Statuten Verein Kulturbiotop
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- Bernt Auttenberg
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1 Verein Kulturbiotop, 8050 Zürich / Statuten Verein Kulturbiotop Inhalt: I. Allgemeines II. Mittel und Haftung III. Gemeinnützigkeit IV. Mitgliedschaft V. Organisation VI. Generalversammlung VII. Vorstand VIII. Rechnungsrevis*r IX. Auflösung des Vereins X. Schlussbestimmungen I. Allgemeines Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Name und Dauer Unter dem Namen "Verein Kulturbiotop" besteht auf unbestimmte Zeit ein gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz Der Sitz des Vereins befindet sich in Zürich. Zweck Der Verein plant, organisiert und führt kulturelle Veranstaltungen im Raum Oerlikon durch. Der Verein plant, organisiert und führt verschiedene Projekte für Jugendliche und junge Erwachsene in der Region durch. Der Verein unterstützt bei Bedarf andere Jugendprojekte und kulturelle Anlässe in Zürich und der Region mit seinem Wissen, seiner WOManpower und seinem Equipment. Sprachgebrauch, Gleichstellung Die in diesen Statuten verwendeten Formen für Personen gelten für das ganze Spektrum an selbstzugeschriebenen Geschlechtsidentitäten. II. Mittel und Haftung Art. 5 Art. 6 Finanzierung Der Verein finanziert sich wie folgt: - Mitgliederbeiträge - Einnahmen aus Dienstleistungen - Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen des Vereins - Beiträge von staatlichen Instanzen - Beiträge von gemeinnützigen Institutionen, Firmen und Privaten - Gönnerbeiträge privater und juristischer Personen - Spenden. Mitgliederbeiträge Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt. Seite 1 von 5
2 Art. 7 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein übernimmt keine Haftung für rechtswidriges Verhalten einzelner Mitglieder gegenüber Dritten oder anderen Mitgliedern. III. Gemeinnützigkeit Art. 8 Gemeinnützigkeit Der Verein darf keine Gelder für andere als dem Vereinszweck dienende, gemeinnützige Tätigkeiten einsetzen. Art. 9 Uneigennützigkeit Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Verein ist nicht bestrebt, übermässiges Vermögen anzuhäufen. Der Fortbestand des Vereins muss gewährleistet sein. Die Vereinsmitglieder sind zur ehrenamtlichen Arbeit verpflichtet. IV. Mitgliedschaft Art. 10 Mitglieder Dem Verein gehören an: - Aktiv-Mitgliederinnen - Ehren-Mitglieder - Passiv-Mitglieda. Aktiv-, Ehren- und Passiv-Mitglieder sind bei allen Vereinsanlässen teilnahmeberechtigt. Aktiv- und Ehrenmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Sehen die Statuten nichts anderes vor, sind die Vereinsmitglieder zur Unterstützung des Vereinszwecks und zur Bezahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Art. 11 Aktiv-Mitgliederinnen Der Vorstand kann alle natürlichen Personen, die das 16. Altersjahr überschritten haben, sich als Helfer engagieren wollen und sich durch besonderes Engagement auszeichnen, zu Aktiv-Mitgliederinnen ernennen. Die Aktiv-Mitgliederinnen haben ein einfaches Stimmrecht. Diese Ernennung kann jederzeit und ohne Begründung widerrufen werden. Dadurch wird die betroffene Person zum Passiv-Mitglied. Art. 12 Ehren-Mitglieda Der Vorstand kann Personen, die sich für das Mundwerk und den Verein im besonderen Masse verdient gemacht haben zu Ehren-Mitgliedan ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Die Ehren-Mitglieder haben ein einfaches Stimmrecht. Art. 13 Passiv-Mitglieder Passiv-Mitglieder sind alle natürlichen Personen, welche mindestens den jeweiligen Jahresbeitrag für Passiv-Mitglieder einbezahlen und den Verein damit unterstützen. Aktiv-Mitgliederinnen können auf Antrag vom Vorstand zu Passiv-Mitgliedern ernannt werden. Die Passiv-Mitglieder haben kein Stimmrecht. Seite 2 von 5
3 Art. 14 Austritt Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Tritt ein Mitglied vor Ende des Kalenderjahres aus dem Verein aus, ist trotzdem der Jahresbeitrag für das gesamte Jahr zu entrichten. Art. 15 Ausschluss Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ohne Angaben von Gründen ausschliessen. Er fasst hierzu einen Vorbeschluss und stellt diesen dem Betroffenen ohne Anhörung per Einschreiben zu. Der Betroffene kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Vorbeschlusses schriftlich Einsprache beim Vorstand erheben und Stellung dazu nehmen. Die Generalversammlung entscheidet danach definitiv über den Ausschluss. Bis der definitive Entscheid gefallen ist, bleiben die Mitgliedschaft und der Zugang zu allen Daten sistiert. Ausgeschlossene Mitglieder haften für den Mitgliederbeitrag des laufenden Vereinsjahres. V. Organisation Art. 16 Vereinsjahr Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Art. 17 Organe Die Organe des Vereins sind: - die Generalversammlung - der Vorstand - die Rechnungsrevisor*nnen. VI. Generalversammlung Art. 18 Kompetenzen Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: - Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisor*n - Genehmigung der Protokolle der Generalversammlung - Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten - Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Änderung der Statuten - Beschlussfassung über Anträge - Auflösung des Vereins. Art. 19 Einberufung der ordentlichen Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich durch schriftliche Einladung des Vorstandes einberufen; sie hat mindestens 30 Tage vorher zu erfolgen. Die Traktanden des Vorstandes sind mit der Einladung bekannt zu geben. Art. 20 Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Seite 3 von 5
4 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Traktanden und Anträge Anträge, die dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind auf die Traktandenliste der Generalversammlung zu setzen. Treffen Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie an der Generalversammlung zu besprechen. Über diese kann nicht Beschluss gefasst werden. Vorsitz und Protokoll Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder dessen Stellvertreter. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Beschlussfassung Wenn nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung in der Generalversammlung durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. VII. Vorstand Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Wahl und Konstituierung Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, welche von der Generalversammlung für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt werden. Wiederwahlen sind unbeschränkt möglich. Der Präsident wird an der Generalversammlung bestimmt, im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben delegieren. Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand ist durch seinen grösseren Arbeitsaufwand von den Mitgliederbeiträgen befreit. Kompetenzen Der Vorstand leitet die Angelegenheiten des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die nicht ausschliesslich einem anderen Organ zustehen. Er verfügt über eine Finanzkompetenz, welche durch die Generalversammlung im Jahresbudget festgelegt wird. Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Unterschriftsberechtigt ist ein Vorstandsmitglied des Vereins. Der Vorstand kann per Beschluss einzelnen Vereinsmitgliedern die Zeichnungsberechtigung für eine bestimmte Dauer übertragen. Beschlussfassung Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen durch einfaches Mehr. Der Präsident stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. VIII. Rechnungsrevisor*n Art. 28 Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Vereinsjahr zwei Rechnungsrevisor*nnen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Die Rechnungsrevisor*nnen prüfen die Jahresrechnung sowie die Buchhaltung. Seite 4 von 5
5 Sie erstatten der Versammlung jährlich Bericht und Antrag. IX. Auflösung des Vereins Art. 29 Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins mittels 2/3 Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschliessen. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Den Empfänger bestimmt die Generalversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins. X. Schlussbestimmung Art. 30 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten der Generalversammlung vom Zürich, den Verein Kulturbiotop Für den Vorstand Olaf Czerniejewski, Präsident Philipp Albrecht, Kassier Seite 5 von 5
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