Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

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1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der Stadt Obertshausen Auf Grund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl I S. 158, 188), der 1, 2, 3 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) und des Hessischen er- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I vom , S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. I. S. 241), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 09. Juli 2009 die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ereinrichtungen der Stadt Obertshausen beschlossen, die nach den Änderungsbeschlüssen vom , und wie folgt lautet: 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der ertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der er Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren gliedern sich in a) die Betreuungsgebühr, b) das Verpflegungsentgelt. (2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der ertagesstätten entsprechend den zu entrichten. Die werden von den Einrichtungen individuell angeboten. Es leitet sich aus einer möglichen Betreuungsgebühr kein Anspruch auf eine Betreuungszeit ab. Die von den Erziehungsberechtigten bei Aufnahme gebuchte Betreuungszeit kann frühestens zum nächsten Quartal (01.01./01.04./01.07./01.10.) gewechselt werden. Auf den Wechsel besteht kein Rechtsanspruch. Im Notfall entscheidet die ertagesstätte. (3) Getränke und Bastelmaterial sind in den Benutzungsgebühren enthalten. (4) Das Verpflegungsentgelt wird für die Teilnahme des es am Mittagessen in der ertagesstätte erhoben. Es wird pauschaliert festgesetzt. (5) Die Betreuungsgebühr und das Verpflegungsentgelt ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten. Bei An- oder Abmeldung zur Mitte eines Monats vermindern sich dementsprechend die Gebühren. (6) Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Benutzungsgebühren für die Benutzung von ergärten gewährt, erhebt die Stadt Obertshausen keine Gebühren nach dieser Satzung. Dies gilt für die letzten 12 Monate vor der Einschulung für die tägliche Betreuungszeit von bis zu 5 Stunden für Halbtagsplätze und mindestens 5 Stunden für Ganztagsplätze. Eltern, deren er vorzeitig eingeschult werden, sind die gezahlten Gebühren zu erstatten. Eltern, deren er von der Einschulung zurück gestellt werden und denen bereits Gebührenbefreiung gewährt wurde, sind bezüglich der weiteren Betreuung wieder gebührenpflichtig. (7) 1 Werden mehrere kindergeldberechtigte er aus einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die er leben) gleichzeitig in einer beitragspflichtigen ertageseinrichtung, einer beitragspflichtigen Betreuung für Grundschulkinder oder in der beitragspflichtigen ertagespflege betreut, so ermäßigt sich die Betreuungsgebühr für das zweite und jedes weitere um 50%. Wer eine Ermäßigung der Betreuungsgebühren beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben und zu belegen, die für die Ermäßigung maßgeblich sind. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Ermäßigung erheblich sind, sind unverzüglich mitzuteilen. Die Voraussetzungen sind bis zum 15. Juli eines jeden Jahres für das folgende Jahr nachzuweisen. 1 i.d.f. der 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der Stadt Obertshausen vom (Stadtverordnetenbeschluss )

