EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, K(2009)6858 endgültig Betreff: Staatliche Beihilfe N 365/2009 Deutschland Methode zur Berechnung des Beihilfeelements von staatlichen Rückbürgschaften und Rückgarantien für die Bürgschaftsbanken Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Deutschland meldete am 18. Juni 2009 gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag elektronisch eine Methode zur Berechnung des Beihilfeelements von staatlichen Rückbürgschaften und Rückgarantien für die Bürgschaftsbanken an. (2) Mit den Schreiben vom 17. Juli 2009 (D/53187) und 31. Juli 2009 (D/53349) forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, und Deutschland änderte die Anmeldung mit den Schreiben vom 28. Juli 2009 (A/17401) und 7. August 2009 (A/17754). 2. BESCHREIBUNG DER METHODE 2.1. Gegenstand der Anmeldung (3) Deutschland meldete eine Methode zur Berechnung des Beihilfeelements von staatlichen Rückbürgschaften und Rückgarantien für die Bürgschaftsbanken an. Die Anmeldung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag 1 (nachstehend allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ). 1 ABl. L 214 vom , S. 3. Seiner Exzellenz Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)

2 (4) Die angemeldete Methode baut auf der bestehenden deutschen Methode zur Berechnung des Beihilfeelements von staatlichen Bürgschaften auf (nachstehend bestehende Berechnungsmethode oder bestehende Methode ). Die deutsche Methode zur Berechnung der Beihilfeintensität von Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung von Investitionsausgaben war von der Kommission am 25. September 2007 genehmigt worden (Sache N 197/2007) 2, eine erste Änderung zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Bürgschaften für Betriebsmittelkredite (Sache N 541/2007) 3 am 28. November 2007 und eine zweite Änderung zur Ausdehnung auf Bürgschaften für Spezialfinanzierungen (Projektgesellschaften oder Unternehmen in der Frühentwicklungsphase, Sache N 762/2007) 4 am 17. Juni Diese Anmeldungen bezogen sich nicht auf Rückbürgschaften oder Rückgarantien. (5) Für Zwecke der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten in Garantieregelungen enthaltene Beihilfen als transparent, wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden ist. (6) Deutschland beabsichtigt, die Berechnungsmethode auch auf staatliche Rückbürgschaften und Rückgarantien für die Bürgschaftsbanken anzuwenden, die unter die De-minimis-Vorschriften fallen. Der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen 5 (nachstehend De-minimis-Verordnung ) zufolge dürfen die Mitgliedstaaten anhand einer Methode ermitteln, ob die in einer Bürgschaft enthaltene Beihilfe den nach der De-minimis-Verordnung erlaubten Höchstbetrag übersteigt, sofern diese Methode im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich staatlicher Beihilfen angezeigt und von der Kommission genehmigt wurde und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantien und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der De-minimis-Verordnung Bezug nimmt Grundlagen der bestehenden Berechnungsmethode (7) Nachstehende Grundelemente der bestehenden Methode werden in die angemeldete Methode übernommen. (8) Der bestehenden Berechnungsmethode zufolge entspricht das Beihilfeelement einer Bürgschaft der Summe des Gegenwartswerts der Entschädigungszahlungen, die der Bürge voraussichtlich an den Kreditgeber leisten wird, abzüglich der Summe des Gegenwartswerts der für die gesamte Bürgschaftsdauer erwarteten Bürgschaftsentgelte. (9) Die bestehende Methode stützt sich auf die folgenden Parameter: a) Mehrjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten für die verschiedenen Risiko Genehmigt mit Schreiben K(2007)4287 vom in der Sache N 197/2007. Genehmigt mit Schreiben K(2007)5626 vom in der Sache N 541/2007. Genehmigt mit Schreiben K(2008)2675 vom in der Sache N 762/2007. ABl. L 379 vom , S. 5. 2

