Gefährdungsermittlung - Gefahrstoffe Seite 1 9.4
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- Eike Kolbe
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1 Seite Beurteilung und Dokumentation der Arbeitsbedingungen gemäß der 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Zahnarztpraxis Praxisadresse:.... Ort, Datum Unterschrift Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom schreibt im 6 eine Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person vor. Verfügt der Arbeitgeber selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich z. B. über die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt (BuS- Dienst der Landeszahnärztekammer Sachsen) beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist lt. 6 Abs. 1 und 8 vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, zu dokumentieren und danach bei maßgeblichen Änderungen oder in Abhängigkeit vom Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu aktualisieren. Die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung ist das Arbeitsschutzgesetz. Ja/ Nein/ Trifft nicht zu 3-5 Gefahrstoffinformation 3 Gefährlichkeitsmerkmale z. B. explosionsgefährlich, entzündlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, reizend, ätzend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd Es ist Aufgabe des Herstellers, einen Gefahrstoff als solches zu kennzeichnen, hinsichtlich der Gesundheitsschädigung einzustufen und ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. 4 Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung Zuordnung zu Gefährlichkeitsmerkmalen und Angaben zu Eigenschaften der Stoffe, Verpackung und Kennzeichnung als Gefahrstoff durch den Hertseller Für den Arbeitgeber bilden diese Informationen die Grundlage für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß dem folgenden 7. 5 Sicherheitsdatenblatt Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes durch den Hersteller Redaktionsschluss: 1. Juli (1) Landeszahnärztekammer Sachsen
2 Seite Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten 8-12 Schutzmaßnahmen 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Die vom Gefahrstoff ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten sind zu ermitteln, beurteilen und unabhängig von der Beschäftigtenzahl vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren. Bei Tätigkeiten mit einer geringen Gefährdung ist keine detaillierte Beurteilung erforderlich. 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalischchemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden Ja/ Nein/ Trifft nicht zu Grundlage für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist die Erfassung der Gefährlichkeitsmerkmale sowie sonstiger gesundheitsgefährdender Eigenschaften (Hautresorption, R- oder H- und S- oder P- Sätze) für jeden verwendeten Gefahrstoff einzeln. Die Angaben sind entweder dem Sicherheitsdatenblatt oder der Verpackung zu entnehmen und in einem Gefahrstoffverzeichnis für ihre Praxis zu führen (siehe Anlage 1). Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. Allgemeine Schutzmaßnahmen bei geringer Gefährdung (siehe Anlage 2) Schutzmaßnahmen bei erhöhter Gefährdung ergänzend zu 8 (siehe Anlage 2) Schutzmaßnahmen bei Umgang mit genannten Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 (siehe Anlage 3) Schutzmaßnahmen bei chemischphysikalischen und Brand- und Explosionsgefährdungen (siehe Anlage 3) Trifft in der Regel in der Zahnarztpraxis nicht zu, ist im Einzelfall jedoch zu beachten (siehe Anlage 3). Explosiosschutz Redaktionsschluss: 1. Juli (2) Landeszahnärztekammer Sachsen
3 Seite Betriebsstörungen Unfälle Notfälle 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Der Arbeitgeber stellt sicher, dass Informationen über die Notfallmaßnahmen in Bezug auf die Gefahrstoffe zur Verfügung stehen. Den Beschäftigten muss eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht werden. Die Betriebsanweisung muss Informationen zu Bezeichnung und Kennzeichnung des Gefahrstoffes, Hygienevorschriften, Expositionsverhütungsmaßnahmen, Schutzkleidung beinhalten. