ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Plenarsitzungsdokument B7-0263/2014 ENTSCHLIESSUNGSANTRAG eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung zur Invasion Russlands in der Ukraine (2014/2627(RSP)) Martin Callanan, Charles Tannock, Ryszard Antoni Legutko, Paweł Robert Kowal, Tomasz Piotr Poręba, Ryszard Czarnecki, Adam Bielan, Ruža Tomašić, Marek Henryk Migalski, Valdemar Tomaševski im Namen der ECR-Fraktion RE\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 B7-0263/2014 Entschließung des Europäischen Parlaments zur Invasion der Ukraine durch Russland (2014/2627(RSP)) Das Europäische Parlament, unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine, unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2013 zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens von Vilnius und zur Zukunft der Östlichen Partnerschaft, vor allem in Bezug auf die Ukraine 1, unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft am 29. November 2013 in Vilnius abgegebene gemeinsame Erklärung, unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, und auf das neue Assoziierungsabkommen, das am 30. März 2012 paraphiert wurde, gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass prorussische Bewaffnete und russische Soldaten wichtige Gebäude in Simferopol, der Hauptstadt der Krim, sowie wichtige ukrainische Einrichtungen und strategische Ziele auf der Krim, darunter mindestens drei Flughäfen, besetzt haben; in der Erwägung, dass die meisten ukrainischen Militäreinheiten auf der Halbinsel eingekreist wurden, sich aber geweigert haben, ihre Waffen abzugeben; B. in der Erwägung, dass das russische Parlament am 1. März 2014 den Antrag von Präsident Putin genehmigte, russische Streitkräfte in der Ukraine einzusetzen, um die Interessen Russlands und der russischsprachigen Einwohner der Krim und des Landes zu schützen; C. in der Erwägung, dass der Angriff Russlands auf der Krim einen Verstoß gegen das Völkerrecht, darunter die Charta der Vereinten Nationen, mindestens drei Abkommen zwischen der Ukraine und Russland über bilaterale Beziehungen aus dem Jahr 1997, das Budapester Memorandum von 1994 und wichtige Rechtsakte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), darstellen; D. in der Erwägung, dass Russland große Truppen an der östlichen Grenze der Ukraine stationiert und die ukrainische Regierung als Reaktion die vollständige Mobilmachung angeordnet hat; E. in der Erwägung, dass sich das Parlament der Krim am 6. März mit dem Vorschlag an die russische Regierung gewandt hat, das Verfahren für den Beitritt der Krim zu Russland einzuleiten, und beschlossen hat, auf der Krim hierzu ein Referendum abzuhalten; 1 Angenommene Texte, P7_TA(2013)0595. PE v /5 RE\ doc

3 F. in der Erwägung, dass die EU die Vermögen von 18 früheren ukrainischen Amtsträgern, darunter das des abgesetzten Präsidenten Wiktor Janukowytsch, eingefroren hat; G. in der Erwägung, dass der russische Ministerpräsident Dmitri Medwedew Pläne angekündigt hat, die Verfahren für den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft für Russischsprachige im Ausland zu erleichtern; H. in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten Visabeschränkungen gegen mehrere ukrainische und russische Amtsträger und Einzelpersonen verhängt haben, die für die Bedrohung der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine verantwortlich oder mitverantwortlich sind; 1. verurteilt die Verletzung der ukrainischen Souveränität und territorialen Integrität durch Russland und fordert Russland auf, das gewaltsame Vorgehen gegen die Ukraine unverzüglich einzustellen, die sogenannten Selbstverteidigungskräfte nicht länger zu unterstützen und ihre Truppen in die Gebiete zurückzubeordern, in denen sie dauerhaft stationiert sind; 2. spricht der ukrainischen Nation seine Solidarität aus und erklärt seine uneingeschränkte Achtung der Souveränität und territorialen Integrität der Ukraine; erkennt die Legitimität der neuen Regierung an, die von dem demokratisch gewählten Parlament ernannt wurde; 3. fordert alle Beteiligten und Drittstaaten auf, die Einheit und territoriale Integrität der Ukraine zu schützen; fordert alle Mitgliedstaaten und Drittstaaten auf, Gewalttätigkeit und die Gefährdung des Friedens in Europa offiziell zu verurteilen, wobei die russische Föderation eindeutig die Souveränität und die territoriale Integrität der Ukraine verletzt; 4. begrüßt die Entscheidung des Europäischen Rates, das Assoziierungsabkommen mit der Ukraine vor der Präsidentschaftswahl am 25. Mai 2014 zu unterzeichnen; hebt hervor, dass die Ukraine gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union grundsätzlich die Perspektive einer EU-Mitgliedschaft hat; 5. ist der Überzeugung, dass der Beschluss des Europäischen Rates, die bilateralen Gespräche mit der russischen Föderation über Visafragen und über das neue Abkommen auszusetzen, unzureichend ist, und fordert konkrete Sanktionen so etwa Visumssperren, Reisebeschränkungen und die Einfrierung von Vermögen, die auf die russischen Amts- und Entscheidungsträger abzielen, die für die jüngsten Aggressionen auf der Krim verantwortlich sind; fordert zudem ein EU-weites Verbot für den Handel mit Waffen oder Militärtechnologie; 6. fordert Frankreich in diesem Zusammenhang auf, den Verkauf von Angriffsschiffen der Mistral-Klasse an Russland zu stoppen; 7. begrüßt den Beschluss der Europäischen Kommission, ein Hilfspaket für die Ukraine vorzuschlagen, das verschiedene Arten von Finanzinstrumenten und für die beiden folgenden Jahre Mittel in Höhe von bis zu 11,175 Mrd. EUR umfassen soll; wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung an die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin der Union, Catherine Ashton, und den Europäischen Auswärtigen Dienst, eine RE\ doc 3/5 PE v01-00