3 /Ratingkategorien, b) Tilgungsplan des verbürgten Kredits, c) Abzinsungssatz, d) Rückflussquote und e) Bürgschaftsentgelte. (10) Mehrjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten für die verschiedenen Risiko-/ Ratingkategorien: Die Berechnungsmethode stützt sich auf eine vom Kreditgeber / von der Kreditbank durchgeführte Bewertung des mit einem Kreditnehmer verbundenen Risikos. Ausgehend von dieser Bewertung wird der Kreditnehmer in eine entsprechende Ratingkategorie eingestuft. Von der deutschen Ratingagentur Creditreform Rating AG empirisch ermittelte Ausfallwahrscheinlichkeiten werden fünf Ratingkategorien zugeordnet 6. (11) Tilgungsplan des verbürgten Kredits: Der Zeitplan für die Rückzahlung des Kredits hat einen großen Einfluss auf das vom Bürgen zu tragende Risiko und geht in die Berechnungsmethode ein. (12) Abzinsungssatz: Die deutschen Bürgschaftsregelungen sehen vor, dass der Kreditgeber die öffentliche Bürgschaft unter bestimmten Bedingungen während der gesamten Bürgschaftslaufzeit in Anspruch nehmen kann. Die Entschädigungszahlung, die ein Bürge im Rahmen der Bürgschaft an einen Kreditgeber leisten muss, erfolgt daher möglicherweise erst Jahre nach Gewährung der Bürgschaft. Da der Gegenwartswert einer künftigen Zahlung geringer ist als ihr nomineller Wert, müssen die künftigen Werte abgezinst werden. Für die Abzinsung im Rahmen der Berechnungen wird der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung geltende EU-Referenzzinssatz verwendet. (13) Rückflussquote (Recovery Rate): Die Ausfallwahrscheinlichkeiten geben an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein bestimmtes Unternehmen ausfällt und der Kreditgeber die Bürgschaft für den noch ausstehenden Teil des Kredits in Anspruch nimmt. Wenn es zu einem solchen Ausfall kommt und die Bürgschaft in Anspruch genommen wird, beläuft sich die Zahlung des Bürgen an den Kreditgeber jedoch für gewöhnlich nicht auf die volle Höhe der Bürgschaft für den noch ausstehenden Teil des Kredits, denn bei einem Ausfall verringert sich meist der Verlust für den Kreditgeber und den Bürgen durch verschiedene Faktoren. Beispielsweise werden diese Gläubiger versuchen, durch Pfändung und Verkauf der Sicherheiten, mit denen der Kredit unterlegt wurde, Geld zurückzuerlangen. Darüber hinaus können die Gläubiger durch den Verkauf anderer Vermögenswerte des ausgefallenen Unternehmens Geld zurückerlangen. Deshalb muss die Rückflussquote berücksichtigt werden, die 6 Kumulierte Mehrjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten (Probability of Default ) in %, wie dargestellt in der Entscheidung der Kommission K(2007)4287 vom in der Sache N 197/2007. Die Tabelle wird anhand der aktuellsten verfügbaren Daten jährlich aktualisiert. Ratingkategorie Bürgschaften 1- Jahres Bonitätsindex 2-Jahres 3-Jahres 4-Jahres 5-Jahres 6-Jahres 7-Jahres 8-Jahres 1 2, ,2525 3,8087 5,4379 6,6248 7,6130 8,3178 8, , ,4375 5,4387 7,3122 8, , , , , ,9115 7,6106 9, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,3552 3

4 angibt, inwieweit der Verlust des Bürgen bei einem Ausfall durch diese beiden Faktoren verringert wird. (14) Bürgschaftsentgelte: In der bestehenden Methode werden die Bürgschaftsentgelte berücksichtigt, die der Staat für die Übernahme einer Bürgschaft erhält Rückbürgschaften/Rückgarantien für die deutschen Bürgschaftsbanken Die Bürgschaftseinrichtung (15) Die Berechnungsmethode soll von Bund und Ländern angewendet werden, die deutschen Bürgschaftsbanken (früher Kreditgarantiegemeinschaften ) gemeinsam staatliche Rückbürgschaften/Rückgarantien gewähren. (16) Bürgschaftsbanken sind Kreditinstitute nach 1 Kreditwesengesetz. Den Angaben Deutschlands zufolge handelt es sich um Selbsthilfeeinrichtungen des Mittelstands. Gesellschafter sind Kreditinstitute, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbände und die Versicherungswirtschaft. Die angebotenen Dienstleistungen können von allen Kreditinstituten diskriminierungsfrei in Anspruch genommen werden. Bürgschaftsbanken erleichtern Unternehmen, die keine ausreichenden Sicherheiten bieten können, durch die Übernahme von Bürgschaften bzw. Garantien den Zugang zu Krediten. (17) Die von den Bürgschaftsbanken berechnete Provision deckt das von ihnen getragene Risiko und ihre Verwaltungskosten ab, nicht jedoch den von Bund und Ländern durch Gewährung der Rückbürgschaft/Rückgarantie übernommenen Teil des Risikos. Mit der Gewährung von Rückbürgschaften/Rückgarantien und Übernahme eines Teils des Risikos ohne Entgelt (siehe unten) beabsichtigen Bund und Länder daher, kleinen und mittelständischen Unternehmen den Zugang zu Krediten zu erleichtern. Die Methode soll zur Berechnung des Beihilfeelements solcher Rückbürgschaften/Rückgarantien dienen. (18) Deutschland hat bestätigt, dass keine nachträglichen Rückbürgschaften/Rückgarantien für von den Bürgschaftsbanken bereits eingegangene finanzielle Verpflichtungen übernommen werden Die zugrunde liegende Transaktion (19) Anwendung finden soll die Berechnungsmethode auf Rückbürgschaften/Rückgarantien des Bundes und der Länder für die Bürgschaftsbanken, die Bürgschaften für Kredite bzw. Garantien für die von mittelständischen Beteiligungsgesellschaften (MBGn) 7 eingegangenen typischen stillen Beteiligungen vor allem an kleinen und mittleren 7 Die MBG bieten dem Mittelstand, d. h. kleinen und mittleren Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungsphase, über Beteiligungen (< 50 %) seit über 30 Jahren Zugang zu Finanzmitteln. Gegenwärtig bestehen 15 MBG in den Bundesländern mit einem Beteiligungsvolumen von 1,1 Mrd. EUR an Unternehmen aus allen Branchen. 4

