Flüchtlinge beschäftigen. - wie geht das?

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1 Flüchtlinge beschäftigen - wie geht das? 1

2 Rechtliche Grundlagen Aufenthaltsgesetz Asylgesetz Beschäftigungsverordnung 2

3 Ablauf eines Asylverfahrens Einreise in das Bundesgebiet Meldung als Asylsuchender Förmliche Stellung des Asylantrages Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Anerkennung oder Ablehnung 3

4 Ob ein Asylbewerber arbeiten darf hängt von der Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland ab. Aufenthaltsdauer bis drei Monate Es besteht ein generelles Beschäftigungsverbot 4

5 Aufenthaltsdauer mehr als 3 Monate bis 15 Monate Eine Beschäftigung ist mit entsprechender Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Die Ausländerbehörde darf diese Erlaubnis nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilen. Die Arbeitsagentur prüft hierzu die Arbeitsbedingungen und ob bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). 5

6 Aufenthaltsdauer mehr als 15 Monate bis 4 Jahre Auch hier muss die Ausländerbehörde vor Erteilung der Erlaubnis eine Anfrage an die Bundesagentur für Arbeit richten. Allerdings prüft die Arbeitsagentur nur noch die Arbeitsbedingungen, die Vorrangprüfung entfällt. 6

7 Aufenthaltsdauer von mehr als 4 Jahren Die Ausländerbehörde kann ohne vorherige Beteiligung der Arbeitsagentur die Beschäftigung uneingeschränkt erlauben. 7

8 Woran erkennt man, ob ein Asylbewerber arbeiten darf? Ein Asylbewerber erhält für die Dauer seines Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. In diesem Dokument findet sich eine Eintragung, ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung erlaubt ist. 8

9 Aufenthaltsgestattung 9

10 Aufenthaltsgestattung 10

11 Mögliche Eintragungen zur Beschäftigung Beschäftigung nicht gestattet Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet Beschäftigung uneingeschränkt gestattet 11

12 Wie erhält ein Asylbewerber eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung? Vorlage eines Arbeitsvertrages mit allen relevanten Angaben Vorlage von zwei Formularen mit den Angaben zum Beschäftigungsbetrieb und der auszuübenden Beschäftigung mit den Arbeitsbedingungen 12

13 Formular Arbeitgeberdaten 13

14 Formular Angaben zur Beschäftigung 14

15 Ausbildung Für die Aufnahme einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gelten grundsätzlich die bisher geschilderten Voraussetzungen für eine Beschäftigung. Es ist also eine Erlaubnis der Ausländerbehörde und die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich. Allerdings entfällt auch bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als 15 Monaten die Vorrangprüfung. 15

16 Praktika Bei Praktikumsverhältnissen handelt es sich - unabhängig von der Bezeichnung der Tätigkeit - grundsätzlich um Beschäftigungsverhältnisse. Häufig soll dabei die Eignung des Bewerbers für eine bestimmte Tätigkeit getestet werden. Diese Art von Praktika sind daher genehmigungspflichtig und mit dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt bzw. dem Mindestlohn zu vergüten. 16

17 Genehmigungsfreie Praktika Grundsätzlich keiner gesonderten Erlaubnis bedürfen Pflichtpraktika, die im Rahmen einer Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung zu leisten sind. 17

18 Hospitation Um eine Hospitation handelt es sich, wenn Personen Kenntnisse über die betrieblichen Tätigkeiten erlangen wollen, ohne dabei Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen. Ein Hospitant sieht sich den Betrieb nur an, er arbeitet nicht aktiv mit. Er schaut den regulär Beschäftigten nur über die Schulter. Eine Hospitation stellt keine Beschäftigung dar, es ist deshalb keine Genehmigung erforderlich. 18

19 Personen, die als Flüchtling anerkannt werden, erhalten einen Aufenthaltstitel 19

20 Wenn Sie noch Fragen haben -Ausländerabteilung- Dürrestraße Weinheim Tel /82227 Fax: 06201/ auslaenderbehoerde@weinheim.de 20

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