2 (1.1) er unter 3 Jahren 2 2 Gebühren Uhr* 5 Tage 22,50 22,50 22, Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr 5 Tage 87,95 43,98 43,98 4 Tage 70,36 35,18 35,18 3 Tage 52,77 26,39 26,39 2 Tage 35,18 17,59 17,59 1 Tag 17,59 8,80 8,80 5 Tage 103,50 51,75 51,75 4 Tage 82,80 41,40 41,40 3 Tage 62,10 31,05 31,05 2 Tage 41,40 20,70 20,70 1 Tag 20,70 10,35 10,35 5 Tage 113,85 56,93 56,93 4 Tage 91,08 45,54 45,54 3 Tage 68,31 34,16 34,16 2 Tage 45,54 22,77 22,77 1 Tag 22,77 11,39 11,39 5 Tage 124,20 62,10 62,10 4 Tage 99,36 49,68 49,68 3 Tage 74,52 37,26 37,26 2 Tage 49,68 24,84 24,84 1 Tag 24,84 12,42 12,42 5 Tage 139,75 69,88 69,88 4 Tage 111,80 55,90 55,90 3 Tage 83,85 41,93 41,93 2 Tage 55,90 27,95 27,95 1 Tag 27,95 13,98 13,98 5 Tage 150,10 75,05 75,05 4 Tage 120,08 60,04 60,04 3 Tage 90,06 45,03 45,03 2 Tage 60,04 30,02 30,02 1 Tag 30,02 15,01 15, Uhr 4 Tage 124,20 62,10 62,10 3 Tage 93,15 46,58 46,58 2 Tage 62,10 31,05 31,05 1 Tag 31,05 15,53 15,53 Mo.-Do.: Uhr / Fr Uhr * 4 Tage 128,36 64,18 64,18 3 Tage 96,27 48,14 48,14 2 Tage 64,18 32,09 32,09 1 Tag 32,09 16,05 16,05 5 Tage 22,50 22,50 22,50 Variable Betreuungszeit 3,15 1,58 1,58 (Zukaufstunde) (* Kann nur angeboten werden, wenn für mindestens 6 er je Einrichtung diese Betreuungszeit gebucht wird.) In der Zeit der Eingewöhnung des es in die ertagesstätte wird eine Eingewöhnungsgebühr in Höhe von 15 Euro/Woche erhoben (maximal 2 Wochen). In der Eingewöhnungsphase ist das am Vormittag nicht die komplette Betreuungszeit anwesend. 2 i.d.f. der 4. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der

3 (1.2) ergarten (ab 3 Jahren) Uhr* 5 Tage 13,50 13,50 13, Uhr Uhr** Montag-Donnerstag Uhr Uhr Uhr Uhr 5 Tage 69,30 34,65 34,65 4 Tage 55,40 27,70 27,70 3 Tage 41,58 20,79 20,79 2 Tage 27,75 13,88 13,88 1 Tag 13,86 6,93 6,93 4 Tage 27,00 13,50 13,50 5 Tage 89,10 44,55 44,55 4 Tage 71,28 35,64 35,64 3 Tage 53,46 26,73 26,73 2 Tage 35,64 17,82 17,82 1 Tag 17,82 8,91 8,91 5 Tage 96,55 48,28 48,28 4 Tage 77,24 38,62 38,62 3 Tage 57,93 28,97 28,97 2 Tage 38,62 19,31 19,31 1 Tag 19,31 9,66 9,66 5 Tage 103,95 51,98 51,98 4 Tage 83,16 41,58 41,58 3 Tage 62,37 31,19 31,19 2 Tage 41,58 20,79 20,79 1 Tag 20,79 10,40 10,40 5 Tage 113,85 56,93 56,93 4 Tage 91,08 45,54 45,54 3 Tage 68,31 34,16 34,16 2 Tage 45,54 22,77 22,77 1 Tag 22,77 11,39 11, Uhr 4 Tage 95,04 47,52 47,52 3 Tage 71,28 35,64 35,64 2 Tage 47,52 23,76 23,76 1 Tag 23,76 11,88 11,88 Mo.-Do.: Uhr/ Fr Uhr * Variable Betreuungszeit (Zukaufstunde) 4 Tage 99,00 49,50 49,50 3 Tage 74,25 37,13 37,13 2 Tage 49,50 24,75 24,75 1 Tag 24,75 12,38 12,38 5 Tage 13,50 13,50 13,50 2,70 1,35 1,35 (*Kann nur angeboten werden, wenn für mindestens 6 er je Einrichtung diese Betreuungszeit gebucht wird. **Kann nur in Verbindung mit einem ( Uhr)-Platz gebucht werden.) In der Zeit der Eingewöhnung des es in die ertagesstätte wird eine Eingewöhnungsgebühr in Höhe von 15 Euro/Woche erhoben (maximal 2 Wochen). In der Eingewöhnungsphase ist das am Vormittag nicht die komplette Betreuungszeit anwesend. 3 i.d.f. der 4. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der