5 Unternehmen übernehmen. Die Kredite und Beteiligungen können als Betriebskapital eingesetzt werden oder der Investitionsfinanzierung dienen. (20) Die Laufzeit der Rückbürgschaft/Rückgarantie ist auf die Laufzeit des verbürgten Kredits bzw. die Dauer der garantierten typischen stillen Beteiligung begrenzt Begünstigte (21) Der Methode zufolge kann es sich bei den Begünstigten der Rückbürgschaften/Rückgarantien sowohl um kleine und mittlere Unternehmen als auch um Großunternehmen handeln. (22) Die Methode gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Deckungsquote für die zugrunde liegende Transaktion (23) Um das Interesse des Kreditgebers an einer korrekten Bewertung der Kreditwürdigkeit des Begünstigten zu erhalten, darf der Nennwert der Rückbürgschaft/Rückgarantie im Rahmen der Methode 80 % der zugrunde liegenden finanziellen Verpflichtung nicht übersteigen. Das verbleibende Risiko ist von der Bürgschaftsbank und dem kreditgebenden Institut (bzw. bei typischen stillen Beteiligungen von der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft) gemeinsam zu tragen Beschreibung der zusätzlichen Elemente der Berechnungsmethode für Rückbürgschaften/Rückgarantien (24) Da die Berechnungsmethode 2009 angemeldet wurde, muss sie die Anforderungen der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften vom 20. Juni erfüllen. (25) Im Rahmen der Methode wird ein theoretisches marktübliches Entgelt berechnet, das dann mit dem tatsächlich für die Rückbürgschaft/Rückgarantie in Rechnung gestellten Entgelt verglichen wird, um so das Subventionsäquivalent der Rückbürgschaft/Rückgarantie zu ermitteln. Das theoretische marktübliche Entgelt wird anhand folgender Elemente ermittelt: Ausfallwahrscheinlichkeit, erwartete Rückflüsse, Vergütung des angemessenen Kapitalbetrags, geschätzte Verwaltungskosten in Verbindung mit Risikobewertung, Risikomonitoring und Risikomanagement. Ausfallwahrscheinlichkeit () (26) Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird für jeden Begünstigten der Rückbürgschaft/Rückgarantie (d. h. den Kreditnehmer) durch ein Ratingverfahren ermittelt. Das Ratingsystem wurde vom Verband deutscher 8 9 ABl. C 244 vom , S. 2. ABl. C 155 vom , S

6 Bürgschaftsbanken 10 (VDB) und der Creditreform Rating AG 11 in enger Zusammenarbeit entwickelt. (27) Das Rating umfasst qualitative und quantitative Elemente und ergibt für jeden Kreditnehmer einen Gesamtscore, der jeweils einer auf der Grundlage von Vergangenheitsdaten ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht. (28) Das Ratingmodell ist auf die verschiedenen Bereiche zugeschnitten. Nach der angemeldeten Methode gibt es drei verschiedene Ratingmodelle: Rating für Existenzgründer (bis 1 Jahr nach der Gründung), Rating für junge Unternehmen (bis 3 Jahre nach der Gründung), Rating für etablierte Unternehmen. Ratingsystem für Existenzgründer, junge Unternehmen und etablierte Unternehmen (29) Das VDB-Creditreform-Ratingsystem besteht aus einem quantitativen, einem qualitativen und einem makroökonomischen Teil. Der quantitative Teil (Modul II) basiert auf einem Bilanzscoringsystem, das VDB und Creditreform Rating AG auf Grundlage der Jahresabschlüsse von über deutschen Unternehmen (repräsentative Auswahl der Kunden der deutschen Bürgschaftsbanken) entwickelt haben. (30) Grundlage der qualitativen Analyse (Modul I) bilden nicht die Jahresabschlüsse, vielmehr wird anhand der Sachkenntnis der Bewertenden das künftige Ausfallrisiko ermittelt. Bewertet werden Faktoren, die den Markt, das Management und das jeweilige Unternehmen betreffen. Diese Faktoren wurden von VDB und Creditreform gemeinsam bestimmt. (31) Im makroökonomischen Teil (Modul III) werden spezifische Informationen über Branchenrisiken und Rechtsform des jeweiligen Unternehmens sowie allgemeinere Informationen über das wirtschaftliche Umfeld zugrunde gelegt. (32) Die einzelnen Teile werden im Modell folgendermaßen gewichtet: Neugründungen (Modul I: [ ]%*; Modul III [ ]%), junge Unternehmen (Modul I: [ ]%, Modul II: [ ]%, Modul III: [ ]%), etablierte Unternehmen (Modul I: [ ]%, Modul II: [ ]%, Module III: [ ]%). (33) Die Bürgschaftsbanken wenden das VDB-Creditreform-Ratingsystem seit 2004 für sämtliche Neu- und Bestandsengagements an. Es erfüllt die Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFIN). Das Ratingsystem wird jährlich von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zertifiziert. 10 Der Verband Deutscher Bürgschaftsbanken ist ein freiwilliger Zusammenschluss der rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Bürgschaftsbanken (früher Kreditgarantiegemeinschaften). Der Verband selbst betreibt kein aktives Geschäft; er ist lediglich eine gemeinsame Interessenvertretung. 11 Die Creditreform Rating AG, ein Verbundunternehmen der Creditreform AG, bewertet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen (d. h. ihre Fähigkeit, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen) in einem standardisierten Verfahren auf der Grundlage externer Unternehmensratings. Die Creditreform Rating AG ist auf kleine und mittlere Unternehmen spezialisiert. * Unterliegt dem Berufsgeheimnis. 6

