2013 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen

Mehr

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorwort zur 5. Auflage 5 Bearbeiterverzeichnis 7 Abkürzungs Verzeichnis 15 Literaturverzeichnis : 23 Einleitung 29 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Kapitel

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Bundesrat Drucksache 407/08 04.06.08 Gesetzesantrag der Länder Niedersachsen, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Seit dem 01.09.2007

Mehr

Grundsicherung Kritik und Hinweise zu einer sachgerechten Regelsatzermittlung. Dr. Verena Tobsch (INES Berlin)

Grundsicherung Kritik und Hinweise zu einer sachgerechten Regelsatzermittlung. Dr. Verena Tobsch (INES Berlin) Grundsicherung Kritik und Hinweise zu einer sachgerechten Regelsatzermittlung Dr. Verena Tobsch (INES Berlin) Armut in den Blick nehmen Sozialstaat stärken. Sozialpolitisches Fachgespräch der Volkssolidarität,

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes

Mehr

Baden-Württemberg: 15 Prozent der Familien und 18 Prozent der Kinder sind armutsgefährdet

Baden-Württemberg: 15 Prozent der Familien und 18 Prozent der Kinder sind armutsgefährdet Befunde Baden-Württemberg: 15 Prozent der Familien und 18 Prozent der Kinder sind armutsgefährdet Alleinerziehende, Mehrkindfamilien, Zuwanderer, junge Erwachsene AE sind mit 46% in B-W deutlich stärker

Mehr

Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003

Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 Grundlage zur Neubemessung der Regelsätze nach SGB XII (Stand: 17. Mai 2006) Auszug aus dem Koalitionsvertrag vom 18. November 2005 Die Sozialhilfe

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen 2 Erläuterungen 2 Tabellen Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) 1. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

Mehr

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN

MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Postfach 103443 70029 Stuttgart An die Stadt- und Landkreise Per E-Mail

Mehr

Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung

Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung Stadt Friedrichshafen, Zeppelin-Stiftung Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen und Vergünstigungen für kinderreiche Familien und für Personen mit niedrigem Einkommen 1 Leistungsberechtigte (1) Leistungen

Mehr

Hartz IV ist Armut per Gesetz!

Hartz IV ist Armut per Gesetz! Hartz IV ist Armut per Gesetz! Im Folgenden werden die Haushalteinkommen mit Hartz IV - Leistungen den Armutsgrenzen des 2. Nationalen Armuts- und Reichtumsberichts der Bundesregierung (2. NARB) und des

Mehr

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Bundesrat Drucksache 425/15 22.09.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz A. Problem und Ziel Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung,

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/4827 20. Wahlperiode 10.08.12 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Nikolaus Haufler (CDU) vom 02.08.12 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Seite Vorbemerkungen 2 Erläuterungen 2 Tabellen Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) 1. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Entwicklung der Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Entwicklung der Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/190 7. Wahlperiode 13.02.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Eva-Maria Kröger, Fraktion DIE LINKE Entwicklung der Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung

Mehr

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München

Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover, München Rechtsanwalt Reinhold Hohage Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 040/41460116 Tel.: 0511/89881416 Fax: 040/414601-11

Mehr

Regelsätze in der Sozialhilfe

Regelsätze in der Sozialhilfe Regelsätze in der Sozialhilfe ( 20 SGB II, 28, 28a SGB XII) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden, oder die mit ihrer Erwerbsstelle ihren Lebensunterhalt

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II

Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3 SGB II Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 1. April 2012 - Aktenplan Nr. 20-01/1-0/2 Verwaltungsanweisung zu 27 Absatz 3

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Bundesrat Drucksache 139/12 14.03.12 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg AS Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Mehr