Landratsamt Kelheim. Abstandsflächen
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- Andrea Hofer
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1 Abstandsflächen
2 Grundsätzliche Beibehaltung der bisherigen Regelungen Art. 6 Abs. 5 Tiefe 1 H mind. 3 m Kerngebiet 0,5 H mind. 3 m Gewerbe-, Industriegeb. 0,25 H mind. 3 m Art. 6 Abs. 6 Vor zwei Außenwänden 16 m Halbierung möglich (außer in MK; GE; GI)
3 Anrechnung der Höhe von Dächern und Giebeln Änderung im Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO h Dächer BayBO 2008 Regelfall 45 0 h > /3 h > 75 1 h Giebel > /3 h > 70 1 h 75 1/3 h 70 1/3 h > 75 1 h > 70 1 h
4 Abstandsflächen (Option) nach Art. 6 Abs. 7 Regelabstandsflächen: 0,4 H Gewerbe-/Industriegebiet: 0,2 H mindestens 3 m aber Wegfall 16 m Privileg
5 geänderte Berechnung der Abstandsflächen bei Anwendung Art. 6 Abs. 7 (H + 1/3 Dachhöhe bei Dachneigung < 70 ) x 0,4 Giebelansicht verkürzt um den Faktor 0,4
6 Art. 6 Abs. 9 Neue Regelung zur Bebauung an der Grenze oder in Grenznähe z. B. Garagen mit mittlerer Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m (bisher 8 m) gebäudeunabhängige Solaranlagen Stützmauern, Einfriedungen Länge der grenznahen Bebauung darf auf einem Grundstück 15 m nicht überschreiten (Verzicht auf die bisherige 50 m 2 -Regelung)
7 Art. 6 Abs. 9 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig: Nr. 1 Garagen einschließlich deren Nebenräume überdachte Tiefgaragenzufahrten Aufzüge zu Tiefgaragen Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m
8 noch Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Ausnahme bei Grundstücksgrenzen von mehr als 42 m Zusätzlich sind bei einer Gesamtlänge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto- Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m möglich. Dachneigung bis 70 bleibt in diesen Fällen unberücksichtigt.
9 Art. 6 Abs. 9 Satz 1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig: Nr. 2 gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m Nr. 3 Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m
10 Art. 6 Abs. 9 Satz 2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauungen nach den Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten
11 1998 An der Grenze brauchen keine Abstandsfl. Garagen einschl. Nebenräume bis 50 m² Nebengebäude o. Feuerstätte bis 20 m² mit mittlerer Wandhöhe max. 3 m Gesamtlänge max. 8 m Dächer u. Giebel 75 nicht gerechnet Einschränkung Pro Grundstück Grenzbebauung max. 50 m² 2008 An der Grenze und grenznah sind zulässig Garagen einschl. Nebenräume und Gebäude o. Aufenthaltsräume, o. Feuerstätte mit mittlerer Wandhöhe max. 3 m Gesamtlänge max. 9 m Dächer u. Giebel 70 nicht gerechnet Sonderfall Grenzlänge > 42 m zusätzliches Gebäude o. Aufent., o. Feuerstätte mittlerer Wandhöhe max. 3 m Gesamtlänge max. 5 m Bruttorauminhalt max. 50 m³ Einschränkung Pro Grundstück Grenzbebauung max. 15 m Länge
12 Art. 6 Abs. 8 Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht: 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände 2. Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand, höchstens jedoch 5 m in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.
13 Beispiel für einen untergeordneten Balkon nach Art.6 Abs. 8 Nr. 2
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