7 Risiko -klasse (34) Deutschland hat bestätigt, dass das Rating auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten durchgeführt wird. VDB-Creditreform-Masterscala (35) Für jedes Modul wird ein Punktwert zwischen 0 und 100 vergeben. Durch Addition dieser Werte ergibt sich der Gesamtscore. Die ermittelten Gesamtscores werden Ausfallwahrscheinlichkeiten () zugeordnet, die jeweils einer der 13 Risikoklassen der 13-stufigen VDB-Creditreform- Masterscala entsprechen. In der VDB-Creditreform-Masterscala sind die Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten (jeweils Durchschnittswert sowie höchster und niedrigster Wert) je Risikoklasse aufgeführt (vgl. Abb. 1). Abb. 1: VDB-Creditreform-Masterscala Neugründung Junge Unternehmen Etablierte Unternehmen Antragsrating Bestandsrating Gesamtscore Gesamtscore Ausfallwahrscheinlichkeit Durchschn. Ausfallwahrsch. Antragsrating Gesamtscore Bestandsrating Gesamtscore Antragsrating Gesamtscore Gültig seit ,00 %-0,04 % 0,03 % [ ]* [ ] [ ] [ ] [ ] 2 0,05 %-0,15 % 0,13 % [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] 3 0,16 %-0,39 % 0,30 % [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] 4 0,40 %-0,99 % 0,75 % [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] 5 1,00 %-2.49 % 1,80 % [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] 6 2,50 %-4,59 % 3,80 % [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] 7 4,60 %-7,89 % 6,50 % [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] 8 7,90 %-13,10 % 11,00 % [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] 9 13,11 %-22,99 % 19,00 % [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] 10 >23,00 % >23,00 [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] % 11 Unternehmen mit einer Zahlungsverzögerung von mehr als 90 Tagen 12 Einzelrückstellung/Einzelwertberichtigung 13 Unternehmen mit Negativmerkmalen wie Eidesstattliche Versicherung, Haftanordnung, Insolvenzverfahren über Nachlass, Kündigung des Engagements über die Hausbank; Unternehmerisches Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren. * Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (36) Nur Unternehmen, die mindestens in Risikoklasse 8 eingestuft sind (was einer Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit von 13,10 % entspricht) kommen für eine Bürgschaft/Garantie in Betracht. (37) Das VDB-Creditreform-Rating kann dann nach Maßgabe der Einjahres- Ausfallwahrscheinlichkeiten in das fünfstufige Ratingsystem der genehmigten deutschen Berechnungsmethode übertragen werden. 7