4 (1.3) Hort (Grundschulkinder) Uhr 5 Tage 89,10 44,55 44,55 freitags bis Uhr 5 Tage 121,77 60,89 60,89 (2) Die Erziehungsberechtigten erklären mit der Anmeldung rechtsverbindlich, für welche ihr angemeldet ist. Sollten die festgelegten nicht eingehalten werden, wird die Verwaltung die nächste höhere Gebührenkategorie festsetzen. (3) Verbleibt ein durch Gründe, die die Erziehungsberechtigen zu vertreten haben, über die festgelegte Betreuungszeit in der ertagesstätte, so wird für jede angefangene Viertelstunde eine Gebühr nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Obertshausen erhoben. 3 5 Verpflegungsentgelt (1) Das Verpflegungsentgelt für die Einnahme von Mittagessen im ergarten und in der Krabbelstube beträgt: Bei einer Vollverpflegung (5 Tage/Woche) 56,00 pro Monat je Bei einer Teilverpflegung (4 Tage/Woche) 44,80 pro Monat je Bei einer Teilverpflegung (3 Tage/Woche) 33,60 pro Monat je Bei einer Teilverpflegung (2 Tage/Woche) 22,40 pro Monat je Bei einer Teilverpflegung (1 Tage/Woche) 11,20 pro Monat je Das Verpflegungsentgelt für die Einnahme von Mittagessen im Hort beträgt: Vollverpflegung (5 Tage/Woche) 61,00 pro Monat je Bei einer Teilverpflegung ist die Betreuungsgebühr entsprechend der Kombination zu zahlen. Eine Teilverpflegung ist nur im ergarten möglich. (2) Im Monat Juli wird zum Ausgleich für die Schließzeiten der ertagesstätten das Verpflegungsentgelt nicht erhoben. 4 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des es und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird bei der Abmeldung die in 11 Absatz 1 der Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der Stadt vorgesehene Frist nicht eingehalten, ist für einen weiteren Monat die Gebühr zu zahlen. (2) Die Gebühren sind im Voraus fällig - sie sind bis zum letzten Tag des Vormonats an die Stadtkasse Obertshausen zu überweisen.6 4 i.d.f. der 4. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der 5 i.d.f. der 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der Stadt Obertshausen vom (Stadtverordnetenbeschluss ) 6 i.d.f. der 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der Stadt Obertshausen vom (Stadtverordnetenbeschluss )

5 (3) Die Gebühren sind bei vorübergehender Schließung der ertagesstätte weiterzuzahlen. Für das Essensgeld gilt in diesem Fall 3 Abs. 2.7 (4) Fehlt ein entschuldigt wegen Krankheit, Kur oder Urlaub außerhalb der Schließzeit länger als 4 zusammenhängende Wochen, wird für diese Zeit - längstens jedoch für acht Wochen - die Gebühr und das Essensgeld auf die Hälfte ermäßigt. Bei entschuldigtem Fernbleiben über die Achtwochenfrist hinaus, gelten er als abgemeldet. Fehlt das länger als zwei Wochen unentschuldigt, so erlischt der Anspruch auf den Platz. In Härtefällen entscheidet der Magistrat. (5) Für nicht in Anspruch genommene Verpflegung erfolgt keine Erstattung. (6) Der Magistrat kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere, wenn die Eltern oder die Alleinerziehenden als Sozialhilfeempfänger nicht anerkannt sind, sie aber die ergartengebühren nicht aufbringen können, unter Offenlegung ihrer persönlichen Verhältnisse, auf Antrag die ergartengebühren ermäßigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Übernahme der Gebühren gem. 5 der Gebührensatzung durch den Kreis Offenbach bleibt hiervon unberührt. (7) Über Stundungen, Niederschlagungen, Ermäßigungen und Erlasse entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der 163, 227 Abgabenordnung. 5 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugend- bzw. Kreissozialamt beantragt werden. 6 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 7 Inkrafttreten Diese ergartengebührensatzung tritt am in Kraft. Diese geänderte Satzung tritt am in Kraft. Obertshausen, Der Magistrat der Stadt Obertshausen gez. Winter Bürgermeister Öffentlich bekannt gemacht: // // // // i.d.f. der 2. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der ertagesstätten der Stadt Obertshausen vom (Stadtverordnetenbeschluss )

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