4 internationale Geberkonferenz zu organisieren und zu koordinieren, und zwar möglichst bald und vorzugsweise vor Ende März 2014, um zusätzliche Mittel aufzubringen, mit denen die neue ukrainische Regierung bei der Überwindung der Finanz- und Haushaltskrise unterstützt wird, in der sich das Land derzeit befindet; 8. fordert seinen Präsidenten auf, alle politischen Beziehungen mit der russischen Duma und dem Föderationsrat auszusetzen, bis die russischen Streitkräfte in der Ukraine in die Gebiete zurückbeordert wurden, in denen sie gemäß den bestehenden Abkommen dauerhaft stationiert sein dürfen; 9. unterstützt den Beschluss des Europäischen Rates, unilaterale Maßnahmen, wie etwa die Senkung von Zöllen und die Ausweitung von Zollkontingenten, anzunehmen, durch die die Ukraine in erheblichem Maße von den Vorteilen profitieren könnte, die sich aus der vertieften und umfassenden Freihandelszone ergeben; 10. betont, dass die Energieversorgung der Ukraine und der EU-Mitgliedstaaten sichergestellt werden muss, die von einem möglichen Stopp der Gas- und Öllieferungen aus Russland betroffen sein könnten; 11. verweist darauf, dass die bestehenden Grenzen der Ukraine von den Vereinigten Staaten von Amerika, der Russischen Föderation und dem Vereinigten Königreich im Budapester Memorandum über Sicherheitsgarantien gewährleistet wurden, in dessen Zusammenhang die Ukraine auf Nuklearwaffen verzichtet hat und dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) beigetreten ist; verweist zudem darauf, dass sich die Russische Föderation zusammen mit den beiden anderen vorstehend genannten Ländern in diesem Memorandum außerdem verpflichtet hat, keinen wirtschaftlichen Druck auszuüben, um die Wahrnehmung der souveränen Rechte der Ukraine ihren eigenen Interessen unterzuordnen und sich dadurch Vorteile zu verschaffen; 12. verurteilt Russland aufs Schärfste dafür, das Team der OSZE-Militärbeobachter von der Einreise auf die Krim abgehalten zu haben; 13. ist zutiefst besorgt über Berichte, denen zufolge russische Truppen Minen auf der Landbrücke auslegen, die die Krim-Halbinsel mit dem Festland verbindet, und fordert eine unabhängige Untersuchung und Überprüfung dieses schweren Verstoßes durch die OSZE; betont noch einmal die Unteilbarkeit und territoriale Integrität der Ukraine; 14. fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten erneut auf, sich zu einer breiten Öffnung gegenüber der Gesellschaft der Ukraine zu bekennen, indem insbesondere unverzüglich eine Vereinbarung über die Aufhebung der Visumpflicht geschlossen wird; erachtet es als geboten, die Visumgebühr für junge Menschen aus der Ukraine sofort drastisch zu senken sowie die Forschungszusammenarbeit zu intensivieren, den Jugendaustausch auszuweiten und mehr Stipendien zur Verfügung zu stellen; 15. sorgt sich über das Schicksal von mindestens fünf ukrainischen Aktivisten und Journalisten, die den Einmarsch Russlands auf die Krim kritisiert hatten und auf der Halbinsel verschwunden sind; 16. erinnert daran, dass nach Artikel 73 der ukrainischen Verfassung über alle Änderungen PE v /5 RE\ doc

5 des Gebiets der Ukraine allein durch ein gesamtukrainisches Referendum entschieden werden darf, und weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Abspaltung der Krim auf der Grundlage eines lokalen Referendums als rechtswidrig gelten wird; 17. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Ukraine, den Regierungen und Parlamenten der Länder der Östlichen Partnerschaft und der Russischen Föderation sowie der Parlamentarischen Versammlung Euronest und den Parlamentarischen Versammlungen des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln. RE\ doc 5/5 PE v01-00

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