8 Ratingsystem Sparkassen- und Giroverband (DSGV) DSGV 1-Year-Probability of Default in % Ratingsystem Guarantees Guarantee Rating Category 1-Year-Probability of Default in % Bottom Median Top Bottom Median Top 1 > 0,00 0,04 <= 0,09 2 > 0, > 0, > 0,50 0,15 0,35 0,80 <= 0,23 <= 0,50 <= 1,10 1 > 1,50 2,00 <= 2,70 8 > 1,10 1,30 <= 1,50 9 > 1,50 2,00 <= 2,70 10 > 2,70 3,00 <= 3,50 2 > 2,70 3,00 <= 3,50 11 > 3,50 4,50 <= 5,50 3 > 3,50 4,50 <= 5,50 12 > 5,50 7,00 <= 8,00 4 > 5,50 7,00 <= 8,00 13 > 8,00 10,00 <= 13,00 5 > 8,00 10,00 <= 13, , ,00 16 EWB-Fälle ,00 (38) Anschließend können die Mehrjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten der bestehenden deutschen Berechnungsmethode für jede der fünf Ratingklassen verwendet werden. Rückflussquote (Recovery Rate) (39) Die Ausfallwahrscheinlichkeiten geben an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein bestimmtes Unternehmen ausfällt und der Kreditgeber die Bürgschaft/Garantie und damit auch die Rückbürgschaft/Rückgarantie in Anspruch nimmt. Wenn es zu einem solchen Ausfall kommt und die Rückbürgschaft/Rückgarantie in Anspruch genommen wird, beläuft sich die Zahlung des Bürgen/Garantiegebers an den Kreditgeber jedoch für gewöhnlich nicht auf die volle Höhe der Rückbürgschaft/Rückgarantie, denn bei einem Ausfall verringert sich der Verlust für den Kreditgeber und den Bürgen/Garantiegeber durch verschiedene Faktoren. Erstens werden diese Gläubiger versuchen, durch Pfändung und Verkauf der Sicherheiten, mit denen der Kredit unterlegt wurde, Geld zurückzuerlangen. Zweitens können die Gläubiger durch den Verkauf anderer Vermögenswerte des ausgefallenen Unternehmens Geld zurückerlangen. Deshalb muss die Rückflussquote berücksichtigt werden, die angibt, inwieweit der Verlust des Bürgen/Garantiegebers bei einem Ausfall durch diese beiden Faktoren verringert wird. (40) Deutschland hat erklärt, dass die Bürgschaftsbanken regelmäßig Sicherheiten für die von ihnen rückverbürgten Bürgschaften/rückgarantierten Garantien verlangen. Diese Sicherheiten besichern quotal sowohl die Teile, für die das Risiko bei der Bürgschaftsbank liegt, als auch die rückverbürgten/rückgarantierten Teile, für die das Risiko vom Staat getragen wird. (41) Die Rückflussquote wird auf der Grundlage von Vergangenheitsdaten über die Ausfälle bei von den deutschen Bürgschaftsbanken in den Jahren 1992 bis 2006 übernommenen Garantien ermittelt. Die Vergangenheitsdaten über die Rückflüsse wurden für verschiedene Zeiträume zusammengefasst. Abb. 2 zeigt die für die einzelnen Zeiträume berechneten Rückflussquoten. 8

9 Abb. 2: Empirische Rückflussquoten Jahr Ausfall TEUR Rückflüsse in TEUR Rückflussquote in % [ ]* [ ] 21, [ ] [ ] 17, [ ] [ ] 12, [ ] [ ] 8, [ ] [ ] 7, [ ] [ ] 10, [ ] [ ] 8, [ ] [ ] 15, [ ] [ ] 13, [ ] [ ] 20,3 Durchschnitt [ ] [ ] 12,9 * Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (42) Anhand dieser Rückflussquoten für die von den deutschen Bürgschaftsbanken übernommenen Garantien ergibt sich für Garantien eine durchschnittliche Rückflussquote von 12,9 %. Deutschland schlägt daher vor, eine einheitliche Rückflussquote von 12,5 % für alle rückverbürgten/rückgarantierten Engagements der deutschen Bürgschaftsbanken anzuwenden. Verwaltungskosten (43) Deutschland wies darauf hin, dass die staatlichen Rückbürgschaften/Rückgarantien nur sehr geringe Verwaltungskosten verursachen, weil die meisten Verwaltungsaufgaben (einschließlich Rating) von den Bürgschaftsbanken übernommen werden. Eine Berechnung der mit den Rückbürgschaften/Rückgarantien verbundenen Verwaltungskosten auf der Grundlage empirischer Daten ist deshalb von geringem Nutzen. Um jedoch die theoretischen Verwaltungskosten den Kosten anzugleichen, die ein privater Rückbürge/Rückgarantiegeber zu tragen hätte, veranschlagt Deutschland die Verwaltungskosten pauschal mit 0,4 % des ausstehenden Betrages der Rückbürgschaft/Rückgarantie. (44) Damit wären nicht nur die Kosten der anfänglichen Risikobewertung, der Risikoüberwachung und des Risikomanagements abgedeckt, sondern auch andere mit der Übernahme der Rückbürgschaft/Rückgarantie verbundene Kosten. Vergütung des Kapitalbetrags (45) Deutschland teilt die Auffassung, dass die theoretischen Prämien für die Gewährung der Rückbürgschaft/Rückgarantie die Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrags abdecken müssen, um dem Staat das übernommene Risiko zu vergüten. Nach Auffassung Deutschlands muss sich 9