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens 1x jährlich anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatzbezogen mündlich unterwiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen schriftlich zu bestätigen. Eine arbeitsmedizinisch- toxikologische Beratung ist im Rahmen der Unterweisung durchzuführen. Dabei sind die Beschäftigten zu den Voraussetzungen zu informieren, unter denen Sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) haben. Informationen zu Notfallmaßnahmen sind dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen. Ja/ Nein/ Trifft nicht zu Es ist ratsam, die schriftliche Betriebsanweisung zum Gefahrstoff an dem Platz anzubringen, wo mit dem betreffenden Gefahrstoff umgegangen wird. Die Beschäftigten sind hinsichtlich der Gesundheitsgefahren 1x jährlich aufzuklären. Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Die für die Zahnarztpraxis anzubietenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom definiert, die im Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- und Angebotsuntersuchungen aufführt. Zur Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung darf nur ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragt werden. ArbmedVV Redaktionsschluss: 1. Juli (3) Landeszahnärztekammer Sachsen
4 Seite Forderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbmedVV Anhang Teil 1 In der Gefahrstoffverordnung 14 wird auf die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verwiesen, so dass an dieser Stelle die Forderungen der ArmedVV übernommen werden: Der Arbeitgeber hat die Untersuchung zu veranlassen wenn: 1. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) bei Stoffen aus Anhang Teil 1 (1) 1. nicht eingehalten werden. 2. Stoffe aus Anhang Teil 1 (1) 1. hautresorptiv sind und eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht. 3. Tätigkeiten entsprechend Anhang Teil 1 (1) 2. durchgeführt werden. Für diese Pflichtuntersuchungen ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei mit Angaben zur Gefahrstoffexposition und dem Untersuchungsergebnis in Bezug auf den Beschäftigten zu führen und bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist sie dem Beschäftigten auszuhändigen und als Kopie in der Personalakte aufzubewahren. Für die Zahnarztpraxis relevante Tätigkeiten, bei denen für Beschäftigte eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst werden muss: Ja/ Nein/ Trifft nicht zu 1. Trifft in der Regel in der Zahnarztpraxis nicht zu. Im Zweifel muss eine Messung veranlasst werden (z. B. bei Umgang mit Gefahrstoffen im Praxislabor) 2. wenn die Einstufung des Gefahrstoffes eine Gefährdung der Haut durch Resorption oder direktem Hautkontakt ergibt Untersuchung nach G 24 Hauterkrankungen (z. B. Gefährdung durch Instrumentendesinfektionsmittel) 3. Feuchtarbeit von regelmäßig > 4h pro Tag (z. B. Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) Untersuchung nach G 24 Hauterkrankungen Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 µg Protein pro Gramm im Handschuhmaterial Untersuchung nach G 24 Hauterkrankungen Die Teilnahme des Beschäftigten ist unabdingbare Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit. TRGS 401 TRGS 401 Redaktionsschluss: 1. Juli (4) Landeszahnärztekammer Sachsen
5 Seite Forderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbmedVV Anhang Teil 1 Der Arbeitgeber hat die Untersuchung anzubieten bei 1. allen Tätigkeiten mit Stoffen aus Anhang Teil 1 (1) den in Anhang Teil 1 (2) 2. genannten Tätigkeiten. Für die Zahnarztpraxis relevante Tätigkeiten, bei denen eine Untersuchung anzubieten ist: Ja/ Nein/ Trifft nicht zu 1. Umgang mit Quecksilber und anorganischen Quecksilberverbindungen Untersuchung nach G 9 Quecksilber 2. Feuchtarbeit von regelmäßig > 2h pro Tag (z. B. Tragen von flüssigkeitsundurchlässigen Handschuhen) Untersuchung nach G 24 Hauterkrankungen Beschäftigte sind nicht verpflichtet, an dieser Untersuchung teilzunehmen. TRGS 401 Redaktionsschluss: 1. Juli (5) Landeszahnärztekammer Sachsen
6 Seite Anlage 1: Gefahrstoffverzeichnis Gefahrstoff Arbeitsbereich (z. B. Desinfektion) Umgang tgl. in min wöchent. monatl. verbrauchte Menge pro Jahr direkter Hautkontakt bei hautresorptivem Stoff R- Satz (oder H- Satz) S- Satz (oder P- Satz) Gefährdung 1 gering 2 erhöht 3 krebserzeugend, erbgutverändernd, fruchtbarkeitsverändernd 4 Brand- und Explos.-gefahr Für JEDEN aufgeführten Gefahrstoff sind jeweils Anlage 2 und bei Erfordernis Anlage 3 zusätzlich auszufüllen. Redaktionsschluss: 1. Juli (6) Landeszahnärztekammer Sachsen