10 dieser Kapitalbetrag auf 8 % 12 der ausstehenden Rückbürgschaft/Rückgarantiesumme belaufen. (46) Die normale Vergütung dieses Kapitals umfasst eine Risikoprämie zuzüglich möglicherweise des risikofreien Zinssatzes. Die Risikoprämie ist dem Staat in allen Fällen für den angemessenen Kapitalbetrag zu zahlen. Deutschland ist der Auffassung, dass sich eine übliche Risikoprämie für Eigenkapital auf 400 Basispunkte beläuft und dass diese Risikoprämie in der den Begünstigten in Rechnung gestellten Bürgschafts-/Garantieprämie enthalten sein sollte. Bei Anwendung von 400 Basispunkten (oder 4 %) auf den angemessenen Kapitalbetrag ergeben sich jährliche Kapitalkosten von 0,32 % (= 8 % * 4 %) des rückverbürgten/rückgarantierten Betrags. (47) Das Beihilfeelement der Rückbürgschaft/Rückgarantie ergibt sich durch einen Vergleich der theoretischen Prämie mit der tatsächlich in Rechnung gestellten Prämie Berechnung des Beihilfeelements (48) Der Tilgungsplan für einen Kredit oder eine typische stille Beteiligung ist ein wichtiger Faktor bei der Berechnung des Beihilfeelements. Er gibt während der gesamten Laufzeit des verbürgten Kredits zu Beginn jeden Jahres Aufschluss über die Höhe des Risikos (d. h. den ausstehenden rückverbürgten/rückgarantierten Betrag). (49) Auf der Grundlage des Tilgungsplans kann für jedes Jahr ermittelt werden, welches marktübliche Entgelt für die Rückbürgschaft/Rückgarantie gezahlt werden sollte und mit dem Entgelt verglichen werden, das tatsächlich gezahlt wurde. Die entsprechenden jährlichen Differenzen sind dann auf den Zeitpunkt der Übernahme der Rückbürgschaft/Rückgarantie abzuzinsen und anschließend zu addieren, um das Beihilfeelement zu ermitteln. (50) Die Berechnung verläuft wie folgt: Zunächst werden anhand des Ratingmodells die Risikoklasse des begünstigen Unternehmens, die einer bestimmten Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, sowie eine Reihe von Grenzausfallwahrscheinlichkeiten (Forward s) für die darauf folgenden Jahre ermittelt. (51) Der ausstehende rückverbürgte/rückgarantierte Betrag zu Beginn eines jeden Jahres wird dann mit der Grenzausfallwahrscheinlichkeit für das betreffende Jahr multipliziert. Aus der Multiplikation mit (1 minus Rückflussquote) ergibt sich der erwartete Verlust für jedes Jahr. (52) Aus der Addition der zugrunde gelegten Verwaltungskosten 13, der Vergütung des Kapitalbetrags 14 für das betreffende Jahr und des erwarteten Verlusts Entsprechend den Bestimmungen über die in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom , S. 1) festgelegten Kapitalanforderungen, gelesen im Zusammenhang mit deren Anhang VI, Nummer 41 und ff. 0,4 % * ausstehende Rückbürgschaft/Rückgarantie. 0,32 % * ausstehende Rückbürgschaft/Rückgarantie. 10

11 ergibt sich die Höhe des theoretischen marktüblichen Entgelts. Davon wird die Prämie abgezogen, die im betreffenden Jahr tatsächlich für die Rückbürgschaft/Rückgarantie 15 in Rechnung gestellt werden soll, und dies ergibt dann das Subventionsäquivalent für das betreffende Jahr. (53) Die auf diese Weise ermittelten Beträge werden auf den Zeitpunkt der Übernahme der Rückbürgschaft/Rückgarantie abgezinst. Die Berechnungsformel wird wie folgt dargestellt: Abb. 3: Berechnungsformel n Bn RK; t r i P Kk = Laufzeit in Jahren = Rückbürgschafts- bzw. Rückgarantiebetrag bei Ausreichung = kumulierte Ausfallwahrscheinlichkeit in Abhängigkeit von der Risikokategorie und dem Jahr der Kreditlaufzeit = Rückflussquote (Recovery Rate) = EU-Referenzzinssatz = Bürgschaftsprovision in % des Bürgschaftsbetrages = angesetzte Kapital- und Verwaltungskosten 2.6. Monitoring und Anpassungen (54) Deutschland hat zugesagt, gemäß Abschnitt 6 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 16 (nachstehend Bürgschaftsmitteilung ) der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Berechnungsmethode zu übermitteln. (55) Ferner wird Deutschland detaillierte Statistiken erstellen, die eine Evaluierung der Berechnungsmethode und der in den die einzelnen Ratingkategorien verwendeten Werte ermöglichen. Im Einzelnen werden folgende Angaben für jede einzelne Ratingkategorie separat erfasst: a) der Gesamtbetrag und die Anzahl der ausgestellten Bürgschaften/Garantien, b) die Höhe des vorab auf der Grundlage der angemeldeten Methode bestimmten Beihilfewerts, c) die Ausfallquote, d) die Verlustquote und e) die Rückflussquote Da die Rückbürgschaft/Rückgarantie unentgeltlich gewährt wird, ist dieses Element in der Berechnung mit Null anzusetzen. ABl. C 155 vom , S

12 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (56) Die Anmeldung betrifft eine Methode zur Berechnung des Beihilfeelements staatlicher Rückbürgschaften/Rückgarantien. Die Würdigung in dieser Entscheidung gilt daher nur für diese Methode. Gemäß Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 erfolgt die Würdigung der Berechnungsmethode durch die Kommission auf Grundlage der 'Bürgschaftsmitteilung'. (57) Da diese Anmeldung sich auf die bestehende deutsche Berechnungsmethode bezieht, die mit den drei Entscheidungen vom 25. September 2007, 29. November 2008 und 17. Juni 2008 genehmigt wurde, verweist die Kommission in Bezug auf die in Abschnitt 2.2 genannten Elemente auf die Würdigung in den genannten Entscheidungen. (58) In Abschnitt 1.2 der 'Bürgschaftsmitteilung' werden Rückgarantien, die für einen Erstbürgen übernommen werden, ausdrücklich unter den Garantieformen aufgezählt. In Abschnitt 1.3 der 'Bürgschaftsmitteilung' wird zudem festgelegt, dass die Mitteilung nicht nur für Kreditgarantien gilt, sondern auf alle Garantien Anwendung findet, bei denen es zu einer ähnlichen Risikoübertragung kommt, wie beispielsweise im Falle einer Kapitalinvestition, sofern das maßgebliche Risikoprofil berücksichtigt wird. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass auf die hier untersuchte Methode für staatliche Rückbürgschaften/Rückgarantien an die Bürgschaftsbanken, die ihrerseits Kreditbürgschaften und Garantien für stille Beteiligungen übernehmen, dieselben Regeln der 'Bürgschaftsmitteilung' anzuwenden sind wie für unmittelbar übernommene Garantien. (59) Gemäß Abschnitt 4.1 der 'Bürgschaftsmitteilung' gilt: (i) (ii) Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln oder im Rahmen einer Regelung gewährte Rückbürgschaft/Rückgarantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme. Die entsprechenden jährlichen Bar-Subventionsäquivalente sind mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abzuzinsen und dann zu addieren, um das Gesamtsubventionsäquivalent zu ermitteln. (iii) Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Rückbürgschaft/Rückgarantie trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung: im Falle von Garantieregelungen, ob die Förderkriterien der Regelung den Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten vorsehen; ob der Umfang jeder Rückbürgschaft/Rückgarantie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden kann; 12

13 ob die Rückbürgschaft/Rückgarantie mehr als 80 % jedes ausstehenden Kreditbetrages oder jeder sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung deckt; ob die besonderen Merkmale der Bürgschaft/Garantie bei der Ermittlung der marktüblichen Prämie für die Rückbürgschaft/Rückgarantie, die mit der tatsächlich gezahlten Prämie verglichen wird, um das Beihilfeelement zu berechnen, berücksichtigt wurden. (60) Gemäß Abschnitt 4.4 der 'Bürgschaftsmitteilung' entspricht das Bar- Subventionsäquivalent von Rückbürgschaften/Rückgarantien der Differenz zwischen der (gegebenenfalls) tatsächlich in Rechnung gestellten Prämie und der Prämie, die im Rahmen einer entsprechenden Regelung ohne Beihilfeelemente zu erheben wäre. Die vorgenannten theoretischen Prämien, auf deren Grundlage das Beihilfeelement berechnet wird, müssen somit die normalen mit der Garantie verbundenen Risiken sowie die Verwaltungs- und die Kapitalkosten abdecken. Mit dieser Methode zur Berechnung des Subventionsäquivalents soll sichergestellt werden, dass der ermittelte Gesamtbetrag der Beihilfe im Rahmen der Regelung auch mittel- und langfristig dem Kapital entspricht, das die Behörden zur Deckung des Defizits der Regelung einsetzen. Da bei staatlichen Rückbürgschafts- /Rückgarantieregelungen unter Umständen zum Zeitpunkt der Bewertung der Regelung noch nicht bekannt ist, wie die einzelnen Maßnahmen jeweils ausgestaltet sein werden, ist das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der jeweiligen Regelung zu beurteilen. (61) Die relevanten Voraussetzungen in Abschnitt 4.1 der 'Bürgschaftsmitteilung' sind erfüllt: Die jährlichen Subventionsäquivalente werden mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abgezinst (vgl. Erwägungsgrund 52), Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sind von der Regelung ausgenommen 17 (vgl. Erwägungsgrund 21), die Rückbürgschaft/Rückgarantie ist an eine bestimmte Transaktion sowie einen festen Betrag gebunden und zeitlich begrenzt (vgl. Erwägungsgrund 19), die Rückbürgschaft/Rückgarantie deckt höchstens 80 % der zugrunde liegenden Transaktion ab (vgl. Erwägungsgrund 22) und die besonderen Merkmale der Bürgschaften/Garantien wurden bei der Festlegung des marktüblichen Entgelts für die Rückbürgschaft/Rückgarantie berücksichtigt. Insbesondere wird die Ausfallwahrscheinlichkeit anhand des Ratings des Begünstigten ermittelt, das von privaten Marktteilnehmern (d. h. den Bürgschaftsbanken), die einen Teil der Risiken tragen (vgl. Erwägungsgründe 25 bis 34), durchgeführt wird. Außerdem wird die Rückflussquote anhand empirischer Daten bestimmt und die ermittelte Quote von 12,5 % entspricht der niedrigsten Rückflussquote, die nach der genehmigten deutschen Berechnungsmethode angewandt werden 17 Die Kommission erachtet es als positiv, dass Garantien zugunsten von Unternehmen einer Ratingklasse mit einer Einjahresausfallwahrscheinlichkeit von über 12,90 % von der Anwendung der Methode ausgeschlossen sind (sofern es sich nicht um Neugründungen handelt), weil durch diese Beschränkung die Wahrscheinlichkeit, dass die Methode versehentlich auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wird, deutlich geringer ist. 13