7 Seite Anlage 2: Schutzmaßnahmen zum Gefahrstoff (Gefahrstoff benennen und der Schutzstufe zuordnen) geringe Gefährdung ( 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen) erhöhte Gefährdung ( 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen ergänzend zu 8) Schutzmaßnahmen nicht Schutzmaßnahmen nicht Schutzmaßnahmen nicht Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel Substitution des Gefahrstoffes (Ist kein Ersatz des Gefahrstoffes möglich, dann sind die nachfolgenden Schutzmaßnahmen in der Reihenfolge zu befolgen.) Exposition und Gefährdung des Beschäftigten sind so weit wie möglich zu verringern, insbesondere bei Überschreitung der AGW Anwendung geeigneter Wartungsverfahren Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die dem Gefahrstoff ausgesetzt sind Gestaltung geeigneter Verfahren und Verwendung geeigneter Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik Kollektive Schutzmaßnahmen z. B. angemessene Be- und Entlüftung Herstellung und Verwendung des Gefahrstoffes in einem geschlossenen System z. B. durch Verwendung dicht verschließbarer Behälter (Ist dies nicht möglich, dann ist die nachfolgende Schutzmaßnahme zu befolgen.) Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition Anwendung persönlicher Schutzausrüstung Arbeitsbereiche sind nur den Beschäftigten zugänglich, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit betreten müssen Angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes Begrenzung des Gefahrstoffes auf die zur Tätigkeit am Arbeitsplatz erforderliche Menge Sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen und gefahrstoffhaltigem Abfall Sachgerechte Aufbewahrung der Schutzausrüstung am dafür vorgesehenen Ort, getrennt von der Straßenkleidung, wenn deren Verunreinigung zu erwarten ist Prüfung der Schutzausrüstung vor Gebrauch, Reinigung der Schutzausrüstung nach Gebrauch Kontamination des Arbeitsplatzes so gering wie möglich halten Schadhafte Schutzausrüstung ausbessern oder austauschen Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen sind durch den Arbeitgeber mindestens jedes 3. Jahr zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist aufzuzeichnen. Gefahrstoff und seine Zubereitung ist identifizierbar Keine Verwechslung der Gefahrstoffbehälter mit lebensmittelhaltigen Behältern möglich Ermittlung ob Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingehalten sind (Messung z. B. durch akkreditierte Messstelle) Bei Überschreitung der AGW ist die Exposition des Beschäftigten so weit wie möglich zu verringern, persönlich Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, festzulegen, welche weiteren Maßnahmen zur Einhaltung des AGW durchgeführt werden Keine Lagerung der Gefahrstoffe in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- und Futtermitteln Keine Aufnahme von Nahrungs- oder Genussmitteln in gefahrstoffkontaminierten Arbeitsbereichen Sachgerechte Handhabung, Lagerung, Entsorgung der nicht mehr benötigten Gefahrstoffe Bei Einzelarbeitsplätzen ggf. angemessene Aufsicht gewährleisten Redaktionsschluss: 1. Juli (7) Landeszahnärztekammer Sachsen
8 Seite Anlage 3: Schutzmaßnahmen zum Gefahrstoff krebserzeugend, erbgutverändernd, fruchtbarkeitsgefährdend ( 10 Besondere Schutzmaßnahmen) physikalisch- chemische Einwirkungen, Brandund Explosionsgefährdungen ( 11 Besondere Schutzmaßnahmen) (Gefahrstoff benennen und sofern zutreffend der Schutzstufe zuordnen) explosionsgefährliche Stoffe und organische Peroxide ( 12) Schutzmaßnahmen nicht Schutzmaßnahmen nicht Schutzmaßnahmen nicht Einhaltung des Arbeitplatzgrenzwertes Bei Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind nachfolgende Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Gefährliche Mengen oder Konzentrationen, die zu brand- oder explosionsgefährdungen führen können, sind zu vermeiden Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind zu meiden Einhaltung verfahrenstechnischer Schutzmaßnahmen Einhaltung organisatorischer Schutzmaßnahmen Abgrenzung des Gefahrenbereiches Anbringung von Warn- und Sicherheitskennzeichen Schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und anderer Personen sind zu verringern Einhaltung baulicher Schutzmaßnahmen Einhaltung vorgeschriebener Abstände Anbringung von Verbotszeichen Zutritt für Unbefugte verboten Rauchen Verboten Dauer der Exposition der Beschäftigten begrenzen Persönliche Schutzausrüstung nach Erfordernis zur Verfügung stellen Wird mit Absaugung gearbeitet, darf die abgesaugte Luft bei Umgang mit Stoffen der Kategorien 1 und 2 nicht in den Arbeitsraum zurückgeführt werden. Redaktionsschluss: 1. Juli (8) Landeszahnärztekammer Sachsen
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