14 kann (vgl. Erwägungsgründe 38 bis 40). Deutschland hat ferner zugesagt, der Kommission Berichte gemäß Abschnitt 6 der 'Bürgschaftsmitteilung' vorzulegen (vgl. Erwägungsgrund 53). (62) Die angemeldete Methode erfüllt auch die Voraussetzungen von Abschnitt 4.4 der 'Bürgschaftsmitteilung', da die Differenz zwischen der theoretischen Prämie, die im Rahmen einer entsprechenden Regelung ohne Beihilfeelement zu erheben wäre, und der tatsächlich in Rechnung gestellten Prämie zugrunde gelegt wird. Die theoretische Prämie deckt die normalen mit der Rückbürgschaft/Rückgarantie verbundenen Risiken wie auch die Verwaltungsund Kapitalkosten. (63) Die zu berücksichtigenden Verwaltungs- und Kapitalkosten sind gemäß Abschnitt 3.4 Buchstabe f der 'Bürgschaftsmitteilung' definiert. Die Verwaltungskosten umfassen im Einzelnen die Kosten für die anfängliche Risikobewertung sowie die mit der Übernahme und der Verwaltung der Rückbürgschaft/Rückgarantie verbundenen Kosten für Risikomonitoring und Risikomanagement. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass Verwaltungskosten von 0,3 % - 0,4 % des (rück)verbürgten/-garantierten Betrags in früheren Fällen als ausreichend angesehen wurden 18. Der zu vergütende Kapitalbetrag entspricht 8 % der ausstehenden Rückbürgschaften/Rückgarantien. Die im Entgelt enthaltene Risikoprämie beläuft sich auf 400 Basispunkte. Schlussfolgerung (64) Die Kommission zieht den Schluss, dass die Berechnungsmethode eine adäquate Ermittlung des vom Staat getragenen Risikos und des Beihilfeelements von Rückbürgschaften/Rückgarantien ermöglicht. Nach Auffassung der Kommission steht die Berechnungsmethode mit der 'Bürgschaftsmitteilung' in Einklang. 4. ENTSCHEIDUNG (65) Deutschland darf die Berechnungsmethode anwenden, um das Beihilfeelement von Rückbürgschaften für Kreditbürgschaften bzw. Rückgarantien für Garantien für typische stille Beteiligungen zu ermitteln, sofern der zugrunde liegende Kredit bzw. die zugrunde liegende typische stille Beteiligung Zwecken dient, die mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vereinbar sind. Folglich können diese Rückbürgschaften/Rückgarantien als transparent im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission angesehen werden. Des Weiteren darf Deutschland die Methode auf Rückbürgschafts- bzw. Rückgarantieregelungen anwenden, um das Beihilfeelement von Rückbürgschaften für Kreditbürgschaften bzw. Rückgarantien für Garantien 18 Staatliche Beihilfe N 179/ Österreich (Methode zur Berechnung des Beihilfeelements von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft) und Staatliche Beihilfe N 185/2008 Österreich (Methode der AWS GmbH zur Berechnung der Beihilfeintensitäten staatlicher Bürgschaften). 14

15 für typische stille Beteiligungen zu berechnen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt werden. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGÏE Fax: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission 15

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